LVwG-650084/5/Sch/Bb/KR

Linz, 07.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des P S, geb. X, W, L, vom 5. März 2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Februar 2014, GZ F 13/251476, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels gesundheitlicher Eignung,

 

 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 6. Februar 2014, GZ F 13/251476, wurde der Antrag des P S (des nunmehrigen Beschwerdeführers) vom 17. Juni 2013 auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs. 1 Z 3 FSG) abgewiesen.

 

Dieser Bescheid stützt im Wesentlichen auf das Gutachten des Polizeiarztes vom 22. November 2013 und auf die diesem Gutachten zugrundeliegende psychiatrische Facharzt-Stellungnahme vom 9. September 2013.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt im Wege der Hinterlegung am 13. Februar 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 5. März 2014.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass er seit langem keine Drogen mehr zu sich nehme, noch regelmäßig Alkohol konsumiere. Auch sein soziales Umfeld habe er geändert. Seit November 2013 gehe er als Leasingarbeiter in der V einer geregelten Arbeit nach. Er bitte daher sein Rechtsmittel zu überdenken, um ihm ein geregeltes Leben und eine Chance mit einem Neubeginn zu ermöglichen, wofür er eine Lenkberechtigung benötige.

 

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 7. März 2014, GZ F-13/251476, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Das dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der am X geborene Beschwerdeführer beantragte am 17. Juni 2013 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Erteilung der Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B.

 

Laut psychiatrischer Stellungnahme vom 9. September 2014, der Fachärztin für Psychiatrie Dr. S H, L, leidet der Beschwerdeführer an St.p. drogeninduzierter Psychose mit psychosegeleitetem Suizidversuch, St.p. Amphetaminabhängigeit, St.p. Cannabsiabhängigkeit sowie an St.p. Alkoholabhängigkeit. Die Fachärztin erläuterte im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer im Moment keine kognitiven Defiziete, keine Selbstmordgedanken, keine Halluzinationen und keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen aufweise und seine Stimmung ausgeglichen sei. Er sei laut eigenen Angaben bezüglich Cannabis und Amphetaminen länger als ein Jahr abstinent. Unter Annahme der Richtigkeit dieser Angaben sei im Moment von keiner Cannabis- oder Amphetaminabhängigkeit auszugehen. Bezüglich Alkohol habe die Anamnese ergeben, dass er an den Wochenenden bis zu acht Bier und unter der Woche manchmal zwei Bier trinke. Im Schnitt trinke er zehn Bier pro Woche. Der Alkoholkonsum habe zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht die minimal gefordertern drei von sechs Abhängigkeitskriterien nach ICD-10 erreicht, die hohe Toleranzschwelle lasse aber auf einen problematischen Umgang mit Alkohol schließen. Die laborchemisch vorgelegten Parameter hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung keinen Hinweis auf die Einnahme der getesteten psychotropen Substanzen kurz vor der Begutachtung und keinen Hinweis auf den Konsum höherer Alkoholmengen in den letzten Wochen vor der Begutachtung gezeigt. Im allgemeinen sei die Prognose einer polytoxikomanen Abhängigkeitserkrankung bei nicht stattgehabter stationärer Entzugs- und Entwöhnungstherapie in einem suchtspezifischen Zentrum ungünstig. Die Prognose werde durch eine vorhandene psychiatrische Komorbidität (drogeninduzierte Psychose) verschlechtert. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, seit längerer Zeit „clean“ zu sein, für die Erlangung einer Fahrtauglichkeit werde aber in der Literatur ein Nachweis dieser Abstinenz nach stattgehabter Entzugs- und Entwöhnungstherapie gefordert. Dieser Nachweis sei nur durch regelmäßige Laborkontrollen (Drogenharn, BB, CDT, Blutfette, Laborwerte) hinreichend sicher zu erbringen. Er danach sei die Wiedervorstellung bei einem Facharzt für Psychiatrie zu empfehlen.

 

Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses des psychiatrischen Facharztbefundes und unter Zugrundelegung von Laborbefunden beurteilte der Polizeiarzt der Landespolizieidirektion Oberösterreich, Dr. F G, den Beschwerdeführer im polizeiärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 22. November 2013, GZ 13/251476, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich „nicht geeignet“. Der Polizeiarzt verweist in der Gutachtensbegründung im Wesentlichen auf die beim Beschwerdeführer fachärztlich diagnostizierte drogeninduzierte Psychose sowie dem Zustand nach Amphetamin-, Cannabinoid- und Alkoholabhängigkeit. Erschwerend  komme hinzu, dass keinerlei professionelle Entwöhnungstherapie stattgefunden habe. In Rücksprache mit der Fachärztin sei derzeit die Erteilung einer Lenkberechtigung zu riskant, sodass aus polizeiärztlicher Sicht die gesundheitliche Nichteignung auszusprechen sei. Zur Wiedererlangung der Eignungsvoraussetzung sei eine entsprechend dauernde Drogenabstinenz laborchemisch nachzuweisen.

 

Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten erließ die belangte Führerscheinbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

I.4.2. Auf Grund des Vorbringens in seinem Rechtsmittel, wurde dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unter Einräumung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit geboten, dieser Gutachtenslage insofern entgegenzutreten, als er zur Beibringung einer aktuellen fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme eingeladen wurde.

 

Obwohl ihm über entsprechenden Antrag die Frist zur Beibringung einer solchen Stellungnahme bis 25. Juli 2014 erstreckt wurde, erfolgte bislang keine weitere Reaktion und es wurde auch kein aktueller psychiatrischer Facharztbefund, aus dem seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorgeht, vorgelegt oder ein solcher auch nur angekündigt.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 


 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

I.5.2. Der Beschwerdeführer leidet an einer drogeninduzierten Psychose, zusätzlich besteht bei ihm ein Zustand nach Amphetamin-, Cannabinoid- und Alkoholabhängigkeit (= polytoxikomane Abhängigkeit), wobei er seinen Behauptungen nach seit einem Jahr cannabis- und amphetaminabstinent sei. Hinsichtlich des Konsums von Alkohol gab er an, ca. acht bis zehn Bier pro Woche zu trinken.

 

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich zwar keine Hinweise auf die Einnahme von Substanzen bzw. Suchtmitteln kurz vor der fachärztlichen Begutachtung bzw. den Konsum höherer Alkoholmengen und auch hinsichtlich seiner psychischen Situation bestanden im Rahmen der Untersuchung offensichtlich keine Auffälligkeiten. Dennoch ist der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B, derzeit gesundheitlich nicht geeignet. Nach den Feststellungen der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom 9. September 2013 und des darauf aufbauenden polizeiärztlichen Gutachtens vom 22. November 2013 ist die Prognose beim Krankheitsbild einer polytoxikomanen Abhängigkeitserkrankung ohne professionelle Entwöhnungstherapie eher ungünstig. Es handelt sich dabei um eine Mehrfachabhängigkeit, deren Prognose sich in Kombination mit einer drogeninduzierten psychotischen Störung weiter verschlechtert, sodass die Erteilung einer Lenkberechtigung nach den übereinstimmenden fach- und polizeiärztlichen Ausführungen als zu riskant beurteilt wird.

 

Diese Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar, da die Rückfallgefahr bei Abhängigkeit von mehreren Suchtstoffen bekanntlich besonders hoch ist und speziell in Kombination mit psychischen Erkrankungen von einer erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden muss. Im Hinblick auf das langjährige Konsumverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Suchtmitteln und die Tatsache, dass er eine Entziehungstherapie nicht absolviert hat, erscheint seine behauptete Suchtgiftabstinenz jedenfalls zu kurz und die aktenkundige offensichtlich bislang bloß zweimalige Vorlage unbedenklicher Laborwerte nicht ausreichend, um die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken Kraftfahrzeugen annehmen zu können. Auch die hohe Toleranzschwelle bezüglich die Konsumation von Alkohol lässt auf einen – zumindest – problematischen Umgang des Beschwerdeführers mit Alkohol schließen, sodass die Gefahr eines Rückfalles bei ihm derzeit durchaus noch begründet und nicht auszuschließen ist. 

 


 

Die Inbetriebnahme und das Lenken von Kraftfahrzeugen erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das der Beschwerdeführer nach den schlüssigen fach- und polizeiärztlichen Feststellungen derzeit nicht besitzt.

 

Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Beschwerde gegen die ihm bekannten Gutachten Einwände erhoben, letztlich hat er aber dem polizeiärztlichen Gutachten nach § 8 FSG als auch der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Insbesondere hat er, obwohl ihm die Möglichkeit zur Vorlage einer aktuellen psychiatrischen Stellungnahme, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglicht hätte, eingeräumt wurde, einen solchen Befund letztlich weder vorgelegt noch überhaupt eine Äußerung erstattet. Es ist ihm damit nicht gelungen, durch sein bloßes Beschwerdevorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, die zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Befunde zu entkräften oder einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Gutachten waren daher als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Mangels derzeitiger gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B, welche gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG einer der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung darstellt, musste daher seiner Beschwerde ein Erfolg versagt werden.

 

Im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und damit des Schutzes der Allgemeinheit dürfen nur Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind. Persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen am Besitz einer Lenkberechtigung haben aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Es wird dem Beschwerdeführer dringend eine strikte Abstinenz jeglicher Suchtmittel und allenfalls auf freiwilliger Basis zum Nachweis seiner Abstinenz – wie im polizeiärztlichen Gutachten vorgeschlagen – die Beibringung von Laborbefunden über einen entsprechenden Zeitraum empfohlen. Nur dann erscheint es sinnvoll und möglich, neuerlich die Erteilung einer Lenkberechtigung zu beantragen und künftighin wieder in den Besitz einer Lenkberechtigung zu gelangen.

 

 


 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n