LVwG-650212/5/Kof/MSt/BD

Linz, 07.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerden des Herrn M M, geb. X, H,W, vertreten durch H – N Rechtsanwälte, G, B gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Juli 2014, GZ: VerkR21-75-2014, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach der am 23. September 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden

als unbegründet abgewiesen und die behördlichen Bescheide bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 57 Abs.2 AVG und § 71 Abs.1 Z1 AVG jeweils iVm § 17 VwGVG.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.                                                                                                                            Die belangte Behörde hat mit Mandats-Bescheid (§ 57 Abs.1 AVG) vom
19. Mai 2014, VerkR21-75-2014 dem/den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG  

-      die Lenkberechtigung für die Klasse B – gerechnet ab Zustellung dieses Mandatsbescheides – entzogen,

-      während der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und

-      verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizei-inspektion abzuliefern.

 

Die Rechtsmittelbelehrung lautet:

Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung schriftlich Vorstellung erhoben werden. Diese ist mit € 14,30 zu vergebühren.“

 

Dieser Bescheid wurde dem Bf – durch Beamte der Polizeiinspektion Steyregg – am Montag, dem 02. Juni 2014 zugestellt und ihm gleichzeitig der Führerschein abgenommen.

 

Der Bf hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014

- Vorstellung gegen diesen Mandats-Bescheid erhoben und

- den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Die belangte Behörde hat mit den in der Präambel zitierten Bescheiden

- gemäß § 57 Abs.2 AVG die Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen und

- gemäß § 71 AVG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

   als unbegründet abgewiesen.

 

Gegen diese Bescheide hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 01. August 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 23. September 2014 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge, Herr M. Ü. teilgenommen haben.

 

 

 

 

Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters:

Am 30. Mai 2014 wurde ich von der Polizeiinspektion Steyregg angerufen,
sie würden am Montag, dem 02. Juni 2014 zu mir kommen.

Grund sei mein Führerschein.

Am Montag, dem 02. Juni 2014 um ca. 11:00 Uhr vormittags kamen tatsächlich zwei Polizisten der PI Steyregg, händigten mir den Mandats-Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Mai 2014, VerkR21-75-2014 aus und nahmen mir den Führerschein ab.

Ich habe den beiden Polizeibeamten auch erklärt, wenn ich keinen Führerschein besitze, dann fahre ich auch nicht mit meinem PKW.

Nachdem die Polizisten wieder weggefahren sind, öffnete ich den Brief der Behörde und zeigte den darin enthaltenen Bescheid auch meinem Bruder.

Ich war zu diesem Zeitpunkt sehr nervös.

Mein Bruder riet mir, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung anzurufen.

Ich habe dann mit dem Beamten J. O. der BH Urfahr-Umgebung telefoniert und zwar noch am Montag, dem 02. Juni 2014.

Herr J. O. wies mich darauf hin, es würde alles im Bescheid stehen und weitere Auskünfte würde er nicht erteilen.

Ich telefonierte noch am selben Tag mit Herrn M. Ü.

Dieser fragte mich, ob betreffend die Einbringung eines Rechtsmittels eine Frist in diesem Bescheid stehe.

Aufgrund meiner Nervosität konnte ich ihm diese Frage nicht beantworten.

Einige Zeit später – geschätzt ca. 1 Woche – rief mich Herr Ü. an und teilte mir mit, er habe einen Rechtsanwalt gefunden, welcher sich dieser Angelegenheit annehmen könnte.

Er wisse allerdings noch keine Telefonnummer dieses Rechtsanwaltes.

Wieder ca. 1 Woche später, genau am Mittwoch, dem 18. Juni 2014 traf ich mich mit Herrn M. Ü. Dabei habe ich ihm den verfahrensgegenständlichen Mandats-Bescheid persönlich übergeben.

Herr Ü. teilte mir bei diesem Treffen mit, dass die Frist für die Einbringung einer Vorstellung bereits abgelaufen sei.

Anschließend fuhr ich nach Hause.

Herr M. Ü. hat die Unterlagen an Herrn Rechtsanwalt Dr. G. H. in B. gesendet.

Mit Herrn J. O. von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung habe ich nur ein einziges Mal, nämlich – wie dargelegt – am 02. Juni 2014 telefoniert.

Mit Herrn M. Ü. habe ich sowohl im Zeitraum 02. Juni 2014 bis 18. Juni 2014, als auch nach dem 18. Juni 2014 mehrfach telefoniert.

Mit meinem Bruder habe ich mich betreffend diesen Führerschein-Entziehungs-bescheid nur ein einziges Mal unterhalten, und zwar unmittelbar nachdem ich diesen Bescheid bekommen habe.

 

 

 

 

Zeugenaussage des Herrn M. Ü.:

Ich bin beruflich sehr oft in Tschechien.

Vor ca. 2 Jahren habe ich den Bf kennengelernt. Dieser hat mich mehrfach gefragt, wie die Möglichkeit in Tschechien sei, z.B. betreffend Wohnsitz.

Weiters hat der Bf mir mitgeteilt, er möchte den Führerschein erwerben. Dass der Bf den Führerschein in Tschechien erworben hat, damit habe ich nichts zu tun.

Ich habe ihm nur allgemeine Fragen beantwortet, da ich sehr viel in Tschechien und in Osteuropa unterwegs bin und die Situationen vor Ort kenne.

Ca. Anfang Juni 2014 – den genauen Tag kenne ich heute nicht mehr – hat der Bf mich angerufen und mir gesagt, ihm sei der Führerschein entzogen worden.

Er habe dies nicht verstanden, da er den Führerschein rechtmäßig erworben hätte und nie alkoholisiert gefahren sei.  Bei diesem Telefonat war er sehr aufgeregt.

Ich fragte ihn auch am Telefon, ob er von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ein Schriftstück bekommen hätte. Er teilte mir mit, er hätte etwas im Zuge der Abnahme des Führerscheines unterschreiben müssen.

Dass es sich dabei um einen Bescheid handle, hat er mir nicht mitgeteilt.

Ich befragte ihn, ob es irgendwelche Fristen gäbe. Dies wurde von ihm verneint.

Er hat mir weiters mitgeteilt, er hätte sich mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung in Verbindung gesetzt. Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hätte er jedoch keine Informationen erhalten.

Der Bf war – zumindest nach meinem Eindruck – der Meinung, es würden keinerlei Fristen bestehen.

Ich habe ihm mitgeteilt, speziell wenn man mit Behörden zu tun hat, muss man auf Fristen achten.

Der Bf hat mir jedoch ausdrücklich mitgeteilt, es bestehen keinerlei Fristen.

Nach meinem Wissensstand hat sich der Bf mehrfach mit der Bezirkshaupt-mannschaft Urfahr-Umgebung in Verbindung gesetzt, er hat jedoch niemals Auskünfte betreffend Fristen erhalten.

Ich habe mich mit dem Bf persönlich getroffen.

Dabei hat er mir das Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gezeigt und mir eine Kopie ausgehändigt.

Ich habe dieses Schriftstück an Herrn Rechtsanwalt Dr. G.H. in B. mit dem Ersuchen, sich dies anzusehen, gesendet.

Als der Bf mir den Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ausgehändigt hat, war die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen.

Der Bf hat mehrfach mit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung betreffend diesen Bescheid telefoniert und mir dies anschließend mitgeteilt.

Er wollte die Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung wissen, hat jedoch von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung keine Antwort bekommen.

 

 

 

 

Meiner Meinung nach hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Bf bewusst im Unklaren gelassen, dass er ein Rechtsmittel gegen diesen Entziehungsbescheid erheben könne.

Als ich mich mit dem Bf getroffen habe und er mir den Entziehungsbescheid ausgehändigt hatte, habe ich ihm mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei.

Er konnte dies im ersten Moment gar nicht fassen.

Er hat mich auch anschließend mehrfach angerufen und mich gefragt, was er nun machen solle.  Er war „total fertig“.

Nachdem ich den Führerschein-Entziehungsbescheid erhalten habe, habe ich mich sofort mit Herrn Rechtsanwalt Dr. G. H. in Verbindung gesetzt und habe ihm auch diesen Bescheid übersendet.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat nach Aushändigung des Bescheides mehrfach bei der Erstbehörde nachgefragt.

Die Erstbehörde hat ihn lediglich auf den schriftlichen Bescheid verwiesen.

Im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung wäre die Erstbehörde gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer das Wesentliche nochmals zu erklären und ihn auf die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels (Vorstellung) innerhalb von 14 Tagen nach Bescheidzustellung hinzuweisen.

 

Mangels einer derartigen Belehrung trifft den Beschwerdeführer kein grobes Verschulden an der Fristversäumung.

Der Erstbehörde war offensichtlich klar, dass dem Beschwerdeführer der Lauf der Rechtsmittelfrist nicht bewusst war. Aufgrund der Aufregung und der damit verbundenen Nervosität der Ausfolgung des Entziehungsbescheides und der Abnahme des Führerscheines hat der Beschwerdeführer nicht erkannt, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von 14 Tagen das Rechtsmittel der Vorstellung einbringen könnte.  Darin liegt das unabwendbare Ereignis iSd § 71 AVG.

 

Stellungnahme des Verhandlungsleiters:

Die Entscheidung ergeht schriftlich.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Mit der schriftlichen Entscheidung bin ich einverstanden und auf die Anberaumung und Durchführung einer Verkündungstagsatzung wird ausdrücklich verzichtet.

 

Anmerkung:

Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“ – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

 

Zur Zurückweisung der Vorstellung als verspätet:

Der eingangs erwähnte Mandats-Bescheid (§ 57 Abs.1 AVG) wurde dem Bf am Montag, dem 02. Juni 2014 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Mandats-Bescheid ist eine Vorstellung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Vorstellung spätestens am Montag, dem 16. Juni 2014 erhoben werden müssen.

 

Unbestrittene Tatsache ist, dass der Bf erst mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 –

somit um 11 Tage verspätet – die Vorstellung erhoben hat.

 

Die belangte Behörde hat somit zu Recht diese Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Eine Zurückweisung ist in diesem Fall rechtmäßig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren Band I, 2.Auflage,

E91 zu § 66 AVG (Seite 1260f) zitierte zahlreiche Judikatur des VwGH sowie

Erkenntnisse vom 29.04.2013, 2013/06/0045; vom 11.07.2012, 2009/08/0131.

 

Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 57 Abs.2 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im verfahrensgegenständlichen Mandats-Bescheid ist eine Vorstellung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Der Rechtsvertreter des Bf – siehe dessen Schlussäußerung bei der mVh am
23. September 2014 – vermeint,

die belangte Behörde wäre „im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung gehalten gewesen, dem Bf das Wesentliche nochmals zu erklären und ihn auf
die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels (Vorstellung) innerhalb von 14 Tagen nach Bescheidzustellung hinzuweisen.“

 

Da § 57 Abs.2 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, ist eine Manuduktion über diesen Inhalt nicht erforderlich;

VwGH v. 31.10.1990, 90/02/0146; v. 28.01.1992, 92/04/0009 mit Vorjudikatur.

 

Entspricht die Rechtsmittelbelehrung des Mandats-Bescheides den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 AVG, dann bedarf es keiner weiteren Belehrung durch einen Bediensteten der Erstbehörde.

VwGH vom 30.11.1994, 93/03/0014; vom 14.04.2000, 98/18/0371.

 

Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Bf war daher die belangte Behörde nicht verpflichtet, dem Bf – zusätzlich zur im Mandats-Bescheid angeführten Rechtsmittelbelehrung – weitere Rechtsbelehrungen zu erteilen.

 

Unabhängig davon hat der Bf bei der mVh vorgebracht, ich habe dann mit dem Beamten J. O. der BH Urfahr-Umgebung telefoniert und zwar noch am Montag, den 02. Juni 2014. Herr J. O. wies mich darauf hin, „es würde alles im Bescheid stehen und weitere Auskünfte würde er nicht erteilen“.

 

Der Mandats-Bescheid enthält – wie bereits mehrfach dargelegt – eine ordnungs-gemäße Rechtsmittelbelehrung.

Die Aussage des Beamten der belangten Behörde, Herrn J. O. dass „alles im Bescheid stehen würde“ war für den Bf ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel einzubringen.

 

Weiters hatte der Bf innerhalb der Rechtsmittelfrist persönlichen Kontakt mit seinem Bruder sowie telefonischen Kontakt mit dem bei der mVh anwesenden Zeugen, Herrn M. Ü.

 

Herr M. Ü. hat obendrein innerhalb der Rechtsmittelfrist

·         bei einem Telefonat den Bf sogar noch gefragt, ob betreffend die Einbringung eines Rechtmittels eine Frist in diesem Bescheid stehe  und

·         bei einem weiteren Telefonat dem Bf mitgeteilt, speziell wenn man mit Behörden zu tun hat, muss man auf Fristen achten.

 

Insgesamt gesehen hat der Bf – abgesehen von der im Mandatsbescheid enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung – mehrere weitere Hinweise erhalten, auf die im Mandats-Bescheid enthaltene Rechtsmittelfrist zu achten.

 

Es ist somit – entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Bf –
iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG kein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ ersichtlich, welches den Bf gehindert hätte, innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder selbst oder durch einen Vertreter (z.B. Rechtsanwalt) eine Vorstellung zu erheben.

 

Betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.

 

 


 

II.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 28,60 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler