LVwG-600391/6/Py/Bb/MSt

Linz, 10.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Drin. Andrea Panny über die Beschwerde der V S, geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwälte T § H GesbR, x, vom 23. Juni 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Mai 2014, GZ VerkR96-2922-2012, betreffend mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), aufgrund des Ergebnisses der am 14. August 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgebeben, als die Spruchpunkte 2), 3), 4), 5), 6) und 7) des behördlichen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich jeweils gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.

 

Betreffend Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses ist der Schuldspruch als auch das Strafausmaß – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.         Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Spruchpunkte 2), 3), 4), 5), 6) und 7) weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahrens zu leisten (§ 52 Abs. 9 VwGVG).

 

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1) beträgt der von der Beschwerdeführerin zuzüglich zur verhängten Geldstrafe zu leistende Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 11 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) hat V S (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) mit Straferkenntnis vom 23. Mai 2014, GZ VerkR96-2922-2012, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 45 Abs. 4 2. Satz KFG, 2) § 101 Abs. 1 lit. a KFG, 3) § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 4 KFG, 4) § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 KFG, 5) § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 KFG sowie 6) und 7) jeweils nach § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 49 Abs. 6 KFG vorgeworfen und über sie jeweils gemäß  § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in Höhe von 1) 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden), 2) und 3) jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 16 Stunden), 4) 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden), 5) 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 6) und 7)  jeweils 30 Euro (Ersatzfreiheisstrafe je 6 Stunden), verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 72 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie haben es als die seit 03.05.2011 zur selbstständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin (§ 9 Abs. 1 VStG) der Firma S Kfz-Servicebetrieb Gesellschaft mit beschränkter Haftung, etabliert x, diese ist Bewilligungsinhaberin des Probefahrtkennzeichens x Herrn B F überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen war auf einem Fahrzeug der Marke Volvo bzw. Eigenbau (Sattelanhänger), Fahrgestellnummer x, montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Es hat sich um keine Probefahrt gehandelt, weil das beförderte Schiff vom A nach F überstellt wurde.

Sie haben es als die seit 03.05.2011 zur selbstständigen Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin (§ 9 Abs. 1 VStG) der Firma S Kfz-Servicebetrieb Gesellschaft mit beschränkter Haftung, etabliert in x, diese ist Bewilligungsinhaberin des Probefahrtkennzeichens x, welches auf dem Fahrzeug der Marke Volvo bzw. Eigenbau (Sattelanhänger), Fahrgestellnummer x, montiert war, zu verantworten, dass die Bewilligungsinhaberin (Zulassungsbesitzerin) des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom B F gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

2) durch die Beladung die größte Breite beim Anhänger von 2,55 Meter um 20 cm überschritten wurde,

3) die äußersten Punkte der hinausreichenden Teile der Ladung nicht durch eine 25×40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, obwohl die Ladung um mehr als 1 m über den hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges hinausgeragt hat,

4) beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, das mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnutzung und Korrosion die vorgeschriebene Wirkung erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse des Sattelanhängers folgenden Mangel aufwies: keine Wirkung aufgrund der Position des Bremskraftreglers in der Lösestellung,

5) beim betroffenen Fahrzeug unzureichende Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügel und dergleichen versehen sein müssen. Position des Rades: 2. Achse des Sattelzugfahrzeuges,

6) die vordere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da das Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe im Bereich des Scheibenwischers abgelegt war und

7) die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da am Sattelzugfahrzeug der Marke Volvo hinten kein Kennzeichen angebracht war.

 

Tatort: Gemeinde N. i. M., Landesstraße Freiland, B 310 bei km x.

Tatzeit: 20.10.2012, 15:10 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug, VOLVO FH, blau

Kennzeichen x, Sattelanhänger, M Eigenbau, grau.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen im Wesentlichen auf die Wahrnehmungen von Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich und die erstattete Anzeige samt Lichtbildern.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. Mai 2014 - erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 23. Juni 2014, mit der beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Als Beschwerdegrund wurde rechtliche Fehlbeurteilung geltend gemacht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass laut Feststellungen der Polizei das Probefahrtkennzeichen nicht am Lkw montiert gewesen und damit nicht verwendet worden sei. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin komme daher nicht in Betracht, sämtliche vorgeworfenen Delikte seien nicht erfüllt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27. Juni 2014, GZ VerkR96-2922-2012, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. August 2014, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen hat und zum Sachverhalt gehört und befragt wurde.

Die Beschwerdeführerin als auch ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

 

 

I.4.1. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das OÖ. Landesverwaltungsgericht folgender Sachverhalt als entscheidungswesentlich fest:

 

Am 20. Oktober 2012 um 15.10 Uhr wurde das von F B gelenkte Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Volvo FH, blau, und der Sattelanhänger, M Eigenbau, grau, in N. i. M., auf der B 310 bei Strkm x, einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich unterzogen.

 

Im Rahmen dieser Anhaltung wurde festgestellt, dass am Sattelanhänger das Probefahrtkennzeichen x montiert war, obwohl es es sich bei der konkreten Fahrt um keine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG gehandelt hat, zumal am Anhänger ein Schiff (Boot) befördert wurde, welches nach F überstellt werden sollte.

 

Des Weiteren wurde festgestellt, dass durch die Beladung die größte Breite des Sattelanhängers von 2,55 m um ca. 20 cm überschritten wurde, die äußersten Punkte der hinausreichenden Teile der Ladung nicht durch eine 25×40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, die Betriebsbremse des Sattelanhängers mangelhaft war, indem diese aufgrund der Position des Bremskraftreglers in der Lösestellung keine Wirkung aufwies, die Radabdeckung des Reifen der 2. Achse des Sattelzugfahrzeuges unzureichend war und überdies am Sattelzugfahrzeug vorne und hinten kein Kennzeichen angebracht war. Das zweite Probefahrtkennzeichen war hinter der Windschutzscheibe des Zugfahrzeuges abgelegt.

 

Beim verwendeten Kennzeichen x handelt es sich um ein Probefahrtkennzeichen für Probefahrten gemäß § 45 KFG. Besitzerin der Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten mit diesem  Probefahrtkennzeichen – bezogen auf den Tatzeitpunkt - ist die Firma S Kfz-Servicebetriebe Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in x. Die Beschwerdeführerin ist seit 3. Mai 2011 handelsrechtliche Geschäftsführerin dieses Unternehmens.

 

I.4.2. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung betreffend Spruchpunkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch des verhängten Strafausmaßes zurückgezogen.

 

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG dürfen Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) dürfen nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Der Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG zufolge ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen gemäß § 101 Abs. 4 KFG die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.

 

Nach § 6 Abs. 1 letzter Satz KFG müssen die Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz KFG müssen Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

 

§ 49 Abs. 6 KFG lautet auszugsweise:

[...] „Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.“ [...]

 

§ 9 Abs. 1 VStG normiert, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

I.5.2. Es wird zunächst festgestellt, dass Spruchpunkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses durch die Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Rechtskraft erwachsen ist, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesbezüglich verwehrt war, eine Beschwerdeentscheidung zu treffen.

 

Hinsichtlich der Tatvorwürfe 2) bis einschließlich 7) ist anzumerken, dass die Firma S Kfz-Servicebetriebe Gesellschaft m.b.H. mit Unternehmenssitz in x, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin – zumindest - zum Zeitpunkt der gegenständlichen Taten war, nicht Zulassungsbesitzerin des gelenkten Fahrzeuggespannes, sondern hinsichtlich des Kennzeichens x Besitzerin einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten war. Dies ist im Hinblick auf das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und nach der sich darstellenden Aktenlage als unstrittig festzustellen.

 

Der Beschwerdeführerin wurde die Begehung der unter Spruchpunkt 2) bis 7) vorgeworfenen Taten im Verfahren jedoch stets als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene handelrechtliche Geschäftsführerin der S Kfz-Servicebetrieb Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Bewillingungsinhaberin/Zulassungsbesitzerin der in Rede stehenden Kraftfahrzeuge vorgeworfen.

 

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur (vgl. z. B. VwGH 14. November 1989, 88/04/0049 uva.) muss eine Verfolgungshandlung aber - soweit dies tatbestandlich ist – den Vorwurf umfassen, in welcher konkreten Eigenschaft     (z. B. als Zulassungsbesitzer oder als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, etc.) der Beschuldigte gehandelt hat.

 

Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde daher im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ein unzutreffender Tatvorwurf erhoben, sodass ihrer Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2), 3), 4), 5), 6) und 7) stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG die Einstellung zu verfügen war.

 

Eine entsprechende Spruchkorrektur war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich infolge des Vorliegens des Verfolgungshindernisses der Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich auf die konkreten Sachvorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einzugehen.

 

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2), 3), 6) und 7) ist jedoch noch anzuführen, dass ein Kontrollsystem nur im Verhältnis Dienstgeber/Dienstnehmer, nicht jedoch in anderen Konstellationen relevant ist (vgl. z. B. VwGH 22. April 1997, 94/11/0108). Da Beschwerdeführerin zwar die Mutter des Lenkers ist, nicht jedoch dessen Dienstgeberin zur gegenständlichen Tatzeit war, scheidet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der genannten Punkte schon auch deswegen aus. 

 

 

II.: Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Spruchpunkte 2), 3), 4), 5), 6) und 7) entfällt für die Beschwerdeführerin diesbezüglich gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Verfahren vor der belangten Behörde als auch gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung zur Bezahlung von Beitragen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1) beträgt der zu leistende Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG 11 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe). Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist infolge der Zurückziehung der Beschwerde kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

III.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Drin.  Andrea  P a n n y