LVwG-680001/10/BR/KR

Linz, 07.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Dr. W J, G, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M Z, B, L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Entfernung des vom Beschwerdeführer im Halte- und Parkverbot in der Gruberstraße 25 abgestellten PKW‘s durch ein dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz (§ 51 StL) - zuzurechnendes Handeln eines Polizeiorgans,  nach der am 07.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.            Gemäß § 28 Abs.1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. II Nr. 517, hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde insgesamt 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.

 

 

III.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Mit Schriftsatz vom 5.8.2014, zur Post zur Beförderung gegeben am selben Tage und sohin gemäß § 7 Abs.4 letzter Satz rechtzeitig, erhob der Beschwerdeführer  durch seinen Rechtsfreund Beschwerde  nach Art. 130 Abs.1 Z2 B-VG. Diese lautet:

Gegen Abschleppung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit dem polKz X am 24.6.2014 in vom rechten Fahrbahnrand der Gruberstraße Richtung Hafenstraße, in Auftrag gegeben durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich erstattet der Beschwerdeführer binnen offener Frist nachstehende

 

Beschwerde

 

und führt diese aus wie folgt.

 

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der rechtswidrigen Abschleppung in seinen subjektiven Rechten verletzt.

 

Am rechten Fahrbahnrand der Gruberstraße (in Richtung Hafenstraße gesehen) in Linz befindet sich ein beschildertes temporäres Halteverbot von Montag - Donnerstag 16.00 -18.30 Uhr und Freitag 12.00 - 15.00 Uhr. Die übrige Zeit ist dort das Parken uneingeschränkt erlaubt. Diese Zone beginnt nach der Kreuzung mit der Stelzerstraße und endet ca. 50 m vor der Kreuzung mit der Lederergasse. Danach besteht ein unbeschränktes Halteverbot bis zur Kreuzung. Nach dieser Kreuzung beginnt eine Busspur, sodass für den übrigen Verkehr nur mehr 1 Fahrstreifen zur Verfügung steht.

 

Am 24.6.2014 parkte der Beschwerdeführer den Pkw mit dem Kennzeichen X am Ende der oben beschriebenen Zone und übersah die Zeit. Als er um 16.10 Uhr zu seinem Fahrzeug kam, waren dieses und ein dahinter stehender zweiter Pkw aufgebockt und auf 2 Abschleppwagen der Fa. K abschleppfertig aufgehängt. Dahinter stand ein Polizeifahrzeug. Einer der beiden Beamten erklärte dem Beschwerdeführer, ein Busfahrer der L L habe sich behindert gefühlt, und es herrsche starker Verkehr. Weiters erklärte er, wenn der Beschwerdeführer die Abschleppkosten zahle, werde er nicht angezeigt, und die Sache sei erledigt.

 

Der Beschwerdeführer hatte gar keine andere Möglichkeit als die von der Fa. K verlangten EUR 150,00 zu zahlen, weil der Fahrer der Fa. K das Fahrzeug ca. 100 m bis zu einem Bankomaten schleppte und es erst wieder auf die Straße stellte, als er das Geld in Händen hielt.

 

Das Abschleppen des Fahrzeuges war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 89a StVO nicht im Entferntesten vorlagen. Eine entsprechende Situation durch Parken im temporären Halteverbot herzustellen, ist gar nicht möglich, weil nicht verkehrsbehindernd sein kann, was 21,5 bzw. 22 Stunden im Tag erlaubt ist. Demgemäß parken Tag für Tag unerlaubt Fahrzeuge im temporären Halteverbot, ohne abgeschleppt zu werden, und ohne den Verkehr in der Gruberstraße, insbesondere den Kraftfahr-Linienverkehr, nennenswert zu beeinträchtigen. Kein Fahrzeug muss sich deswegen länger vor der Kreuzung anstellen, weil nach dieser ohnehin nur mehr eine Fahrspur zur Verfügung steht, und kein Linienbus wird dadurch am Befahren der Busspur nach der Kreuzung oder am Zufahren zu einer Halterstelle gehindert.

 

Eine Verkehrsbeeinträchtigung welcher Art immer war auch tatsächlich nicht gegeben und auch nicht zu besorgen, weil zur „Tatzeit" nur geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass 5 Fahrzeuge mindestens 20 Minuten im Halteverbot standen (der erste Abschleppwagen der Fa. K sogar im absoluten Halteverbot!), ohne dass sich auch nur ansatzweise ein Stau gebildet hätte. Durch die gesetzlich nicht gedeckte, vom Polizeiorgan geduldete Zurückbehaltung des Fahrzeuges durch die Fa. K wurde der Beschwerdeführer um sein Recht gebracht, einen Kostenvorschreibungsbescheid zu bekämpfen.

Schließlich gibt auch der zeitliche Ablauf der Aktion zu denken: Wenn der Busfahrer um 16.01 Uhr (frühestens!) gegenüber der Polizei den Abschleppwunsch geäußert hat, dann verblieben 9 Minuten für deren Anfahrt zum „Tatort", die Beauftragung der Fa. K, deren Anfahrt mit 2 Abschleppwagen vom Firmensitz in der F zur Gruberstraße, das alles bei angeblich starkem Verkehr, und dann noch das Aufbocken und Anhängen der beiden Fahrzeuge an die Abschleppwagen. Das geht sich in 9 Minuten nicht einmal dann aus, wenn sich die Polizei und die beiden Abschleppwagen samt Besatzungen (zufällig?) in der Nähe des „Tatortes" befunden hätten. Weitergehende Überlegungen stellt der Beschwerde­führer dazu vorläufig nicht an.

 

Beweismittel: beiliegende Verständigung der Polizei Linz samt Rechnung (Quittung) der Fa. K je vom 24.6.2014

vorzulegende Lichtbilder über die Örtlichkeit

Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin N

K, Vertragsbedienstete, p.A. x

allenfalls Ortsaugenschein

 

Der Beschwerdeführer stellt daher den

 

Antrag,

 

1. gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt, nämlich das Abschleppen des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x in der Gruberstraße in Linz am 24.6.2014, 16.10 Uhr, für rechtswidrig zu erklären;

 

2. gemäß § 35 VwGVG erkennen, die Landespolizeidirektion Oberösterreich ist schuldig, den dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen seines ausgewiesenen Vertreters bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

 

3. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Linz, am 5.8.2014 Dr. W J“

 

 

 

 

II. Die belangte Behörde legte die Verfahrensakte vor. Dies unter Anschluss einer, im Zuge der verwaltungsgerichtlich eingeforderten Aktenvorlage, mit dem Polizeiorgan aufgenommenen Niederschrift und einer Gegenschrift. Diese wurde ihrerseits dem Beschwerdeführervertreter zugestellt worauf dieser mit einem Schriftsatz vom 3.10.2014 unter Anschluss von drei Fotos replizierte.

 

 

II.1. Eingangs verwies die belangte Behörde darin auf die mit dem einschreitenden Polizeiorgan aufgenommene Niederschrift. Ferner wird auf die Rechtsgrundlage verwiesen auf die sich die Entfernung des Fahrzeuges gestützt hat (§ 81a Abs.2 StVO in Verbindung mit § 89 Absatz 2a lit.b StVO).

Darin wird im Grunde an der Auffassung einer präsumtiven Behinderung eines Linienbusses an der Weiterfahrt am rechten Fahrstreifen u.a. durch dieses abgestellte Fahrzeuge festgehalten. Nachdem Fahrstreifenwechsel gerade für Busse zu den Stoßzeiten sehr schwierig wären - dass Einfädeln für einen 18 m-Bus in den fließenden Verkehr sei laut Aussage der Polizei kaum möglich - was zu groben Verkehrsbehinderungen für alle Verkehrsteilnehmer und Staus führen würde.

Ferner verwies die belangte Behörde auf die Verordnung des sogenannten „Spitzenzeiten-HV“, nämlich die mit Verordnung vom 17.2.2012, Geschäftszahl 0051159/2011, vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz im eigenen Wirkungsbereich, verordnet worden sei. Diese Verordnung wird im Detail mit den entsprechenden zeitlichen Determinationen abgeführt.

In den rechtlichen Ausführungen wird unter Hinweis auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zusammenfassend aufgezeigt, wonach es nicht erforderlich wäre, dass tatsächlich eine Verkehrsbehinderung eingetreten ist, sondern für die Entfernung eines Fahrzeuges bloß die begründete Besorgnis genügte, dass es zu einer solchen kommen könnte.

Die diesbezügliche Strenge der Judikatur wird hervorgestrichen, weil es in Zeiten der steten Verkehrszunahme in Ballungszentren und dem Ziel den öffentlichen Verkehr zu forcieren und zu unterstützen, Behinderungen für den öffentlichen Verkehr entsprechend streng zu begegnen wäre (mit Judikatur hinweisen).

Den Beschwerdeausführungen selbst wird konkret damit entgegengetreten, indem im Verstellen der rechten zweiten Spur in der Gruberstraße in Fahrtrichtung Norden, Busse genötigt würden auf die linke Fahrspur zu wechseln, was zu den Stoßzeiten sehr schwierig sei. Im Kreuzungsbereich oder danach habe dann der zweite Wechsel der Fahrspur nach rechts zu erfolgen. Da dort die Fahrbahn mit einer Busspur weitergeführt werde und sich nach der Kreuzung die Haltestelle befindet in die vom Bus eingefahren (zugefahren) werden müsse, würden im genannten Bereich auf der rechten Spur abgestellte Fahrzeuge das Besorgnis einer Staubildung bzw. Verkehrsbehinderung indizieren.

Das Spitzenhalteverbot bewirke, dass Busse ohne zeitverzögernde Fahrstreifenwechsel die rechte Spur nutzen können um direkt zu der 100 m weiter vorne befindlichen Haltestelle und zur Busspur zu gelangen.

 

Betreffend den Beschwerdepunkt, „es habe zur Vorfallzeit nur geringes Verkehrsaufkommen geherrscht“, verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift auf die Angaben des einschreitenden Polizeiorgans, welches kurz nach 16:00 Uhr noch abgestellte Fahrzeuge vorgefunden habe und aus diesem Grund den turnusmäßig zuständigen Abschleppdienst verständigt habe, der dann um 16:12 Uhr bereits die Entfernung des Fahrzeuges vorgenommen hat.

Abschließend werden die Anträge gestellt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und für den Fall, dass Zweifel am konkreten Sachverhalt bestehen sollten, eine mündliche Verhandlung beantragt wobei der belangten Behörde gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. II 2008/456 die pauschalierten Aufwand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.

 

 

 

III. Gemäß Art. 130 Abs.1 Z2 B-VG iVm § 7 Abs.4 (letzter Satz) VwGVG kann wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt binnen sechs Wochen eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht am 5.8.2014 der Post zur Beförderung an das Landesverwaltungsgericht übergeben. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 18.8.2014 wurde die Behörde zur Erstattung einer Gegenschrift eingeladen und zur Aktenvorlage aufgefordert.

 

 

 

III.1. Beweis erhoben wurde im Rahmen der Vorbereitung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens durch Augenscheinnahme der Örtlichkeit unmittelbar durch das Gericht (ON 3). Ferner durch Erörterung der vorgelegten Akteninhalte  und schließlich der Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Als Zeugen einvernommen wurde der Aufforderer und Anzeigeleger, GrInsp. L u. Insp. E. An der Verhandlung nahm auch eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Der Beschwerdeführer vertrat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter seinen Rechtsstandpunkt persönlich, wobei das Erkenntnis dem Beschwerdeführervertreter zuzustellen beantragt wurde.

 

 

 

IV. Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 24.6.2014 bis kurz nach 16:00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in der Gruberstraße abgestellt hatte.

Als der Meldungsleger und ein weiterer Polizeibeamter (der Zeuge E) dort ebenfalls um etwa 16:00 Uhr eingetroffen sind, wurden mehrere Fahrzeuge im Bereich der Gruberstraße 25 abgestellt wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt herrschte offenkundig noch keine Staubildung. Aufgrund des ab 16:00 Uhr geltenden Halteverbotes wurde der Abschleppdienst verständigt und dann den Fahrzeugen Verständigungszettel angebracht. Kurze Zeit später traf auch bereits der Abschleppdienst ein und es wurde als erstes Fahrzeug jenes des Beschwerdeführers angehoben, wobei wohl kurze Zeit später auch schon der Beschwerdeführer eintraf. Es entwickelte sich sodann offenbar  eine „intensivere Interaktion“ zwischen Beschwerdeführer, Meldungsleger und offenbar auch dem Lenker des Abschleppfahrzeuges, die etwa bis 16:30 Uhr fortgedauert haben dürfte. Dabei wurde offenbar seitens des Beschwerdeführers versucht die Entfernung seines Fahrzeuges als nicht sachgerecht und notwendig darzustellen.

Letztlich bezahlte der Beschwerdeführer die Abschleppkosten, nachdem das mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers beladene Abschleppfahrzeug und dem Beschwerdeführer als Fußgänger, sich zum nächstgelegenen Bankomaten in die Ludlgasse begeben hatten, wo dem Lenker des Abschleppfahrzeuges, der von 200 Euro auf  150 Euro heruntergehandelte Kostenbeitrag ausgehändigt wurde, das Fahrzeug sodann wieder abgeladen und dem Beschwerdeführer übergeben wurde. Über die Umstände der Bezahlung eines Organmandates in Vermeidung einer Anzeigeerstattung ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen.

 

 

 

IV.1. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zuletzt durch Vorlage von zwei zu dieser Tageszeit aufgenommenen Fotos durchaus glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass es auch damals um knapp nach 16:00 Uhr noch zu keiner Staubbildung in der Gruberstraße gekommen war. Diese Situation stellte sich auch am 6.10.2014, anlässlich einer um 16:00 Uhr durch den zuständigen Richter gemachten Beobachtung ebenso dar.

Dies steht letztlich auch nicht im Widerspruch zu den Darstellungen des Meldungslegers, der im Rahmen seiner Zeugenaussage darstellte, dass es seitens der L-L immer wieder zu Beschwerden komme, weil zur Spitzenverkehrszeit Buslenker durch die am rechten Fahrstreifen der Gruberstraße ab 16:00 Uhr abgestellten Fahrzeuge behindert würden. Es ist wohl  evident, dass es an Wochentagen zu dieser Tageszeit häufig zu starker Staubildung in der Gruberstraße kommt und dadurch insbesondere das Vorankommen von überlangen Kraftfahrzeugen  - insbesondere der Linienbusse  -  das sogenannte „Spitzenzeitenhaltverbot“ erlassen wurde, wie dies von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage und der Gegenschrift, sowie von der Vertreterin der Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt wurde. Dies belegen letztlich auch durchaus nachvollziehbar die Ausführungen des Meldungslegers in seiner Darstellung vor der belangten Behörde am 10.9.2014.

Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen gewesen, wenn dessen Darstellung im Grunde darauf zielte, dass damals durch sein Fahrzeug konkret noch keine Behinderung eingetreten war, worin ihm zweifellos gefolgt werden könnte. Er vermochte letztlich aber nicht darzulegen, dass etwa die Verordnung nicht dem Gesetz entsprechen würde bzw. mit dort abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen die Sorge in Richtung einer Staubildung und damit einhergehend starken Verkehrsbeeinträchtigungen unbegründet wäre.

Wenn daher der Meldungsleger unter Hinweis auf die diesbezüglichen Klagen der L-L, über die während der Wirksamkeit des Halteverbotes verkehrsbehindert abgestellter Fahrzeuge, deren Entfernung bereits kurz nach 16:00 Uhr veranlasste, handelte er damit wohl zweifelsfrei im Sinne des Gesetzes. Er war kraft seiner Funktion als Straßenaufsichtsorgan in Vollziehung des Gesetzes geradezu gezwungen die Abschleppung zu veranlassen um einer drohenden  Verkehrsbehinderung vorzubeugen.

Der Meldungsleger vermochte - sowie auch von der belangten Behörde argumentiert wird - schlüssig und logisch nachvollziehbar darzulegen, dass in der Gruberstraße auf dem rechten Fahrstreifen abgestellte Fahrzeuge insbesondere das Weiterkommen eines achtzehn Meter langen Linienbusses im fließenden Verkehr nachhaltig beeinträchtigen bzw. im verkehrstypischen Verlauf auch vorübergehend verunmöglichen kann. Wenn demnach der Beschwerdeführer, wie bereits abermals auch in seiner Replik zur Gegenschrift, im Grunde die Möglichkeit einer Behinderung von Linienbussen im Zufahren zu der etwa 100 m weiter nördlich der Gruberstraße ONr. 25 gelegenen (ggü. dem OLG) Bushaltestelle generell in Abrede zu stellen versucht, vermag ihm darin mit Blick auf die vom Straßenaufsichtsorgan fachkompetent getätigten gegensätzlichen Beurteilung nicht gefolgt werden. Selbst mit der noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos, die um jeweils 16:00 Uhr noch keine Staubildung zeigten, vermögen ihm mit Blick auf die ex ante vorzunehmende Beurteilung der Straßenaufsichtsorgane und der sich daraus für sie ex lege ableitenden Handlungspflichten, Vermögen daher dem Beschwerdeführer  nicht zum Erfolg verhelfen.

Aus der in Ballungszentren täglich anzutreffenden Verkehrsrealität vermag durchaus nachvollzogen werden, dass mit der Blockierung einer Fahrspur – hier der Gruberstraße in nördlicher Richtung - in abstracto dem Normzweck, nämlich der Erhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs in massiver Weise entgegen gewirkt wird.

Nicht übersehen und bezweifelt wird andererseits, dass hier vermutlich rein zufällig das Fahrzeug des Beschwerdeführers als Erstes angehoben wurde und dieser sehr zeitnahe zu seinem bereits angehobenen Fahrzeug gekommen ist, wobei die kurze Zeitspanne von nur zwölf Minuten für den Beschwerdeführer zweifellos einen unglücklichen Umstand und ebenso eine Härte darstellte, sein Fahrzeug bereits am Abschleppwagen oder am Haken hängend vorzufinden. Ebenso ist dessen Darstellung in seinem Schlussvortrag nur begreiflich und wird vom Landesverwaltungsgericht nicht übersehen es als demütigend empfunden zu haben, hinter dem Abschleppfahrzeug gleichsam nachlaufen zu müssen um sich Geld von Bankomaten zu beschaffen um sein Fahrzeug wieder vom Abschleppwagen herunter gehoben zu bekommen, um dadurch zu vermeiden sich dieses vom Stellplatz des Abschleppdienstes abholen zu müssen.

Das letztlich seitens der agierenden Personen (Meldungsleger und Fahrer des Abschleppfahrzeuges) für die Situation des Beschwerdeführers durchaus auch   Verständnis aufgebracht worden war, kann einerseits in der Reduzierung der Abschleppkosten und andererseits in der von Beschwerdeführer  - jedoch letztlich in dieser Form in Abrede gestellten -  Diskussion über die Möglichkeit ein Organmandat zu bezahlen erblickt werden.

Letztlich vermochte der Beschwerdeführer jedoch mit seiner durchaus begreiflichen und lebensnahen Darstellung der damaligen Abläufe, nämlich lediglich den Zeitpunkt des beginnenden Halteverbotes nur geringfügig übersehen gehabt zu haben, eine Rechtswidrigkeit der Entfernung seines Fahrzeuges als präsumtiv drohendes Verkehrshindernis dennoch nicht aufzuzeigen. Würde man nämlich dessen Sichtweise bzw. seinem Rechtstandpunkt Folgen, würde jedes bereits zu Recht im Abschleppvorgang befindliche Fahrzeug im Falle des Eintreffens des Lenkers kostenfrei wieder ab- bzw. zurückgestellt werden müssen. Damit hätte die öffentliche Hand für die dadurch bereits angefallenen Kosten aufzukommen. Eine solche Interpretation des Gesetzes zu Lasten der öffentlichen Hand und damit des Steuerzahlers kann dem Gesetzgeber wohl nicht zu gesonnen werden.

 

 

 

V. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Eingangs ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass die Vollziehung des § 89a StVO nach § 94d Z15 StVO auf Gemeindestraßen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegt. Die gegenständliche Amtshandlung ist daher – auch wenn sie von einem Polizeibeamten angeordnet wurde - der Stadt Linz zuzurechnen.

Daraus folgt, dass die Abschleppung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges auf einer Gemeindestraße in den behördlichen Verantwortungsbereich der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fällt.  Im Fall einer Maßnahmenbeschwerde ist daher in Linz gemäß § 51 StL der Bürgermeister, vertreten durch den Magistrat, belangte Behörde.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 29.6.2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend dabei ist, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu § 129a B-VG).

Dies trifft grundsätzlich auch für die Entfernung von Kraftfahrzeugen zu.

 

 

IV.1. Gemäß § 89a Abs.2a StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben,

a)     wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b)     wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c)    wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)    wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs.4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs.1 lit.d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist, oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs.1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

            ........

Gemäß § 89a Abs.3 StVO sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs.2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere etwa auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs.1 StVO.

 

 

IV.2.  Nach § 89a Abs.2 der StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 27/2014, hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn etwa durch ein stehendes Fahrzeug der Verkehr behindert wird. Für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung genügt laut gesicherter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "die begründete Besorgnis, dass es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen werde (vgl. 03.10.1990, 89/02/0195)." 

Mit den in der Replik zur Gegenschrift juristisch durchaus diffizil herauszuarbeiten versuchten Unterscheidung betreffend einer Verhinderung am Zufahren zur Haltestelle oder bloßen Behinderung daran, vermag dem Beschwerdeführer   mit Blick auf die durch die sogenannte Besorgnisjudikatur indizierten Beurteilung der Verkehrsrealität auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Interessen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind in diesem Zusammenhang höher zu werten als das subjektiv Interesse eines Betroffenen, nicht schon zu einem Zeitpunkt aus einem Verbotsbereich abgeschleppt zu werden, wenn eine solche Behinderung oder mögliche Verhinderung des Weiterkommens eines Linienbusses  noch nicht konkret eingetreten ist, sondern angesichts der erfolgten Entfernung – im Nachhinein betrachtet – nur zu einer präsumtiv zu erwarten gewesenen Verkehrsbehinderung gekommen ist.

Hier scheint der Beschwerdeführer wohl auch zu übersehen, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a StVO das Verursachungs- und nicht das Verschuldensprinzip gilt (vgl. VwGH vom 30.9.1998, 98/02/0077). Nur am Rande erwähnt, dass den Kraftfahrzeuglenker die Pflicht zur gehörigen Aufmerksamkeit trifft und er im Zweifel das Abstellen des Fahrzeuges zu unterlassen hat (vgl. VwGH 11.8.2006, 2006/02/0057, mit Hinweis auf VwGH 23.9.1994, 94/02/0286).

Die in Betracht kommenden Organe sind daher mit Blick aus deren ex-ante-Beurteilungssituation nicht nur erst dann berech­tigt ein Fahrzeug zu entfernen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle usw. konkret gehindert wird, sondern eben schon, wenn nach den Umständen des Einzelfalles (zB zu erwartender Verkehrsdichte, Staugefahr) zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr (be)hindern wird oder zu (be)hindern vermag, dh, dass die in Rede stehenden Organe die Entfernung des Fahrzeuges nicht erst veranlassen dürfen, wenn bereits andere Fahrzeuge am Vorbeifahren usw gehindert werden, sondern vielmehr haben sie bereits bei Vorliegen der ange­führten Voraussetzungen für deren Entfernung Sorge tra­gen, noch bevor der übrige Verkehr konkret gehindert wird und allenfalls ein Ver­kehrsstau eintritt, sodass etwa ein zur Entfernung herbeieilendes Fahrzeug nicht mehr an Ort und Stelle gelangen kann, um dieser Aufgabe nachzukommen (Pürstl/Sommereder, Kommentar zur StVO, 11. Auflage, S 896ff Rn E 55 mit dort zit. Judikatur). Es wäre geradezu absurd zuwarten zu müssen, bis ein bereits in der Gruberstraße in der Spitzenverkehrszeit als evident geltend auftretender Stau –  wenn auch noch nicht immer schon zu Beginn des verordneten Halteverbotes – eine Beseitigung dieser Ursache staubedingt nicht mehr möglich wäre. Darauf liefe hier letztlich die Darstellung bzw. der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers hinaus.

 

 

 

V. Da die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war sind der belangten Behörde als obsiegende Partei auch die gesetzlich vorgesehenen und von ihr in der Gegenschrift und im Schlussvortrag beantragten Kosten zuzusprechen gewesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung 2013, BGBl. II Nr. 517 in folgender Aufgliederung:

 

  1. Vorlageaufwand:   57,40 €
  2. Schriftsatzaufwand:      368,80 €
  3. Verhandlungsaufwand: 461,00 €

gesamt: ………………….. 887,20 €

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r