LVwG-000052/4/FP/BD

Linz, 16.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Felix Pohl über die mit 13. und 22. August 2014 datierten Anbringen des R. S. aus F. den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Die Anbringen werden gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis vom 06.08.2014 zu SanrB96-23-2014 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine Geldstrafe in Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) über den Einschreiter. Die Behörde warf dem Einschreiter zusammengefasst vor, er habe als Lebensmittelunternehmer – landwirtschaftlicher Biobetrieb in F. – zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle am 06.11.2013 am oben angeführten Hof von der akkreditierten Kontrollstelle L. im Rahmen einer Kontrolle gemäß VO (EG) 834/2007 festgestellt worden sei, dass in der Zeit vom 17.04.2013 bis 02.05.2013 insgesamt 150,5 kg nicht biokonforme Rohmilchbutter mit dem Hinweis auf biologische Landwirtschaft verkauft und somit in Verkehr gebracht worden seien. Die Butter sei als offene Ware vom nicht biozertifizierten Betrieb J. K. aus W. bezogen worden. Gemäß Art. 23 iVm Art. 19 der VO (EG) 834/2007 dürfe bei konventionellen Produkten nicht der Eindruck erweckt werden, dass diese aus biologischer Landwirtschaft stammen würden. Es sei somit gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) 834/2007 verstoßen worden. Der Einschreiter habe damit mit § 74 Abs. 6 sowie gegen die VO (EG) 834/2007 idgF und VO 889/2008 verstoßen.

 

2. Am 19. August 2014 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein eingeschriebener Brief, adressiert an H. N. in V., c/o angeblich Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein. Der Betreff lautete „Rechnung“. Das Schreiben lautete wie folgt:

 

Sehr geehrte Fr. N.,

 

Sie wurden durch mein Schreiben C. N. vom 7.Juli 2014 aufgefordert, eine Amtsbefugnis für Ihre Handlung nachzuweisen!

Solange Sie dazu nicht in der Lage sind, betrachte ich Ihr sogenanntes Amt als privatrechtliches Unternehmen für das Sie und Ihre Mitarbeiter in Ihrer Funktion und Handlungen voll und umfänglich privat haftbar sind.

Sie wurden durch den Inhalt meiner Mitteilung klar und ausreichend informiert und aufgeklärt!

Durch das weitere Vorgehen gegen mich, haben Sie meine allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und zugestimmt.

Ihre Handlung ist demnach illegal und dafür kommt folgender Tarif in Anhang A meiner allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen. (Siehe Rechnung)

Des weiteren finden Sie im Anhang die Rechnung und einen Auszug aus dem internationalen Handelsregister U. in dem alle Firmen weltweit registriert sind.

Sie können im Internet unter https://www.... selber gerne recherchieren.

 

Hochachtungsvoll:

Unterschrift

R. S.

 

 

Anlagen:

 

Rechnung

U. Auszug Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Firma eingetragen“

 

Diesem Schreiben war eine weiteres, als „Rechnung“ an Frau H. N. bezeichnetes beigelegt. Neben weiterem für gegenständliches Verfahren nicht relevantem Text wurden mit dieser „Rechnung“ 2.000 Stück 1-Feinunze-Münzen aus 99,9% reinem Silber in Rechnung gestellt. Darüber hinaus liegt dem Schreiben ein Auszug aus dem Register der B. D. GmbH bei. Es handelt sich dabei um ein Unternehmen, welches eine weltweite Datenbank über Unternehmen, Behörden und dergleichen betreibt und auf privatrechtlicher Basis Firmeninformationen anbietet. Mit Schreiben vom 20.03.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Einschreiter mit, dass sein Schreiben vom 13.08.2014 nicht als Beschwerde gewertet und entschieden zurückgewiesen würde. Eine Beschwerde sei binnen 4 Wochen nach erfolgter Zustellung des Straferkenntnisses vom 06.08.2014 schriftlich bei der BH Vöcklabruck einzubringen, ansonsten das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen würde. Mit Schreiben vom 22. August 2014, eingelangt bei der Behörde am 25. August 2014, wendete sich der Einschreiter neuerlich und persönlich an die zuständige Beamtin bei der BH Vöcklabruck, Frau H. N., und teilte wiederum mit dem Betreff „Rechnung“ folgendes mit:

 

„Sehr geehrte Fr. N.,

 

bezugnehmend zu Ihrem Schreiben vom 20.8.2014 darf ich Sie nochmals daran erinnern wie in meinem Schreiben vom 7.7.2014 ausführlich dargelegt:

1.      Das Ihr sogenanntes Amt als Privatunternehmen eingetragen ist.

2.      Sie mir das Gegenteil noch nicht bewiesen und keine Amtsbefugnis nachgewiesen      haben.

3.      Es zwischen mir und Ihrem Unternehmen keine gültige Vertragsgrundlage existiert, um Forderungen an mich zu stellen.

4.      Sie meine allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und zugestimmt haben in dem Sie weiterhin ohne Vertragsgrundlage gegen mich vorgehen.

5.      Sie eine weitere Rechnung laut meinen AGB's von mir erhalten werden, wenn Sie weiterhin gegen mich vorgehen ohne die Legitimation dafür zu besitzen.

 

Hochachtungsvoll:

 

Unterschrift

R. S.

 

 

Alle Rechte bei mir!“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte in der Folge den bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Dieses richtete am 23. September 2014, zugestellt am 29.09.2014, ein Schreiben an den Einschreiter, mit welchem ihm ein umfassender Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde. Der Einschreiter wurde in diesem Schreiben einerseits aufgefordert, bekanntzugeben, ob seine Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bzw. die dortige Mitarbeiterin, als Beschwerde zu werten wäre bzw. wenn dem so sei, dass er die Beschwerde iSd § 9 Abs. 1 VwGVG ausführen müsse. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen gesetzt und angedroht, dass die Beschwerde im Falle der Nichtreaktion oder der nichtgesetzgemäßen Ausführung zurückgewiesen werden müsse.

 

5. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Antwort des Einschreiters bei Gericht eingelangt.

 

 

II.

1. Der Einschreiter ist damit dem Mängelbehebungsauftrag vom 23.09.2014, zugestellt am 29.09.2014, nicht nachgekommen. Das Anbringen wies folgende Mängel auf. Unklarheit, ob das Anbringen an die belangte Behörde oder an Bearbeiterin gerichtet war (arg. „c/o angeblich BH Vöcklabruck“). Keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. Keine nachvollziehbaren Gründe für eine Beschwerdebehauptung. Keine nachvollziehbare Beschwerdebehauptung, vielmehr lediglich die Negierung der Existenz der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck und die pauschale Behauptung der Illegalität. Keinerlei nachvollziehbares Begehren außer jenes, dass kein Vertrag zwischen dem Einschreiter und der Behörde bzw. der Bearbeiterin zustande gekommen sei.

 

2. Da der Einschreiter den Mangel nicht beseitigt hat, war das Anbringen des Einschreiters gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG unzulässig zurückzuweisen.

 

 

III. Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Felix Pohl