LVwG-150178/4/EW/Ka

Linz, 02.10.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde von Frau H R, vertreten durch Dr. W S, Rechtsanwalt GmbH, in A, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, vom 04.02.2014, GZ PPO-RM-Bau-130012-24,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 04.02.2014, GZ PPO-RM-Bau-130012-24, vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Schreiben vom 02.04.2012 stellte die U, (im Folgenden: Bewilligungswerberin) den Antrag auf Baubewilligung für den Neubau eines fünfgeschoßigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoßausbau und zwei Tiefgaragengeschoßen gemäß § 24 Oö. BauO 1994 in der U, Grundstücke Nr. x, KG x. Mit Schreiben vom 19.04.2012 beantragte der Bewilligungswerber die Genehmigung für eine geringfügige Abweichung vom Bebauungsplan für den Dachgeschoßausbau. Nach den im Vorprüfungsverfahren geforderten Projektsergänzungen wurde für 12.11.2012 eine mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser Verhandlung aber auch schon im Schreiben vom 07.11.2012 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gegen das ggst. Bauvorhaben umfangreiche Einwendungen vor. Als Eigentümerin der Grundstücke Nr. x und x, je KG x, und somit Nachbarin im Sinne des § 31 Abs 1 Oö. BauO 1994 sei sie in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt. Schon im Zuge der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung brachte sie neben anderen Verletzungen subjektiver Rechte vor, dass die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nicht eingehalten werden würden, dass das Grundstück der Bf hinsichtlich Belichtung und Belüftung beeinträchtigt und dass die Rampe der Tiefgarage sich außerhalb der Baufluchtlinie befinden würde.

 

Da in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass es im Hofbereich zu einer Baufluchtlinienüberschreitung komme, wurden von der Bewilligungswerberin Plankorrekturen und Ergänzungen durchgeführt, welche dem erstinstanzlichen Bescheid vom 14.01.2013, GZ 0019680/2012 ABA Nord, mit welchem der Bewilligungswerberin die Baubewilligung erteilt wurde, zugrunde gelegt. In diesem Bescheid wurde mit Spruchpunkt 2 auch dem Antrag der Bewilligungswerberin auf Abweichung von den Bestimmungen der Teilbebauungspläne x und x gemäß § 36 Abs 1 Oö. BauO 1994 und § 32 Abs 1 Z 3 Oö. ROG 1994 Folge gegeben. Die Einwendung der Bf hinsichtlich der Abstandsvorschriften wurde als unbegründet abgewiesen, weil für den Bereich, in dem sich das Baugrundstück befinde, die Teilbebauungspläne Nr. x und x und nicht die gesetzlichen Abstandsbestimmungen gelten würden, welche ua eine geschlossene Bauweise und eine innere Baufluchtlinie vorsehen. Auch die Einwendung hinsichtlich der Überschreitung der Baufluchtlinie mit der Tiefgarageneinfahrt wurde als unbegründet abgewiesen, weil diese einen untrennbaren Bestandteil mit der Tiefgarage bilde und somit zulässig sei. Der Einwand, mit welchem eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück durch das geplante Bauvorhaben geltend gemacht worden ist, wurde als unzulässig zurückgewiesen, da kein subjektives Recht des Nachbarn auf Belichtung und Belüftung aus einem benachbarten fremden Grundstück einzuräumen sei.

 

I.3. Mit der Berufung vom 04.02.2013 wurde der erstinstanzliche Bescheid von der Bf seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Neben Verfahrensmängel bringt die Bf im Wesentlichen vor, dass auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes es nicht sein könne, dass ein seit mehr als 80 Jahre bestehendes Gebäude nunmehr durch das ggst. Bauvorhaben „zubetoniert“ werden könne und durch die beabsichtigte geschlossene Bauführung die Fenster am Gebäude der Bf vollständig abgedunkelt und verdunkelt werden können. Außerdem rage die Rampe der über das Niveau oberirdisch geplanten Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt ca. 1 m in die Fenster der Nachbarn. Da die Abstandsbestimmungen der Oö. BauO 1994 vollinhaltlich einzuhalten gewesen wären, sei der erstinstanzliche Bescheid rechtlich verfehlt und unrichtig.

 

Aus dem Bebauungsplan ergebe sich weiters, dass auf dem zu bebauenden Grundstück selbst eine Bebauungsgrenze bzw Baufluchtlinie angeordnet sei. Jenseits der Baufluchtlinie dürfe keine bauliche Anlage oberirdisch errichtet werden, was von der Baubehörde jedoch nicht berücksichtigt worden sei, weil die baulich geschlossene Ein- und Zufahrt zu der Tiefgarage oberirdisch gelegen sei und die Baufluchtlinie somit überschreite. Die Gültigkeit des Bebauungsplans werde angezweifelt. Außerdem würde dieser nicht gelten, da das Gebäude auf dem Grundstück der Bf bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständig errichtet gewesen wäre. Die erteilte Baubewilligung greife daher in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Bf ein.

 

I.4. Die Prüfung des Einreichprojektes im Berufungsverfahren ergab daraufhin, dass mit der eingehausten Tiefgaragenrampe die innere Baufluchtlinie des rechtswirksamen Bebauungsplanes x überschritten wurde und diese bauliche Anlage in einem Bereich zum Liegen gekommen sei, wo die Errichtung oberirdischer Garagen und oberirdisch überdachten baulichen Anlagen für Kraftfahrzeuge unzulässig sei. Der Baukörper der Tiefgaragenrampe sei Teil des Hauptgebäudes und überrage das umliegende Gelände um bis zu 1,8 m. Aus diesem Grund änderte der Bewilligungswerber sein Projekt dahingehend, dass die über die innere Baufluchtlinie reichende eingehauste Tiefgaragenrampe tiefer gelegt wurde, sodass sie das angrenzende Geländeniveau nur mehr um max. 50 cm überrage und demnach dem Bebauungsplan für unterirdische bauliche Anlagen entsprochen werde.

 

In der Stellungnahme der Bf vom 09.04.2013 zu dieser Projektsänderung, führte sie neben der schon in der Berufung gemachten Einwände im Wesentlichen aus, dass es sich bei dieser Änderung um eine wesentliche Änderung des ursprünglich eingereichten Projekts handle, welche unzulässig sei. Außerdem sei hinsichtlich der Änderungen keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden.

 

I.5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.4.2013 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und die Baubewilligung entsprechend den durchgeführten Änderungen erteilt. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass sich die Bf durch ihre Einwendungen bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, ihrer Parteistellung gesichert habe und diese Einwendungen auch im Berufungsverfahren aufrecht erhalten worden seien. Hinsichtlich der für die ggst. Beschwerde maßgeblichen Einwendungen führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG und § 34 Oö. BauO 1994 ausdrücklich die Möglichkeit von Projektsänderung während des Baubewilligungsverfahrens auch nach Schluss der mündlichen Bauverhandlung vorgesehen sei. Außerdem hätte die Bf nur ein beschränktes Mitspracherecht, welches sich ausschließlich in dem vom § 31 Abs 4 Oö. BauO abgesteckten Rahmen beschränke. Hinsichtlich der behaupteten Verschlechterung der Belichtung des Gebäudes der Bf werde darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung all jener Bestimmungen, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzung des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, der Nachbar nicht gesondert fordern könne, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher. Er könne sich daher auch nicht dagegen wenden, dass allenfalls Fenster seines Gebäudes durch die Bauführung auf dem Nachbargrundstück unbelichtet werden.

 

Zu dem zulässigen Einwand auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften führt die belangte Behörde aus, dass sich der mit dem geplanten Baukörper zum Grundstück der Bf einzuhaltende Mindestabstand aus der vom Bebauungsplan vorgesehenen inneren Baufluchtlinie ergeben würde. Die gesetzlichen Abstandsbestimmungen des § 5 Z 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetzes würden somit nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung keine Anwendung finden. Weiters führte die belangte Behörde Folgendes aus:

 

„Laut dem in erster Instanz genehmigten Einreichplan wurde diese Baufluchtlinie von der – das angrenzende Gelände um bis zu 1,80 m überragenden – Einhausung der Tiefgaragenrampe überschritten. Diese Tiefgarageneinhausung ist als Teil des Hauptgebäudes anzusehen (vgl. Oö. Landesregierung 20.12.2011, IKD (BauR)-014345/6-2011-Ma/Wm). Durch die im Begründungsabschnitt III.4. zitierte Verbalfestlegung im Bebauungsplan wird die Errichtung von oberirdischen Garagen im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie und rückwärtiger Bauplatzgrenze für unzulässig erklärt, wodurch – e contrario – aber auch klar gestellt ist, das mit unterirdischen Garagen bis an die hintere Bauplatzgrenze herangebaut werden darf. Im Lichte dieser Bestimmung mit einer Garage (oder dem Teil einer Garage) die innere Baufluchtlinie überschritten zu dürfen, ist somit Voraussetzung, dass der die Baufluchtlinie überschreitende Teil unterirdisch angelegt ist. Der rechtswirksame Bebauungsplan bestimmt, dass die begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen dem angrenzenden Grundstücksniveau anzugleichen ist und erlaubt diesbezüglich einen Niveauunterschied von max. 0,5 m. Bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Bebauungsplanes, insbesondere auch hinsichtlich der soeben erwähnten Bestimmungen hinsichtlich der Angleichung der begrünten Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen an das angrenzende Grundstücksniveau, ist somit (nur) jener Teil einer baulichen Anlage, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 50 cm überschreitet, nicht mehr als unterirdisch im Sinn des Bebauungsplanes anzusehen (vgl. Oö. Landesregierung 22.12.2011, IKD (BauR)-014353/2-2011-Ram/Vi).“

 

Da durch die Projektsänderung im Berufungsverfahren die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert worden und die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht berührt worden sei, weil sich die Projektsänderung im Wesentlichen darauf beschränke, dass die außerhalb der inneren Baufluchtlinie befindliche Einhausung der Tiefgaragenrampe ihrer Höhe nach soweit reduziert wurde, dass sie max. 50 cm über dem angrenzenden Gelände in Erscheinung trete, sei sie zulässig gewesen.

 

I.6. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung vom 08.05.2013 wiederholte die Bf im Wesentlichen die bereits in ihren Stellungnahmen und in der Berufung gemachten Einwendungen und führte darüber hinaus noch aus, dass es zwar richtig sei, dass die Bauwerberin nunmehr das Einreichprojekt dahingehend geändert habe, dass die Einhausung der Tiefgaragenrampe soweit abgesenkt werde, dass deren Oberkante max. 0,50 m über das angrenzende Gelände hinausrage. Tatsache sei jedoch, dass jenseits der Baufluchtlinie keine wie immer geartete bauliche Anlage oberirdisch errichtet werden dürfe. Es komme nicht auf das Ausmaß des überragenden Teils der Tiefgaragenrampe an, denn wesentlich sei, dass die Rampe nach wie vor über das Niveau von 0,00 hinausrage und so in jedem Fall als oberirdisch gelte, so dass die Baufluchtlinie nicht eingehalten werde.

 

I.7. Im Vorstellungsbescheid vom 13.11.2013, IKD (BauR)-014593/2-2013-Hc/Wm, führte die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde zusammenfassend aus, dass es sich bei Absenkung der Einhausung der Tiefgaragenrampe um 1,39 m um eine geringfügige Änderung handle und es daher durch die Projektsänderungen zu keiner anderen Sache gekommen sei und daher die Änderungen zulässig gewesen seien. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass es sich nach Ansicht der Aufsichtsbehörde um einen ordnungsgemäß kundgemachten Bebauungsplan handle, der aufgrund seiner Rechtswirksamkeit anzuwenden sei. Daher ergäbe sich auch der Mindestabstand des geplanten Baukörpers zum Grundstück der Vorstellungswerberin aus der im Bebauungsplan vorgesehenen inneren Baufluchtlinie und seien die im Bebauungsplan festgelegten Verbalbestimmungen maßgeblich. Aus diesen sei ersichtlich, dass die Errichtung von oberirdischen Garagen im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie und rückwärtiger Bauplatzgrenze unzulässig sei, wodurch – e contrario – aber auch klargestellt sei, dass unterirdische Garagen bis an die hintere Bauplatzgrenze herangebaut werden dürften. Obwohl die Aufsichtsbehörde der Rechtsansicht der Berufungsbehörde insofern folge, als das entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes nur jener Teil einer baulichen Anlage, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 0,50 m überschreite, nicht mehr als unterirdisch im Sinne des Bebauungsplanes anzusehen sei, hob die Vorstellungsbehörde den Berufungsbescheid dennoch auf und verwies ihn zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zurück. Begründend führte sie aus, dass der Einreichplan Unklarheiten dahingehend aufweise, ob die Einhausung der Tiefgaragenrampe das angrenzende Gelände tatsächlich nur max. 50 cm überrage und daher gemäß den Bestimmungen des Bebauungsplan als unterirdisches Bauwerk in diesem Bereich (außerhalb der inneren Baufluchtlinie) zur Nachbargrundgrenze hin zulässig sei.

 

I.8. Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 20.11.2013 forderte die belangte Behörde den Bauwerber auf, durch Vorlage von geeigneten Unterlagen nachzuweisen, dass die Einhausung der Tiefgaragenrampe das angrenzende Grundstücksniveau an keiner Stelle um mehr als 50 cm überrage. Diesem Auftrag entsprechend übermittelt der Bauwerber nun durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 23.12.2013 ergänzende Planunterlagen, aus welchen eindeutig hervorgehen soll, dass die Einhausung der Tiefgaragenrampe das angrenzende Gelände tatsächlich nur um 50 cm überrage. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, in welchem der Bf auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat die belangte Behörde die Berufung der Bf mit Bescheid vom 04.02.2014 als unbegründet abgewiesen und das ggst. Bauprojekt entsprechend der am 23.12.2013 ergänzend vorgelegten Unterlagen bewilligt. Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

 

„Unter ‚angrenzendem Grundstücksniveau‘ ist jenes Geländeniveau zu verstehen, welches an die zu beurteilende bauliche Anlage unmittelbar anschließt. Ist die bauliche Anlage direkt an der Nachbargrundgrenze geplant, ist somit das Niveau des Nachbargrundstücks die maßgebliche Vergleichsebene. Wird hingegen mit der baulichen Anlage von der Nachbargrundgrenze abgerückt, ist als Vergleichsebene jener Bereich des Baugrundstückes von Relevanz, der an die bauliche Anlage anschließt, wobei hier nicht irgendein ‚Urgelände‘ heranzuziehen ist, sondern jenes Gelände, das sich nach Vollendung der Bauführung ergibt (vgl. sinngemäß VwGH 27.01.2004, 2001/05/1130; 15.02.2011, 2010/05/0209; vgl. auch § 3 Abs. 2 Z. 2a und § 25 Abs 1 Z. 1 und 7a Oö. BauO 1994 sowie § 2 Z. 9, § 40 Z. 3, § 41 Abs. 1 Z. 5 lit. d und Abs. 2 Z. 3, 4 und 5 Oö. BauTG 2013, wo stets auf das ‚künftige‘, also auf das projektierte Gelände abgestellt wird). Die von der Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2014 vertretene Rechtsansicht, wonach bei der Beurteilung der Höhe eines Gebäudes vom natürlichen und nicht von einem nachträglich künstlich geänderten Gelände auszugehen sei, findet daher im Gesetz keine Deckung.

Die Vorstellungsbehörde ist – ebenso wie zunächst die Berufungsbehörde in ihrem Mängelbehebungsauftrag vom 20.11.2013 – von der Prämisse ausgegangen, dass die zu beurteilende Einhausung der Tiefgaragenrampe unmittelbar an das Grundstück der Berufungswerberin angrenzt. Diese Annahme trifft zwar insofern zu, als die Rundung der Einhausung die als Gerade verlaufende Nachbargrundgrenze (gleichsam im Verhältnis Kreis – Tangente) in einem Punkt berührt. An diesem Punkt existiert jedoch kein als Vergleich heranzuziehendes ‚Nachbargelände‘, da sich dort – ebenfalls unmittelbar an der Grundgrenze – das Gebäude der Berufungswerberin befindet. Vom erwähnten „Berührungspunkt" entfernt sich die gerundete Außenmauer der Einhausung in beide Richtungen von der Grundgrenze, sodass in diesen Bereichen - also außerhalb des Berührungspunktes - das auf dem Baugrundstück projektierte künftige Gelände als Vergleichsebene heranzuziehen ist (vgl. nochmals VwGH 27.01.2004, 2001/05/1130).

Wie sich aus den mit Schreiben vom 20.12.2013 ergänzend vorgelegten Detailplänen ergibt, wird dieses Gelände bis knapp an die Grundgrenzen aufgeschüttet, wobei die Maximalhöhe der Aufschüttung bei +0,58 m über dem EG-Fußbodenniveau des Hauptgebäudes liegt. Die Decke der zu beurteilenden Rampeneinhausung überragt im Bereich außerhalb der Baufluchtlinie das künftige Gelände an keiner Stelle. Selbst wenn man jedoch vom ‚Ursprungsgelände‘ an der Grundgrenze ausgehen würde, würde dieses Geländeniveau um maximal 50 cm überschritten, sodass auch bei dieser Betrachtungsweise (noch) von einem unterirdischen Gebäudeteil auszugehen wäre.“

 

I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 04.03.2014 rechtzeitig Beschwerde, welche sie zusammenfassend wie folgt begründet:

 

Die von Seiten der Bauwerberin und der belangten Behörde angenommene Grenzziehung sei unrichtig und entspreche nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage. Es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Grundstücksgrenzen, da bei einer Grenzverhandlung am 30.08.1972 teilweise die Grundstückseigentümer nicht zugestimmt und die Niederschrift nicht unterfertigt hätten. Somit würde Bauen auf fremdem Grund vorliegen, da sich zumindest ein Teil des zur Richtung geplanten Bauwerks auf Eigengrund der Nachbarin befinden würde.

 

Weiters befindet sich die Rampe der Tiefgaragenabfahrt über Niveau und werden die Baufluchtlinien nicht eingehalten. Richtig sei, dass das Einreichprojekt dahingehend geändert worden sei, dass die Einhausung der Tiefgaragenrampe soweit abgesenkt werde, dass deren Oberkante max. 0,50 m über das angrenzende Gelände hinausrage. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein diesbezüglicher Niveauunterschied zum Gelände der Bf von nahezu 1,5 m bestehe, was jedenfalls unzulässig sei. Diese Projektsänderungen seien darüber hinaus unzulässig und verspätet gewesen. Außerdem gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die Tiefgarageneinfahrt einen untrennbaren Bestandteil mit der Tiefgarage bilde. Da jenseits der Baufluchtlinie jedenfalls keine wie immer geartete bauliche Anlage oberirdisch errichtet werden dürfe, müsse diese frei von jeglicher Bebauung und Anlagenerrichtung bleiben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der die Baufluchtlinie überschreitende Teil unterirdisch angelegt sei. Wesentlich sei, dass die Tiefgaragenrampe nach wie vor über das Niveau von 0,00 m hinausrage und sohin jedenfalls als oberirdisch gelte und daher die diesbezügliche Baufluchtlinie nicht eingehalten werde. Es könne auch nicht damit argumentiert werden, dass es sich um einen Teil der Tiefgarage handle, auch wenn der Großteil der Tiefgarage unter Niveau errichtet werde.

 

Weiters gehe die belangte Behörde von einem unrichtigen Niveau aus, da sie vermeine, dass nicht vom „Ursprungsgelände“ auszugehen sei. Außerdem würde das Geländeniveau, auch wenn man vom Ursprungsgelände ausgehen würde, um max. 50 cm überschritten. Es sei jedenfalls unrichtig, das ggst. kein als Vergleich heranzuziehendes Nachbargelände vorhanden sei, zumal unmittelbar an der Grundgrenze das Gebäude der Bf anschließe. Die Sockelmauer könne jedenfalls nicht als Gebäude bezeichnet werden. Auch wenn es richtig sei, dass die Rundung der Einhausung die Grundgrenze berühre, sei es irrelevant, ob es sodann in weiterer Folge zu einer Abrückung komme.

 

Hinsichtlich der Projektsänderungen führt die Bf aus, dass solche nicht ohne Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung und ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vorgenommen werden dürfte. Die Änderungen hinsichtlich der Entlüftung und der Absenkung der Einhausung der Tiefgaragenrampe seien wesentliche Plan- oder Projektsänderungen und eine neuerliche Bauverhandlung sei daher unumgänglich gewesen. Außerdem werde durch die Projektsänderungen nur im Nachhinein versucht, eine Bewilligung für ein unzulässiges Projekt zu erreichen.

 

Durch das ggst. Bauvorhaben werden außerdem die Fenster am Gebäude der Bf vollständig abgedeckt, verdunkelt und „baulich vollständig abgeschlossen“. Die Abstandsbestimmungen der Oö. BauO 1994 würden nicht vollinhaltlich eingehalten werden, was eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf dem Grundstück der Bf bewirken würde. Das Gebäude der Bf würde seit mehr als 80 Jahren bestehen und die Belichtungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück der Bf müssten berücksichtigt werden. Es liege ein Verstoß gegen den Bebauungsplan vor, weil es für die Bf zur Verschlechterung bzw. vollständigen Verhinderung der Belichtungsverhältnisse auf ihrem Grundstück kommen würde. Außerdem werde die Gültigkeit des Bebauungsplanes in Zweifel gezogen, da das Bauwerk des Bf bereits weit vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes vollständig errichtet gewesen sei, sodass sich keine Rechtsauswirkungen aus diesem nachträglich ergehenden Bebauungsplan behauptet werden könnten. Der Bebauungsplan sei im ggst. Fall daher nicht mehr gültig.

 

Die Bf beantragt daher die Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung mit Ortsaugenschein, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten Grenzziehung, Bauwesen (insbesondere für Belichtungsverhältnisse und mechanische Lüftungsanlagen) sowie einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Raumordnung. Mit der Beschwerde wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

 

I.10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schreiben vom 13.03.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit der Bitte um Entscheidung vor und nimmt zu der Beschwerde der Bf folgendermaßen Stellung: Es liege kein strittiger Grenzverlauf vor, da sowohl das Grundstück Nr. x als auch das Grundstück Nr. x, je KG x, im Grenzkataster eingetragen seien (siehe jeweils Bezeichnung „G“ in den A1 Blättern der Grundbuchsauszüge). Davon abgesehen sei dieser Einwand nicht spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2012 vorgebracht worden, sodass die Bf mit diesem Einwand gemäß § 42 AVG präkludiert sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es zu Projektsänderungen – konkret Projekteinschränkungen zugunsten der Bf – gekommen sei. Hinsichtlich der Projektsänderungen wird angemerkt, dass die Bestimmungen der Oö. BauO 1994 die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung nach Durchführung einer Projektsänderung nicht zwingend vorgesehen würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Hinsichtlich der Projektsänderungen sei das Parteiengehör gewahrt geblieben.

 

Hinsichtlich der Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse beruft sich die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wo kein relevantes Nachbarrecht auf Beibehaltung bisheriger Belichtungsverhältnisse bestehe. An der Entlüftungssituation, dass hofseitig keine Abluft- sondern nur eine Zuluftöffnung geplant sei, sei durch die Projektsänderung nicht geändert worden.

 

Die im Vorstellungsbescheid vom 13.11.2013 zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass nur jener Teil einer baulichen Anlage, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 50 cm überschreite, nicht mehr als unterirdisch im Sinne des Bebauungsplans anzusehen sei, entfalte – so wie für den Verwaltungsgerichtshof – auch für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung und sei daher nicht mehr zu erörtern. Dass aufgrund der Projektsänderung die Einhausung der Tiefgarage soweit abgesenkt worden ist, dass deren Oberkante maximal 0,50 m über das angrenzende Gelände hinausragt, werde von der Bf ausdrücklich außer Streit gestellt.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde und durch Einholung von aktuellen Grundbuchsauszügen (ON 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrag von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH 06.11.2013, 211/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

III.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß Art. 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

 

Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.

 

III.2. Gemäß § 55 Abs 1 Oö. BauO 1994 iVm § 51 Abs 2 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992), LGBl 7 idF LGBl 2014/34, ist in Städten mit eigenem Statut der Magistrat Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

 

Der Stadtsenat entscheidet gemäß § 55 Abs 4 Oö. BauO 1994 iVm § 64 Abs 1 StL 1992 über Berufung gegen Bescheide des Magistrates in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

Der erstinstanzliche Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz als auch der angefochtene Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz im Verfahren nach § 49 Oö. BauO 1994 stammen somit im Zeitpunkt ihrer Erlassung von den zuständigen Behörden.

 

III.3. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.4. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994, LGBl Nr 66/1994 in der Fassung LGBl 90/2013 lauten:

 

 

㤠24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören; [...]“

 

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

[...]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“

 

㤠34

Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

 

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.“

 

Die maßgebliche Bestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes (Oö. BautTG), LGBl 1994/67, in der gemäß § 88 Abs 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl 35 in der Fassung LGBl 2013/90, geltenden Fassung lautet:

 

§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden: [...]

 

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bebauungsplanes 360J (Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 25/1964) in der Fassung der Änderung 306J/1 (Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 3/2006) legt u.a. eine vordere und eine hintere (innere) Baufluchtlinie fest und trifft darüber hinaus folgende Verbalfestlegungen:

 

„[...]

Die begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen ist dem angrenzenden
Grundstücksniveau anzugleichen (max. 0,5 m Niveauunterschied).

[...]

Die Errichtung von Abstellplätzen, oberirdischen Garagen und oberirdisch überdachten baulichen Anlagen für Kraftfahrzeuge ist unzulässig:

-      im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie, rückwärtiger und seitlicher Bauplatzgrenze (Innenhof)

-      in Vorgärten“

 

 

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

Die Bf ist unstrittig Nachbarin iSd § 31 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).

 

IV.2. Die Bf vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Änderung der Belüftungssituation (Tausch der Frisch- und Fortluftöffnungen der Tiefgarage) im erstinstanzlichen Verfahren und der Absenkung der Einhausung der Tiefgaragenrampe (sodass sie maximal 50 cm über dem angrenzenden Gelände in Erscheinung tritt) im Berufungsverfahren um wesentliche Änderungen des Projektes handle, welche gar nicht bzw. nur unter Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zulässig seien.

 

Die Aufsichtsbehörde ist dazu in ihrem Bescheid vom 13.11.2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den vorgenommenen Projektsänderungen im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 04.09.2001, 2001/05/0154; 23.07.2009, 2008/05/0031; 08.06.2011, 2011/06/0019) um geringfügige Änderungen handle, welche die Bewilligungsfähigkeit des Projektes bewirken sollen, und es sich daher noch immer um dieselbe Sache handle. Dieser Rechtsansicht schließt sich das Landesverwaltungsgericht an: Gemäß § 13 Abs 8 iVm § 66 Abs 4 AVG darf der verfahrenseinleitende Antrag im Berufungsverfahren geändert werden, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und es sich nach wie vor um dieselbe Sache handelt (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren6 [2014] Rz 520). Die Einschränkung des Projektes durch die Absenkung der Einhausung der Tiefgaragenrampe (Projektsänderung vom 26.02.2013 und überarbeitete Pläne vom 20.12.2013), sodass deren Oberkante nun 1,30 m niedriger über das angrenzende Gelände hinausragt, ist daher zulässig, weil dadurch das Wesen (der Charakter) des Bauvorhabens (fünfgeschoßigen Wohn- und Geschäftshauses mit Dachgeschoßausbau und zwei Tiefgaragengeschoßen) nicht verändert wird, der Bauwille ident ist und Rechte der Nachbarn dadurch nicht verletzt werden (vgl dazu VwGH 22.10.1992, 92/06/0096, in welchem der VwGH die Reduzierung eines Bauprojektes um zwei Stockwerke als zulässige Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Berufungsverfahren gewertet hat). Auch die Änderung der Abluftverhältnisse aus der Tiefgarage bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides stellt keine Änderung des Wesens des Bauvorhabens dar und ist somit zulässig.

 

Der Vorwurf der Bf, dass durch die Projektsänderungen nur im Nachhinein versucht werde, eine Bewilligung für ein unzulässiges Projekt zu erreichen, geht gemäß § 30 Abs 6 letzter Satz Oö. BauO ins Leere, da dieser normiert, dass vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages dem Bewilligungswerber die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen Mangel durch Änderung des Bauvorhabens zu beheben, welcher zur Versagen der Baubewilligung führen würde. Die belangte Behörde darf nur dann das ganze Bauvorhaben ablehnen, wenn sich der Bewilligungswerber weigert, eine Änderung seines Projektes vorzunehmen (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 138 und die dort zitierte Judikatur).

 

Aus § 34 Oö. BauO 1994 ergibt sich darüber hinaus keine Verpflichtung bei Änderung des Bauvorhabens zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da es sich um unwesentliche Projektsänderungen handelt und das Parteiengehör hinsichtlich der Projektsänderungen vom 26.02.2013 mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2013 und hinsichtlich der Projektsergänzungen vom 20.12.2013 mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.01.2014 gewahrt wurde, stellt die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung keinen Verfahrensfehler dar (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 144).

 

IV.3. Zum Einwand der Bf, die Grenze zum Grundstück Nr. x, KG x, sei strittig, wird auf die Eintragung diese Grundstückes im Grenzkataster hingewiesen. Diese ergibt sich aus dem Beisatz "G" bei der Grundstücksnummer im A1-Blatt des Grundbuchsauszuges EZ x (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062; 27.2.2013, 2010/05/0034).

 

Gemäß § 8 Vermessungsgesetz ist der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster u.a. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke (Z  1) bestimmt. Das Landesverwaltungsgericht ist aufgrund dieses verbindlichen Nachweises der Grenzen an den im Grenzkataster eingetragenen Grenzverlauf gebunden. Dass ein Berichtigungsverfahren gem § 13 Abs 2 Vermessungsgesetz eingeleitet worden sei, welches zur Folge hätte, dass die Angaben im Grenzkataster nicht mehr als verbindlicher Nachweis angesehen werden können, ist von der Bf nicht behauptet worden (vgl Neuhofer, Oö. Baurecht6 [2007] § 28 Rz 9; VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164).

 

Es kann daher keine Rede davon sein, dass mit der verfahrensgegenständlichen Baubewilligung ein Vorhaben für ein Grundstück genehmigt worden sei, bei dem der Verlauf der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Bf nicht festgestanden wäre.

 

Entgegen der Ansicht der Bf ist der Grenzverlauf des GrstNr. x, KG x nicht strittig, da die Grundstücksgrenzen im Grenzkataster eingetragen sind und es bedurfte daher keiner amtswegigen Überprüfung des Grenzverlaufes.

 

Darüber hinaus wird der Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Bf sei mit dem Einwand des strittigen Grenzverlaufes gemäß § 42 AVG präkludiert, gefolgt. Das Vorbringen der Bf, es liege ein strittiger Grenzverlauf vor, stellt eine öffentlich-rechtliche Einwendung dar (siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht6 [2008] 121 und die dort zitierte Judikatur), welche spätestens während der mündlichen Verhandlung am 12.11.2012 erhoben werden hätte müssen. Da diese Einwendung jedoch erstmalig in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 04.03.2014 vorgebracht worden ist, hat die Bf die Parteistellung für dieses Vorbringen verloren (Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012 weist auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG hin). Da die vorgenommenen Projektsänderungen keine wesentliche Änderung des Bauvorhabens und sogar eine Verbesserung der Nachbarstellung bewirken, ist auch die bereits eingetretene Präklusion hinsichtlich dieser Einwendung weiter als gegeben anzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 32).

 

IV.4. Hinsichtlich der Abstandsvorschriften wird die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom 13.11.2013 geteilt, sodass in gegenständlicher Sache gemäß § 5 Einleitungssatz . BauTG die Bestimmungen des Bebauungsplanes anzuwenden sind. Für das zu bebauende Grundstück ist der Bebauungsplan der Stadt Linz 360J in der Fassung 360 J/1 maßgeblich. Dieser wurde laut Deckblatt von 06.02.2006 bis 22.02.2006 kundgemacht und tritt gemäß seines § 4 mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag – also dem 07.02.2006 – in Kraft. Der Bebauungsplan 360J in seiner derzeit geltende Fassung 360 J/1 wurde ordnungsgemäß kundgemacht und ist daher sowohl für das zu bebauende Grundstück der Bewilligungswerberin als auch für das angrenzende Grundstück der Bf rechtswirksam. Dass sich bereits Gebäude auf dem Grundstück der Bf befinden, welche schon vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes errichtet wurden, ändert daran nichts.

 

Die Aufsichtsbehörde ist unter Anwendung des Bebauungsplanes daher richtiger Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass aus dessen Verbalfestlegung, dass oberirdische Garagen im Bereich zwischen innerer Baufluchtlinie, rückwärtiger und seitlicher Bauplatzgrenze (Innenhof) – e contrario – zu schließen ist, dass unterirdische Garagen bis an die hintere Bauplatzgrenze herangebaut werden dürfen.

 

Weiters wird der Aufsichtsbehörde auch gefolgte, wenn sie aus der Verbalbestimmung des Bebauungsplanes ableitet, dass begrünte Dachflächen unterirdischer baulicher Anlagen dem angrenzenden Grundstücksniveau anzugleichen sind (max. 0,5 m Niveauunterschied), was bedeutet, dass (nur) jener Teil einer baulichen Anlage, bei dem der Unterschied zum angrenzenden Grundstücksniveau 50 cm überschreitet, nicht mehr als unterirdisch im Sinn des Bebauungsplans anzusehen ist.

 

IV.5. Der Bebauungsplan legt fest, dass die begrünte Dachfläche unterirdischer baulicher Anlagen dem angrenzenden Grundstücksniveau anzugleichen ist.

 

Hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffes schließt sich das Landesverwaltungsgericht der Rechtsauffassung der belangten Behörde an: Wird die bauliche Anlage direkt an der Nachbargrundgrenze errichtet, ist als angrenzendes Grundstücksniveau jenes des Nachbargrundstücks heranzuziehen. Rückt jedoch die bauliche Anlage von der Grenze zum Nachbargrundstück ab, so ist jener Bereich des Baugrundstückes maßgeblich, der an die bauliche Anlage anschließt. Dass damit jenes Gelände gemeint ist, das sich nach Vollendung der Bauführung ergibt, kann aus § 3 Abs 2 Z 2a Oö. BauO 1994 und § 2 Z 25 lit b und c sowie Z 29, § 6 Abs 2, § 20 Abs 1 bis 3 Oö. BauTG abgeleitet werden, welche auf das „künftige“ Gelände abstellen (vgl auch das Erkenntnis des VwGH 15.02.2011, 2010/05/0209, in welchem der VwGH zur Frage, wie weit ein Bau dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung treten darf, jenes Gelände heranzieht, das sich nach Vollendung der Bauführung ergibt. Würde man nämlich auf das vor der Bauführung bestehende Urgelände abstellen, würde seiner Ansicht nach dies bei Geländeveränderungen bewirken, dass nicht mehr das bewilligte und realisierte Bauprojekt und sein "In-Erscheinung-Treten" von Relevanz wäre, sondern bloß ein fiktives "In-Erscheinung-Treten"). Der Einwand der Bf, dass das „Urgelände“ als Vergleichseben heranzuziehen sei, ist daher nicht begründet.

 

Im bekämpften Bescheid stellt die belangte Behörde weiters klar, dass nicht die gesamte Einhausung der Tiefgarage an das Grundstück der Bf angrenzt, sondern die Tiefgaragenrampe aufgrund ihrer Rundung nur die als gerade verlaufende Nachbargrundgrenze an einer Stelle berührt. An dieser Stelle, an dem die Tiefgaragenrampe direkt an das Grundstück der Bf angrenzt, befindet sich ein Gebäude der Bf. Aus den am 20.12.2013 übermittelten Bildbeilagen ist ersichtlich, dass es sich wahrscheinlich um ein Werkstatt- oder Lagergebäude handelt. Somit gibt es am Berührungspunkt kein angrenzendes Geländeniveau des Nachbargrundstücks, welches als Vergleichsebene herangezogen werden könnte. Vielmehr ist daher der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, welche das auf dem Baugrundstück der Bewilligungswerberin projektierte künftige Gelände in jenem Bereich, wo sich die gerundete Außenmauer der Einhausung der Tiefgaragenrampe in beiden Richtungen von der Grundgrenze (vom Berührungspunkt) abrückt, als Vergleichsebene heranzieht. Das Niveau des Grundstücks der Bf ist daher nicht maßgeblich. Dieses Gelände wird bis knapp an die Grundgrenze aufgeschüttet, wobei aus den mit Schreiben vom 20.12.2013 eingebrachten ergänzenden Plänen (Beilage 1) hervorgeht, dass die Einhausung der Tiefgaragenauffahrt an keiner Stelle das angrenzende zukünftige Geländeniveau überragt. Dementsprechend ist die belangte Behörde auch richtigerweise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abstandsbestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, da die begrünte Dachfläche der unterirdischer Einhausung der Tiefgaragenrampe dem angrenzenden Grundstücksniveau angeglichen wird. Ein Heranbauen bis an die Grundstücksgrenze der Bf war daher zulässig.

 

Selbst wenn man jedoch vom „Ursprungsgelände“ an der Grundgrenze ausgehen würde, kommt man entsprechend der Beilage 1, der am 20.12.2013 vorgelegten ergänzenden Pläne und Unterlagen, zu dem Ergebnis, dass die Einhausung der Tiefgaragenabfahrt um max. 50 cm überschritten wird. Dass die Oberkante der Einhausung der Tiefgarage durch die vorgenommenen Projektsänderungen nun nur noch max. 50 cm über das angrenzende Gelände herausragt wird von der Bf in ihrer Beschwerde auch nicht bestritten. Somit ist sie als „unterirdisch bauliche Anlage“ im Sinne des Bebauungsplanes zu werten. Die Abstandsbestimmungen des Bebauungsplanes werden daher eingehalten, weil unterirdische Garagen bis an die hintere Bauplatzgrenze herangebaut werden dürfen.

 

IV.6. Zur Einwendung der Bf hinsichtlich der Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf ihrem Grundstück ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach der Nachbar kein subjektives Recht darauf hat, dass die Belichtungsverhältnisse durch einen Neubau nicht beeinträchtig werden, soweit sich aus § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 nicht etwas anderes ergibt (VwGH 19.01.1999, 97/05/0242; 30.05.2000, 2000/05/0040; Neufhofer, Oö. Bauordnung § 31 Rz 8 mwN). Werden alle jene Bestimmungen eingehalten, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäudehöhe, so kann der Nachbar nicht gesondert fordern, dass die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte so bleiben wie bisher (VwGH 15.06.2010, 2009/05/0212). Vielmehr hat der Eigentümer eines Grundstückes grundsätzlich durch Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen (VwGH 13.11.2012, 2009/05/0153). Da das Bauvorhaben diesen Bestimmungen – wie bereits dargelegt – nicht widerspricht, werden keine subjektiven Rechte der Bf verletzt.

 

Auch das Vorbringen der Bf, dass hinsichtlich der Änderung der Abluftverhältnisse zwingend ein neues Gutachten von der belangten Behörde eingeholt hätte werden müssen, ist nicht zielführend: Es ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, dass es durch die vom immissionstechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren geforderte und von der Bewilligungswerberin durchgeführte Projektsänderung dahingehen, dass im Hofbereich ausschließlich eine Zuluftöffnung für die Tiefgarage vorgesehen ist und die Abluft straßenseitig ausgeblasen werden soll, zu keiner Immissionsbelastung der Bf durch die Tiefgaragenabluft kommt. Eine Verletzung eines subjektiven Nachbarrechts liegt somit nicht vor und es kann daher auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Nichteinholung eines Gutachtens geltend gemacht werden.

 

II.            Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da insbesondere eine Rechtsprechung zur Auslegung des anzuwendenden Bebauungsplanes der Stadt Linz in der konkreten Frage fehlt (vgl. VwGH 26.09.1991, 91/09/0101).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Elisabeth Wiesbauer

Beachte:

Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 19. Mai 2015, Zl. Ro 2015/05/0004-5