LVwG-250016/5/SCH/HK/KR

Linz, 07.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn G.G. aus St., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Juni 2014, BauH – 250/2012, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. Oktober 2014  den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mittels obigem Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt St. „als Behörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt“ den Antrag auf Akteneinsicht des Herrn G.G. zum Bauprojekt „P. D.“ gemäß § 5 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes i.d.g.F. abgewiesen und die verlangte Akteneinsicht verweigert.

Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung kein Akteneinsichtsrecht gemäß § 17 AVG zustehe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 2 VwGVG war hierüber durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. In dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt findet sich unter der Blattzahl 5a ein Ausdruck des Bescheides, wobei, wie anlässlich der Verhandlung durch entsprechende Vorlage seitens des Beschwerdeführers festgestellt wurde, ein gleichlautender Bescheidausdruck auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Dieser Bescheid trägt das Datum 2014, weist im Briefkopfbereich als Bearbeiter Herrn F. aus sowie nach der – im Übrigen unrichtigen – Rechtsmittelbelehrung eine Zustellverfügung auf, nämlich an den Beschwerdeführer sowie die Dienststelle Baurecht – Statistik.

Hierauf folgt das Kürzel „F. d. R. d. A.“ sowie die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister, darunter „Im Auftrag:“. Somit weist diese Bescheidausfertigung weder eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden noch die Beifügung seines Namens, die in Verbindung mit dem Beglaubigungsvermerk gemäß § 18 Abs.4 AVG in einer der beiden Formen (Unterschrift oder Name mit Beglaubigung) angebracht sein müssen. Der Mangel dieser Angaben führt laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.3.1987, 85/12/0236) zum Mangel der Bescheidqualität der Erledigung.

 

4. Bemerkenswert ist, dass sich im Verfahrensakt (Blattzahl 5) eine weitere Ausfertigung dieses Bescheides, hier datiert mit 2014, findet. Darauf ist der Aufdruck „Entwurf“ angebracht und enthält dieser sowohl einen Beglaubigungsvermerk mit Stempel und Unterschrift als auch die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden. Welchen Sinn ein Beglaubigungsvermerk auf einem eigenhändig unterschriebenen Bescheidkonzept haben soll, kann nicht nachvollzogen werden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich dürfte es sich hiebei um ein Versehen handeln, der Genehmigungsvermerk hätte auf die Ausfertigung des Bescheides gehört, die dem Beschwerdeführer übermittelt worden ist.

 

5. Der Bescheid enthält zwar eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, ebenso ist die Bezeichnung in der Einleitung „als Behörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt“ unzutreffend, da gemäß § 6 Abs.3 Oö. Auskunfts-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz bloß eine Verwaltungsinstanz besteht und gegen Bescheide des Bürgermeisters unmittelbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde – die Bezeichnung als Berufung schadet ohnedies nicht – aber trotz unzutreffender Rechtsmittelbelehrung letztlich dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt wurde, konnte hierüber auch zuständigkeitshalber entschieden werden.

 

Im Ergebnis ist aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls die Bescheidqualität der dem Beschwerdeführer zugegangenen Ausfertigung nicht gegeben, weshalb mit der Zurückweisung seines Rechtsmittels vorzugehen war.

 

6. Zu dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Kostenersatz ist auf die Bestimmung des § 11 VwGVG iVm § 74 Abs.1 AVG zu verweisen, wonach jeder  Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat.

 

7. Unbeschadet dieser formellen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich soll hier auch auf die Sache selbst eingegangen werden:

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass gemäß § 2 Abs.1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz jedermann ein Recht auf Auskunft hat.

Unter „Auskünften“ sind Wissenserklärungen zu verstehen. Auskunftserteilung bedeutet nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Die Behörde hat daher in Erfüllung der Auskunftspflicht, etwa bei einem Bauverfahren wie gegenständlich, aus dem Akteninhalt zu berichten, wenn dies verlangt wird. Das Begehren auf Einsichtnahme durch den Antragssteller in den Akt selbst, aber auch nur in Teile hievon, wie etwa Baupläne, geht über das Recht, Auskünfte zu erhalten, hinaus und stellt ein Parteirecht dar, welches aber nicht „jedermann“ im Sinne des § 2 Abs.1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zusteht.


 

Gegenständlich hat die belangte Behörde unbestrittenerweise im Hinblick auf das Bauprojekt eine Informationsveranstaltung abgehalten, ist den interessierten teilnehmenden Bürgern Rede und Antwort gestanden, hat den Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache im Amt auch noch durch den zuständigen Sachbearbeiter mündlich informiert und schließlich mit Schreiben vom 2014 zu einzelnen Anfragepunkten Stellung genommen. Damit hat die belangte Behörde der Verpflichtung des § 1 Abs.1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz entsprochen. Dem Beschwerdeführer kommt entgegen seiner Ansicht keine Befugnis zu, mit eigenen Augen durch Einsichtnahme in Baupläne die erteilte Auskunft zu überprüfen. Auch kommt es nicht darauf an, wie der Beschwerdeführer subjektiv das Bauvorhaben im Hinblick auf Notwendigkeit, Ästhetik, Eingriffe in die Natur etc. einschätzt. Daher kann er auch aus diesem Titel heraus nicht die Vorlage von Bauplänen verlangen.

Ein Insistieren im Hinblick auf die Kenntnis von Aktenteilen, das weit über das berechtigte Anliegen interessierter Bürger auf Information durch die Behörden hinausgeht, rückt das Bestreben in die Nähe der Mutwilligkeit gemäß § 3 Abs.2 lit.a Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (vgl. hiezu VwGH 27.6.2006, 2004/06/0214).

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n