LVwG-500036/6/Kü/AK

Linz, 21.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn J E, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. P K aus M, vom 11. März 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Februar 2014,
GZ: UR96-17-2013 Sub 2), wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
1. Oktober 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des  Verwaltungs­straf­verfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Februar 2014, GZ: UR96-17-2013 Sub 2), wurden über den Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach
§ 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid des Landes­haupt­mannes von Oberösterreich vom 18. November 2008,
UR-2006-10149/43, fünf Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 4 Tagen, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Als Betreiber der Kompostieranlage auf den Grundstücken x und x,
KG Z, Gemeinde S, für welche Ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. November 2008, UR-2006-10149/43 die abfallwirt­schaftsrechtliche Genehmigung unter Einhaltung der im Bescheid unter Punkt 2. erteilten abfalltechnischen Auflagen erteilt wurde, haben Sie zu verant­worten, dass gegen untenstehend angeführte Auflagen der erteilten Geneh­migung verstoßen wurde, bzw. diese Auflagen nicht eingehalten worden sind.

Im Rahmen einer am 24.06.2013 von 14.00 - 15.00 Uhr durchgeführten behörd­lichen Überprüfung wurde vom Amtssachverständigen für Kompostierungstechnik die Nichteinhaltung folgender mit Bescheid vom 18.11.2008 erteilter abfall­technischer Auflagen festgestellt:

a)

2.1. Dauervorschreibung, nicht erfüllt

Auf der Kompostierungsanlage lagerten zum Überprüfungszeitpunkt nicht nur Materialien, welche unter diesem Punkt angeführt sind, sondern auch teils behandelte Bau- und Abbruchhölzer.

b)

2.2. Aufzeichnungen: teilweise erfüllt,

Es wurden zwar Aufzeichnungen hinsichtlich Art, Menge, Herkunft und Verbleib geführt, jedoch fehlten teilweise Mietenprotokolle bzw. erforder­liche Chargendeklarationsblätter.

c)

2.3 Dauervorschreibung, nicht erfüllt.

Es wurde nicht überprüft, ob die lagernden Materialien zur Herstellung von Kompost zulässig sind. Dies begründet sich auf Grund der in größerer Menge lagernden, teils behandelten Abbruchhölzer.

d)

2.6. Dauervorschreibung, nicht erfüllt,

Die gelagerten Grünabfälle bzw. das verdorbene Heu lagerten offen­sichtlich bereits seit längerer Zeit bzw. seit mehreren Wochen auf der befestigten Rottefläche bzw. im unteren Bereich der befestigten Rotte­fläche.

e)

2.15 Dauervorschreibung, nicht erfüllt,

Es lagerten sowohl Schreddermaterial bzw. ein Grünschnitt-Strauchschnitt-Gemisch auf unbefestigter Fläche als auch, wie bereits erwähnt 200 bis 300 m³ Bau- und Abbruchholz, teil beschichtet bzw. behandelt.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher bean­tragt wird, das Straferkenntnis wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze aufzuheben.

 

Begründend wurde vorgebracht, dass die vom Bf bereits in der Rechtfertigung vom 30. August 2013 vorgebrachten Gründe, welche die Verstöße rechtfertigen bzw. entkräften, nicht beachtet worden seien. Hinsichtlich der gelagerten Alt­hölzer weist der Bf darauf hin, dass er zwischenzeitlich einen entsprechenden Antrag für die Sammlung dieser Hölzer eingebracht habe. Im Übrigen seien diese Bau- und Abbruchhölzer bereits geschreddert und weggeführt worden. Wirt­schaft­lich sei die Behandlung erst ab einer gewissen Menge, diese wirtschaftliche Menge sei erst Ende Juni 2013 erreicht worden. Zudem würde auf den Geneh­migungsbescheid verwiesen, wonach die angelieferten bzw. übernommenen holzigen Grünabfälle zwischengelagert und bei Erreichen einer wirtschaftlichen Ein­heit zerkleinert bzw. geschreddert werden könnten.

 

Die Mietenprotokolle und Chargendeklarationsblätter seien händisch geführt worden. Der Bf habe seine händischen Aufzeichnungen zwischenzeitlich auf den Computer übertragen.

 

Der Bf habe sehr wohl überprüft, ob die lagernden Materialien zur Herstellung von Kompost zulässig seien. Es sei anzuführen, dass die Bau- und Abbruchhölzer getrennt vom kompostierbaren Gut gelagert worden seien. Laut Auskunft des erhebenden Amtssachverständigen sei das Problem bei der Überprüfung gewesen, dass der Bf in der für die Kompostierungsanlage gewidmeten Fläche eben dieses Bau- und Abbruchholz und die Wurzelstöcke gelagert hätte und im Nahbereich der Hackschnitzelhalle (nicht mehr für die Kompostierungsanlage gewidmeter Teil) den Strauchschnitt. Die Lagerung hätte aber umgekehrt sein müssen. Tatsache sei aber, dass genügend Platz auf der Liegenschaft vorhanden sei, um beide Materialien ordnungsgemäß und widmungsgemäß zu lagern.

 

Die angeführten Grünabfälle und das verdorbene Heu seien bereits kompostiert und ganz normal der Anlage zugeführt worden. Es habe sein können, dass aufgrund der über das Wochenende erfolgten Zulieferung von Kunden größere Mengen an Material bzw. Abfall gelagert gewesen seien. Es habe aber eine ordnungsgemäße Kompostierung durchgeführt werden können und habe es keine unzumutbaren Geruchsbelästi­gungen für die Nachbarn gegeben.

 

Die gesamte verwendete Fläche sei asphaltiert und handle es sich um eine Teer­fläche. Rund um die Kompostierungsanlage sei ein Hangbereich, sodass hier ein Lagern von Grünschnitt, Strauchschnitt oder Bau- und Abbruchhölzern gar nicht möglich sei. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, wo diese Beobachtungen gemacht worden seien.

 

Die Durchführung eines Ortsaugenscheines hätte die Vorwürfe entkräften können, da die Liegenschaft des Bf nicht vollständig als Kompostierungsanlage gewidmet sei. Zudem hätte der Bf zur Überprüfung der Anlage hinzugezogen werden müssen, um bereits dort Unklarheiten beseitigen zu können und die not­wendigen Auskünfte erteilen zu können. Dies hätte auch dazu geführt, dass betreffend der Lagerung diverser Hölzer bzw. der jeweiligen Widmung der einzel­nen Flächen der Liegenschaft Klarheit hätte geschaffen werden können.

 

Letztendlich wurde geltend gemacht, dass die behaupteten Verstöße nicht fotografisch dokumentiert worden seien und somit kein eindeutiger Nachweis geführt werden könne. Es würden zahlreiche Verfahrensmängel vorliegen, die zu unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen geführt hätten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde samt Verwaltungs­strafakt mit Schreiben vom 18. März 2014 dem Landesverwal­tungsgericht Ober­österreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzel­richter zu entschei­den.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 1. Oktober 2014, an welcher der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertre­terin teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf betreibt im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf den Grundstücken Nr. x und x, je KG Z, Gemeinde S, eine Kompostierungsanlage sowie eine Lagerhalle für Hack­schnitzel.

 

Die Kompostierungsanlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. November 2008, UR-2006-10149/43, gemäß § 37
AWG 2002 unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen und Aufla­gen abfallwirtschaftsbehördlich genehmigt. Die Anlagenbeschreibung dieses Geneh­migungsbescheides hält fest, dass östlich der geplanten Kompostierungs­anlage ein Hackgutlager als Bestand ausgewiesen ist. Zudem ist festgehalten, dass im Winter bzw. im Zeitraum November bis März, in jenem Zeitraum, in dem die Halle für die Grünschnittkompostierung nicht genutzt wird, der Bf die Halle für die Zwischenlagerung und Aufbereitung von Energieholz nutzen will.

 

Am 24. Juni 2013 wurde von der Genehmigungsbehörde, anwesend waren ein Sachbearbeiter und ein Amtssachverständiger für Kompostiertechnik, eine unange­kündigte Überprüfung der Kompostierungsanlage durchgeführt.

 

Bei der Überprüfung konnte festgestellt werden, dass auf der befestigten Heiß­rottefläche ca. 50 m³ Grünschnitt bzw. verdorbenes Heu gelagert werden. Dieses Material lagerte auf der Sickerwasserrinne bzw. auch auf nicht befestigter Fläche. In der Rottehalle befanden sich zwei in Rotte bzw. Nachrotte befindliche Kom­postmieten, die hinsichtlich Zusammensetzung und Struktur einen schlechten Zustand aufgewiesen haben.

 

Im Außenbereich der Kompostierungsanlage lagerten ein Gemisch aus ungehäck­seltem Baum- und Strauchschnitt bzw. Grünschnitt sowie ein Teil Häcksel­material mit einer Gesamtkubatur von ca. 400 m³. Ebenfalls neben der Kompost­halle im Außenbereich lagerten ca. 300 bis 400 m³ Wurzelstöcke sowie 200 bis 300 m³ Bau- und Abbruchholz. Dieses Bau- und Abbruchholz war teilweise beschichtet bzw. lackiert.

 

Hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen wurde von den Kontrollorganen festgehalten, dass Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib zwar geführt werden, jedoch teilweise Mietenprotokolle und erforderliche Chargen­deklarationsblätter gefehlt haben.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem über die Überprüfung aufgenomme­nen Aktenvermerk vom 24. Juni 2013 und werden diese Beobachtungen vom Bf dem Grunde nach nicht bestritten. Vielmehr legt der Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung seine Gründe für die Vorgangsweise dar bzw. erläutert den Betrieb der Kompostierungsanlage bzw. der Hackschnitzellagerung und Aufbereitung mittels mobiler Anlage auf seinem Betriebsgelände.

 

Der Bf übernimmt auf der befestigten Fläche, auf welcher sowohl die Rottehalle als auch die Lagerhalle für Hackschnitzel situiert sind, neben Grün­- und Strauch­schnitt, welcher für die Kompostierung herangezogen wird, - Biotonnenmaterial wird vom Bf nicht übernommen - auch Bau- und Abbruchhölzer, die bei Erreichen einer entsprechenden Menge von einer durch den Bf beauftragten Firma mittels mobiler Anlage geschreddert und sodann in der Halle gelagert werden. Jedenfalls werden vom Bf Bau- und Abbruchhölzer nicht zum Zweck der Kompostierung übernommen.

 

Hinsichtlich des verdorbenen Heus gibt der Bf an, dass er dieses von jemandem übernommen hat, der einen alten Stadel geräumt hat. Die gesamte über­nommene Menge dieses alten Heus konnte der Bf nicht sofort kompostieren, sondern musste dieses immer nur in bestimmter Menge den Kompostmieten beigemischt werden. Deshalb lagerte im Zuge der Kontrolle dieser Heuhaufen vor Ort. Der Bf gibt aber zu bedenken, dass es bislang zu keiner einzigen Anrainer­beschwerde wegen Geruchsbelästigungen bei seiner Kompostierungs­anlage gekommen ist.

 

Hinsichtlich der Lagerung von Materialien auf unbefestigter Fläche gibt der Bf an, dass er genügend Platz auf der befestigten Fläche hat, sodass auf unbefestigter Fläche nichts gelagert wird. Zudem verweist er darauf, dass in keiner Form beschrieben ist, auf welcher Seite bzw. welcher konkreten Fläche er dieses Material gelagert haben sollte. Rund um die befestigten Flächen schließen Böschungen an, sodass dies keine geeigneten Lagerbereiche wären.

 

 

II. Rechtslage:

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002  sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr und Änderungen dieser Behandlungsanlage - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt - nach dem vereinfachten Verfah­ren (§ 50) zu genehmigen.

 

Gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Genehmigungsvoraussetzungen geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befris­tungen vorzuschreiben.

 

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorge­schriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl. VwGH vom 24. Mai 2013, Zl. 2012/02/0174). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüber­legungen zu messendes Erfordernis sein (vgl.  VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2010/04/0057).

 

2. Auflagepunkt 2.1. des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides für die Kompostierungsanlage legt fest, welche Abfälle zur Kompostierung auf der gegenständlichen Anlage übernommen werden dürfen. Wie das Ermitt­lungsver­fahren ergeben hat, hat der Bf die im Tatvorwurf genannten Bau- und Abbruch­hölzer aber jedenfalls nicht zur Kompostierung übernommen, sondern bezweckte eine Verarbeitung dieser Abfälle zu Hackschnitzel, welche in der auf dem Betriebsgelände befindlichen Hackschnitzellagerhalle gelagert werden sollten. Mit einem Tatvorwurf, wonach auf der Kompostierungsanlage Bau- und Abbruchhöl­zer gelagert wurden, kann jedenfalls ein Widerspruch zu Auflage 2.1. nicht begründet werden. Es gibt keinen Beweis dafür, dass der Bf die Bau- und Abbruchhölzer zur Kompostierung übernommen hat und wird ihm das auch nicht in dieser Weise vorgeworfen. Rein die Tatsache der Lagerung dieser Abfälle
- wenn auch die Lagerfläche nicht dafür vorgesehen war - kann keinen Widerspruch zu Punkt 2.1. darstellen. Zudem findet sich auch in der Anlagenbe­schreibung des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides der Hin­weis, dass neben der Kompostierungsanlage ein Hackgutlager als Bestand ausge­wiesen ist bzw. zu gewissen Zeiten Flächen der Kompostierungsanlage für die Zwischenlagerung und Aufbereitung von Energieholz genutzt werden sollen. Insgesamt kann daher aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem Bf die Nichteinhaltung des Auflagepunktes 2.1. nicht angelastet werden.

Zum Auflagepunkt 2.2. des genannten Bescheides wird im Spruch des Straf­erkenntnisses festgehalten, dass teil­weise Mietenprotokolle bzw. erforderliche Chargendeklarationsblätter fehlten und die Auflage nur teilweise erfüllt ist. Diese Tatanlastung entspricht jedenfalls nicht den Vorgaben des § 44a VStG, da aus der Formulierung „teilweise fehlten“ in Bezug auf den sehr detailliert formulierten Auflagepunkt 2.2. nicht erkennbar ist, welchen Erfordernissen vom Bf nicht entsprochen wurde. Aus den Ermittlungs­ergebnissen ergibt sich auch, dass die Aufzeichnungen vom Bf händisch geführt wurden bzw. auch Chargen­dekla­ra­tionsblätter vorgewiesen werden konnten. Insgesamt fehlt daher ein stichhaltiger Beweis für die Nichterfüllung dieses Auflagepunktes, weshalb auch diesbezüglich keine Verwaltungsübertretung angelastet werden kann.

 

Nachdem - wie bereits oben festgestellt - Bau- und Abbruchhölzer vom Bf jedenfalls nicht zur Kompostierung, sondern zur Aufbereitung als Hackschnitzel übernommen wurden, ist der Tatvorwurf hinsicht­lich der Nichteinhaltung des Auflagepunktes 2.3., wonach der Bf nicht überprüft habe, ob die lagernden Materialien zur Herstellung von Kompost zulässig sind, insofern als verfehlt zu werten. Allein aufgrund der Lagerung dieser Abfälle kann dem Bf nicht angelastet werden, keine den Bescheidvorgaben entsprechende Eingangskontrolle durch­geführt zu haben. Insofern hat der Bf auch diese Verwaltungs­übertretung nicht zu verantworten.

 

Wenn dem Bf hinsichtlich der Nichterfüllung des Auflagepunktes 2.15. vorgehal­ten wird, dass sowohl Schreddermaterial bzw. ein Grünschnitt-Strauchschnitt-Gemisch auf unbefestigter Fläche gelagert wird, ist die Tatanlastung insofern nicht ausreichend im Sinne des § 44a VStG bestimmt, zumal im Auflagepunkt 2.15. festgehalten ist, dass ungehäckseltes Ast- und Strauchwerk sowie frisch gehäckseltes Material für die Dauer des Zerkleinerungsprozesses auf unbefestig­ter Fläche gelagert werden dürfen. Ob das Schreddermaterial diesem Zustand entspricht bzw. inwieweit Grün- und Strauchschnitt nicht doch ungehäckseltem Ast- und Strauchwerk zu unterstellen ist, wird durch die Tatanlastung in keiner Form konkretisiert. Zudem wurden im Zuge der Kontrolle keine Lichtbilder angefertigt, die einen stichhaltigen Beweis für diese Lagerungen auf unbe­festigter Fläche liefern könnten. Dem Einwand des Bf, wonach er diese Materialien nicht auf unbefestigter Fläche gelagert hat, kann demnach nicht wirksam entgegengetreten werden. Ungeachtet des unbestimmten Tatvorwurfes ist daher im Zweifel mangels stichhaltiger Beweisführung dem Vorbringen des Bf zu folgen. Dass auch Bau- und Abbruchholz auf unbefestigter Fläche gelagert worden sein sollte, widerspricht der Tatanlastung zu Punkt 2.1., in der beschrieben ist, dass diese Abfälle auf der Kompostierungsanlage gelagert wurden. Insgesamt ist daher zu diesem Tatvorwurf festzustellen, dass dieser für ein Verwaltungs­strafverfahren nicht ausreichend ist, weshalb auch in diesem Punkt dem Vorbrin­gen des Bf zu folgen war und keine Übertretung festzustellen war.

 

Die Nichteinhaltung des Auflagepunktes 2.6. wird damit begründet, dass Grünab­fälle und verdorbenes Heu bereits offensichtlich seit mehreren Wochen auf der befestigten Rottefläche gelagert wurden. Entgegen dem genannten Auflagepunkt enthält die Tatanlastung allerdings keinen Vorwurf dahingehend, aus welchen Gründen eine ordnungsgemäße Kompostierung nicht gewährleistet ist bzw. unzumutbare Geruchsbelästigungen damit verbunden sind, zumal nicht erkenn­bar ist, ob diese Materialien bereits zu einer Miete aufgesetzt wurden und kein ordnungsgemäßer Kompostiervorgang, wie in den Auflagepunkten 2.9. bis 2.13. vorgegeben, erfolgt ist. Insgesamt ist auch zu dieser Tatbeschreibung festzuhalten, dass kein konkreter Bezug zu den Inhalten der Auflagevor­schreibung 2.6. genom­men wird, sondern ganz allgemein eine Feststellung des Sachverständigen im Zuge der Kontrolle übernommen wird. Im Sinne des § 44a VStG ist allerdings die Anlastung sämtlicher Tatbestandsmerkmale erforderlich und kann durch einen unbestimmten Tatvorwurf diesem Erfordernis nicht entsprochen werden. Auch wenn vom Bf diese Materialien auf der Rottefläche gelagert wurden, kann durch die Tatumschreibung der Widerspruch zu Auflagepunkt 2.6. nicht eindeutig erwiesen werden, weshalb auch diesbezüglich dem Vorbringen des Bf zu folgen war und insofern eine Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht erwiesen war.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Nichterfüllung der im Spruch genannten Auflagepunkte einerseits auf Grund der Ergebnisse des durchge­führten Ermittlungsverfahrens nicht erwiesen sind, andererseits die Tatbe­schrei­bungen den Vorgaben des § 44a VStG widersprechen, zumal kein Bezug auf die jeweilige Vorschreibung in der Auflage genommen wird und damit nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale im Spruch angelastet sind. Die unbestimmten Tatvorwürfe führen im Ergebnis dazu, dass dem Bf gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK die angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht vorwerfbar sind, weshalb dem Beschwerdevorbringen zur Gänze zu folgen war, das Straferkennt­nis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­brin­gen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Thomas Kühberger