LVwG-500059/6/Kü/TO/IH

Linz, 09.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn H B, vertreten durch Rechtsanwalt W T, x, x, vom 23. April 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. April 2014 GZ: UR96-552-2013, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
16. April 2014, GZ: UR96-552-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 29. Juni 2013, um 14.31 Uhr, bei km 159.801 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt wird und in der Folgendes vorgebracht wird:

„Der gegenüber meinem Mandanten erhobene Vorwurf ist unbegründet.

Die Behauptung, mein Mandant hätte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, wird weiterhin bestritten.

Mein Mandant ist ein besonnener Kfz-Fahrer und achtet ständig darauf, dass er die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit einhält. Der Vorwurf einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist meinem Mandanten unerklärlich und nicht nachvollziehbar. Er wird daher in jeder Hinsicht bestritten.

Bestritten wird so auch weiterhin insbesondere die Richtigkeit der stattgehabten Geschwindigkeitsmessung. Mein Mandant hat sich hier lediglich den allgemeinen fließenden Verkehr angepasst. Zum hier fraglichen Zeitpunkt wurde er zudem auch noch überholt und wurde durch das überholende Fahrzeug leicht irritiert.

Wenn die erlaubte Geschwindigkeit tatsächlich überschritten wurde, geschah dies dann nur lediglich für einen kurzen Moment im Rahmen eines möglichen Überholvorgangs. Dies rechtfertigt jedoch nicht die hier verhängte Strafe.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 26. Juni 2014 dem OÖ. Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2014, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen hat. Sowohl der Bf als auch die belangte Behörde waren entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf hat mit dem auf ihn zugelassenen PKW, der Marke Ford, mit dem Kennzeichen x, am 29. Juni 2013 um 14.31 Uhr in der Gemeinde Asten auf der A1 bei km 159,801 in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich durch Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 14 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073. Der Eichschein für dieses Gerät ist mit
6. Mai  2013 datiert. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich ein Fahrzeug (PKW) auf der Fahrbahn, das vom Bf überholt wurde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich. Die Lenkereigenschaft wurde vom Bf nicht bestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs.1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am
31. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

Die Messung mittels Standradargerät hat nach Abzug sämtlicher Messtoleranzen ergeben, dass der Bf als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x am 29. Juni 2013 die im genannten Bereich der A1 Westautobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h überschritten hat. Dem Bf ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Das Beschwerdevorbringen enthält ausschließlich den Verweis auf einen kurzen unaufmerksamen Moment, bietet ansonsten aber keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am schuldhaften Verhalten des Bf bewirken könnten. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch für den Bf erkennbar gewesen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe gefunden werden konnten. Daran hat sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts geändert. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 60 Euro festgelegt, welche ca. 3 % der vorgesehenen Höchststrafe (2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 3 % (konkret 7 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

 

II.            Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Laut gängiger Rechtsprechung des VwGH kann von einer Bestätigung des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, wenn allein die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Sohin ist die Vorschreibung von Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger