LVwG-550351/6/Br/IH

Linz, 21.10.2014

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des G L, x, x, c/o Rechtsanwälte T-P & H GesbR, x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde G, p.A. Gemeindeamt G, x, x vom
25. Juli 2014, GZ: 742/52,  nach der am 21.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis  ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              Mit dem oben angeführten Bescheid hat der Gemeinderat der Gemeinde G als Berufungsbehörde, die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 13.3.2014, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde G, als unbegründet abgewiesen.

Demnach wurde nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges das mit dessen Anzeige vom 30.1.2014 gestellte Begehren auf Neuaufforstung einer Teilfläche des Grundstückes x, EZ x, KG R, im Ausmaß von ca. 3.100 untersagt bzw. abweisend beschieden.

 

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, den Beschwerdeführer das Parteiengehör gewährt  zu haben. Die geplante Neuaufforstung habe untersagt werden müssen weil

 

a) auf dieser Teilfläche im rechtskräftigen örtlichen Entwicklungskonzept Nr 1 der Gemeinde G ein generelles aufforstungsverbot bestehe und

b) ein Widerspruch zu den Rangordnungszielen und Raumordnungsgrundsätzen bestehe.

Im Auftrag des Antragstellers habe die Rechtsvertreterschaft rechtzeitig Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass

 

a)    bei der geplanten Christbaumkultur um keine Aufforstung nach dem Forstgesetz handle

b) ein Verfahrensmangel vorliege, weil die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht verständigt worden sind.

c) kein Widerspruch zu den Raumordnungszielen und-Grundsätzen bestehe-da der Untersagungsbescheid keine Subsumtion aufweise, daher er mangelhaft wäre und ein Verfahrensmangel vorliegen würde, weil ein Gutachten nicht eingehalten worden sei aus dem hervorgeht, ob die geplante Christbaumkultur Raumordnungszielen-oder-Grundsätzen überhaupt widerspräche.

d) Der Untersagungsbescheid den Berufungswerber in seine subjektiven Rechten verletzen würde da im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes seit jeher Christbäume produziert werden und dies zur typischen Kulturlandschaft gehöre und

e) die Bescheidbegründung mangelhaft wäre.

 

Der Gemeinderat habe sich in dessen Sitzung vom 10.7.2014 mit der Angelegenheit befasst und dabei erwogen, dass die neue Aufforstung bis zu einer Fläche von zwei Hektar gemäß dem Oö. Alm- und Kulturflächenschlüssel einer Anzeigepflicht unterliege. Neue Aufforstungen über zwei Hektar wären nur zulässig, wenn die hierfür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ ausgewiesen sei. Die Anlegung von Christbaumkulturen sei im Fall gemäß § 2 Z3 leg.cit. eindeutig unter Neuaufforstung und  nicht nach dem Forstgesetz abzuhandeln.

Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke seien deshalb nicht in das Verfahren einbezogen worden, weil im Vorprüfungsverfahren bereits hervorgegangen sei, dass nach dem wirklichen Entwicklungskonzept Nr. 1 für die betroffene Teilfläche ein generelles aufforstungsverbot bestehe. Das wirkliche Entwicklungskonzept sei die Grundlage für die längerfristigen Ziele und Festlegungen der wirklichen Raumordnung. Die beabsichtigte Aufforstung widerspreche auch den Raumordnungszielen bzw.-Grundsätzen. Die Raumordnung habe insbesondere folgende Ziele:

-        die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensräume und kulturelle Enthaltungen

-        die Sicherung oder Verbesserung der Siedlungsstruktur

-        eine bestmöglich Abstimmung der jeweiligen Widmungen

-        die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung eines typischen Orts- und Landschaftsbildes

-        über die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinaus sind jedenfalls auch Bauland, Gartengrundstücke und insbesondere bestehende Gebäude schutzbedürftig.

 

Das ausgewiesene Aufforstungsverbot im örtlichen Entwicklungskonzept sei daher gerechtfertigt und bedürfe keiner weiteren Gutachten, weil es sich bereits um eine rechtskräftige Verordnung der Gemeinde handle.

Eine Verletzung in subjektiven Rechten könne daher nicht festgestellt werden und liege auch nicht in der Entscheidungsfindung der Berufungsbehörde.

 

I.2. Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht!

 

 

II.          Der Beschwerdeführer trat dem mit nachfolgender und fristgerecht durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Beschwerde entgegen:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache hat der Beschwerdeführer G L, x, x bei F, die Rechtsanwälte Mag. S T-P, MMag. C. H und Mag. M H, x, x, mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, auf welche Bevollmächtigung sich die einschrei­tenden Rechtsanwälte gem. § 10 AVG berufen.

Gegen den Bescheid der Gemeinde G vom 25.07.2014, Zahl: x wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben und dazu ausgeführt wie folgt:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 13.3.2014, ZI x wurde die mit 30.01.2014 angezeigte und auf einer Teilfläche des Grundstücks x KG R geplante Christbaumkultur (etwas unter 3.100m2) untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Be­rufung erhoben. Mit Berufungsentscheidung vom 25.07.2014 hat die Gemeinde G die Beru­fung abgewiesen und den Untersagungsbescheid des Bürgermeisters bestätigt.

 

Die Behörde begründet die Untersagung der geplanten Christbaumkultur einerseits damit, dass auf dieser Teilfläche im Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde G ein generelles Auf­forstungsverbot und anderseits damit, dass ein Widerspruch zu den Raumordnungszielen und -grundsätzen bestünde.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; als Beschwerdegründe wer­den mangelhaftes Verfahren, fehlende Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche bzw. fehlende rechtliche Beurteilung geltend.

 

Der angefochtene Bescheid weist schwerwiegende Verfahrens- und Begründungsmängel auf und ist inhaltlich rechtswidrig.

 

a) Bei der geplanten Christbaumkultur handelt es sich nicht um eine Aufforstung, die unter ein generelles Aufforstungsverbot fällt. Es liegt gegenständlich gerade keine Aufforstung nach dem Forstgesetz vor. Christbaumkulturen gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung; Wald soll gerade nicht entstehen, sondern die Pflanzen werden in einer für Christbäume geeigne­ten Größe geerntet.

Ein generelles Aufforstungsverbot steht der geplanten Christbaumkultur rechtlich nicht ent­gegen; insofern liegt eine unrichtige rechtliche Begründung vor.

 

b) Es liegt ein mangelhaftes Verfahren vor; seitens der Behörde wurden entgegen der Bestim­mung des § 10 Abs 2 leg.cit. die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nicht verstän­digt und ihnen nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Bei entsprechender Verständigung wäre für die Behörde ersichtlich gewesen, dass keinerlei Einwände der Nachbarn gegen die geplante Christbaumkultur bestehen. Subjektive Rechte von Nachbarn werden damit nicht verletzt. In dieser Nichtverständigung liegt ein wesentli­cher Verfahrensmangel.

 

c) Die geplante Christbaumkultur widerspricht weder Raumordnungszielen, noch -grundsätzen. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ist in diesem Zusammenhang unschlüssig bzw. überhaupt mangelhaft geblieben.

Es wird von der Behörde nicht näher angegeben, welchen Raumordnungszielen die geplan­ten Christbaumkultur überhaupt widersprechen soll. Der angefochtene Bescheid weist dies­bezüglich keine Subsumtion auf und ist damit mangelhaft. Auf die Stellungnahme des Be-rufungswerbers (gemeint wohl Beschwerdeführer) wurde inhaltlich nicht eingegangen.

 

Es liegt an der Behörde nachzuweisen, dass Raumordnungsziele und -grundsätze durch das beantragte Vorhaben beeinträchtigt werden, wobei eine Abwägung der Vor- und Nachtteile zu erfolgen hat. Für die Abführung eines mangelfreien Verfahrens hätte die Behörde insbe­sondere ein Gutachten eines Sachverständigen für Raumordnung dazu einholen müssen, ob die geplante Christbaumkultur Raumordnungszielen oder -grundsätzen überhaupt wider­spricht und wenn ja, welchen.

 

Insofern ist nicht nur der angefochtene Bescheid, sondern auch das Verfahren mangelhaft geblieben.

 

d) Der angefochtene Bescheid verletzt den Berufungswerber in subjektiven Rechten. Der Beru­fungswerber ist Landwirt; im Rahmen seines land-wirtschaftlichen Betriebes werden seit je­her Christbäume produziert. Die Christbaumkultur gehört daher zur typischen Kulturland­schaft. Für diese landwirtschaftliche Produktion werden natürlich auch entsprechende land­wirtschaftliche Flächen benötigt. Durch die Untersagung des beantragten Vorhabens wird der Berufungswerber in seinem Recht auf Nutzung seines Eigentums und in seiner Freiheit auf Berufsausübung überhaupt verletzt.

 

Raumordnungsziel ist insbesondere die Erhaltung einer lebensfähige Landwirtschaft; das ist nur durch den Anbau von Produkten möglich, die auch einen entsprechenden Erlös bringen; heimische Christbäume sind gesucht; es ist Ausfluss des Eigentums und der Freiheit der Be­rufsausübung und muss daher jedem Landwirt überlassen bleiben, wie er seine Flächen landwirtschaftlich bestmöglich zu nutzen. Die beantragte Christbaumkultur ist eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung. Raumordnungsziel ist daher die Erhaltung derartige landwirt­schaftliche Kulturen.

 

Außerdem dient die Sicherung einer bestehenden Kulturlandschaft nur der „Konservierung" jenes Landschaftsbildes, welches durch traditionelle Landwirtschaft geprägt ist und von der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung als „Idylle" empfunden wird; diese Konservierung wird durch das beantragte Vorhaben nicht gestört.

 

Es geht damit auch um die dauerhafte Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes des Beru­fungswerbers. Zielsetzung der Raumordnung ist insbesondere die Sicherung und Verbesse­rung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Landwirtschaft. Genau diesem Ziel dient die beantragte Fläche; ein Widerspruch liegt damit gerade nicht vor.

 

Das beantragte Vorhaben dient gerade dem wesentlichen Raumordnungsziel im ländlichen Bereich: nämlich der Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft. Durch die Nichtuntersagungen wä­ren diese räumlichen Voraussetzungen geschaffen worden. Der Bescheid ist daher auch in­haltlich rechtswidrig.

 

Im Zusammenhang mit der Sicherung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, darf auch nicht die Frage der Arbeitskräfte vergessen werden; traditionelle Kulturlandschaften, die keine nachgefragten heimischen Produkte hervorbringen, die auch mit einem entsprechenden Preis verkauft werden können, können ohne Förderungen wegen der Arbeitsintensivität und der nicht bezahlbaren landwirtschaftlichen Hilfskräfte nicht mehr erhalten werden; auch dieser Umstand - das beantragte landwirtschaftliche Vorhaben ist ohne Förderungen existenzfähig - hätte zu einer positiven Abwägung und damit dazu führen müssen, dass kein Widerspruch zu Raumordnungszielen besteht. Auch darin liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit.

 

Eine Christbaumkultur verhindert gerade auch ein Wiederbewalden von Wiesenflächen durch natürliche Sukzession, was bei Grenzertragsflächen durch die Aufgabe einer nicht luk­rativen und damit nicht existenzsichernden landwirtschaftlichen Tätigkeit sonst erfolgen würde. Die Christbaumkultur wird im Rhythmus bewirtschaftet und wird dadurch eine bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit von selbst entstehende Wiederbewaldung verhin­dert. Eine Bewirtschaftung in Form einer Christbaumkultur erhält gerade landwirtschaftliche Kulturflächen; es besteht jederzeit bei Bedarf des Landwirtes oder geänderte Nachfrage, die Möglichkeit die Fläche auch wieder einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen; eine natürliche Sukzession führt im Gegensatz dazu, dass diese Flächen der Landwirtschaft endgültig einzogen werden und unter das Forstgesetz fallen (damit Wald werden). Auch die­ser Aspekt hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Nichtuntersagung führen müssen.

 

Eine Kulturlandschaft und damit ein „typisches" Landschaftsbild ändert sich laufend. Men­schen gestalten die Landwirtschaft im Laufe der Zeit durch vorwiegend bäuerliche Kultur um. Ein typisches Landschaftsbild über einen längeren Zeitraum gibt es daher nicht; der an­gefochtene Bescheid lässt nicht erkennen, welches typische Landschaftsbild die Gemeinde hat und welches Bild durch das beantragte Vorhaben (die beantragte Fläche ist nicht die ein­zige Christbaumkultur in der Gemeinde - daher gehören Christbaumkulturen zum typischen Landschaftsbild von G (insb. R) beeinträchtigt oder verloren gehen wür­de. Das Landschaftsbild von R ist zudem aktuell durch eine Umfahrungsstraße be­reits stark verändert worden. Wenn aber unabhängig davon von einem typischen Land­schaftsbild gesprochen werden kann, dann gehören Christbaumkulturen in R si­cher dazu. Die Begründung des Bescheides ist mangelhaft.

 

Die beantragte Fläche ist für das beantragte Vorhaben sehr gut geeignet, weil die kalte Luft abdriften kann und daher die Gefahr von Spätfrost niedrig ist; das gegenständliche Grund­stück ist sehr steinig, zudem eine Hanglage, sodass es keinen besonderen sonstigen land­wirtschaftlichen Wert aufweist oder für sonstige landwirtschaftliche Nutzung nicht geeignet ist. Auch mit diesem Argument hat sich die Behörde nicht auseinandersetzt, worin eine wei­tere Mangelhaftigkeit liegt.

 

Ein weitere Vorteil der beantragten Christbaumkultur, der von der Behörde abzuwägen ge­wesen wäre, ist, dass der ständig steigenden Nachfrage an heimischen Christbäumen nach­gekommen und damit das bestehende öffentliche Interesse an heimischen Christbäumen be­friedigt werden kann. Öffentliche Interessen sprechen daher für die beantragte Christbaum­kultur und stehen diese keinesfalls im Widerspruch zu diesem Interesse.

 

Es hätte die angezeigte Christbaumkultur zumindest auf einer eingeschränkten Teilfläche von 2 ha nicht untersagt werden dürfen, da keinerlei Widerspruch zu Raumordnungszielen gegeben ist.

 

Gem. § 10 Abs 2 leg cit hat der Bürgermeister von einer Anzeige nach § 10 Abs. 1 Z. 2 leg cit jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dies ist gegenständlich nicht geschehen und liegt darin eine Mangelhaftigkeit des Verfah­rens. Eine Einholung dieser Stellungnahmen der Nachbarn hätte gezeigt, dass keinerlei Ein­wand gegen die angezeigte Christbaumkultur besteht.

 

Die belangte Behörde hat sich mit dem Berufungs- und nunmehr auch Beschwerdevorbrin­gen überhaupt nicht auseinander gesetzt; damit ist das Berufungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben.

 

Nachdem auch eine Untersagung nur dann zulässig ist, wenn nach Abwägung aller Vor- und Nachteile ein deutliches Überwiegen jener Auswirkungen festzustellen ist, die aus Sicht der räumordnungsrechtlichen Ziele und Grundsätze eine Untersagung erfordern, ist der Bescheid rechtlich und inhaltlich mangelhaft, rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.

 

Beweis:

 

- Einvernahme des G L, x, x   bei F

- Einholung eines Sachständigengutachtens aus dem Bereich Raumordnung zum Beweis da­für, dass die gegenständlich beantragte Christbaumkultur nicht in Widerspruch zu Raum­ordnungszielen oder -grundsätzen steht.

 

Es werden nachstehende Beschwerdeanträge an das Landesverwaltungsgericht gestellt:

 

1) auf Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Untersagungsbescheid des Bürgermeisters ersatzlos behoben wird

 

2) in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Christbaumkultur auf einer eingeschränkten Teilfläche von 2.000m2 nicht untersagen wird.

 

 

F, am 26.8.2014 G L“

 

 

 

III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen, sondern den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses, mit einem Vorlagebericht mit Schreiben vom 12.9.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

 

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs.1 VwGVG iVm Art. 47 der GRC durchzuführen. Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Landes-verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Beweis erhoben wurde durch Beischaffung des Flächenwidmungsplans im Wege des Gemeindeamtes G, durch Anhörung des Beschwerdeführers und durch Erstattung einer fachlichen Stellungnahme durch den Leiter des Forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Dipl.-Ing. F als Amtssach-verständigen.

Seitens der belangten Behörde haben der Bürgermeister und der Leiter des Bauamtes an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilgenommen.

 

 

IV. Feststellungen im Beschwerdeverfahren und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat am 30.1.2014 beim Gemeindeamt die offenbar dort protokollierte Anzeige einer geplanten Aufforstung gemäß § 10 Abs. 1Z2 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. 79/1999 eingebracht, womit auf der Grundstücknummer x der Katastralgemeinde R auf einer Teilfläche von 3.100 die Pflanzung einer Christbaumkultur beantragt wurde (AS1).

Die Behörde fügt ihrem Verfahrensakt Planunterlagen und Darstellungen des örtlichen Entwicklungskonzepts bei.

Ebenfalls wurde am 10.3.2014 eine Gesprächsnotiz (AS 2a) erstellt, der zur Folge mit dem Amt der Oö, Landesregierung, Abteilung Agrar- und Forstrecht offenbar Rücksprache gehalten worden ist, wobei die Frage geklärt wurde ob die Grundstücksanrainer im Zusammenhang mit der beabsichtigten Christbaumkultur verständigt werden müssten. Die Auskunft war, dass die Verständigung angrenzender Grundeigentümer wegen dem eindeutigen Aufforstungsverbot unterbleiben könne.

Mit einem Schreiben vom 19.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen des ländlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde G ein generelles Aufforstungsverbot bestehen würde und ferner die Aufforstung aus diesem Grunde zu untersagen wäre, weil dieses Vorhaben im Widerspruch zu den Raumordnungszielen stehen würde. Dies unter Hinweis auf die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes  sowie in der Gemeinde die land-wirtschaftlichen Kulturen zu erhalten.

Der Beschwerdeführer wurde eingeladen sich dazu binnen 2 Wochen zu äußern.

Darauf wurde mit einem Schriftsatz des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 5.3.2014 unter Darlegung der schließlich auch in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachter Rechtsüberzeugung ausführlich repliziert.

Schließlich wurde am 13.3.2014 durch den Bürgermeister der Gemeinde G der erstinstanzliche Bescheid (abweisend) erlassen.

 

 

IV.1. Aus Anlass der gegen den abschlägigen Bescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufung wurde das Berufungsbegehren am 10.7.2014, GZ:
Nr. 4/2014 im Rahmen einer Gemeinderatssitzung als Tagesordnungspunkt ausführlich behandelt.

Diesbezüglich hat sich der Bürgermeister – als erstinstanzliche Behörde – in zutreffender Weise als befangen erklärt und den Vorsitz in diesem Punkt an den Vizebürgermeister abgegeben.

Unter den nachfolgend zahlreichen Wortmeldungen vermeint eingangs ein Mitglied des Gemeinderates, dass ein solcher Fall schon einmal eingetreten wäre und man vielleicht die Überarbeitung des Flächenwidmungsplans überdenken müsse. Momentan sei die Situation so, wie sie im Bescheid zum Ausdruck gelangte und daran würde man sich seitens des Gemeinderates halten.

Ein weiteres Mitglied erklärte eine Aufforstung wäre nicht möglich, weil das im ländlichen Entwicklungskonzept nicht vorgesehen wäre.

Der Sitzungsleiter und Vizebürgermeister trat dem bei.

Ein Gemeinderatsmitglied fragte, ob allenfalls eine Ausnahme möglich wäre, worauf der Vorsitzende erklärt, dass Christbaumkulturen als Aufforstung gelten würden und demnach das Aufforstungsverbot zu beachten sei. Es wurde im Rahmen dieser Sitzung sodann offenbar auch in den entsprechenden Raumordnungs- oder Flächenwidmungsplan Einsicht genommen.

Ebenfalls wurde die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung oder beispielsweise die Anordnung dass die Christbäume ab einer bestimmten Höhe zu fällen sein müssen, angesprochen.

Dazu vermeinte der Vorsitzende, dass dies schwierig wäre. Eine mögliche Variante wäre die Bäume in der Christbaumkultur bis zu einer Höhe von vier Meter wachsen zu lassen. Wenn man diese jedoch letztlich nicht um schneiden  würde, blieben diese stehen, was etwa schon einmal in R der Fall gewesen sei. Vielleicht könne man die nächste Flächenwidmungsplan-überarbeitung in dessen Konzept eine maximale Baumhöhe von vier Meter einfließen lassen, so der Vorsitzende. Vom Vorsitzenden wurde in diesem Zusammenhang abermals auf den Umstand verwiesen, dass Christbaumkulturen gemäß dem Oö. Alm- und Kulturflächengesetz eindeutig unter Neuaufforstung fallen würden und nicht forstgesetzlich zu beurteilen wären.

Ein weiteres Gemeinderatsmitglied verweist auf die Wichtigkeit des örtlichen Entwicklungskonzepts. Andererseits bemerkt dieses Mitglied, dass ständig Umwidmungen abgehandelt würden, wie es offenbar auch die vorherigen Tagesordnungspunkte gezeigt hätten. Man müsse sich überlegen, ob es sich um ein schlimmes Vergehen handle, welches man auch im nächsten örtlichen Entwicklungskonzept nicht zulasse oder ob man sich vorstellen könne dieses, wie auch beim vorherigen Fall, im Rahmen einer Umwidmung zuzulassen. Bei der vorherigen Umwidmung habe man ja auch nicht gewartet bis der Flächenwidmungsplan überarbeitet wurde, sondern sei jetzt die Umwidmung beschlossen worden. Dies könne auch hier so gehandhabt werden.

Abermals vertrat ein weiteres Gemeinderatsmitglied die Auffassung, dass man dem Antragsteller dies nicht schon im Vorhinein verwehren sollte. So wie er dieses sehe, hätte auch der Bürgermeister als Behörde erster Instanz dies bereits so entscheiden können. Jedes Gemeinderatsmitglied kenne den Antragsteller und Berufungswerber und wisse, dass dieser Christbäume pflanze und diese verkaufe und er wohl nicht beabsichtige einen Wald entstehen zu lassen. Daher hätte man gleich mit ihm eine Regelung vereinbaren können, dass die Bäume nicht höher als etwa zwei Meter werden dürften.

Die Berufung des Herrn L sei von Rechtsanwälten verfasst worden. Auch darin wären Gründe angeführt worden auf die bisher noch nicht eingegangen worden sei.

Weiter wurde von einem Gemeinderatsmitglied zur Definition der Neuaufforstung darauf hingewiesen, dass unter dem Landesgesetz die Neuaufforstung von Christbaumkulturen dezidiert angeführt wäre. Das würde bedeuten, dass ein Anlegen von derartigen Kulturen unter dem Begriff Neuaufforstungen fallen würde. Im Rahmen dieses Diskussionsbeitrages wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Bescheid des Gemeinderates im Wege einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden könne und „das Verwaltungs-gericht mitunter auch selbstständig darüber entscheiden würde.“

Schließlich wird in einer weiteren Wortmeldung vermeint, warum man überhaupt wegen dieser Angelegenheit gefragt würde. Er wäre der Meinung, man solle sich nach dem Flächenwidmungsplan richten und bei der nächsten Flächenwidmungs-planüberarbeitung könne man Änderungen vornehmen.

Ein Mitglied des Gemeinderates fragt dann wann die nächste Flächenwidmungs-planüberarbeitung stattfinden würde.

Antwort des Vorsitzenden Vizebürgermeisters: 2015

Ein weiteres Mitglied erkundigt sich, wie es im dortigen Bereich aussieht, ob dort eine Aufforstung in den nächsten 20 Jahren ohnehin nicht möglich sei?

Antwort eines Mitgliedes,  er glaube nicht, dass seine Umwidmung möglich wäre, weil dadurch die Sicht zur Kirche verhindert würde.

Wieder ein anderes Mitglied, er fände dies nicht so dramatisch. Es handelt sich um einen landwirtschaftlichen Nutzgrund. Ob auf der Fläche Gras oder Christbäume wachsen mache für ihn keinen so großen Unterschied, als würde man etwa einen landwirtschaftlichen Grund in ein Dorfgebiet umwandeln. Er verstehe deshalb nicht, warum man sich dagegen so wehren würde.

Ein weiteres Mitglied bringt wiederum ein,  ob man sich nicht überlegen solle, was man tun könne um „unserem Bauern zu helfen“? Er kaufe lieber einen Baum von R als von Schweden.

Darauf ein anderes Mitglied, es sei der Meinung der Antragsteller müsste unterstützt werden. Dieser habe noch andere Grundstücke und vielleicht wäre das Anlegen einer Christbaumkultur auf einem anderen Grundstück möglich.

Wiederum ein Mitglied, der Antrag solle dahingehend umformuliert werden, dass dies im nächsten Jahr in Angriff genommen werden könne.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass es jetzt um die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters gehen würde und man diese (gemeint die Berufung) nur ablehnen (abweisen) könne.

Eine weitere Wortmeldung, was dann geschehe, ob man dem Antragsteller zusichern könne, dass die gewünschte Änderung der nächsten Überarbeitung des örtlichen Entwicklungskonzeptes miteinbezogen werde. Der Vorsitzende dazu, dass dies im Bauausschuss diskutiert werden könne wo alle Fraktionen vertreten sind.

Es wurde dann noch gefragt wie ein örtliches Entwicklungskonzept den entstehe. Darauf wurde die Antwort erteilt, es sei eine Vorstufe des Flächenwidmungsplans und entstehe nach Vorarbeit durch den Raumplaner und die Beratung im Bauausschuss und im Gemeinderat. Nach Abstimmung mit dem Land würde dieses durch den Gemeinderat gemäß den Vorgaben des Landes beschlossen werden. Das gemeinsame Produkt sei dann das fertige Raumordnungskonzept, sprich das örtliche Entwicklungskonzept zuzüglich des Flächenwidmungsplans. Dann könne man natürlich sagen, dass das Aufforstungsverbot weggefallen wäre. Ob dies mit der Zielsetzung des Raumordnungsgesetzes oder mit dem Vorgang des Landes vereinbar ist, könne heute niemand mit absoluter Sicherheit sagen.

Ein Mitglied weist noch darauf hin, dass dies jedenfalls notiert werden müsse damit es nicht vergessen wird.

Der Vorsitzende vermeint sodann, das werde nicht vergessen. Heute müsse man die Berufung ablehnen und dann werde man schauen ob man eine gemeinsame Lösung finden könne und vielleicht müsse es nicht genau dieses Grundstück sein.

Die Berufung wird dann mit elf Ja-Stimmen, einer Gegenstimme und fünf Stimmenthaltungen abgewiesen.

Diese ausführliche Wiedergabe der Willensbildung durch die  Berufungsbehörde kann als Beleg einer bürgernahen Rechtsfindung gelten.

 

 

IV.2. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ergänzend die Motive für sein Vorhaben dar. Dabei nimmt er im Ergebnis auf seine Betriebsstruktur Bezug die im Grunde auf die Kultivierung und dem Verkauf von Christbäumen spezialisiert sei. Schon bisher nutze er zweieinhalb Hektar seiner Grundfläche als Christbaumkulturen. Es wird auch die wirtschaftliche Situation dargestellt und ebenso durchaus nachvollziehbar und glaubhaft der Bedarf, jede nur mögliche Fläche seines eigenen Grund und Bodens sinnvoll nutzen zu wollen. Für die hier beantragten Fläche von etwa 3.000 , wobei er diese auf 2.000 einzuschränken bereit wäre, wäre etwa ein Christbaumbestand von 2.000 bis 2.500 Stück zu erwarten, wobei mit deren Ernte ab einem Bestandshalter von etwa 5 Jahren gerechnet werden könne und eine Ertragserwartung von  20 Euro pro Christbaum realistisch sei.

Der Beschwerdeführer erklärt auch die ökologischen Vorteile die mit diesem Standort verbunden wären, weil sich in einer Höhenlage von etwa 800 NN in nördlicher Richtung einen Höhenanstieg des Geländes von etwa 40 m ergibt. Durch den abwärtsströmenden Wind würde sich die Frostgefahr reduzieren was eine besondere Eignung dieses Standortes für die Christbäume ergeben würde. Andere Flächen würden ihm für die Ausweitung dieser Nutzungsart nicht zur Verfügung stehen. Derzeit würde dort eine Wiese bewirtschaftet, wobei er das Gras selbst mäht und das Heu verkaufen würde.

Das Landesverwaltungsgericht vermag dieser Darstellung des Beschwerdeführers und die sachliche Begründung seines Begehrens gut nachvollziehen. Es räumt selbst die belangte Behörde ein, wobei der Bürgermeister erklärte, man wäre bemüht gewesen eine Lösung zu finden, jedoch habe das bindende örtliche Entwicklungskonzept keine andere Entscheidung zugelassen.

 

 

IV.3. Schließlich wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch vom beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen klargestellt, dass es sich aus fachlicher Sicht bei einer Christbaumkultur um eine  durch das örtliche Entwicklungskonzept bedingte Aufforstungsverbotsfläche handle. Das Gesetz würde nicht vorsehen, etwa im Falle eines Hinauswachsens des Bestandes der Christbaumkultur, die nach 10 Jahren als Wald zu beurteilen sei und sich dann in diesem Zusammenhang eine für die Forstbehörde zu vertretende Konsequenz ergeben würde, diesen Wald im Sinne des Forstgesetzes zu behandeln. Darin sieht der Sachverständige letztlich auch die sachliche Begründung für das Verbot einer Christbaumkultur als Neuaufforstung im Rahmen des gegenläufigen ländlichen Entwicklungskonzepts.

Vor diesem Hintergrund wäre aus fachlicher Sicht eine Christbaumkultur eben klar als Aufforstung zu beurteilen, welche dem hier anzuwendenden Gesetz und des sich daraus ergebenden Verbotes zur Folge sich das Begehren des Beschwerdeführers als vom Gesetz nicht gedeckt erweisen würde.

Letztlich trat auch der Beschwerdeführer dieser Darstellung des Amtssachverständigen nicht entgegen, er verzichtete letztlich dessen Fachmeinung durch ein privates Sachverständigengutachten entgegenzutreten und vermeinte lediglich, sich verpflichten zu wollen, einerseits diese Christbaumkultur nur zeitlich befristet zu errichten und/oder diese nur bis zu einer gewissen Höhe wachsen zu lassen.

 

 

IV.4. Wie sich aus dem Gemeinderat Sitzungsprotokoll die Behandlung dieser Frage durch die Berufungsbehörde nachvollziehen lässt, wurde diese Thematik sehr ernsthaft und in sachlicher wie auch in umfassend inhaltsbezogener Weise behandelt. Die Mitglieder des Gemeinderates haben sich mit dem Anliegen des Beschwerdeführers intensiv, sowie in der Sache breit und umfassend auseinandergesetzt. Nicht übersehen wurden dabei die Zwänge der Rechtsordnung, die letztlich auch aus der Sicht des Oö. Verwaltungsgerichtes zutreffend beurteilt wurden. Insbesondere ist hervorhebend zu bemerken, dass der Gemeinderat ernsthaft über die Möglichkeit dem Beschwerdeführer in seinem Anliegen zu unterstützen erwogen hat und über die Möglichkeit einer zweckmäßigen Änderung des Flächenwidmungsplans Überlegungen angestellte.

Dies scheint insbesondere vor dem Hintergrund sachgerecht, weil es mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot durchaus legitim zu hinterfragen ist, ob nun tatsächlich eine bloße Christbaumkultur  mit Wuchshöhen im Bereich von 1,50 m bis 2 m bis zur Vermarktungsfähigkeit, mit einer Aufforstung im eigentlichen Sinne gleichzusetzen ist. Es wäre auch nicht wirklich nachvollziehbar, dass durch derart hangaufwärts verlaufende und nur 3.000 m2 umfassende Fläche das Landschaftsbild oder der Blick auf die Kirche nachhaltig beeinträchtigt werden könnte.

Vor diesem Hintergrund ist es auch durchaus nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer meinte, im Grunde keine sachlich nachvollziehbare Notwendigkeit dafür zu sehen mit einer Christbaumkultur dem Schutzziel des bezeichneten Gesetzes entgegenzuwirken. Dessen klarer Wortlaut bezieht jedoch just diese Art einer Bepflanzung in ein Neuaufforstungsverbot ein.

So ist das Begehren eines Landwirts durchaus auch mit Blick auf die Eigentums- und Dispositionsfreiheit über den eigenen Grund und Boden nicht von der Hand zu weisen. Vor allem in der Höhenlage im Bereich von 800 m scheint es plausibel die Ressource eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Rahmen der dort an sich schon eingeschränkten Möglichkeiten in entsprechend geeigneter Weise nutzen zu können um dadurch letztlich mit einem bäuerlichen Betrieb wirtschaftlich lebensfähig zu bleiben.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Nach § 12 des Landesgesetzes über den Schutz und die Entwicklung der Almen und der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich - Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz - StF: LGBl.Nr. 79/1999, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2013, sind die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Nach § 2 (Begriffsbestimmungen) Z3 lit.c begreift sich als Neuaufforstung auch die Anlegung von Christbaumkulturen oder lit.d die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung) ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern. 

Der § 10 dieses Gesetzes besagt über die Zulässigkeit der Neuaufforstungen, dass diese nur zulässig sind, wenn

1. die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet“ ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder

2. die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von zwei Hektar nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke samt Anschrift zu enthalten.

(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z 2  - so wie sie hier am 30.1.2014 vom Beschwerdeführer bei der Gemeinde angebracht wurde - hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen- oder  Grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.

Die Verständigung der angrenzenden Eigentümer war hier angesichts der zu erwartenden gewesenen abweisenden Entscheidung wohl nicht erforderlich.

 

V.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend einer Christbaumkultur unter Hinweis auf § 2 ROG ausgeführt, dass es im ländlichen Bereich ein sehr wichtiges Raumordnungsziel sei, die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur zu erhalten. Nach § 10 Abs.3 Oö. Alm- und KulturflächenschutzG 1999 ist jedoch eine Versagung dann geboten, wenn ein Widerspruch zu den Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 ROG besteht.  

Daraus folgt zum Einem, dass es geboten schien einen Sachverständigen beizuziehen, der in der Lage ist, die in dieser Bestimmung angeführten Ziele und Grundsätze im konkreten Fall näher darzustellen und zu prüfen, ob ihnen durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme entsprochen wird oder ob ein Widerspruch dazu vorliegt (s. VwGH 22.3.2012, 2010/07/0115).

Dieser Sachverhalt streicht aber andererseits auch den Widerstreit von gesetzlichen Zielen hervor, nämlich die Verhältnismäßigkeit zwischen den Raumordnungszielen und die letztlich mit Schicksal des einzelnen Landwirtes eng verbundene Leistungsfähigkeit der Agrarstruktur. Ob letztlich in der offenkundigen Gleichsetzung  der Christbaumkultur als Aufforstung vom Landesgesetzgeber das Sachlichkeitsgebot verletzt sein könnte, kann hier nicht beurteilt werden. Dies wurde offenbar von den Repräsentanten des kommunalen Vertretungskörpers erkannt, indem eine entsprechende Widmungsänderung angedacht wurde.

Auch in diesem Fall würde dem Beschwerdeführer die Option unbenommen bleiben, eine Sonderwidmung gemäß § 30 Abs.4 Vorheriges Oö. ROG anzuregen. Hinzuweisen ist, dass der § 10 Abs.1 Z1 Alm- und KulturflächenschutzG 1999 nicht auf eine bloße Anregung oder auf das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Sonderwidmung abstellt, sondern auf deren Ausweisung im Flächenwidmungsplan.

Insbesondere angesichts der klaren Definition der im § 2 (Begriffsbestimmungen) Z3 lit.c des des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz, LGBl.Nr. 108/2011 idF des LGBl.Nr. 90/2013 expliziten Hinweises der Christbaumkulturen im Rahmen des Neuaufforstungsbegriffes, musste letztlich auch der Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht der Erfolg versagt werden. Es gilt festzuhalten, dass beide Verwaltungsbehörden im Rahmen des gemeindeeigenen Wirkungsbereiches in einem umfassend und rechtsstaatlich abgeführten Beweisverfahren im Sinne des Gesetzes die Entscheidung getroffen haben.

 

V.2. Die Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 135 Abs.4 B-VG iVm Art. 89 B-VG im Hinblick auf eine allfällige Unsachlichkeit und demnach Verfassungswidrigkeit einer Gleichstellung von Christbaumkulturen mit jeder Art von Neuaufforstungen oder eines Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend den Flächenwidmungsplan, wird vom Landesverwaltungsgericht dennoch nicht aufgegriffen. Dies einerseits mit Blick auf den im zuständigen Gremium offenkundig weitgehend bestehenden Konsenses einer dort angedachten relativ rasch möglichen geringfügigen Umwidmung, sowie der diesbezüglich offenstehenden Beschwerdemöglichkeit durch den Beschwerdeführer selbst, andererseits jedoch, weil der Verfassungsgerichtshof den gesetz- u. verordnungsgebenden Vertretungskörpern letztlich einen breiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum in den Regelungsinhalten von Gesetzen und Verordnungen an sich eröffnet (vgl. VfGH 11.06.2014, B897/2013 ua).

Nicht zuletzt würde wohl mit der zu erwartende Verfahrensdauer den Interessen des Beschwerdeführers auch noch durch die Schwächung der Dispositionsmöglichkeit der Gemeinde wohl eher entgegen gewirkt werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r