LVwG-600206/12/Sch/MSt/SA

Linz, 21.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn E. H., geb. x, vertreten durch KK.  Rechtsanwälte OG, F. , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Jänner 2014, GZ. VerR96-2837-2013, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1) wird die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Die Verfahrenskosten zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 Euro (10 % der nunmehr hinsichtlich Faktum 1) festgesetzten Geldstrafe) bestimmt.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:  

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat Herrn E. H. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20. Jänner 2013, GZ: VerR96-2837-2013, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 76 Abs. 1 StVO 1960 sowie 2) § 82 Abs. 1 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß 1) § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 69 Stunden, sowie 2) § 99 Abs. 3 lit. a StVO 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 69 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.  Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1)

Sie haben als Fußgänger den vorhandenen Gehsteig nicht benützt.

Tatort: Gemeinde G. , Gemeindestraße Ortsgebiet, Gemeindestraße M.

Tatzeit: 16.09.2013, 14:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 76 Abs. 1 StVO

 

2)

Sie haben eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben. Sie haben auf der bezeichneten Straße gefilmt.

Tatort: Gemeinde G. , Gemeindestraße Ortsgebiet, Gemeindestraße M.  Tatzeit: 16.09.2013, 14:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

150,00 Euro 69 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

150,00 Euro 69 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,00 Euro.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. Jänner 2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 erhobene Beschwerde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat diese Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Abhaltung eines Lokalaugenscheines durch den zuständigen Richter sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2014. An dieser haben der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugin M. G.  teilgenommen.

 

 

3. Zum stattgebenden Teil der Beschwerdeentscheidung (Faktum2)):

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt als Fußgänger in der Ortschaft O.  an der im Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit mit einer Kamera Filmaufnahmen in der Weise gemacht hatte, dass er das im ankommenden Verkehr sich befindliche Fahrzeug der Zeugin M. G.  ablichtete. Die  Beifahrerin der Zeugin hat wiederum ihrerseits aus dem fahrenden Fahrzeug heraus den Beschwerdeführer bei seinen Filmaufnahmen gefilmt. Diese Aufzeichnung wurde der Behörde übermittelt und wurde diese als Grundlage für das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren verwendet. Auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich liegt die Aufnahme vor und sie wurde im Vorfeld der Verhandlung vom zuständlichen Richter in Augenschein genommen. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung wurde die Aufnahme von der Behörde zur Verfügung gestellt und ist also auch dieser Verfahrenspartei bekannt.

 

Im Hinblick auf den Tatvorwurf 2) des angefochtenen Straferkenntnisses stellt sich die Frage, ob hier, wie von der belangten Behörde vermeint, durch die Anfertigung einer Filmaufnahme seitens des Beschwerdeführers tatsächlich eine an sich bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO 1960 vorgelegen ist.

Diese Bestimmung sieht vor, dass für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass das Filmen und Fotografieren auf öffentlichen Verkehrsflächen durch Passanten ein häufig, insbesondere etwa in Tourismusorten, festzustellender Vorgang ist. Diese Tätigkeit hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Verkehrsteilnehmer.

Die Auslegung des § 82 Abs. 1 StVO 1960 findet ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört. Es ist also nicht jede Tätigkeit, die nicht in der bloßen Raumüberwindung auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw. sonstigen typischen als Verkehrsteilnahme verstandenen Verhaltensweisen besteht, schon bewilligungspflichtig im Sinne dieser Bestimmung. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er das bloße Fotografieren oder Filmen durch Fußgänger bewilligungspflichtig machen wollte, wenn diese Tätigkeit keinerlei Auswirkungen auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs haben kann. Oftmals wird eine solche Tätigkeit von den Fahrzeuglenkern nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht einmal wahrgenommen.

Dem Beschwerdeführer kann daher dieser Tatvorwurf nicht zur Last gelegt werden.

 

4. Zu Faktum 1) des Straferkenntnisses:

Zu dem eingangs erwähnten Film ist der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen, wie er sich auf der Fahrbahn des Güterweges O.  im Kreuzungsbereich vor der Wohnstraße O.  befindet und von dort aus filmt. Bei der weiteren Annäherung durch die Zeugin kann auf dem Film gesehen werden, wie der Beschwerdeführer wiederum einige Schritte rückwärts unternimmt und die Fahrlinie der Zeugin freigibt. Dabei betritt er dann den hinter ihn befindlichen Gehsteig entlang des Güterweges.

Dieser Vorgang ist nicht nur auf der Aufzeichnung eindeutig zu sehen, auch die Zeugin M. G.  hat bei ihrer Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine klare Aussage in diese Richtung gemacht.

Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers bei der Verhandlung kann daher nicht nachvollzogen werden. Sie ist durch das Beweisverfahren eindeutig widerlegt. Bei den anlässlich der Verhandlung zutage getretenen umfangreichen Foto- und Filmaktivitäten des Beschwerdeführers im tatörtlichen Bereich ist es aber auch nicht ganz verwunderlich, wenn er den einen oder anderen Vorfall schon nicht mehr ganz richtig zuordnen kann.

 

In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Punkt auf die Bestimmung des § 76 Abs. 1 StVO 1960 zu verweisen. Demgemäß haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen. Im tatörtlichen Bereich befindet sich rechtsseitig im Zuge des Güterweges O.  Richtung Norden ein Gehsteig, dieser ist demnach von Fußgängern auch zu benützen. Unstrittig ist zwar, dass man beim Überqueren der Kreuzung im Bereich der einmündenden Wohnstraße als Fußgänger zwangsläufig diesen Gehsteig verlassen muss, den Gehsteig also naturgemäß nicht weiter benützen kann, weil er ja im Kreuzungsbereich unterbrochen ist.

Dem Beschwerdeführer ging es aber nicht darum, den Gehsteig zu verlassen, um die Kreuzung zu überqueren, sondern stellte er sich bewusst außerhalb es Gehsteiges auf der Fahrbahn auf, um bessere Sichtverhältnisse auf das ankommende Fahrzeug der Zeugin zu haben, welche ihm offenkundig für seine Filmaktivität geboten erschienen. In der Folge trat der Beschwerdeführer wiederum auf den Gehsteig zurück.

Dieser Vorgang kann also nicht so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer quasi zwangsläufig von der Benützung des Gehsteiges Abstand nehmen musste, um eben die Kreuzung überqueren zu können, sondern es ihm bewusst darum ging, eine Position auf der Fahrbahn unter Missachtung der Benützungspflicht für den Gehsteig einzunehmen, um eben die schon erwähnte Filmaufnahme bewerkstelligen zu können. Es wäre ihm dem gegenüber leicht möglich gewesen, auf dem Gehsteig zu verweilen, bis die Zeugin seinen Standort passiert hatte oder, was zweifelsfrei ebenfalls keinen Verstoß dargestellt hätte, rechtzeitig vor dem Fahrzeug der Zeugin die Kreuzung zu überqueren. Darum ging es dem Beschwerdeführer aber nicht, vielmehr hielt er sich zum bloßen Anfertigen von Filmaufnahmen auf der Fahrbahn auf, benützte also den Gehsteig entgegen der Anordnung des § 76 Abs. 1 StVO 1960 nicht.

 

 

5. Zur Strafbemessung:

Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 StVO 1960 gebietet im Interesse der Verkehrssicherheit, dass Fußgänger einen vorhandenen Gehsteig zu benützen haben. Dadurch soll bewerkstelligt werden, dass der Fußgänger – vom Fahrzeugverkehr soweit wie möglich getrennt abläuft und für jede Gruppe dieser Verkehrsteilnehmer eine entsprechende Verkehrsfläche zur Verfügung steht, ohne unnötige Berührungspunkte und damit Gefahrenquellen herbeizuführen.

Bei dieser Betrachtung darf aber auch nicht vernachlässigt werden, wie im konkreten Fall die Verkehrsdichte gegeben war. Gegenständlich ist auf der Filmaufnahme zu erkennen, dass einzige Verkehrsteilnehmer der Beschwerdeführer und die erwähnte Zeugin waren. Auch kann weder eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der einen oder der anderen Person erkannt werden.

Auf diese Umstände ist bei der Strafbemessung im Rahmen der Kriterien des      § 19 VStG Bedacht zu nehmen.

Angesichts eines Strafrahmens gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro muss die Strafbemessung im Einzelfall so erfolgen, dass sie in der angemessenen Relation hiezu steht.

Diese Erwägungen im Verein mit der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer laut Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, war mit einer vertretbaren Reduzierung der verhängten Geldstrafe vorzugehen. Einer weitergehenden Herabsetzung stand die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit an den Tag gelegt hat.

Den von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nach Schätzung angeführten persönlichen Verhältnissen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zugrunde gelegt werden konnten. Ein monatliches Einkommen des Beschwerdeführers von etwa 1.600 Euro netto, wie von der Behörde angeführt, wird ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

 

6. Ergänzend ist noch Folgendes anzumerken:

Der Beschwerdeführer hat bei der eingangs angeführten Verhandlung eine Einstellung dokumentiert, die für einen objektiven Betrachter nicht nachvollziehbar ist, vermeint er doch, in dem verkehrsmäßig eher unbedeutenden tatörtlichen Bereich jegliche Bewegung im Straßenverkehr und sonstige Aktivitäten anderer Personen auf Film und Foto festhalten zu müssen. Er erblickt in alltäglichen Vorkommnissen im Straßenverkehr, wie etwa dem Zu- oder Abfahren von Fahrzeugen, dem Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger und sonstigen an sich unbedeutenden Ereignissen, sogleich Verkehrswidrigkeiten, die er dokumentieren und zur Anzeige bringen muss. Bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war der Beschwerdeführer mit einer Unzahl von Fotos erschienen, die alle möglichen, aber völlig alltäglichen, Verkehrssituationen dokumentieren. Der Beschwerdeführer dürfte also den Großteil seiner Zeit damit verbringen, solche Vorgänge zu beobachten und festzuhalten.

Der Beschwerdeführer liegt mit seiner Einstellung und seinem Verhalten ohne Zweifel außerhalb der gesellschaftlichen Normen, wie sie im Umgang zwischen Verkehrsteilnehmern oder Grundstücksnachbarn üblich sind.

Diese Tatsache alleine ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber kein Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer könnte zum Vorfallszeitpunkt, der hier abzuhandeln war, nicht in der Lage gewesen sein, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, wie es sein Rechtsvertreter bei der Verhandlung im Hinblick auf den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens formulierte. Der Beschwerdeführer agiert nämlich durchaus zielorientiert dahingehend, von ihm als Übertretungen eingestufte Verhaltensweisen festzuhalten, um sie dann bei der Behörde zur Anzeige zu bringen.

 

 

Zu II.:

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß    § 64 Abs. 2 VStG in der dort vorgesehenen Höhe von 10 % des – nunmehr neu festgesetzten – Strafbetrages von 100 Euro bestimmt, konkret also mit 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist für den Beschwerdeführer die Revision ex lege ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 S c h ö n