LVwG-600493/7/MZ/Bb/HK

Linz, 22.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A. A. , geb. 1981 aus G., vom 26. August 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 2014, GZ VerkR96-12096-2014, betreffend mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), aufgrund des Ergebnisses der am 9. Oktober 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und anschließender Verkündung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die gegen Tatvorwurf 2), 3) und 4) erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnisses bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatvorwürfe 2), 3) und 4) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 32 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.a) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat A. A.  (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 6. August 2014, GZ VerkR96-12096-2014, unter Spruchpunkt 2) die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 KFG, 3) § 102 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 KFG und unter 4) § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 2) 20 Euro, 3) 60 Euro und 4) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden), verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 40 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„[...]  

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Pkw das Glas der rechten hinteren Schlussleuchte (Blinker, Bremsleuchte und Schlussleuchte davon betroffen) fehlte.

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim Pkw die Bremsanlage den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnutzung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse vorne rechts folgenden Mangel aufwies: beim Bremsen blockierte das rechte Vorderrad.

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenutzern oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die vordere Stoßstange erheblich beschädigt war (jeweils seitlich aus der Verankerung gerissen ca. 5 cm seitlich abstehend.) Hintere Stoßstange bzw. Kotflügel rechte Seite: aus der Verankerung gerissen und streifte beinahe am rechten Hinterreifen.

 

Tatort: Gemeinde Leonding, Landesstraße Freiland, L 1227 bei km 3,610.

Tatzeit: 19.03.2014, 15.56 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen L-....., Pkw, X, rot.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen auf die dienstliche Wahrnehmung von zur Wahrheit verpflichteten Polizeibeamten der Polizeiinspektion Leonding und deren glaubwürdigen unbedenklichen Angaben.  

 

I.1.b) Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt durch Hinterlegung am 12. August 2014 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 26. August 2014, welche ausschließlich gegen Tatvorwurf 2), 3) und 4) des behördlichen Straferkenntnisses gerichtet ist.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Glas nur kaputt gewesen sei, nicht aber gefehlt habe. Blinker und Licht seien okay gewesen. Überdies habe die Bremse nicht blockiert und die Stoßstange sei nicht herunter gehangen, sondern nur eingedellt gewesen.

 

Tatvorwurf 1) ließ der Beschwerdeführer gänzlich ungefochten, weshalb dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist und es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt war, diesbezüglich eine Beschwerdeentscheidung zu treffen.

 

I.1.c) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 29. August 2014, GZ VerkR96-12096-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.2.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014, zu welcher der Beschwerdeführer und der meldungslegende Beamte AI H. von der Polizeiinspektion Leonding als Zeuge geladen wurden, teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Ein Vertreter der nachweislich geladenen belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

I.2.b) Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das OÖ. Landesverwaltungsgericht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 19. März 2014 um 15.56 Uhr den - auf ihn zugelassenen - Pkw, X, rot, mit dem behördlichen Kennzeichen L-....., in der Gemeinde Leonding, auf der Paschinger Landesstraße (L 1227), aus Richtung Pasching kommend, in Richtung Leonding.

 

Im Rahmen einer polizeilichen Anhaltung bei Strkm 3,610 der L 1227 durch Straßenaufsichtsorgane der Polizeiinspektion Leonding wurde festgestellt, dass das rechte vordere Rad des Pkw des Beschwerdeführers beim Bremsvorgang blockierte, das Glas der rechten hinteren Schlussleuchte zur Gänze fehlte und die vordere als auch die hintere Stoßstange aus den Verankerungen gerissen waren und teilweise herabhingen.

 

I.2.c) Der – unter I.2.b) – angenommene Sachverhalt stützt sich auf die dienstliche Wahrnehmung des Exekutivbeamten AI H. der Polizeiinspektion Leonding und dessen Kollegin, seine zeugenschaftliche Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowie auf von diesem anlässlich der Anhaltung an Ort und Stelle angefertigte Lichtbilder. Es gibt konkret keinen Hinweis oder  Anhaltspunkt, um an den Schilderungen des unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat seine Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gänzlich überzeugend und schlüssig geschildert und durch die Vorlage von Lichtbildern, welche den technischen Zustand des Pkws zur Tatzeit anschaulich dokumentieren, untermauert.

 

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Aussagen des meldungslegenden Polizeibeamten und damit die Tatvorwürfe zu widerlegen. Durch die dienstliche Wahrnehmung, die schlüssige Zeugenaussage und die zugrundeliegenden Lichtbilder ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welches im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Beschwerdevorbringen ist, widerlegt und der Beweis für das Vorliegen der angezeigten Fahrzeugmängel zum Tatzeitpunkt erbracht. Es können daher die getroffenen Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.  

 

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.3.a) Gemäß § 102 Abs. 1 KFG erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 4 Abs. 2 KFG lautet:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“

 

Der Bestimmung des § 6 Abs. 1 letzer Satz KFG zufolge müssen die Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Gemäß § 14 Abs. 4 KFG müssen Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Schlußlicht). Die Schlußleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen; dies gilt jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern optische Warnzeichen abgegeben werden.

 

I.3.b) Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung steht außer Zweifel, dass der vom Beschwerdeführer zur Tatzeit gelenkte Pkw mit dem Kennzeichen L-....., die unter I.2.b) dargestellten technischen Mängel aufwies. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2) bis 4) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers muss von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden, da er seinen eigenen Angaben nach das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in die Werkstatt gebracht habe, wo versucht worden sei, für das beschädigte Fahrzeug an Reserveteile zu gelangen. Da solche jedoch nicht zur Verfügung standen bzw. nicht erlangt werden hätten können, habe er sich entschlossen, am Tattag das Fahrzeug von der Werkstatt nach Hause zu überstellen. Diesem Vorbringen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er den Pkw trotz Kenntnis der Fahrzeugmängel in Betrieb genommen und mit diesem in einem nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat. Er hat damit bezüglich der Übertretungen 2), 3) und 4) zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

 

I.3.c) Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der Beschwerdeführer verfügt entsprechend seinen Angaben im Verfahren vor der  belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.250 Euro, er besitzt kein Vermögen und ist sorgepflichtig für seine schwangere Eherfrau und ein Kind. Er ist aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass er die Übertretungen vorsätzlich begangen hat. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Zweck der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über den technischen Zustand von Fahrzeugen ist es, möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, die Mängel aufweisen und nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen dar. Derartige Übertretungen sind daher durchaus als schwerwiegend anzusehen sind und deren Unrechtsgehalt als beträchtlich zu qualifizieren.

 

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die Taten vorsätzlich begangen hat und sich bei der mündlichen Verhandlung äußerst uneinsichtig zeigte, sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von zu 2) 20 Euro), 3) 60 Euro und 4) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden) keinesfalls als überhöht anzusehen, sondern im Hinblick auf die genannten Umstände eher „milde“ bemessen. Die Geldstrafen liegen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmnes und betragen lediglich 0,4, 1,2 bzw. 0,8 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen kam daher nicht in Betracht.

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer hinsichtlich Tatvorwurf 2), 3) und 4) gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von insgesamt 32 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde jeweils festgesetzten Strafe, mindestens jedoch jeweils zehn Euro) zu bezahlen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r