LVwG-800070/9/BMa/BD/IH

Linz, 13.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des M L, x, x, vertreten durch M L, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. April 2014, GZ: Ge96-142-2013-Jw, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden: GewO 1994)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 300 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 92 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 30 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
3. April 2014, GZ: Ge96-142-2013-Jw, wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

Die M L  G.m.b.H. mit Sitz in x, x, ist im Standort x, x, im Besitz folgender Gewerbe:

 

Blumenbinder (Floristen) verbunden mit Gärtner (§ 94 Z 9 GewO 1994) und Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973 sowie dem Gewerbe Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen gemäß § 111 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 (nicht mehr als acht Verabreichungsplätze, Würstelstand).

 

Aus Ihrer Homepage (Abfrage der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier) geht hervor, dass entgegen § 3 Öffnungszeitengesetz 2003, die Verkaufsstelle in x, x, an folgenden Sonntagen nicht geschlossen gehalten wurde:

 

Sonntag 17.11.201x,

Sonntag 24.11.201x,

Sonntag 01.12.201x  jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

 

§ 3 des Öffnungszeitengesetzes regelt das Offenhalten der Verkaufsstellen gemäß § 1. An Samstagen nach 18:00 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeits­ruhegesetzes) und an Montagen bis 06:00 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den restlichen Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes anderes ergibt, geschlossen zu halten.

 

Sie haben diese Verwaltungsübertretung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma zu verantworten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. in Verbindung mit § 3 i.V.m § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 BGBI.I Nr. 48/2003 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                 falls diese uneinbringlich                            gemäß

                                                 ist, Ersatzfreiheitsstrafe von                                                         

500,00 Euro                154 Stunden § 368 Gew01994

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
550,00 Euro.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 29. April 2014 eingelangt ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat diese samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 15. Mai 2014 vorgelegt.

 

II.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 9. Juli 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers gekommen ist. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe, unter Ablegung eines Tatsachengeständnisses und Hinweis darauf, dass Erkundigungen bei der Wirtschaftskammer hinsichtlich der Sonntagsöffnungszeiten getätigt wurden und auch bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorates die Sonntagsöffnungszeiten nicht beanstandet wurden, eingeschränkt.

 

II.2. Dem Oö. LVwG wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Juni 2014 vor der mündlichen Verhandlung eine Anfrage der M L GmbH an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Juni 2014 vorgelegt, wonach diese die Bezirkshauptmannschaft um Stellungnahme bezüglich der zukünftigen Vorgangsweise hinsichtlich der Sonntagsöffnungszeiten in der Vorweihnachtszeit ersucht hat.

 

 

III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

III.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldausspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 368 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen, die des Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf als handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer der M L GmbH wegen Offenhaltens der Verkaufsstelle in x, x am 17. November 201x, 24. November 201x und 1. Dezember 201x, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, wobei es sich an diesen Tagen jeweils um einen Sonntag gehandelt hat, eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt. Aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist ersichtlich, dass der Bf bemüht ist, sich rechtskonform zu verhalten. Überdies hat er sich durch Ablegung eines Tatsachengeständnisses reumütig gezeigt. Weil der Bf Erkundigungen bei der Wirtschaftskammer vor Offenhalten der Verkaufsstelle zu den inkriminierten Tatzeiten eingeholt hat und es auch keine Beanstandung bei einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat gegeben hat, ist dem Bf lediglich vorzuwerfen, dass er nicht weitergehende Erkundigungen eingeholt hat und sich rechtzeitig vor Offenhalten bei der zuständigen Behörde über eine Berechtigung des Offenhaltens der Verkaufsstelle erkundigt hat.

Als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer wäre es an ihm gelegen, entsprechende Erkundigungen einzuholen.

 

Sein Verhalten ist damit als fahrlässig einzustufen.

 

Den von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde vom Bf nicht entgegengetreten, demnach wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, ein durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Bei einem Strafrahmen bis zu 1.090 Euro ist unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Strafmilderungsgründe die Strafe zu reduzieren und wie im Spruch festzusetzen.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf, der noch keine einschlägigen Übertretungen begangen hatte, künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.         Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen. Ebenso hatte eine proportionale Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen.

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann