LVwG-850044/26/Bm/TK/BD LVwG-850045/26/Bm/TK/BD

Linz, 07.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Frau D W und des Herrn G W, x, x, sowie des Herrn J W, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2013, Ge20-17-17-01-2013, mit dem über Ansuchen der „MR-S“ OÖ. M. Gen.m.b.H die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes auf Grundstück Nr. x, KG N, erteilt worden ist,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2013, Ge20-17-17-01-2013, bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

1. Mit Eingabe vom 13.5.2013 hat die MR-S“ OÖ. M. Gen.m.b.H unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes auf Grundstück Nr. x, KG N, angesucht.

 

Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde diesem Ansuchen nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung im Grunde des § 77 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn D und G W sowie J W innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.

 

2.1. Von den Nachbarn D und G W wurde  vorgebracht, das Heizwerk erzeuge mehrmals am Tag und auch bei Nacht einen lästigen Dauerton, nämlich ein dumpfes Summen. Es werde befürchtet, dass dieser sehr unangenehme Ton das Leben besonders in den Sommermonaten beeinträchtigen werde. Es werde daher ersucht, das Anliegen nochmals mit der Behörde bzw. dem Betreiber zu besprechen und das Heizwerk baulich so zu verändern, dass dieser Ton nicht mehr hörbar sei.

 

2.2. Vom Nachbarn J W wurde ausgeführt, bei der gewerbebehördlichen Verhandlung seien nur die Lärmimmissionen der Anlieferung, aber nicht die Lärmimmissionen des laufenden Betriebes des Biomasseheizwerkes Gegenstand gewesen. Seitens der BH Vöcklabruck sei mitgeteilt worden, dass der Betreiber angeboten habe, am 18.11.2013 eine 24-Stunden-Messung durchzuführen. Da diese aber zu kurz erscheine und das Ergebnis aufgrund der Berufungsfrist nicht abgewertet werden könne, werde Berufung erhoben. Der Lärm entstehe nicht im Sinne von Lautstärke, sondern im Sinne eines monotonen Tones oder einer Frequenz, die über einen längeren Zeitraum zu unbestimmten Tages- bzw. Nachtzeiten auch an Sonn- und Feiertagen auftrete. Dieser Lärm mache sich auch bei geschlossenem Fenster bemerkbar. Da der Ton als sehr störend empfunden werde und auch dazu führe, dass man in der Nacht geweckt werde, werde ersucht, mit dem Betreiber zu klären, welche baulichen Maßnahmen zu setzen seien, damit dieser Ton nicht mehr entstehe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

II. 

III. 

3.1. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-17-17-01-2013 sowie Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Lärmtechnik und Medizin.

 

4.1. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik führte in seinem Gutachten vom 10.3.2014, US-571868/1-2014-Sh/Ho aus:

 

Der MR-S“ OÖ. M. Gen.m.b.H, Linz, wurde von der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes in N erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn J W, x, und D und G W, K, alle x, Beschwerde eingebracht und darin Lärmbelästigungen durch den laufenden Betrieb des Biomasseheizwerkes vorgebracht. Zu den befürchteten Lärm­belästigungen ist nun aus schalltechnischer Sicht ein Gutachten zu erstellen. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:

Welche Einrichtungen der beantragten Betriebsanlage kommen als Quellen der Lärm­immissionen in Betracht sowie

Ausmaß und Art der zu erwartenden Immissionen bzw. Eigenart der Geräusche?

 

Befund:

 

Die befundmäßigen Beschreibungen basieren auf den übermittelten Projektsunterlagen und den Erkenntnissen des am 4. März 2014 vom unterfertigten Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheines. Das ursprünglich geplant Biomasseheizwerk ist mittlerweile errichtet und in Betrieb. Es befindet sich auf dem Grundstück Nr. x. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde N ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen. Die umliegenden Grundstücke sind zum Teil mit größeren Gebäuden (Feuerwehrzeughaus, Bauhof, Gemeindeamt) und mit Wohnhäusern bebaut. Entlang der nordöstlichen Grundgrenze verläuft von Nordwest nach Südost der K. In weiterer Folge befinden sich dann in nördlicher Richtung die Beschwerdeführer W.

 

Die Zufahrt zum Heizwerk erfolgt über die bestehende Zufahrt von der B 135 zwischen dem Gemeindeamt und dem angrenzenden Betrieb Gasthaus H entlang des K bis zur Schüttgosse. Die Schüttgosse befindet sich südwestlich des Heizwerkgebäudes. Sie ist mit einem versperrbaren Aluminiumblechdeckel abgedeckt. Der Antransport des Brennmaterials (Hackgut) erfolgt vorwiegend mit Traktorgespannen. Es wird dabei rückwärts zur Schüttgosse gefahren, das Hackgut abgekippt und vorwärts wieder abgefahren. In der Schüttgosse sind zwei Transportschnecken untergebracht, welche das Hackgut von der Schüttgosse in den Lagerraum fördern. Das Lagervolumen des Lagerraumes beträgt maximal 100 m3. Der jährliche Hackgut­bedarf wurde von der Antragstellerin mit ca. 800 m3 angegeben, wobei im Winterhalbjahr ein Hackgutbedarf von rd. 600 m3 besteht. Es erfolgen somit immer wieder Anlieferkampagnen, wobei hier im Maximum mit einer Lieferung pro Stunde gerechnet wird. Nach einer Lieferkampagne ist dann wieder zwei bis drei Wochen keine Liefertätigkeit. Die Anlieferungen erfolgen ausschließlich von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr.

 

Das Heizhaus selbst hat eine Größe von 8,0 m x 6,50 m, besteht im unteren Teil aus Beton­fertigteilen und im oberen Teil aus einer Holzriegelkonstruktion. Im massiven Teil des Gebäudes sind der Heizraum und der Hackgutlagerraum untergebracht. Im oberen Teil (Holzriegelbau) befindet sich der Technikraum. Im Heizraum befinden sich zwei getrennte Heizkessel des Fabrikates H. Diese Heizkessel haben entgegen der Einreichplanung nicht die gleiche Nennwärmeleistung von 199 kW, sondern sie sind unterschiedlich groß. Laut ergänzenden Angaben der Antragstellerin hat ein Heizkessel eine Nennwärmeleistung von 200 kW und der zweite von 150 kW. Es besteht eine Verriegelungsschaltung, damit jeweils nur einer der beiden Heizkessel betrieben wird. Dafür werden die Heizkessel immer abwechselnd betrieben. Der Betriebsablauf sieht vor, dass ein Heizkessel so lange betrieben wird, bis der 13 m3 fassende, außerhalb des Heizhauses stehende Pufferspeicher vollständig geladen ist. Dies dauert entsprechend der Aufzeichnungen ca. 1,5 bis 2 Stunden. Danach stehen beide Heizkessel still, bis der Pufferspeicher wieder Bedarf meldet. Dann wird der zweite Heizkessel betrieben. Je nach Wärmebedarf kann die Stillstandszeit zwischen den Heizphasen mehrere Stunden betragen. Die Rauchgase werden über zwei getrennte Edelstahlrauchfänge über Dach im Firstbereich ins Freie geleitet.

 

Von der gegenständlichen Betriebsanlage sind Betriebsgeräusche durch die Hackgutlieferungen und den Heizanlagenbetrieb zu erwarten. Die Hackgutlieferungen erfolgen wie vorstehend angeführt durch Traktorgespanne, welche auf dem vorgesehenen Fahrweg rückwärts zur Schüttgosse fahren, dort das Hackgut abkippen und dann wieder vorwärts abfahren. Der Fahrweg und die Schüttgosse sind vom Beschwerdeführer 35 bis 40 m entfernt. Bei der Geräuschemission handelt es sich um das Motorgeräusch des Traktors. Dieses Geräusch ist auch beim Kippvorgang ständig vorhanden. Von der Abteilung Umweltschutz wurde im November 2012 bei einer Biomasseheizanlage Vergleichsmessungen für eine betriebstypologische Untersuchung durchgeführt. Bei diesen Untersuchungen wurde u. a. auch die Anlieferung von Hackgut mittels Traktorgespann erfasst. Der gesamte Vorgang (Zufahrt rückwärts, Abkippen, Abfahrt) dauerte insgesamt 15 Minuten. In einem Abstand von 15 m zum Fahrweg und der Abkippstelle wurde bei diesem Vorgang ein Dauerschallpegel von l_A,eq = 55,3 dB gemessen. In Bezug auf die gegenständliche Nachbarsituation mit Abständen von etwa 35 bis 40 m errechnet sich für eine Hackgutlieferung in der Stunde ein Dauerschallpegel von LA,eq = 45 bis 46 dB. Wie vorstehend ausgeführt wurden in der Verhandlung die Anlieferzeiten mit 08:00 bis 17:00 Uhr festgelegt Der Beurteilungszeitraum am Tag liegt bei 06:00 bis 19:00 Uhr. Für diesen Zeitraum errechnet sich aus dem Dauerschallpegel ein Beurteilungspegel von LA_r= 43 bis 44 dB.

 

Vom Heizwerk selbst sind kontinuierliche Betriebsgeräusche (Heizkessel, Pumpen, Förder­schnecken, ...) zu erwarten. Nach dem übermittelten Prüfergebnis der Firma H verursacht der Heizkesseltyp WTH200 bei Betrieb mit 100 % Leistung einen mittleren Schalldruck­pegel von 57,6 dB im Heizraum. Im Freien sind durch die Schalldämmeigenschaften der massiven Bauteile keine maßgeblichen Schallanteile davon zu erwarten. Im Freien bestimmen die Geräusche des Abluftkamines die betriebsbedingte Geräuschsituation. Diesbezüglich wurden von der Antragstellerin Messprotokolle übermittelt, welche die Ergebnisse einer 24-Stunden-Messung darstellen. Die Messung erfolgte laut Schreiben der Antragstellerin vom 20. Jänner 2014 von Dienstag, 11.12.2013, 16:43 Uhr, bis 12.12.2013, 16:54 Uhr. Das Mikrofon wurde bachseitig beim ersten Fenster im 1. OG. des benachbarten FF-Gebäudes mit Richtung auf das Heizhaus positioniert. Die Entfernung zum Heizhaus beträgt demnach 10 bis 12 m. Aus dem Detailplan M 1:250 des Einreichplanes wurde vom Messpunkt zu den Abluftkaminen eine Entfernung von ca. 15 m herausgemessen. Nachdem weder beim Schreiben der Antragstellerin noch bei den Messprotokollen Angaben zum verwendeten Messgerät angeführt sind, wurde dies beim durchgeführten Ortsaugenschein erhoben. Demnach wurden die Messungen mit einem geeichten Schallpegelmessgerät Norsonic Nor131 durchgeführt. Dieses Messgerät entspricht den Anforderungen der ÖNORM S 5004. Die übermittelten Pegelschriebe sind ohne Kennzeichnung besonderer Schallereignisse. Sie lassen damit auch nur eine vage Zuordnung zu Betriebs­geräuschen des Heizwerkes zu. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurden über die registrierten Betriebsdaten die Betriebszustände im Messzeitraum erhoben. So war am 11.12.2013 zwischen18:26 und 20:10 Uhr der große Heizkessel, am 12.12.2013 zwischen 03:50 und 05:30 Uhr der kleine Heizkessel und von 11:30 bis 13:10 Uhr wieder der große Heizkessel in Betrieb. Aufgrund dieser Zuordnung ist erkennbar, dass bei Betrieb des großen Heizkessels eine Anhebung des Basispegels um etwa 3 bis 4 dB erfolgt, hingegen bei Betrieb des kleinen Heizkessels keine Anhebung stattfindet. Der Basispegel bei Betriebsstillstand liegt am Tag und in der Nacht bei etwa La,95 = 37 bis 38 dB. Nachdem dieser Wert am Tag und in der Nacht gleich hoch ist, kann geschlossen werden, dass das Bachrauschen des K den Basispegel bestimmt. Es deckt sich diese Situation auch mit den subjektiven Höreindrücken beim Ortsaugenschein. Es war hier auch ein leichtes Bachrauschen zu vernehmen, obwohl die Wasserführung nicht besonders hoch war. Aus diesen Messergebnissen lässt sich für den großen Heizkessel in 15 m Abstand ein Betriebsgeräuschpegel von LA,P = 38 dB und für den kleinen Heizkessel von LA,P = 31 bis 32 dB errechnen. Von den Kaminen zum nächsten Nachbargebäude W ist aus den Plan­unterlagen ein Abstand von ca. 32 m zu entnehmen. In Bezug auf diese Entfernung errechnet sich ein Immissionspegel von den Kaminen von < 32 dB.

 

Die Pegelschriebe zeigen weiters in den Nachtstunden vereinzelte Schallereignisse sowie am Tag eine Vielzahl von Schallereignissen. Die Aufzeichnungen sind typisch für eine straßenverkehrs­bedingte Geräuschsituation, wie sie im gegenständlichen Fall aufgrund der örtlichen Umgebungs­situation auch zu erwarten ist. In südwestlicher Richtung befindet sich die B 135 und im Norden verläuft die Kstraße unmittelbar bei den Beschwerdeführern vorbei. Für den Tageszeitraum lässt sich aus dem Pegelschrieb ein Dauerschallpegel von etwa LA,eq = 46 bis 48 dB ableiten.

 

Die Messungen erfolgten zwar nicht bei einem Wohnobjekt der Beschwerdeführer, durch die Lage des Messpunktes (straßenabgewandte Gebäudeseite) lässt sich jedoch annehmen, dass auf der nächstgelegenen Liegenschaft W ähnliche Geräuschverhältnisse wie am Messpunkt vorliegen.

 

Gutachten:

 

Wie im vorstehenden Befund ausgeführt kommen bei der gegenständlichen Betriebsanlage folgende Einrichtungen als Quellen für Schallimmissionen in Betracht:

Traktor mit Hänger: Motorgeräusch des Traktors bei den An- und Abfahrtsbewegungen und beim Abkippvorgang

Heizanlagenbetrieb: kontinuierliche Dauergeräusche ohne besondere Geräuscheigenschaften von den Abluftkaminen

 

Die örtliche Geräuschsituation ist am Tag geprägt durch den Verkehr auf den umliegenden öffentlichen Straßen. In der Nacht ist ein deutliches Abnehmen des Verkehrsgeschehens erkennbar. Es finden nur mehr vereinzelt Fahrbewegungen auf den Straßen statt. Der Basispegel wird am Tag und in der Nacht durch allgemeine Umgebungsgeräusche und durch Bachrauschen des K bestimmt.

 

Von den im Zusammenhang mit der Betriebsanlage stehenden Geräuschen ist in den Nacht­stunden nur das Dauergeräusch des Heizwerkbetriebes fallweise vorhanden. Nach einem Heizbetrieb von weniger als zwei Stunden kommt wieder ein mehrstündiger Betriebsstillstand, bevor die nächste Heizphase beginnt. Die beim Heizbetrieb entstehenden Geräusche liegen nur vom großen Heizkessel in der Größenordnung des örtlichen Basispegels. Die vom kleinen Heizkessel liegen sogar so weit unter dem Basispegel, dass keine Anhebung dieses entsteht. Die betriebsbedingten Geräusche liegen somit in einer Größenordnung, wie sie insbesondere nach der medizinischen Spruchpraxis für Dauergeräusche gefordert wird. Aus technischer Sicht gesehen wird damit die bestehende örtliche Geräuschsituation nicht verändert.

 

Am Tag kommen fallweise die Schallimmissionen beim Liefern des Hackgutes zum Tragen. Es ist dies aber, wie im Befund beschrieben, nicht täglich der Fall. Nach einer Lieferkampagne ist wieder zwei bis drei Wochen mit keinen Lieferungen zu rechnen. Im Fall von Lieferungen wird durch die Abläufe (rückwärts Zufahren zur Schüttgosse, Abkippen, Abfahren) beim nächsten Nachbarn W ein Beurteilungspegel von LA.r = 43 bis 44 dB verursacht.

 

Der Beurteilungspegel liegt damit 3 bis 4 dB unter der örtlichen Bestandssituation am Tag und wird diese daher geringfügig (etwa 1,5 bis 2 dB) anheben. Nachdem die Lieferkampagnen nicht täglich erfolgen und dazwischen auch wieder mehrere Tage oder Wochen keine Lieferungen stattfinden, wird diese geringe Veränderung als nicht wesentlich angesehen.“

 

4.2. Basierend auf diesem Gutachten wurde vom Amtssachverständigen für Medizin im Gutachten vom 19.5.2014, Ges-290478/2-2014-Edt/Pa, ausgeführt:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Oktober 2013, Ge-20-17-17-01-2013 wurde der " MR-S“ OÖ. M. Gen.m.b.H, Linz, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes am Standort  N, x erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn J W, x, N und G und D W, x, N, Beschwerde eingebracht. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Im Auftragsschreiben wird insbesondere auf die letzten beiden Absätze des lärmtechnischen Gutachtens hingewiesen. Mit selber Post wurden der Befund und das Gutachten US-571868/1-2014-Sh/Ho übermittelt.

 

BEFUND

 

Unter Hinweis auf die Detailausführungen ist diesen Ausführungen als Basis für die umweltmedizinische Beurteilung folgendes zu entnehmen:

[...] Das ursprünglich geplante Biomasseheizwerk ist mittlerweile errichtet und in Betrieb. Es befindet sich auf dem Grundstück Nr. x. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde N ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen. Die umliegenden Grundstücke sind zum Teil mit größeren Gebäuden (Feuerwehrzeughaus, Bauhof, Gemeindeamt) und mit Wohnhäusern bebaut. Entlang der nordöstlichen Grundgrenze verläuft von Nordwest nach Südost der K. In weiterer Folge befinden sich dann in nördlicher Richtung die Beschwerdeführer W.

 

Die Zufahrt zum Heizwerk erfolgt über die bestehende Zufahrt von der B 135 zwischen dem Gemeindeamt und dem angrenzenden Betrieb Gasthaus H entlang des K bis zu Schüttgosse. Die Schüttgosse befindet sich südwestlich des Heizwerkgebäudes. Sie ist mit einem versperrbaren Aluminiumblechdeckel abgedeckt. Der Antransport des Brennmaterials (Hackgut) erfolgt vorwiegend mit Traktorgespannen. Es wird dabei rückwärts zur Schüttgosse gefahren, das Hackgut abgekippt und vorwärts wieder abgefahren. [...]

 

[...] Die Anlieferungen erfolgen ausschließlich von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr. [...]

 

[...] Von der gegenständlichen Betriebsanlage sind Betriebsgeräusche durch die Hackgutlieferungen und den Heizanlagenbetrieb zu erwarten. [...]

 

[...] Von der Abteilung Umweltschutz wurde im November 2012 bei einer Biomasseheizanlage Vergleichsmessungen für eine betriebstypologische Untersuchung durchgeführt. Bei diesen Untersuchungen wurde u. a. auch die Anlieferung von Hackgut mittels Traktorgespann erfasst. Der gesamte Vorgang (Zufahrt rückwärts, Abkippen, Abfahrt) dauerte insgesamt 15 Minuten. In einem Abstand von 15 m zum Fahrweg und der Abkippstelle wurde bei diesem Vorgang en Dauerschallpegel von LAeq = 55,3 dB gemessen. In Bezug auf die gegenständliche Nachbarsituation mit Abständen von etwa 35 bis 40 m errechnet sich für eine Hackgutlieferung in der Stunde ein Dauerschallpegel von LAeq = 45 bis 46 dB. Wie vorstehend ausgeführt wurden in der Verhandlung die Anlieferzeiten mit 08:00 bis 17:00 Uhr festgelegt. Der Beurteilungszeitraum am Tag liegt bei 06:00 bis 19:00 Uhr. Für diesen Zeitraum errechnet sich aus dem Dauerschallpegel ein Beurteilungspegel von LAr = 43 bis 44 dB.

 

Vom Heizwerk selbst sind kontinuierliche Betriebsgeräusche (Heizkessel, Pumpen, Förderschnecken, ...) zu erwarten. [...]

 

[...] Im Freien sind durch die Schalldämmeigenschaften der massiven Bauteile keine maßgeblichen Schallanteile davon zu erwarten. Im Freien bestimmen die Geräusche des Abluftkamines die betriebsbedingte Geräuschsituation. Diesbezüglich wurden von der Antragstellerin Messprotokolle übermittelt, welche die Ergebnisse einer 24-Stunden-Messung darstellen. [.,.]

 

[...] Aufgrund dieser Zuordnung ist erkennbar, dass bei Betrieb des großen Heizkessels eine Anhebung des Basispegels um etwa 3 bis 4 dB erfolgt, hingegen bei Betrieb des kleinen Heizkessels keine Anhebung stattfindet. Der Basispegel bei Betriebsstillstand liegt am Tag und in der Nacht bei etwa LA,95 = 37 bis 38 dB. Nachdem dieser Wert am Tag und in der Nacht gleich hoch ist, kann geschlossen werden, dass das Bachrauschen des K den Basispegel bestimmt. Es deckt sich diese Situation auch mit dem subjektiven Höreindrücken beim Ortsaugenschein. Es war hier auch ein leichtes Bachrauschen zu vernehmen, obwohl die Wasserführung nicht besonders hoch war. Aus diesen Messergebnissen lässt sich für den großen Heizkessel in 15 m Abstand ein Betriebsgeräuschpegel von LA,p = 38 dB und für den kleinen Heizkessel von LA,P = 31 bis 32 dB errechnen. Von den Kaminen zum nächsten Nachbargebäude W ist aus den Planunterlagen ein Abstand von ca. 32 m zu entnehmen. In Bezug auf diese Entfernung errechnet sich ein Immissionspegel von den Kaminen von < 32 dB.

 

Die Pegelschriebe zeigen weiters in den Nachtstunden vereinzelte Schallereignisse sowie am Tag eine Vielzahl von Schallereignissen. Die Aufzeichnungen sind typisch für eine straßenverkehrsbedingte Geräuschsituation, wie sie im gegenständlichen Fall aufgrund der örtlichen Umgebungssituation auch zu erwarten ist. In südwestlicher Richtung befindet sich die B 135 und im Norden verläuft die K straße unmittelbar bei den Beschwerdeführern vorbei. Für den Tageszeitraum lässt sich aus dem Pegelschrieb ein Dauerschallpegel von LA,eq = 46 bis 48 dB ableiten. [...]

 

Aus dem Gutachten:

 

[...] Die örtliche Geräuschsituation ist am Tag geprägt durch den Verkehr auf den umliegenden öffentlichen Straßen, in der Nacht ist ein deutliches Abnehmen des Verkehrsgeschehens erkennbar. Es finden nur mehr vereinzelt Fahrbewegungen auf den Straßen statt. Der Basispegel wird am Tag und in der Nacht durch allgemeine Umgebungsgeräusche und durch Bachrauschen des K bestimmt.

 

Von den im Zusammenhang mit der Betriebsanlage stehenden Geräuschen ist in den Nachtstunden nur das Dauergeräusch des Heizwerkbetriebes fallweise vorhanden. Nach einem Heizbetrieb von weniger als zwei Stunden kommt wieder ein mehrstündiger Betriebsstillstand, bevor die nächste Heizphase beginnt. Die beim Heizbetrieb entstehenden Geräusche liegen nur vom großen Heizkessel in der Größenordnung des örtlichen Basispegels. Die vom kleinen Heizkessel liegen sogar so weit unter dem Basispegel, dass keine Anhebung dieses entsteht.

 

Den letzten beiden Absätzen ist Folgendes zu entnehmen:

 

Am Tag kommen fallweise die Schallimmissionen beim Liefern des Hackgutes zum Tragen. Es ist dies aber, wie im Befund beschrieben, nicht täglich der Fall. Nach einer Lieferkampagne ist wieder zwei bis drei Wochen mit keinen Lieferungen zu rechnen. Im Fall von Lieferungen wird durch die Abläufe (rückwärts Zufahren zur Schüttgosse, Abkippen, Abfahren) beim nächsten Nachbarn W ein Beurteilungspegel von LA.r = 43 bis 44 dB verursacht.

 

Der Beurteilungspegel liegt damit 3 bis 4 dB unter örtlichen Bestandssituation am Tag und wird diese daher geringfügig (etwa 1,5 bis 2 dB) anheben. Nachdem die Lieferkampagnen nicht täglich erfolgen und dazwischen auch wieder mehrere Tage oder Wochen keine Lieferungen stattfinden, wird diese geringe Veränderung als nicht wesentlich angesehen.

 

GUTACHTEN

 

Gesundheitsgefährdung - Belästigung

 

Die Beurteilung ist, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren" veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung" wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung

 

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens

 

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission -vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar1 ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm - Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

 

Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

 

Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.a. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, -entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zubeachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristica (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.a.)

 

Wirkungsbezogen Beurteilungswerte (Tageszeitraum, im Freien)

 

l_A,eq = 55 dB Belästigung durch gestörte Kommunikation

LA,eq - 60 dB   unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen

beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.

LA,eq = 45 dB Störungen höherer geistiger Tätigkeiten

LA.eq - 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10% der Bevölkerung,

nach WHO 1999 Community Noise Guidelines

LA,eq = 55 dB "few seriously annoyed" (einige ernsthaft gestört)

LA,eq = 50 dB "moderately annoyed"

 

Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) definiert.

 

In der Beurteilung von Schallimmissionen bzw. deren Störwirkung sind nicht alleine Zahlenwerte ausschlaggebend, sondern es sind auch situative Faktoren und besondere Charakteristika der Schallimmissionen zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß einer "Erheblichkeit" haben.

 

Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.

 

Umweltmedizinische Beurteilung der konkreten Schallimmissionen

 

Für die umweltmedizinische Beurteilung ergibt sich aufbauend auf den schalltechnischen Ausführungen:

 

Am Tag kommen fallweise die Schallimmissionen beim Liefern des Hackgutes zum Tragen. Es ist dies aber, wie im schalltechnischen Befund beschrieben, nicht täglich der Fall. Im Fall von Lieferungen wird durch die Abläufe (rückwärts Zufahren zur Schüttgosse, Abkippen, Abfahren) beim nächsten Nachbarn W ein Beurteilungspegel von LA.r = 43 bis 44 dB verursacht. Diese Schallpegel liegen deutlich unter wirkungsbezogenen Immissionspegeln, d.h. es werden durch die zugrunde liegenden Immissionspegel keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen verursacht.

 

Der Beurteilungspegel liegt damit 3 bis 4 dB unter örtlichen Bestandssituation am Tag und wird diese daher geringfügig (etwa 1,5 bis 2 dB) anheben.

Die Unterscheidbarkeitssschwelle zweier gleichartiger Geräusche liegt bei einer Größenordnung von rd. 3 dB. Eine Veränderung eines Immissionspegels in Größenordnungen von 1,5 bis 2 dB wird daher so gut wie nicht unterscheidbar sein.

 

Festzuhalten ist, dass die Aktivitäten selbst (Rangierbewegungen, Zufahren, Abfahren, Abkippen) deshalb nicht unhörbar sind. Es ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens weder realistisch, noch kann aus umweltmedizinischer Sicht die Forderung nach einer „Null-Immission" abgeleitet werden.

 

Insbesondere als die Lieferkampagnen nicht täglich erfolgen und dazwischen auch wieder mehrere Tage oder Wochen keine Lieferungen stattfinden, wird diese Veränderung wie bereits im schalltechnischen Gutachten festgestellt, nicht als wesentliche Änderung angesehen.

 

Erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben sich daher durch die prognostizierten Immissionen nicht.“

 

4.3. Diese Gutachten wurden den Bf in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Vom Bf J W wurde in Entgegnung dieses lärmtechnischen Gutachtens vorgebracht, dass es sich bei der Lärmbelästigung um keine Belästigung durch Lautstärke, sondern durch einen monotonen Brummton handle. Beim eingeholten Gutachten handle es sich offenbar hauptsächlich um eine Lärmbewertung, die die Lärmentwicklung in Lautstärke (dB) und nicht die Entstehung von Tönen beurteile. Da dieser Ton aber auch bei geringer Lautstärke als störend und unangenehm empfunden werde, werde um neuerliche Überprüfung ersucht.

 

Von den Bf G und D W wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

4.4. Aufgrund der Stellungnahme des Bf J W wurde ein neuerliches lärmtechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Im daraufhin abgegebenen lärmtechnischen Gutachten hat sich der Amtssachverständige ausführlich mit dem Vorbringen des Bf betreffend „monotonen Brummton“ auseinandergesetzt und dazu Folgendes ausgeführt:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde von Herrn J W infolge der lärmtechnischen Begutachtung im März 2014 eine Stellungnahme mit Datum 13. Juni 2014 abgegeben. Darin wird angeführt, dass es sich bei der Lärmbelästigung des Biomasseheizwerkes nicht um eine Belästigung in Form von Lautstärke sondern um einen monotonen Brummton handelt, der in unregelmäßigen Abständen zu Tages- und Nachtzeiten und auch an Sonn- und Feiertagen auftritt und über mehrere Stunden anhalten kann. Dazu wurde eine Auflistung zum registrierten Auftreten des Geräusches übermittelt.

Von der MR-S“ . M. Gen.m.b.H wurde zu den Vorbringen von Herrn W eine Stellungnahme übermittelt. In dieser wurde auf Basis von Aufzeichnungen der Betriebszustände der Heizungsanlage eine Gegenüberstellung mit den Aufzeichnungen von Herrn W durchgeführt. Die Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar (es wurden die Aufzeichnungen ausgedruckt und beigelegt).

 

Die Auswertungen der Aufzeichnungen von den Betriebszuständen und die Gegenübersteilung mit den Aufzeichnungen von Herrn W zeigen keinen Zusammenhang mit bestimmten Betriebszuständen. Bei 22 Tonereignissen befand sich das Heizwerk im Heizbetrieb, bei 55 Tonereignissen im Netzbetrieb und bei 6 Tonereignissen befand sich das Heizwerk im Sommer­stillstand.

Beim „Heizbetrieb" ist jeweils einer der beiden Heizkessel in Betrieb. Durch eine entsprechende Steuerung wird immer abwechselnd einer der beiden Heizkessel solange betrieben, bis der im Freien stehende Pufferspeicher vollständig geladen ist. Bei der nächsten Bedarfsmeldung wird dann der andere Heizkessel in Betrieb genommen. Neben dem Heizbetrieb, also einem Betrieb eines Heizkessels, gibt es dann noch den „Netzbetrieb". Hier wird mittels der Netzpumpen die Wärme ins Verteilernetz gebracht. Der Pumpenbetrieb ist unabhängig vom Heizbetrieb und kann auch während dem Heizbetrieb erfolgen. Für den Netzbetrieb werden 2 Netzpumpen verwendet, wobei hier auch jeweils nur eine der beiden Pumpen betrieben wird. Bei „Sommerstillstand" erfolgt weder ein Heizbetrieb noch ein Netzbetrieb und somit entstehen hierbei keinerlei Geräusche.

Aus fachlicher Sicht ist es damit jedenfalls nicht nachvollziehbar, woher die Geräuschwahr­nehmungen der Beschwerdeführer beim Betriebszustand „Sommerstillstand" kommen. Laut den Aufzeichnungen von Herrn W sind es immerhin 6 deklarierte Wahrnehmungen, die mit keinen betriebsbedingten Geräuschen aus der gegenständlichen Anlage in Verbindung zu bringen sind. Auch in Verbindung mit den anderen Betriebszuständen zeigen sich keine signifikanten Zusammenhänge mit bestimmten Betriebszuständen bzw. dem Betrieb bestimmter Anlagenteile. Es ist daher nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die Geräuschwahrnehmungen mit dem Betrieb der Biomasseheizung stehen.

Dazu wurde aber um alle Eventualitäten abzudecken eine fiktive Betrachtung jener Situation gemacht, dass die behaupteten fallweise, in unregelmäßigen Abständen, auftretenden monotonen Geräusche von der gegenständlichen Betriebsanlage kommen und dazu auch noch in einem bestimmten Frequenzbereich markant sind. Wie in der am 10. März 2014 erstellten fachlichen Beurteilung beschrieben, werden die betriebsbedingten Geräusche durch den Heizanlagenbetrieb bestimmt. Der Heizbetrieb des großen Heizkessels verursacht beim Nachbarn W einen Schalldruckpegel von rd. LpA = 32 dB, der kleine Heizkessel von rd. Lp,A = 26 dB. Der örtliche Basispegel (ohne Betriebsanlagengeräusche) liegt in einer Größenordnung von LA,95 = 37-38 dB. Die Monotonie des Geräusches ist ohnehin bereits in der Beurteilung berücksichtigt, da es als Dauergeräusch auf die Größenordnung des Basispegels begrenzt ist. Eine zusätzliche Aus­prägung des Geräusches in einem bestimmten Frequenzbereich würde nach den normativen Regelungen einen Anpassungswert wegen Tonhaltigkeit in der Größenordnung von 3-5 dB erfordern. Die maßgeblichen Schalldruckpegelwerte würden aber selbst unter Hinzurechnung dieses Anpassungswertes nicht über dem örtlichen Basispegel liegen. Damit wären aus technischer Sicht noch immer die Forderungen der medizinischen Spruchpraxis in Bezug auf Dauergeräusche eingehalten und die bisher getroffenen gutachterlichen Ausführungen bzw. das Beurteilungsergebnis bleibt unverändert.

Abschließend wird noch auf das Vorbringen von Herrn W eingegangen, wonach es sich bei der angeführten Lärmbelästigung nicht um eine Lärmbelästigung in Form von Lautstärke handle, sondern um einen monotonen Brummton. Eine schalltechnische Beurteilung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Zu diesen Kriterien gehört jedenfalls auch die Lautstärke (Schalldruckpegel) eines Geräusches. Bestimmte Geräuscheigenschaften, wie eben auch bestimmte Frequenzeigenschaften eines Geräusches, werden in Form von Anpassungswerten (Zuschläge zum Pegelwert) berücksichtigt. Damit werden besondere Geräuscheigenschaften entsprechend bewertet und in der Beurteilung berücksichtigt.“

 

4.5. Auch dieses Gutachten wurden den beschwerdeführenden Nachbarn zur Kenntnis gebracht und replizierte dazu der Nachbar J W mit Eingabe vom 29.9.2014.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht . erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2  leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

5.2. Mit Eingabe vom 13.5.2013 hat die „MR-S“ . M. Gen.m.b.H unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes auf Grundstück Nr. x, KG N, angesucht.

 

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom 31.7.2013 eine mündliche Verhandlung für den 2.9.2013 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Gewerbetechnik durchgeführt.

An dieser Verhandlung haben auch die Beschwerdeführer teilgenommen und eine Stellungnahme zum beantragten Vorhaben abgegeben.

 

In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt.

 

5.3. Auf Grund der Beschwerdevorbringen, die sich ausschließlich auf lärmtechnische Belange beziehen, wurde vom LVwG ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten, datiert mit 10.3.2014, basiert auf den Projektsunterlagen und den Erkenntnissen des vom Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheines am 4.3.2014.

 

In Entsprechung des Vorbringens des Nachbarn J W wurden bei der vom beigezogenen Amtssachverständigen für Lärmtechnik vorgenommenen Beurteilung sämtliche in Betracht kommenden Lärmquellen, welche durch die Errichtung der Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt.

Das heißt, die Beurteilung umfasst sowohl jene Schallimmissionen, die durch den laufenden Betrieb des Heizwerkes zu erwarten sind, als auch jene Lärmimmissionen, die durch die Lieferkampagnen entstehen.

Hinsichtlich der Fahrbewegungen wurden wiederum sämtliche in Frage kommenden betrieblichen Aktivitäten wie Zu- und Abfahren zur Schüttgosse, Abkippen, Motorgeräusch der Traktoren etc. berücksichtigt. Das Heizwerk betreffend wurden sämtliche Betriebsgeräusche, die der Anlage zuzurechnen sind (wie Heizkessel, Pumpen, Förderschnecken...), erfasst.

Der Beurteilung der zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen wurden zum einen Vergleichsmessungen, die von der Abteilung Umweltschutz bei einer bestehenden Biomasseheizanlage vorgenommen wurden, und zum anderen bei der in Rede stehenden Betriebsanlage durchgeführte Lärmmessungen zugrunde gelegt.

Der ermittelte Betriebslärm (Beurteilungspegel) wurde der bestehenden Lärm-Ist-Situation gegenübergestellt. Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen wird die bestehende Lärm-Ist-Situation für die Nachbarn durch den Betrieb des Heizwerkes nicht verändert.

Zu den Lieferkampagnen wurde vom Sachverständigen festgestellt,  dass der Beurteilungpegel 3 bis 4 dB unter der örtlichen Bestandsituation liegt und diese daher nur geringfügig, etwa 1,5 bis 2 dB angehoben wird.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde basierend auf dem lärmtechnischen Gutachten ausgeführt, dass insgesamt der Betrieb des Biomasseheizwerkes für die Nachbarn  keine gesundheitlich nachteiligen Einwirkungen verursacht.

 

5.4. Zu diesen Gutachten wurde vom Bf J W eine Stellungnahme abgegeben, aus der hervorgeht, dass sich die Einwendungen nicht auf die zu erwartenden Lärmpegeln, sondern auf die Geräuschcharakteristik („Brummton“) beziehen. Diese Stellungnahme wurde auch der Konsenswerberin übermittelt; von dieser wurden daraufhin Aufzeichnungen über die Betriebszustände des Heizwerkes zu den Zeiten der vom Bf wahrgenommenen Dauertöne übermittelt.

 

5.5. Auf Grund der Stellungnahme des Bf erfolgte vom LVwG eine weitere Befassung des Amtssachverständigen für Lärmtechnik zur Frage der besonderen Geräuschcharakteristik der betrieblichen Schallimmissionsquellen.

Der Sachverständige nahm daraufhin eine Gegenüberstellung der Aufzeichnungen der Betriebszustände mit den Aufzeichnungen des Bf über die wahrgenommenen Tonereignisse vor. Nicht die Aufzeichnungen des Bf (wie fälschlich von ihm vermeint), sondern die Aufzeichnungen der Betriebszustände wurden vom Sachverständigen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und für nachvollziehbar befunden. Demnach zeigt die Gegenüberstellung keinen Zusammenhang des vom Bf wahrgenommenen Tons mit bestimmten Betriebszuständen.

Bei 22 Tonereignissen befand sich das Heizwerk im Heizbetrieb, bei 55 Ereignissen im Netzbetrieb und bei 6 Tonereignissen im Sommerstillstand. Auffallend ist, dass bei Sommerstillstand weder ein Heizbetrieb noch ein Netzbetrieb erfolgt und sohin auch keinerlei Geräusche entstehen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es damit aus fachlicher Sicht jedenfalls nicht nachvollziehbar, woher die Geräuschwahrnehmungen des Bf beim Betriebszustand „Sommerstillstand“ kommen. Immerhin sind es nach den Aufzeichnungen des Bf 6 deklarierte Wahrnehmungen, die mit keinen betriebsbedingten Geräuschen aus der gegenständlichen Anlage in Verbindung zu bringen sind.

Um jedenfalls für die Nachbarn die ungünstigste Situation zu beurteilen, wurde eine fiktive Betrachtung vorgenommen und eine zusätzliche Ausprägung des Betriebsgeräusches des Heizwerkes berücksichtigt und dementsprechend einen Anpassungswert wegen Tonhaltigkeit in der Größenordnung von 3 bis 5 dB angenommen. Damit wurde auch die vom Bf vorgebrachte „Lärmart“ („Brummton“) berücksichtigt. Auch bei Hinzurechnung dieses Anpassungswertes liegt jedoch der maßgebliche Schalldruckpegelwert nicht über dem örtlichen Basispegel.

Im Ergebnis wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass sämtliche besondere Geräuscheigenschaften (wie eben bestimmte Frequenzeigenschaften) gegenständlich entsprechend den technischen Richtlinien durch Vornahme eines Zuschlags bewertet und in der Beurteilung berücksichtigt worden sind und im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die im ersten lärmtechnischen Gutachten getätigten Ausführungen unverändert bestehen bleiben.

 

Die Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik werden insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar angesehen und bestehen für das LVwG keine Bedenken diese Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Amtssachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelfrei über jene Fachkunde, die ihm eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen ermöglicht. Das Vorbringen des Bf konnte die Ausführungen des Amtssachverständigen nicht widerlegen, zumal sich die Ausführungen des Bf auf subjektive Wahrnehmungen stützen, der Sachverständige hingegen seine Beurteilungen auf objektive Gegebenheiten und objektiv anzuwendende Beurteilungsmaßstäbe gestützt hat.

 

6. Der Bf bringt erstmals in der Stellungnahme vom 13.6.2014 luftreinhaltetechnische Belange vor; die Berufung hat sich ausschließlich auf lärmtechnische Einwendungen bezogen, weshalb dieses Vorbringen präkludiert ist. Unabhängig davon ist aber auszuführen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt wurde. Bei Erstellung dieses Gutachtens wurde von einem worst-case-szenario ausgegangen und festgehalten, dass selbst bei Annahme ungünstigster Bedingungen (Wetterlage) die Einwirkungen des Vorhabens auf die Umwelt als unerheblich zu betrachten sind. 

 

7. Insgesamt war sohin das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, den Bescheid der belangten Behörde mit Erfolg zu bekämpfen und war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier