LVwG-300423/7/KLi/PP

Linz, 13.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 14. August 2014 der A. S., geb. x, x, vertreten durch Mag. G.H., x, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Perg vom 3. Juli 2014, GZ: SV96-29-2013 wegen Wiederein­setzung in den vorigen Stand nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.        Der Beschwerde vom 14. August 2014 gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmannes von Perg vom 3. Juli 2014, GZ: SV96-29-2013 – mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde – wird Folge gegeben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bezirks­hauptmann von Perg zurückverwiesen.

 

II.      Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Eventualbegehren) vom 6. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

 

III.    Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.05.2014, GZ: SV96-29-2013 wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

Sie haben als Verantwortliche der Firma S. KG, x zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 24.10.2013 um 20:35 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebiets­krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht rechtzeitig erstattet.

Name: C. S., geb. x

Arbeitsantritt: x, 20:00 Uhr

Beschäftigungsort: x, x

Tatort: Gemeinde M., x

Tatzeit: x, 20:35 Uhr

 

Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen Verletzung von § 111 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt; ferner wurde sie verpflichtet einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstraf­verfahrens in Höhe von 100 Euro zu bezahlen.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 18.06.2014 (datiert mit 16.06.2014), verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In diesem Verfahren wird die Beschwerdeführerin durch die Dkfm. M. W. S. mbH ver­treten.

 

Im Antrag auf Wiedereinsetzung wird ausgeführt, dass die Zustellung des Straferkenntnisses am 19.05.2014 erfolgt sei, sodass die Beschwerdefrist am 16.06.2014 geendet habe. Tatsächlich werde die Beschwerde erst am 18.06.2014 erhoben. Die Frist sei versäumt worden, weil für die Beschwerde­führerin ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vorgelegen sei und sie nur einen minderen Grad des Versehens treffe. Die Beschwerdeführerin habe die Steuerberatungskanzlei rechtzeitig beauftragt. Der gesamte Schriftverkehr in der Steuerberatungskanzlei werde über das Buchhaltungssystem „BMD“ abge­wickelt. Der zuständige Bearbeiter, Mag. G.H., habe rechtzeitig die Beschwerde fertiggestellt. Am Montag, 16.06.2014, habe er vor Verlassen der Steuerberatungskanzlei zu einer auswärtigen Betriebsprüfung seine Kanzleikraft verbal darauf hingewiesen, dass der Brief versendet werden könne. Aufgrund der Betriebsprüfung habe er nicht telefonisch hinsichtlich der Versendung rückfragen können. Der Hinweis sei von der Kanzleikraft überhört und die Beschwerde am 16.06.2014 nicht versendet worden. Erst am 18.06.2014 sei dieser Fehler offenkundig geworden. Die zuständige Sekretärin sei seit 2008 Mitarbeiterin in der Kanzlei und sei ihr so ein Fehler noch nie passiert. Demnach würden die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, sodass diese zu bewilligen sei.

 

Die gleichzeitig erhobene Beschwerde wird damit begründet, dass der Beschwerde­führerin zu Unrecht vorgeworfen werde, sie habe die Arbeitnehmerin C.S. bereits seit 16.09.2013, 20:00 Uhr beschäftigt, aber erst am 17.09.2013 zur Sozialversicherung angemeldet. Der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin und einer persönlichen Erklärung der Arbeitnehmerin sowie den vorgelegten Arbeitsunterlagen sei mit dem Hinweis, diese hätten auch nachträglich erstellt werden können, kein Glauben geschenkt worden; insbe­sondere deshalb, weil sie bei der Kontrolle am 24.10.2013 nicht vorgelegt werden hätten können. Die Arbeitnehmerin sei am 16.09.2014 allerdings nur zu einem Vorstellunggespräch anwesend gewesen und sei noch keine Beschäftigung erfolgt. Insofern sei der Beschwerde stattzugeben.

 

 

I.3. Mit Bescheid vom 03.07.3014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Die belangte Behörde begründet ihre Entschei­dung damit, dass gemäß § 10 Abs. 3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren gelte, Steuerberater in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des ASVG nicht zur Vertretung von Parteien berechtigt seien. Dies habe auch der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2011, 2008/08/0040 ausführlich dargelegt; gleichzeitig werden Auszüge aus diesem Erkenntnis wiedergegeben. Nachdem in § 3 WTBG Abgabenverfahren und Abgabenverfahren sowie Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsverfahren – nicht aber Verwaltungsstrafverfahren – genannt seien, könne aus dem Gesetz eine Vertretungsbefugnis für das gegenständliche Verfahren nicht abgeleitet werden.

 

Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung der belangten Behörde nicht erteilt.

 

 

I.4. Dagegen wiederum richtet sich die Beschwerde vom 14.08.2014. Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren zunächst wiederum ver­treten durch die Dkfm. M. W. S. mbH.

 

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung auf die Rechtslage vor dem 01.01.2014 beziehen würde, welche sich aber durch die Neufassung des § 3 WTBG laut BGBl. I Nr. 2013/121 ab 01.01.2014 geändert habe.

 

Diese laute nunmehr: „Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten“

 

Gemäß § 355 Z 1 ASVG seien Verwaltungssachen die Feststellung der Versiche­rungs­pflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und des Endes der Versicherung. Im konkreten Fall gehe es um den Beginn der Ver­sicherungspflicht; die Finanzpolizei beharre darauf, dass die Tätigkeit bereits am 16.09.2014 aufgenommen worden sei. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Frage des Beginnes der Versicherungspflicht im Verwaltungsstraf­verfahren eine Vorfrage sei, sei die Vertretungsbefugnis im Verwaltungs­strafverfahren gegeben.

 

 

I.5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 ist Herr Mag. G.H., nicht mehr in Gestalt der Steuerberatungskanzlei bzw. nicht als Steuerberater, sondern persönlich als Vertreter der Beschwerdeführerin aufge­treten. In der von ihm vorgelegten schriftlichen Vollmacht wurde er beauftragt, die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Ferner wurde Unentgeltlichkeit vereinbart.

 

Darüber hinaus stellte der nunmehrige Beschwerdeführervertreter einen weiteren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (für den Fall dass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde keine Folge gegeben werden sollte). Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass die Beschwerde­führerin erst mit der Verhandlung am 06.10.2014 Kenntnis von der fehlenden Vertretungsbefugnis erlangt hätte und bis dahin noch keine wirksame Beschwerde vorliegen würde. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht rechnen können, zumal sie ihren Steuerberater vom Straferkenntnis informiert habe, als die Rechtsmittelfrist noch offen gewesen sei; diese hätte auch noch eingehalten werden können.

 

Schließlich werde mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beschwerde verbunden. Letztere werde damit begründet, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Tatzeit nicht konkretisiert worden sei. Es sei nämlich der Zeitpunkt der Kontrolle genannt worden und nicht der angebliche Zeitpunkt der verspäteten Anmeldung. Im Kontrollzeitpunkt sei die Arbeitnehmerin jedenfalls ordnungsgemäß angemeldet gewesen. Der Beschwerdeführerin könne die tat­sächliche Tatzeit nicht mehr vorgeworfen werden, zumal bereits Verfolgungs­verjährung eingetreten sei. Das Straferkenntnis sei daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

II.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SV96-29-2013. Der Verfahrensverlauf – insbesondere das Straferkenntnis und die Zustellung des­selben, die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der Bescheid, mit welchem dieser Antrag abgewiesen wurde und die dagegen gerichtete Beschwerde – gehen lückenlos und vollständig aus dem Akteninhalt hervor. Auch ist aus dem Akt ersichtlich, dass die belangte Behörde vor Ab­weisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit der Beschwerde gegen das Straferkenntnis) keinen Verbesserungsversuch vorgenommen hat. Weitergehende diesbezügliche Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.

 

 

II.2. Über Antrag der Beschwerdeführerin hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den 06.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In dieser Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführervertreter umfassend erörtert.

 

 

II.3. Die Vollmacht des nunmehrigen Vertreters der Beschwerdeführerin wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 schriftlich vorgelegt und zum Akt genommen. Aus dieser ergibt sich das Vertretungsverhältnis für das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

 

III. Rechtslage:

 

III.1. Zur Vertretungsbefugnis von Steuerberatern:

 

§ 3 WTBG lautet (auszugsweise):

(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuer­berater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[...]

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

[...]

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuer­berater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[...]

3. die Beratung und Vertretung und Beitrags-, Versicherungs- und Leistungs­angelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,

[...]

7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufs­organisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschafts­angelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittel­bar zusammenhängen,

[...]

10. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwal­tungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.

 

 

III.2. Zur Verbesserung:

 

§ 13 Abs. 3 AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

 

III.3. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

 

§ 33 VwGVG regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

(1)        Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass die durch ein unvorher­gesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch dass sie von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder ein mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wieder­einsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2)        Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerde­vorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3)        Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.   nach Zustellung des Bescheides oder der gerichtlichen Ent­scheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückge­wiesen hat, bzw.

2.   nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrages zur Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nach­zuholen.

(4)        Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungs­gericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5)        Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6)        Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungs­antrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

 

§ 71 AVG regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:

(1)        Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechts­nachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.   die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder

2.   die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2)        Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung erlangt hat, gestellt werden.

(3)        Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Hand­lung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4)        Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechts­mittelbelehrung erteilt hat.

(5)        Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiederein­setzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6)        Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7)        Die Wiedereinsetzung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

 

§ 24 Satz 1 VStG regelt, dass, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt.

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

IV.1. Zur Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in Verwaltungsstrafverfahren:

 

V.1.1. Zu den Befugnissen von Steuerberatern gemäß § 3 WTBG:

§ 3 WTBG i.d.F. BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013 regelt den Berechtigungsumfang der Steuerberater:

(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuer­berater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[...]

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

[...]

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuer­berater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[...]

3. die Beratung und Vertretung und Beitrags-, Versicherungs- und Leistungs­angelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,

[...]

7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufs­organisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittel­bar zusammenhängen,

[...]

10. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwal­tungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren die Beschwerde und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen.

 

 

In der Stammfassung BGBl. I Nr. 58/1999 lautete § 3 WTBG wie folgt:

(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuer­berater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[...]

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

[...]

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuer­berater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[...]

3. die Beratung und Vertretung und Beitrags-, Versicherungs- und Leistungs­angelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,

[...]

7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänder­ischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

[...]

 

 

In der Fassung BGBl. I Nr. 161/2006 lautete § 3 WTBG:

(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuer­berater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[...]

3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,

[...]

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuer­berater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[...]

3. die Beratung und Vertretung und Beitrags-, Versicherungs- und Leistungs­angelegenheiten der Sozialversicherungen und die Vertretung in erster und zweiter Instanz der betreffenden Verwaltungsverfahren,

[...]

7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänder­ischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,

[...]

 

 

V.1.2. Zur Änderung des § 3 WTBG gemäß BGBl. I Nr. 121/2013:

Aus 2391 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP (Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie) geht hervor, dass „die vorgeschlagenen Änderungen die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungs­gerichtsbarkeits-Novelle 2012 enthalten“.

 

 

IV.1.3. Rechtliche Schlussfolgerungen:

 

Die vom Beschwerdeführer(vertreter) ins Treffen geführte Argumentation, dass die aufgrund dieser Gesetzesnovelle vorgenommene Änderung dazu führen würde, dass eine Vertretungsbefugnis von Steuerberatern auch für Verwaltungsstrafverfahren bestehen würde, geht ins Leere, zumal diese Änderung nur eine terminologische Anpassung darstellt; in zahlreichen Gesetzen war die Einführung des Begriffes „Verwaltungsgericht“ und der Entfall ehemaliger Bezeichnungen erforderlich.

 

Insofern ist die (bisherige) Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 16.03.2011, 2008/08/0040) zur Vertretungsbefugnis von Steuerberatern auch weiterhin beachtlich:

 

Aus § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG kann die beschwerdeführende Partei keine Vertretungsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren ableiten. Diese Bestimmung nimmt nämlich hinsichtlich „Vertretungs­befugnis in erster und zweiter Instanz“ ausdrücklich (nur) auf die Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen Bezug. In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen § 33 Abs. 1 ASVG ist jedoch keine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit Gegenstand des Verfahrens, sondern einzelne Fragen aus diesen Bereichen könnten in Verwaltungsstrafverfahren (allenfalls) als Vorfrage zu beurteilen sein. [...]

 

Die belangte Behörde hatte nach § 38 AVG die Vorfrage, ob die von H.B. nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Personen in der konkreten Tätigkeit der Pflichtversicherung unterlagen, selbst zu beurteilen oder hätte – sofern das Feststellungsverfahren bereits anhängig gewesen wäre oder gleichzeitig anhängig gemacht worden wäre – das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auch aussetzen können. Durch die Beurteilung der Vorfrage der Pflichtversicherung in einem Verwaltungsstrafverfahren wird diese Frage zwar für die konkrete Sache beantwortet, nicht aber mit Bindungswirkung für das Hauptverfahren – Feststellung der Pflichtversicherung – entschieden. Da in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG somit nicht über eine Beitrags-, Versicherungs- oder Leistungsangelegenheit der Sozialversicherungen verbindlich abgesprochen wird, liegt kein diese Angelegenheiten „betreffendes Verwaltungsverfahren“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG vor, in dem die beschwerdeführende  Partei zur Vertretung berechtigt wäre. Dieses Begriffsverständnis steht – worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinwiest – zudem im Einklang mit § 3 Abs. 1 Z 3 WTBG, wonach es den zur Ausübung des Wirtschaftstreuhänderberufes Steuerberater Berechtigten vorbehalten ist, die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben auszuüben. Hätte der Gesetzgeber den Begriff des Abgabestrafverfahrens bereits vom Begriff des Abgabeverfahrens erfasst gesehen, wäre die Nennung auch des Abgabestrafverfahrens nicht erforderlich gewesen. Die Vertretung in Abgabestrafverfahren zählt daher nur deshalb zu den vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 WTBG, weil diese neben den Abgabeverfahren ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Auch bei systematischer Auslegung des § 3 WTBG ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Verwaltungsstrafverfahren in § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG ausdrücklich genannt hätte, wenn sie vom Umfang der dort geregelten Vertretungsbefugnis in Verwaltungsverfahren betreffend Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen hätten umfasst sein sollen. Auch soweit die beschwerdeführende Partei ihre Vertretungsbefugnis aus § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden: Gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG sind Steuerberater zur Vertretung bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern berechtigt, soweit mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Diese Bestimmung setzt konkrete wirtschaftstreuhänderische Arbeiten für den gleichen Auftraggeber voraus, die ein Tätigwerden auch vor einer anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörde erfordern oder zumindest nahelegen. Die Verteidigung eines Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung einer Meldepflicht nach § 33 ASVG weist keinen derartigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer für diesen durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeit auf. Zudem ist festzuhalten, dass bereits § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG die Befugnisse der Steuerberater im Rahmen der Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt und nicht erkennbar ist, dass die in dieser spezielleren Bestimmung geregelten Befugnisse durch § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG erweitert werden sollten.

 

 

IV.1.4.    Verbesserung des Vertretungsmangels:

 

IV.1.4.1. Mit der gegenständlichen Fallkonstellation hatte sich der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 26.06.2012, 2010/09/0181 auseinanderzusetzen. In diesem Fall hatte der Beschwerdeführer eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuer­beratungskanzlei mit seiner Vertretung beauftragt und berief sich diese auf die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht. Die belangte Behörde erteilte daraufhin der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei einen Ver­besserungs­auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, mit dem Auftrag eine Vollmacht vor­zu­legen, welche sie dazu berechtigt, den Beschwerdeführer zu vertreten sowie zu erklären, dass die Vertretung unentgeltlich erfolge; nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde ihr Anbringen zurückgewiesen. Mit dem sodann in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Eingabe zurückgewiesen.

IV.1.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 26.06.2012, 2010/09/0181, dazu Nachfolgendes aus:

 

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass eine berufsmäßige Vertretung des Beschwerdeführers durch die N. W. und S.-GmbH im vorliegenden Fall, einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar war. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeitern voraussetzt und hat diese Voraussetzung unter anderem in Bezug auf ein gewerberechtliches Konzessionsverfahren (Erkenntnis vom 2. Oktober 1959, Slg. 5067/A), ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (Erkenntnis vom 1. Juli 1970, Zl. 1244/69) und ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Heimarbeitsgesetzes (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 93/11/0092) verneint. Dies gilt in gleicher Weise für Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten ist auch in einem solchen Verfahren das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Beschuldigten einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten.

 

Die belangte Behörde hat auch zutreffend erkannt, dass sie angesichts des Mangels der Vertretungsbefugnis durch die N. W.- und S.-GmbH im vorliegenden Fall mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen hatte. Ausgehend von der Überlegung, dass ein Einschreiten der N. W.- und S.-GmbH mit § 10 Abs. 3 AVG nicht vereinbar war, kam es gegenständlich aber nicht mehr darauf an, ob bzw. von wem diese GmbH bevollmächtigt wurde, weil auch die Vorlage einer Vollmacht an diese nicht geeignet gewesen wäre, den Mangel einer im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AVG unzulässigen Vertretungsmacht zu beheben.

 

Selbst wenn die N. W.- und S.-GmbH, wie von der belangten  Behörde in ihrem Verbesserungsauftrag gefordert, angegeben hätte, dass die Vertretungshandlung unentgeltlich erfolge, wäre diese Angabe in Anbetracht der Umstände, dass es gegenständlich an einem unmittelbaren Zusammenhang (des Verfahrens wegen Übertretung des AuslBG) mit wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten und Befugnissen mangelt, in der Berufung von Mandantschaft gesprochen, Geschäftspapier sowie Geschäftsstampiglie des die Berufung einbringenden Wirtschaftstreuhänders verwendet wird, kein geeigneter Nachweis dafür, dass durch das Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders als Vertreter des Beschwerdeführers kein einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhaltender Sachverhalt vorliegt.

Die an die N. W.- und S.-GmbH gerichteten Verbesserungsaufträge erwiesen sich aus diesen Gründen als nicht zielführend und nicht geeignet, die der Berufung – im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AVG – anhaftenden Mängel zu beheben.

 

Vielmehr hätte die belangte Behörde im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG den Beschwerdeführer selbst zur Verbesserung der Berufung auffordern und an diesen einen Ergänzungsauftrag richten müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Zl. 83/05/0073, Slg. Nr. 11.633/A, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals in Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung berufene Person, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 93/11/0092, mwN).

 

Gegenständlich hätte die belangte Behörde daher nach § 10 Abs. 3 AVG vorzugehen und den Beschwerdeführer selbst gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern gehabt, entweder die Berufung selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen.

 

Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, ohne zuvor den angezeigten Verbesserungsauftrag durchzuführen, sie belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

 

 

IV.1.5. Zur Vollmacht vom 6. Oktober 2014:

 

Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter hat im Verfahren vor dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich eine Vollmacht gemäß § 10 AVG vorgelegt, aus welcher die ordnungsgemäße Vertretungsbefugnis hervorgeht. Der Ver­tretungsmangel im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde durch diese Vollmacht behoben, sodass die Beschwerdeführerin in diesem ordnungsgemäß i.S.v. § 10 AVG vertreten ist. Diese Vollmacht gilt aber nicht auch für das Verfahren vor der belangten Behörde. Im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren ist insofern ein eigener Verbesserungsversuch durchzuführen.

 

 

IV.1.6. Ergebnis:

 

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass eine berufsmäßige Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Steuerberatungskanzlei im vorliegenden Fall einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar war. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeitern vor­aussetzt.

 

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die von der Beschwerdeführerin beauftragte Steuerberatungskanzlei mangels Vertre­tungs­befugnis nach dem WTBG in dem bei ihr anhängigen Verwaltungs­strafverfahren wegen Übertretung des § 33 ASVG gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Bevollmächtigte zugelassen hat.

 

Allerdings hätte die belangte Behörde zunächst ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG einleiten und die Beschwerdeführerin selbst – und nicht die Steuerberatungskanzlei als nicht zugelassene Vertreterin – zur Verbesserung ihrer Eingabe dahingehend auffordern müssen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe entweder selbst unterfertigt oder sich eines geeigneten Vertreters bedient.

 

Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Verbesserung hätte die belangte Behörde über den von der Steuerberatungskanzlei eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden dürfen; der Ordnung halber wird noch festgehalten, dass in diesem Fall der Wiedereinsetzungsantrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen wäre.

 

 

 

IV.2. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

 

IV.2.1. Frist / Voraussetzungen:

 

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also zwei Wochen nach Erkennbarkeit des Irrtums bzw. nach Kenntnis von der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu stellen (VwSlg. 11.109 A/1983). Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ferner, dass für die Partei ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und nur ein minderer Grad des Versehens vorliegen.

 

 

IV.2.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.08.2014:

 

Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach zunächst im Hinblick auf die Vertretung der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde vorzunehmen ist. Erst in weiterer Folge ist – je nach dem Ergebnis des Verbesserungsauftrages – über den Wiedereinsetzungsantrag vom 14.08.2014 zu entscheiden.

 

 

IV.2.3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.10.2014:

 

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis von der Verspätung des Rechtsmittels einzubringen. Die Kenntnis­erlangung von der Unzulässigkeit der Vertretung durch die Steuer­beratungskanzlei ist dementgegen nicht fristauslösend für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Behebung dieses Mangels ist vielmehr ein Verbesserungsversuch gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgesehen. Bei entsprechender Verbesserung ist der erste Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als ursprünglich ordnungsgemäß eingebracht zu qualifizieren und über diesen in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.10.2014 handelt es sich außerdem um ein Eventualbegehren für den Fall dass der Beschwerde vom 14.08.2014 nicht stattgegeben werden sollte. Nachdem allerdings der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, war dieser Antrag zurückzuweisen.

 

 

 

IV.3. Zusammenfassung:

 

Zusammengefasst ist insofern die Vertretung durch die von der Beschwerdeführerin beauftragte Steuerberatungskanzlei gemäß § 10 Abs. 3 AVG unzulässig. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren zunächst der Beschwerdeführerin selbst unter Setzung einer angemessenen Frist einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit dem Inhalt zu erteilen, sie solle ihre Eingabe vom 16.06.2014 entweder selbst unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters bedienen.

 

Erst nach Ablauf der Frist zur Verbesserung ist die Eingabe vom 16.06.2014 entweder als unzulässig zurückzuweisen oder – bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht – über den Antrag auf Wiedersetzung (und gegebenenfalls in weiterer Folge auch über die Beschwerde) zu entscheiden.

 

Ferner ergeht noch der Hinweis, dass der Verbesserungsauftrag nicht an den im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einschreitenden Vertreter, Herrn Mag. G.H., ergehen kann, zumal dessen Vollmacht auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu GZ: LVwG-300423 beschränkt ist. Der Verbesserungsauftrag ist daher an die Beschwerde­führerin persönlich zu richten.

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

V.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

V.2. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Vertretung durch einen Steuer­berater kann auf die umfangreiche und unter Punkt IV.1.3. und IV.1.4.2. zitierte Rechtsprechung verwiesen werden. Aus dieser Judikatur ist auch die Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die Beschwerdeführerin selbst ersichtlich. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Die ordentliche Revision war daher für unzulässig zu erklären.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer

 

 

 

LVwG-300423/7/KLi/PP vom 13. Oktober 2014

 

Beschluss

 

Rechtssatz

 

AVG §10 Abs3;

AVG §13 Abs3

 

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass eine berufsmäßige Vertretung der Bf. durch einen Steuerberater im vorliegenden Fall einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen einer Übertretung des ASVG nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar war. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Agenden voraussetzt.

 

Allerdings hätte die Behörde zuvor gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag erteilen und die Bf. selbst – und nicht die Steuerberatungskanzlei als nicht zugelassene Vertreterin – zur Verbesserung ihrer Eingabe dahingehend auffordern müssen, dass die Bf. ihre Eingabe entweder selbst unterfertigt oder sich eines geeigneten Vertreters bedient. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Verbesserung hätte die belangte Behörde über den von der Steuerberatungskanzlei eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (durch dessen Zurückweisung) entscheiden dürfen.

 

Beschlagwortung: Vertretung; Steuerberater; ASVG-Verfahren