LVwG-550125/13/KH/IH

Linz, 15.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde von Herrn A.B., Frau F.B. sowie Herrn G.B., alle M., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 30. Jänner 2012, GZ: Wa10-110-2006-Ak/Rc, betreffend die wasserrechtliche Überprüfung von wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen zur Errichtung der x, Abschnitt x, Baulose x und x, x,

 

zu Recht e r k a n n t:

 

 

I.          Die Beschwerde von Herrn G.B. wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Die Beschwerde von Herrn A.B. und Frau F.B. wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2012, Wa10-110-2006-Ak/Rc, stellte der Bezirkshaupt­mann von Kirchdorf an der Krems gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gegenüber der A.B.M. GmbH fest, dass die mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
9. April 2001, Wa-200765/108-2001 und vom 21. Juni 2002, Wa-202888/124-2002, sowie den Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 19. August 2003, Wa10-32-2003; vom 16. März 2004, Wa10-103-2003; vom 17. November 2004, Wa10-49-2004, und vom 30. September 2005, Wa10-105-2005, wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen zur Errichtung der x, Abschnitt x, Baulose x und x, x fertig gestellt wurden und die ausgeführten Maßnahmen mit den Bewilligungen im Wesentlichen übereinstimmen, weiters wurden geringfügige Abweichungen nachträglich bewilligt.

 

Gegen diesen Bescheid, der Herrn A. und Frau F.B. am 15. März 2012 zugestellt wurde, haben diese, sowie Herr G.B. am 26. März 2012 fristgerecht die als „Einspruch“ bezeichnete Berufung erhoben.

 

Zuständig zur Erledigung der Berufung war bis 31. Dezember 2013 der Landeshauptmann von Oberösterreich, mit der Einrichtung der Landes-verwaltungsgerichte ging die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2014 auf das Oö. Landesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

 

II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein, die am 8. Oktober 2014 vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt wurde.

 

 

III. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

1. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
9. April 2001, Wa-200765/108-2001 und vom 21. Juni 2002, Wa-202888/124-2002,  wurden der Republik Österreich, vertreten durch die Ö., AG, x, (Rechtsnachfolgerin: A.B.M. GmbH) die wasserrechtlichen Bewilligungen für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der x, Abschnitt „x“, Baulos x, „x“, x und Baulos x in Oberösterreich, x sowie für die Ableitung von Fahrbahn- und Oberflächenwässern nach deren Vorreinigung in einem Reinigungsbecken in die K. und zur Versickerung von Fahrbahn- und Oberflächenwässern ebenfalls nach Vorreinigung in einem Reinigungsbecken sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu dienenden Anlagen bzw. erforderlichen Maßnahmen erteilt.

 

Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 19. August 2003, Wa10-32-2003; vom 16. März 2004, Wa10-103-2003; vom 17. November 2004, Wa10-49-2004 und vom 30. September 2005, Wa10-105-2005 wurden der x GmbH (bzw. der späteren A.B.M. GmbH) wasserrechtliche Bewilligungen für die Ableitung von Tunneldränwässern in die K., die Versickerung bzw. Ableitung der temporär anfallenden Bauwässer, die Errichtung und den Betrieb einer Nutzwasserversorgungsanlage zur Löschwasserversorgung, die Errichtung von Begleitwegbrücken sowie für die Errichtung eines Rohrdurchlasses erteilt.

 

2. Im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung des Bauabschnitts „x“ der x, Baulos x und x, x, gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) fand am 18. und 19. Oktober 2006 eine mündliche Verhandlung statt.

 

Zuvor erstatteten die Beschwerdeführer A. und F.B., x, am 16. Oktober 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf folgende schriftliche Stellungnahme:

An unseren Grundstücken gibt es erhebliche Veränderungen, die sich nach Verlegungen bzw. Wiedererrichtung der Gewässer wie folgt darstellen:

Durch die Umlegung des x (1661), kommt es zu erheblichen Schotterablagerungen entlang unseres Grundstücks Nr. x. Dadurch steigt das Bachbett an, so dass Wasser über die Böschung austritt bzw. durchnässt. Der Weiterfluss muss an den Grundstücken Nr. x und Nr. x geändert werden und weiters eine Bachräumung durchgeführt werden.

Entlang des x führt auch unsere Zufahrt zum Grundstück Nr. x. Die Uferbefestigung muss so ausgeführt werden, um dauerhaft Ausuferungen standhalten zu können.

Zubringergraben (Grundstück x) zum x entlang des Grundstücks Nr. x unterwässert so stark, dass Ufergehölz einzustürzen droht. Folge der Verlegung des x.

Die Uferbefestigung des x Baches beim Grundstück Nr. x ist vollständig zerstört. Es muss hiefür eine dauerhafte Lösung überlegt und durchgeführt werden.

Wir bitten um einen Lokalaugenschein, um vor Ort die Probleme nochmals erörtern zu können.

Bei der mündlichen Verhandlung am 18. und 19. Oktober 2006 war Herr A.B., auch in Vertretung seiner Gattin F.B., anwesend und verwies auf die schriftliche Stellungnahme vom 16. Oktober 2006, die vollinhaltlich aufrechterhalten wurde. Es wurde um Durchführung eines Lokalaugenscheines und nach Möglichkeit um Vorschreibung entsprechender Verbesserungsmaßnahmen untersucht.

 

Nach der Vornahme eines Lokalaugenscheines wurde aus sachverständiger Sicht festgestellt, dass der alte x im Sinne der bescheidmäßigen Vorschreibungspunkte ordnungsgemäß aufgelassen und der neue x entsprechend den gemachten Vorschreibungen errichtet worden sei, wobei im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt wurde, dass ca. bei x ein linksufriger Zubringer (unbenanntes Gerinne) großen Eintiefungen und somit Erosionen unterlag und dass bachaufwärts im Staudingerbach große Geschiebeablagerungen zu bemerken waren. Angeraten wurde auch, eine sinnvolle Reinigung des x oberhalb der Einmündung des unbenannten Gerinnes vorzunehmen.

 

3. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2012, Wa10-110-2006-Ak/Rc, stellte der Bezirkshaupt­mann von Kirchdorf an der Krems gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) schließlich fest, dass die ausgeführten Maßnahmen mit den erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 2001, Wa-200765/108-2001 (Baulos x), und vom 21. Juni 2002, Wa-202888/124-2002 (Baulos x), sowie den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. August 2003, Wa10-32-2003, vom 17. November 2004, Wa10-49-2004, vom 30. September 2005, Wa10-105-2005 und vom 16. März 2004, Wa10-103-2003, im Wesentlichen übereinstimmen, weiters wurden geringfügige Abweichungen nachträglich wasserrechtlich genehmigt.

 

In der Bescheidbegründung wurde betreffend die Einwendungen der Beschwerde-führer lediglich ausgeführt, dass die Antragstellerin in der Zwischenzeit die geforderten Maßnahmen im Einvernehmen mit den Parteien umgesetzt bzw. hinsichtlich damit verbundener allfälliger Beeinträchtigungen privatrechtliche Regelungen getroffen habe. Hinsichtlich dieser Forderungen wären damit keine weiteren Maßnahmen zur Mängelbehebung vorzuschreiben gewesen

 

4. Gegen diesen Bescheid, der Herrn A. und Frau F.B., x, mit 15. März 2012 zugestellt wurde, haben diese am 26. März 2012 fristgerecht Berufung erhoben. Als weiterer Berufungswerber hat der Sohn des Ehepaares B., Herr G.B., ebenfalls x, die Berufung ebenfalls unterzeichnet. Herrn G.B. waren die in der Beschwerde angeführten Grundstücke (Nr. x und Nr. x, KG x, sowie Nr. x, KG x) mit Übergabevertrag vom 21. Dezember 2011 von seinen Eltern mit Stichtag 31. Dezember 2011 in dessen Eigentum übertragen worden.

 

Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass jene Punkte, die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 2006 vorgebracht worden waren, im ergangenen Bescheid nicht berücksichtigt worden seien. Dabei handelt es sich – neben dem Ersuchen um Durchführung eines Lokalaugenscheins – um nachfolgende Beanstandungen:

 

-      Durch die Umlegung des x komme es zu erheblichen Schotterablagerungen entlang des Grundstücks Nr. x. Dadurch steige das Bachbett an, sodass Wasser über die Böschung austrete bzw. durchnässe. Es müsse der Weiterfluss an den Grundstücken Nr. x und x geändert werden und weiters eine Bachräumung durchgeführt werden.

-      Entlang des x führt die Zufahrt zum Grundstück Nr. x. Die Uferbefestigung müsse so ausgeführt werden, um dauerhaft Ausuferungen standhalten zu können.

-      Der Zubringergraben (Grundstück x) entwässere so stark, dass das Ufergehölz einzustürzen drohe. Dies sei eine Folge der Verlegung des x.

-      Die Uferbefestigung des x Baches beim Grundstück Nr. x sei vollständig zerstört. Hierfür müsse eine dauerhafte Lösung überlegt und durchgeführt werden.

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25. April 2012, eingelangt am 4. Mai 2012, dem Landeshauptmann von Oberösterreich zuständigkeits­halber zur Berufungs-entscheidung vorgelegt.

 

Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegan­gen. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz gilt eine Berufung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Mit Vorlageschreiben vom 9. Jänner 2014 wurde die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte die A.B.M. GmbH um eine Stellungnahme betreffend die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Punkte. In der am 25. Juli 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führt die A.B.M. GmbH aus, dass die beanstandeten Schotterablagerungen durch einen Rohrdurchlass bedingt seien, der nicht von der A. errichtet worden sei. Die Uferbefestigungen entsprächen den Erfordernissen für das Abflussregime des x.

Betreffend den Zubringergraben zum x konnten im Rahmen eines Lokalaugenscheins keine nennenswerten, über die normalen abflussbedingten Veränderungen des Bachlaufes hinausgehenden, Veränderungen, Unterspülungen etc. festgestellt werden.

Bezüglich der Uferbefestigung des x konnten ebenfalls keine nennenswerten Veränderungen bzw. keine vollständige Zerstörung der Uferbefestigung festgestellt werden.

 

Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der A.B.M. GmbH und den Beschwerdeführern waren entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Überprüfungsbescheides nicht abgeschlossen worden. 

 

7. Am 8. Oktober 2014 wurden vor Ort eine mündliche Verhandlung sowie ein Lokalaugenschein durchgeführt. Anwesend waren Herr A.B. (dieser auch in Vertretung für seine Gattin) sowie Herr G.B. als Beschwerdeführer, Herr Dipl. Ing. K.M. sowie Frau Ing. Mag. W.W. als Vertreter der A.B.M. GmbH, und Herr Ing. W.L. als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik.

 

Nach Durchführung des Lokalaugenscheins wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Folgendes festgestellt: „Bezugnehmend auf den oben angeführten Betreff wurde am heutigen Tage ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt und die von den Beschwerdeführern angeführten Problembereiche besichtigt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die von der Familie B. angeführte Befestigung der Zufahrt zum Grundstück Nr. x, KG x, grundsätzlich keinen wasserbautechnisch zu behandelnden Beschwerdepunkt darstellt.

Die im Bereich des x angeführten Schotterablagerungen befinden sich in einem Bereich, der durch die A. nicht durch Maßnahmen betroffen war. Die Anlandungen ergeben sich aufgrund einer ungünstigen Höhenlage eines Rohrdurchlasses im Bereich einer Überfahrt. Dieser Rohrdurch­lass befindet sich im Besitz der Beschwerdeführer und wäre daher auch von diesen höhenmäßig so anzupassen, dass Anlandungen bachaufwärts künftig verhindert werden.

 

Der Bereich des Zubringergrabens (F.) liegt ebenfalls außerhalb der getätigten Baumaßnahmen der A. In der Natur konnte festgestellt werden, dass dieser jedoch derzeit massive Eintiefungen und Verwerfungen aufweist, die aus wasserbautechnischer Sicht jedenfalls behoben werden müssen. Hier wird angeregt, gemeinsam mit der Gemeinde x bei der zuständigen Wasserbauverwaltung vorzusprechen, um hier ein gemeinsames Sanierungs­projekt ausarbeiten zu können.

 

Abschließend kann aus wasserbautechnischer Sicht angemerkt werden, dass, wie bereits im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid festgestellt wurde, die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Baumaßnahmen ordnungsgemäß ausge­führt wurden und aus dem für dem im heutigen Verfahren ausgeschriebenen Beschwerde­bereich keine weiteren Verpflichtungen in Richtung A. abgelei­tet werden können.

 

Betreffend die Uferbefestigung des x beim Grundstück Nr. x hielt Herr A.B. in der mündlichen Verhandlung fest, dass dieser Beschwerdepunkt entfalle, da die Befestigung in der Zwischenzeit durch die Gemeinde hergestellt worden sei.

Weiters forderte Herr B., dass im Bereich des Grundstückes Nr. x die Zufahrt durch eine Asphaltdecke entsprechend befestigt werden müsse.

 

Die Vertreter der A.B.M. GmbH entgegneten in ihrer Stellungnahme, dass eine Asphaltierung des Zufahrtsweges aus naturschutzrechtlichen Gründen im Bewilligungsverfahren nicht möglich war und dass der Zufahrtsweg so weit geschottert worden war, als dies vor der Errichtung der x der Fall war. Der Austritt des Wassers aus dem x sei durch den weiter unten befindlichen, von den Beschwerde­führern errichteten Rohrdurchlass bedingt. Die Vertreter der A. erklärten sich weiters bereit, Herrn B. bei Gesprächen mit der Gemeinde x bzw. x zu unterstützen.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

1. § 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) normiert, dass die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben ist. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

 

Gegenstand des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG ist somit die Feststellung der Übereinstimmung der her­­gestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung.

Die Wasserrechtsbehörde kann im Überprüfungsverfahren nur die Nichtüberein­stimmung einer Anlage mit dem Bewilligungsbescheid feststellen und den dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustand durch Maßnahmen veranlassen (VwGH 24.11.1960, 1094/59).

 

Als fremdes Recht im Sinn des § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist u.a. auch das Grundeigentum anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde sind drei im Eigentum eines der Beschwerdeführer stehende Grundstücke als betroffen angeführt: die Grundstücke Nr. x und Nr. x, KG x, sowie das Grundstück Nr. x, KG x.

 

2. Zum Beschwerdepunkt betreffend die Schotterablagerungen im x im Bereich des Grundstücks Nr. x, KG x: Diesbezüglich ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu folgen, dass diese Schotterablagerungen durch den von den Beschwerdeführern errichteten Rohrdurchlass bedingt sind, der eine ungünstige Höhenlage aufweist und so das Abfließen des Wasser zum Teil behindert, wodurch die von den Beschwerdeführern beanstandeten Anlandungen bedingt sind – um diesen Zustand zu verbessern, müsste der Rohrdurchlass höhenmäßig entsprechend angepasst werden. Im Rahmen der Errichtung der x waren in diesem Abschnitt des x jedoch keine wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen gesetzt worden, die Umlegung des x betrifft erst die Strecke unterhalb des von den Beschwerdeführern errichteten Rohrdurchlasses. Aus den angeführten Gründen kann der derzeitige Zustand des x im Bereich des Grundstücks Nr. x der A.B.M. GmbH nicht zugerechnet werden und ergeben sich diesbezüglich im Überprüfungsverfahren keine Beanstandungen.

 

Zum Beschwerdepunkt betreffend den Zubringergraben („F.“) zum x im Bereich des Grundstücks Nr. x, KG x: Der Zubringergraben war im Zuge der Errichtung der x ebenfalls nicht von den wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffen, es wurden somit keine der A.B.M. GmbH zurechenbaren Maßnahmen gesetzt. Allerdings wurde im Rahmen des Lokalaugenscheins am 8. Oktober 2014 festgestellt, dass der F. massiven Eintiefungen und Verwerfungen unterliegt, die aus wasserbautechnischer Sicht zu beheben sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht haben die Vertreter der A.B.M. GmbH zugesagt, die Beschwerdeführer bei diesbezüglichen Gesprächen mit der Gemeinde x zu unterstützen – diese Unterstützung erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis und steht in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Überprüfungsverfahren. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens ist festzuhalten, dass bei Errichtung der x keine der A.B.M. GmbH zurechenbaren wasserrechtlich relevanten Maßnahmen betreffend den F. erfolgt sind und dass bezüglich des Zustandes des F. im Bereich des Grundstücks Nr. x keine weiteren Verpflichtungen aus dem Überprüfungsverfahren für die A.B.M. GmbH resultieren.

 

Zum Beschwerdepunkt betreffend die Uferbefestigung des x im Bereich des Grundstücks Nr. x, KG x wurde von Herrn A.B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht festgehalten, dass seitens der Gemeinde zwischenzeitlich entsprechende Maßnahmen gesetzt worden seien und dass dieser Beschwerdepunkt somit entfalle.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass durch die wasserrechtlich bewilligten und im Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom
30. Jänner 2012, GZ: Wa10-110-2006-Ak/Rc, überprüften Maßnahmen die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte nicht betroffen sind. Es liegen somit im Sinn des § 121 Abs. 1 WRG 1959 keine Abweichungen vom bewilligten Konsens vor.

 

Die Beschwerde des Herrn G.B. war aus diesem Grund abzuweisen.

 

 

3. Zur Parteistellung der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde als betroffen angeführten Grundstücke Nr. x und Nr. x,
KG x, sowie Nr. x, KG x, die zuvor im Eigentum von Herrn A. und Frau F.B. standen, aufgrund eines am 21. Dezember 2011 abgeschlossenen Übergabevertrages mit Stichtag 31. Dezember 2011 in das Eigentum von Herrn G.B. übergegangen sind.

 

Grundsätzlich hat das Landesverwaltungsgericht die geltende Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Die Parteistellung und somit die Beschwerdelegitimation sind jedoch für den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (26. März 2012) zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt standen die beschwerdegegenständlichen Grundstücke bereits im Eigentum von Herrn G.B. Somit kommt nur ihm als Grundstückseigentümer Beschwerdelegitimation zu und war die Beschwerde hinsichtlich Herrn A.B. und Frau F.B. mangels Parteistellung zurückzuweisen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab – siehe dazu die obigen Judikaturzitate -, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing