LVwG-300398/10/KLi/TK/PP

Linz, 06.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin  Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 1.7.2014 der Frau D C,
geb. x, x, (vertreten durch Mag. A B, x bzw.) unvertreten, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3.6.2014, GZ. 0015933/2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 20 VStG auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.       Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 50 Euro. Gemäß § 52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3.6.2014,
GZ: 0015933/2013 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen
sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. C R GmbH, x, welche für die Erfüllung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keinen Bevollmächtigten bestellt hat und somit als nach § 9 VStG verwaltungs­strafrechtlich Verantwortliche folgende Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten: Sie habe als Arbeitgeber zu den angeführten Zeiten nachstehende Person mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft beschäftigt, obwohl ihr für diese Arbeitnehmerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebe­stätigung ausgestellt wurde oder die Ausländerin weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt: Frau G N, geb. x, kroatische Staatsbürgerin, wohn­haft: x, seit 1.12.2012 als Arbeiterin, gegen Entgelt (Anspruch gemäß § 29 AuslBG) geringfügig beschäftigt. Für den Zeitraum vom 30.1.2013 bis 18.3.2013 verfügte die angeführte Beschäftigte über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war somit iSd. angeführten gesetzl. Bestimmungen unberechtigt beschäftigt.

 

Über die Beschwerdeführerin werde daher eine Geldstrafe in Höhe von
1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt und werde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten in Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 1.7.2014, wonach die Beschwerdeführerin eine Rechtfertigung vom 14.4.2014 am 15.4.2014 durch ihren Sohn bei der belangten Behörde abgegeben habe. Diese Rechtfertigung habe keinen Eingang in das Straferkenntnis gefunden, sodass dieses keine Wirkung entfalten könne. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

I.3. Nachdem die Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Steuer­berater erfolgte, wurde dieser mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18.8.2014 aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorzulegen. Entsprechend dem im Akt befindlichen Rück­schein wurde dieses Aufforderungsschreiben vom Steuerberater am 20.8.2014 übernommen. Die Frist zur Vorlage einer Vollmacht endete daher am 3.9.2014. Tatsächlich langte die Vollmacht des Steuerberaters erst am 19.9.2014 (und somit verspätet) beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Das Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich hatte zu dieser Zeit bereits mit Ladung vom 12.9.2014 für den 6.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.10.2014 erklärte die Beschwer­de­führerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, ihren Steuer­berater von der heutigen Verhandlung informiert zu haben. Dieser sei nicht mit ihr zur Verhandlung gekommen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Unternehmen C R GmbH die Zeugin N G beschäftigt. Die Zeugin war im Zeitraum von 30.1.2013 bis 18.3.2013 geringfügig beschäftigt, obwohl keine arbeitsmarktrechtliche Bewilli­gung vorlag.

 

II.2. Bei der Zeugin N G handelt es sich um die Lebensgefährtin des Sohnes der Beschwerdeführerin, M C.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: 0015933/2013. Außerdem hat am 6.10.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung verantwortete sich die Beschwerdeführerin geständig.

 

III.2. Letztendlich hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Höhe der Strafe eingeschränkt, sodass der im Straferkenntnis der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unstrittig ist. Auf die Vernehmung der Zeugin N G wurde allseits verzichtet; auch eine Vernehmung des Sohnes der Beschwer­deführerin, M C, war entbehrlich. Weitere Beweisaufnahmen waren nicht erforderlich.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundes­gesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

IV.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 6.10.2014 ihre Beschwerde auf die Höhe der Strafe eingeschränkt hat, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – unter Berücksichtigung des oben festgestellten und unstrittigen Sachverhaltes – über die Höhe der über die Beschwerdeführerin zu verhängenden Strafe zu entscheiden.

 

V.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der­jenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­dig­ten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb einer gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sens­entscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessenaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Nach der Rechtsprechung des VfGH steht für jene von den UVS (nunmehr: LVwG) ins Treffen geführten Fallkonstellationen, in denen – weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen – die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen – § 21 VStG [Anm.: aufgehoben, BGBl. 2013/33] oder – bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe –die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung (VfGH 27.09.2002, G 45/02).

 

V.3. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ferner hat sich die Beschwerde­führerin zum Tatvorwurf geständig gezeigt, als sie ihre Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt hat. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Tat über einen nur kurzen Zeitraum begangen wurde und es sich bei der beschäftigten Arbeitnehmerin um eine Familienangehörige (nämlich die Lebens­gefährtin des Sohnes) handelte. Mildernd ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um den einzigen gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Tatvorwurf handelt. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin ist außerdem in Folge Insolvenz vom Markt ausgeschieden.

 

Die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind äußerst gering; sie erwirtschaftet kein Einkommen mehr und erhält nur eine sehr geringfügige Pension. Selbst die Mindeststrafe in Höhe von 1.000 Euro würde die monatlichen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin deutlich übersteigen.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung im Lichte des § 19 VStG erfüllt daher die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 20 VStG, sodass die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden konnte. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 VwGVG bzw. § 66 VStG.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer