LVwG-750031/7/BP/JW

Linz, 15.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der H.M., geb. x, StA von Armenien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. S. S., x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Dezember 2012,
GZ.: Sich40-2851-2010, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin vom
21. November 2012 auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen worden war,


zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm. § 88 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin stattgegeben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
12. Dezember 2012, GZ: Sich40-28521-2010, wurde gemäß
§ 88 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG ein Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 21. November 2012 abgewiesen. 

 

Begründend führt die Behörde im angefochtenen Bescheid ua. wie folgt aus:

 

Sie sind Staatsbürgerin von Armenien und sind derzeit im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 a Abs. 9 NAG 2005 mit einer Gültigkeit vom 24.01.2012 bis zum 23.01.2013.

 

Am 21. November 2012 haben Sie persönlich bei der hs. Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG 2005 gestellt. Begründend haben Sie angeführt, Sie benötigen den Fremdenpass, weil Sie sich kein Reisedokument bei der armen­ischen Botschaft beschaffen können.

 

Die hs. Fremdenpolizeibehörde stellt fest, dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" (unbefristete Niederlassung) sind und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses in Ihrem Fall nicht vorliegen.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 27. November 2012 ist Ihnen mitgeteilt worden, dass die hs. Fremdenpolizeibehörde beabsichtigt, Ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuwei­sen. Mit zitiertem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des erwähnten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.

 

Ihre schriftliche Stellungnahme ist am 11. Dezember 2012 und damit fristgerecht bei der hs. Fremdenpolizeibehörde eingelangt.

 

(...)

 

Faktum ist, dass Sie nach wie vor armenische Staatsbürgerin sind. Die armenische Botschaft in Österreich hat am 01.12.2010 sowohl für Sie als auch für Ihre Tochter, K.H. geb. x, ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Weiters hat die armenische Botschaft mitgeteilt, dass sowohl Sie als auch Ihre Tochter Staatsbürgerinnen von Armenien sind. Schon aus diesem Grund steht Ihre Staatsbürgerschaft fest, da bis dato keine andere Dokumente der hs. Fremdenpolizeibehörde vorgelegt worden sind, die gegenteiliges beweisen würden.

 

Festgestellt wird von der hs. Fremdenpolizeibehörde auch, dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" sind. Faktum ist weiters, dass Sie auch die Voraussetz­ungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" bis dato nicht besitzen.

(..)

 

Hiezu wird von der hs. Fremdenpolizeibehörde erwidert, dass aufgrund der Mitteilung der armen­ischen Botschaft in Österreich vom 01.12.2010 sowohl Sie als auch Ihre Tochter als Staatsbürger­innen von Armenien anerkannt und auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat. Somit ist Ihre Staatsangehörigkeit eindeutig geklärt, da mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass kein Staat ein Heimreisezertifikat für eine Person ausstellt, die nicht Staatsbürgerin dieses Staates ist. Somit geht Ihre Argumentation ins Leere. Aufgrund dieses Sachverhaltes ist ex lege die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 auch nicht möglich, da Sie weder staatenlos sind noch eine ungeklärte Staatsbürgerschaft besitzen.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme haben Sie weiters angeführt, es sei davon auszugehen, dass die Staatsangehörigkeit letztendlich ungeklärt geblieben sei da sich die aserbaidschanische Botschaft von vornherein geweigert hat, ein Heimreisezertifikat auszustellen, da diese offensicht­lich davon ausgeht, dass Sie nicht aserbaidschanische Staatsbürger seien. Sie besitzen leider überhaupt keine Identitätsdokumente aus Ihrem Heimatland, die Geburtsurkunden wurden ur­sprünglich vom Schlepper abgenommen und war eine Wiederbeschaffung der Dokumente trotz umfangreicher und intensiver Bemühungen nicht möglich. Da Sie leider über keinerlei Nachweise verfügen, dass Sie tatsächlich aus Armenien stammen und auch nicht in der Lage sind, solche zu beschaffen, sei es Ihnen unmöglich gewesen, sich Reisedokumente seitens der armenischen Botschaft ausstellen zu lassen, Interessanterweise sei von der armenischen Botschaft im Jahr 2010 für Sie und für ihre Mutter zwar ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden, jedoch sei eine weitere Kooperation mit der armenischen Botschaft nicht möglich und es sei dies nach wie vor nicht-dies trotz aller nur möglichen Interventionen bei der armenischen Botschaft, Die armen­ischen Behörden nehmen Sie nicht unter ihren Schutz und haben diese nicht die Möglichkeit, Dokumente aus Armenien zu erlangen. De facto haben Sie zwar einen gültigen Aufenthaltsitel für Österreich, jedoch keinerlei Identitätsdokumente und haben Sie dadurch viele gesellschaftliche Nachteile zu erleiden und sind in Ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt.

 

Die hs. Fremdenpolizeibehörde stellt fest, dass Sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Daran gibt es auch keinen Zweifel, da sonst die armenische Botschaft hier in Österreich für Sie kein Heimreisezertifikat ausgestellt hätte und mit einem Schreiben vom 01.12.2010 bestätigt hat, dass Sie armenische Staatsbürgerin sind. Weiters wird auf die Homepage des öster. Außenministeriums verwiesen, aus der ersichtlich ist, dass die armenische Botschaft hier in Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Reisedokumente ausstellt, da diese Befugnis - im Gegensatz zu anderen Botschaften bzw. Generalkonsulate - nicht angeführt wird. Somit ist der Schluss zulässig, dass Sie selbst nach Armenien reisen müssen, um sich dort einen entsprechenden Reisepass ausstellen zu lassen. Diese Vorgehensweise ist auch z.B.: auch bei Staatsbürger/Innen des Kosovos der Fall. Auch diese müssen selbst in den Kosovo reisen, um sich dort einen kosov. Reisepass ausstellen zu lassen, da die kosovar. Botschaft in Österreich dazu nicht in der Lage ist. Ihrer Argumentation kann weiters nicht gefolgt werden, als Sie anführen, dass Ihre Staatsangehörigkeit nicht feststehe und dass Sie staatenlos sind. Diese Argumente werden durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die armenische Botschaft sowie durch die schriftliche Bestätigung der armenischen Botschaft, dass Sie Staatsbürgerin von

Armenien sind, entkräftet (siehe Beilage 1, Kopie HRZ u. Kopie der schriftlichen Bestätigung der armenischen Botschaft).

 

Zusammenfassend wird angeführt, dass Sie aufgrund der schriftlichen Bestätigung der armen­ischen Botschaft armenische Staatsbürgerin sind. Sie sind nicht staatenlos und besitzen auch keine ungeklärte Staatsbürgerschaft. Da Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses besitzen, ist Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen.


 

 

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde, in welcher vorerst die Anträge gestellt werden, die Berufungsbehörde möge

 

a)      die gegenständlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 12.12.2012, GZ: Sich40-28522-2010, Sich40-28521-2010, zugestellt am 14.12.2012, dahingehend abändern, dass die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses nicht abgewiesen wird, in eventu

b)      die gegenständlichen Bescheide dahingehend abändern, dass die erstin­stanzlichen Bescheide zur Gänze behoben und zur neuerlichen Verhand­lung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werden.

 

 

Die Berufung wird ua. wie folgt begründet:

Es wird zunächst das gesamte bisherige Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Berufungsschriftsatzes erhoben und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine negative Entscheidung getroffen werden dürfen, sondern der beantragte Fremdenpass ausgestellt werden müssen.

 

Die BH Vöcklabruck stützt sich in der Begründung darauf, dass die armenische Bot­schaft in Österreich beiden Antragstellerinnen ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat­te und somit die Staatsbürgerschaft von Armenien anerkannt hätte. Die Staatsange­hörigkeit sei damit eindeutig geklärt, da mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass kein Staat ein Heimreisezertifikat für eine Person ausstellen würde, die nicht Staatsbürgerin dieses Staates ist. Ex lege sei daher die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2 Z 1 FPG nicht möglich, da die Antragstelle­rinnen weder staatenlos wären noch eine ungeklärte Staatsbürgerschaft besitzen würden.

 

Diese Argumentation ist für die Berufungswerberinnen nicht nachvollziehbar, da ins­besondere bis zum heutigen Tage nicht erklärlich ist, weshalb die armenische Bot­schaft für Frau H.K. und Frau H.M. ein Heimreisezerti­fikat ausgestellt hat, da die armenische Botschaft sich davon abgesehen zuvor und auch danach strikt geweigert hat, die beiden Berufungswerberinnen als armenische Staatsangehörige anzuerkennen und jedwede Dokumente auszustellen. Die Beru­fungswerberinnen haben immer wieder eindringlich versucht - auch über ihre gefer­tigte Rechtsvertreterin - bei der armenischen Botschaft Dokumente über ihre Identi­tät zu erhalten und hat sich in diesen Versuchen die armenische Botschaft immer strikt geweigert die Berufungswerberinnen als armenische Staatsangehörige anzuer­kennen und ihnen irgendwelche Dokumente auszustellen, geschweige denn ein Rei­sedokument.

 

Dies wurde bereits in der Stellungnahme so vorgebracht und wäre es für das erstin­stanzliche Verfahren von Relevanz gewesen, festzustellen weshalb einerseits die armenische Botschaft im Jahr 2010 ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat, anderer­seits weshalb keine weiteren Hilfestellungen bei der Erlangung von Identitätsdoku­menten geleistet werden bzw. in diesem Sinne die Anerkennung als armenische Staatsbürger zur Gänze verweigert wird.


 

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2014 zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Mit E-Mail vom 13. Oktober 2014 legte die rechtsfreundliche Vertreterin der Bf eine Stellungnahme der armenischen Botschaft vor, in der diese Vertretungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Bf nicht Staatsangehörige von Armenien ist.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1., I. 2. und I. 4. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.             

 

Die im Akt befindlichen Unterlagen sowie insbesondere die Stellungnahme der armenischen Botschaft ergeben ein klares Bild im Rahmen der Beweiswürdigung.

 

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 23 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.2. Gemäß § 88 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in  der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet 2. verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger" (§ 48 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für

1. Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder

2. Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.

 

2.1. Im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung enthält der nunmehrige
§ 88 Abs. 2 FPG nicht das Erfordernis, dass – anders als in Abs. 1 – die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person im Interesse der Republik Österreich gelegen sein muss. Abs. 2 normiert also Fallgruppen, bei denen – argumentum e contrario - das alleinige Interesse des Antragstellers sehr wohl berücksichtigt werden soll. Das durch die Formulierung „können“ eingeräumte Ermessen bindet die Behörde an ein Vorgehen nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

 

2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass die Bf nicht subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 88 Abs. 2 Z. 2 ist. Auch ist sie nicht anerkannte Staatenlose im Sinne der ersten Fallgruppe des Abs. 2 Z. 1 leg. cit.

 

Allerdings kann auf sie die zweite Fallgruppe des § 88 Abs. 2 Z. 1 Anwendung finden. Nachdem die Bf in Österreich zwar weitgehend als armenische Staatsangehörige angesehen wurde (vgl. die Asylverfahren ua.), dieser Status aber vom zuständigen Staat Armenien verneint wird, ist der Tatbestand der „ungeklärten Staatsangehörigkeit“ fraglos gegeben.

 

Unbestritten ist, dass die Bf über kein Reisedokument verfügt, wie auch die Tatsache, dass sie über eine aktuell gültige Rot-Weiß-Rot Karte plus verfügt. Sie ist also rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

2.3. Es findet sich nach Aktenlage kein Hinweis darauf, dass die Behörde vom Ermessen, trotz Vorliegens der Voraussetzungen, der Bf keinen Fremdenpass auszustellen, Gebrauch machen könnte.

 

2.4. Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3.  der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu  begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

 

Es ist festzuhalten, dass im Fall der Bf  nach Aktenlage - kein Versagungsgrund im Sinn des § 92 FPG vorliegt. Solches wurde auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht.

 

3. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und dem Antrag der Bf auf Ausstellung eines Fremdenpasses für sie stattzugeben.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Bernhard Pree