LVwG-150227/2/MK/Eg

Linz, 20.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn K K, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weitersfelden vom 21.01.2014, GZ. Bau-401-1200-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Herrn E L wurde mit Bescheid vom 18. September 2013, GZ. Bau-401-1200-2013, die Bewilligung für die Errichtung einer Garage mit Heizhaus auf dem Gst.Nr x, KG x, erteilt.

 

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 hat Herr K K (in der Folge: Bf) gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Begründend führte der Bf im Wesentlichen aus, dass er die im Einreichplan ausgewiesene Nutzung des Bauwerkes als Heizhaus und Garage samt darüberliegendem Holzlager anzweifle. Nach Ansicht des Bf werde ein Zubau mit einer Geschoßdecke im Ausmaß von 90 errichtet. Das im Plan ausgewiesene Flachdach werde als Terrasse zu nutzen beabsichtigt und solle diese auch über einen massiven Stiegenaufgang erreichbar sein und mit einem Geländer abgesichert werden. Laut Plan befinde sich auf der Terrasse ein weiteres Bauwerk im Ausmaß von 18 Grundfläche, welches als Holzlager bezeichnet werde. Aus den Einreichunterlagen gehe hervor, dass dieser Raum in Holzriegelbauweise errichtet werden soll, mit welcher üblicherweise Wohnhäuser gebaut würden. De facto werde ein Wohnraum errichtet, welcher laut Plan über eine Tür und zwei Fenster verfügen soll.

 

In der Folge wurde von der Marktgemeinde Weitersfelden eine Stellungnahme eines Bausachverständigen eingeholt. Darin wird Folgendes ausgeführt (Hervorhebung im Text nicht enthalten):

„Diesbezüglich lässt sich festhalten, dass gemäß § 6 Abs.1 Z3 Oö. BauTG 1994 Garagen mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche von bis zu 50 , einer Traufenhöhe bis zu 3m und einer dem Nachbarn zugewandten Seitenlänge von bis zu 10m die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Baulatz- oder Nachbargrundgrenze nicht gelten. Das vorliegende Projekt über die Errichtung einer Garage mit Heizhaus weist innerhalb des Bauwiches nur eine Nutzung als Garage auf wodurch nach Ansicht des Sachverständigen die oben genannte Bestimmung eingehalten wird. Das geplante Holzlager auf Höhe des OG (gemäß Einreichunterlagen) unterliegt den Abstandsbestimmungen des § 5 Oö. BauTG 1994. Der darin geforderte Abstand von 3 m wird durch das beschriebene Holzlager eingehalten, insbesondere da eine Höhe von 9 m gemessen von dem Urgelände an der Grundgrenze nicht überschritten wird. Die dargestellte Terrasse wird durch eine Geländerkonstruktion abgetrennt und weist einen Abstand von 2,0 m auf, welcher gemäß § 6 Abs.2 Z3 mindestens gefordert wird.

Aus bautechnischer Sicht wird abschließend festgehalten, dass zwar grundsätzlich die Heizungsanlage innerhalb des Gebäudes situiert ist, jedoch alle im Bauwich befindlichen Gebäudeteile zweifelsfrei eine Garagennutzung vorweisen.

Die in der Berufung vorgeworfene Wohnraumnutzung konnte im Planprüfungsverfahren nicht festgestellt werden.“

 

Seitens des Ortsplaners Arch. D.I. A B wurde in einer fachlichen Stellungnahme ausgeführt, dass entsprechend der Bestimmung des § 2 Z24 Oö. BauTG, idF der Novelle 2006, sowie stRsp des VwGH festzustellen sei, dass im Bereich der Parzellen x und x KG x, eine geschlossene Bebauung vorliege.

 

Beide fachlichen Beurteilungen wurden dem Bf mit E-Mail vom 06.12.2013 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Bf dazu binnen der vorgegebenen Frist wurde nicht eingebracht.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weitersfelden vom 21. Jänner 2014, GZ. Bau-401-1200-2014, der ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegt, wurde die Berufung des Bf abgewiesen.

Begründend wurde darin neben der Wiedergabe der Sachverständigengutachten Folgendes ausgeführt:

„Letztlich ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektsverfahren ist, in welchen anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen ist. Was nicht Gegenstand des Projektes ist, entzieht sich daher der Beurteilung der Baubehörde. Das Baubewilligungsverfahren ist – anders als das Bauplanbewilligungsverfahren – weiters ausschließlich nach baurechtlichen Vorschriften zu führen. Sonstige gesetzliche Bestimmungen spielen hier keine Rolle.

Aufgrund der vorliegenden Gutachten des amtlichen Bausachverständigen sowie des Ortsplaners Hr. Arch DI A P B und der Feststellung über das Baubewilligungsverfahren als Projektverfahren nach baurechtlichen Bestimmungen, gelangt der Gemeinderat zur Auffassung, dass das geplante Bauvorhaben den baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften nicht widerspricht, weshalb die Berufung des Herrn K K abzuweisen ist und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt wird.“

 

Gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 13.12.2013 hat der Bf mit Schriftsatz vom 24.02.2014 Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass der Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Bewilligt worden sei die „Errichtung einer Garage mit Heizhaus“. Den Einreichunterlagen zufolge werde aber ein Heizhaus (für das bereits bestehende Wohngebäude) errichtet, das an einer Seite eine Garage und im Obergeschoss einen Wohnraum aufweisen solle, der als „Holzlager“ getarnt sei.

 

Auch wenn der beigezogene amtliche Bausachverständige kurzsichtig anmerke, „die Wohnraumnutzung konnte im Planprüfungsverfahren nicht festgestellt werden“, liege doch  - selbst für einen Laien ohne Sachverstand – auf der Hand, dass ein Holzlager weder Fenster noch eine mit Geländer abgesicherte Terrasse davor, und auch keinen Wasser- und Kanalanschluss benötige. Zudem weise die geplante massive Holzriegelbauweise eindeutig darauf hin, dass es sich um einen Wohnraum und nicht bloß um eine „Holzhütte“ handeln werde. Hauptzweck des zu errichtenden Bauwerkes sei daher die Schaffung eines dem Wohngebäude dienenden Heizhauses und eines darüber liegenden Wohnraumes, wobei – offenbar um die gesetzlichen Abstandsparameter zu umgehen – eine Garage angefügt werde. Ein Bauwerk bestimme sich nach seiner Funktionalität und nach dem Hauptanliegen, dem es dienen solle, das sicher nicht in der bloßen Einstellung von (mehreren) Fahrzeugen bestehen könne, wenn höherwertige Aufgaben (wie Heizung und Wohnraumbeschaffung) daneben vorliegen würden. Die Bezeichnung der Errichtung einer Garage mit Heizhaus sei – abgesehen davon, dass eine Garage nicht zwingend einer Heizung bedarf – eine Folge unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw. Sachverhaltsermittlung. Da aber nur für diesen Garagenbau die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs.1 Z3 OÖ. BauTG gelte, jedoch die Errichtung eines Heizhauses oder eines darüberliegenden Wohnraumes jedenfalls einen Abstand von 3 m von meiner Grundstücksgrenze verlange, seien zwingende Verfahrensvorschriften verletzt und die Baubewilligung richtsirrig, d.h. unter unrichtiger rechtlicher Beurteilung, erteilt worden.

 

Es werde die Stattgebung der Beschwerde nach Verfahrensergänzung, die Aufhebung des Bescheides und die Versagung der Bewilligung, in eventu beantragt, dem Gemeinderat die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 22 Abs.2 Oö. ROG 1994 sind als Dorfgebiete solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs.1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten [Anm.: ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens 3 Wohnungen] und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 ist, soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen,  der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (das ist entsprechend den auf das gegenständliche Vorhaben anzuwendenden bautechnischen Begriffsbestimmung des Oö. Bautechnikgesetzes ein begehbarer, Überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter […]) bewilligungspflichtig.

 

Bezüglich der Abstände (Bauwich) bestimmt § 5 Oö. BauTG, dass für die Lage und Höhe von Gebäuden, sofern der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt:

1.        Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

2.        Im Übrigen muss dieser Abstand bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, wenigstens ein Drittel dieser Höhe betragen.

 

In einer Ausnahme dazu legt § 6 Abs.1 leg.cit. fest, dass […] Die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht gelten für:

[…]

2. Gebäude, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind;

3.         mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude […]

a)         mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insg. 50 ,

b)         einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,

c)         einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und

d)         bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First; […]

 

Unter eine „geschlossen bebauten Gebiet“ versteht der § 2 Z24 Oö. BauTG ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich – unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen – zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind.

 

Der Abs.2 dieser Bestimmung legt weiters fest, dass die Mindestabstände zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) unterschritten werden können mit:

[…]

3. Balkonen, Terrassen, Pergolen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und angebauten Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die seitlichen und die innere (hintere) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) darf jedoch  nicht unterschritten werden;

[…]

 

§ 31 Oö. BauO 1994 normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

 

Abs.1: Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

 

Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die zitierten Bestimmungen aufgrund der Übergangsbestimmungen der Novellen auf den (danach maßgeblichen) Zeitpunkt der Antragstellung beziehen.

 

IV.1. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die Behörde hat das in ihrer Begründung bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen. Nach stRsp des VwGH sind somit alle über das eingereichte Vorhaben hinausgehende Überlegungen und/oder Bewertungen strikt zu unterlassen bzw. darauf beruhende Vorbringen unzulässig. Dies gilt nicht zuletzt für „auf der Hand liegende“ vom eingereichten (vorgeschützten) Vorhaben abweichende Gestaltungsformen und Nutzungen. Belange dieser Art sind (ausschließlich) dem Bereich der Baupolizei und den dort vorgesehenen Mitteln und Maßnahmen vorbehalten.

 

Insoweit das Vorbringen der Bf also auf vorauseilende baupolizeiliche Aspekte Bezug nimmt, wird dieses – was die über die unmittelbare Bedeutung für den Projektsgegenstand hinausgehenden Umstände, d.h. keine im Vorhaben begründeten zwingenden Bestimmungen des Baurechts und/oder Nachbarinteressen betrifft – im gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt. Es handelt sich dabei insbesondere um die als offenkundig beabsichtigt bezeichnete Terrassen- und Wohnraumnutzung des Garagendaches bzw. des Holzlagers.

Dazu ist festzuhalten, dass weder die Oö. BauO 1994 noch das Oö. BauTG verbindliche Anordnungen bezüglich Bauweise und Gestaltung von Holzlagerstätten (wie etwa ein Verbot der Holzriegelbauweise oder des Einbaus von Fenstern) bzw. die Form der Zugänglichkeit derartiger Räume (Unzulässigkeit eines Außenaufganges) vorsehen. Es ist darüber hinaus auch nicht unzulässig, eine Garage bzw. ein Heizhaus – etwa zum Zweck der Durchführung von Reinigungsarbeiten unmittelbar an Ort und Stelle – an das Wasserversorgungs- und/oder Abwasserbeseitigungsnetz anzuschließen, oder eine begehbare Dachfläche vor einem Holzlager weitläufig mit einem Geländer zu sichern, um dort beispielsweise das einzulagernde Material so zwischenzulagern, auszusortieren oder aufzubereiten, wie dies auch auf allen anderen Grundstücksflächen zulässig wäre. Da Holz also nicht zwangsläufig im Dunklen gelagert werden muss, ist auch eine „Tarnung“ eines beabsichtigten Wohnraumes als Holzlager an dieser Stelle nicht festzustellen.

 

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass – wie der Bf ausführt – die Regelungen des Baurechts (auch) auf die Funktionalität einer baulichen Anlage abstellen, sie tun dies im Administrativverfahren aber vorrangig im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit projektierter Nutzungen und/oder der raumordnungsrechtlichen Vereinbarkeit von Vorhaben, niemals aber – so wie der Bf dies tut – in der antizipierenden Bewertung mutmaßlicher zukünftiger Konsenswidrigkeiten bezüglich der Errichtung oder Nutzung einer in der eingereichten Form objektiv zulässigen Anlage. Mit anderen Worten: auch wenn neben der eingereichten und zulässigen Art und Weise der Errichtung und Nutzung einer baulichen Anlage (auch) eine andere, konsenswidrige Form denkbar ist – und dies ist erfahrungsgemäß beinahe immer der Fall – bietet das baubehördliche Bewilligungsverfahren keinerlei Spielraum für tendenziell unterstellende, subjektive Spekulationen und schon gar nicht für darauf basierende Entscheidungen.

 

Dem gegenüber ist aber mit derselben Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde bei Feststellen einer konsenswidriger Errichtung oder Nutzung verpflichtet ist, amtswegig die entsprechenden Maßnahmen zur Herstellung eines gesetzes- und bewilligungskonformen Zustandes umgehend in die Wege zu leiten. Mehr noch: sie hat – insbesondere bei (wie hier) bereits aktenkundigen Befürchtungen und Indizien – die erforderlichen Überprüfungen wohl selbständig durchzuführen (arg. „… in Kenntnis gelangt …“ in § 50 Oö. BauO 1994, und zwar sowohl in der seinerzeitigen als auch in der derzeit geltenden Fassung). Diesbezüglichen Anzeigen ist aber jedenfalls umgehend mit allen zu Gebote stehenden Mitteln nachzugehen.

 

IV.2. Zu den Abstandsbestimmungen ist Folgendes festzuhalten:

 

Sowohl bezüglich der Garage (und an der Qualifikation des Gebäudes als Garage ist schon aufgrund der Raumverhältnisse von 53,95 : 18,25 m², das entspricht einem Faktor von etwa 3 : 1, und der grenzseitigen Situierung des so genutzten Gebäudeteils nicht zu zweifeln), als auch im Hinblick auf die Begehbarkeit des Garagendaches gibt es vom allgemeinen Bauwich abweichende Abstandsregeln. Auf deren Grundlage wäre allenfalls vorzuschreiben, mit dem Geländer zur südöstlichen Grundgrenze einen Abstand von 2 m einzuhalten.

 

Derartige Überlegungen verlieren ihre Bedeutung aber vor dem Hintergrund der Ausnahmebestimmung für Bauten im geschlossen bebauten Gebiet.

 

Zur Beurteilung dieser Frage hat die belangte Behörde eine konkrete fachliche Beurteilung durch den Ortsplaner eingeholt, welcher – für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar – zum Schluss kommt, dass trotz vereinzelter größerer Abstände in dem zu beurteilenden Gebiet ein Unterschreiten der Mindestabstände in überwiegendem Ausmaß festzustellen ist. Diese Beurteilung wird durch eine (wenn auch laienhafte) Auswertung der im „DORIS“ (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) verfügbaren Luftbilder (Orthofoto, Katasterplan) vollinhaltlich bestätigt.

 

Gerade auf der Grundlage dieser Feststellung erübrigen sich allfällige Erwägungen zu etwaigen Umgehungsabsichten oder „getarnten“ Nutzungen.

 

IV.3. Da der Beschwerde Behauptungen bezüglich allfälliger Verletzungen darüber hinausgehender materieller Nachbarinteressen nicht zu entnehmen sind, können Überlegungen dazu unterbleiben.  

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Bf durch die projektsgemäße Errichtung und Nutzung des bewilligten Bauvorhabens in seinen in der Beschwerde geltend gemachten Rechten nicht verletzt wird.

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger