LVwG-150259/2/DM/WP

Linz, 15.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des Mag. J A und 2. der U A, beide wohnhaft in A, beide vertreten durch H, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 19. März 2014, GZ: 850/2013, betreffend Ausnahme vom Anschlusszwang, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Alkoven vom 19. März 2014, GZ: 850/2013, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Alkoven zurückverwiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven im Jahr 2006 wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) darüber informiert, dass es notwendig sei, „Ihrerseits die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass ab 30.06.2006 der Trinkwasserbedarf auf Ihrem Grundstück Nr. x, KG x aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt wird“.

 

2. Am 4. Mai 2006 fand ein Gespräch zwischen dem Bürgermeister der Gemeinde Alkoven und den Bf statt. Im Zuge dessen teilten die Bf dem Bürgermeister mit, dass „sie nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließen wollen“. Überdies würden die Bf „noch schriftlich um Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ansuchen“.

 

3.  Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 an den Bürgermeister der Gemeinde Alkoven beantragten die Bf die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang iSd § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz.

 

4. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2007 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Alkoven den Bf mit, zur Feststellung der Kosten für den Anschluss werde seitens der Gemeinde Alkoven ein Lokalaugenschein anberaumt, zu dem auch die LINZ AG beigezogen werde. Weiters wurden die Bf zur Beibringung eines einwandfreien Trinkwasserbefundes, der nicht älter als 3 Monate sein dürfe, aufgefordert.

 

5. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 wurde den Bf mitgeteilt, dass am 29. Juni 2011 ein Lokalaugenschein bei der Liegenschaft der Bf geplant sei, dem auch ein sachkundiger Mitarbeiter der LINZ AG beigezogen werde. Bei diesem Lokalaugenschein werde festgestellt, „ob im Nahbereich der Versorgungsleitung der Gemeinde eine Einrichtung der Übergabestelle/Zählergarnitur) bei Ihrem Haus technisch möglich sei“.

 

6. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Alkoven den Bf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und räumte zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein. Die Zustellung wurde an beide Bf mit einem Rückscheinbrief durchgeführt. Dem Schreiben waren mehrere Beilagen angeschlossen:

 

A. Gutachten der LINZ AG vom 27. Juli 2011 über die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Trinkwasseranschlusses durch Pauschalverrechnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Alkoven:

 

 

Betrachtungszeitraum: 5 Jahre

durchschnittliche Länge eines Hausanschlusses:

befestigte Oberfläche – 4,10m,

unbefestigte Oberfläche – 7,00m,

ohne Grabung – 1,00m;

Durchschnittskosten:

Fixkostenpauschale (für Material, WZG, Absperrventile usw) = € 585,00

4,10m befestigte Oberfläche á € 245,13 = € 1005,00

7,00m unbefestigte Oberfläche á € 121,32 = € 849,24

1,00m ohne Grabung á € 8,72 = € 8,72

10% Ust = € 244,80

Gesamtkosten: € 2.692,76

 

B. Berechnungsblatt der LINZ Service GmbH (eingelangt bei der Gemeinde Alkoven am 27. Juli 2011) über die voraussichtlichen Kosten einer Wasseranschlussherstellung für das Objekt B

 

Fixkostenpauschale = € 585,00

9,00m befestigte Oberfläche á € 245,13 = € 2206,17

1,50m ohne Grabung á € 8,72 = € 13,08

10% Ust = € 280,43

Gesamtkosten: € 3.084,68

samt Skizze und Beiblatt mit dem darin enthaltenen Hinweis, dass die angegebenen Preise nicht mehr den aktuellen Preisen entsprechen würden, da seit März 2012 die „Herstellung eines Wasseranschlusses nach tatsächlichem Aufwand kalkuliert und verrechnet“ werde.

 

7. Mit E-Mail vom 9. Juli 2013 nahmen die Bf zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung. Sie monierten diesbezüglich, dass sich aus den Beilagen ergebe, dass die Berechnung der Kosten nicht mehr dem aktuellen Stand entspreche.

 

8. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 übermittelte die LINZ SERVICE GmbH der Gemeinde Alkoven ein neues „Gutachten“ über die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Trinkwasseranschlusses im Gemeindegebiet der Gemeinde Alkoven. Eine Änderung dieser durchschnittlichen Herstellungskosten sei deswegen eingetreten, da nunmehr nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werde. Die aktuellen Durchschnittskosten wurden von der LINZ Service GmbH wie folgt ermittelt:

 

Durchschnittliche Länge eines Hausanschlusses:

befestigte Oberfläche: 4,10m

unbefestigte Oberfläche: 7,00m

Grabung = € 3.130,00

Material (Installationsmaterial gesamt) = € 990,00

Montage (Arbeitszeit für Verlegung und Montage) = € 531,00

USt = € 465,20

Gesamtkosten: € 5.116,32

 

Gleichzeitig übermittelte die LINZ SERVICE GmbH ein aktualisiertes Berechnungsblatt über die voraussichtlichen Kosten einer Wasseranschluss­herstellung (Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand) für das Objekt B samt Skizze:

 

Grabung = € 3.470,00

Material (Installationsmaterial) = € 995,00

Montage (Arbeitszeit) = € 531,20

Ust = € 499,62

Gesamtkosten: € 5.495,82

 

9. In Ergänzung zum Schreiben vom 28. Juni 2013 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde Alkoven mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 das aktualisierte Gutachten der LINZ SERVICE GmbH über die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Trinkwasseranschlusses im Gemeindegebiet der Gemeinde Alkoven sowie ein aktualisiertes Berechnungsblatt über die voraussichtlichen Kosten einer Wasseranschluss­herstellung für das Objekt x Straße x samt Skizze und räumte zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein. Die Zustellung wurde an beide Bf mit einem Rückscheinbrief durchgeführt.

 

10. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 monierten die Bf, die LINZ AG sei aufgrund ihrer Funktion als Wasserlieferant bei der Beurteilung der „Zumutbarkeit“ befangen.

 

11. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Alkoven vom 9. Dezember 2013 wurde der Antrag der Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang abgewiesen. Nach ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensverlaufs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte der Bürgermeister begründend aus, die „voraussichtlichen Anschlusskosten von rund € 5.500,00 sind gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde von rund € 5.100,00 nicht unverhältnismäßig hoch. Da nicht alle drei für die Ausnahme erforderlichen Punkte gemäß § 3 (2) O. ö. Wasserversorgungsgesetz erfüllt werden können, ist die Ausnahme nicht zu gewähren“. Dieser Bescheid wurde den Bf jeweils am 16. Dezember 2013 zugestellt.

 

12. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2013 (Poststempel: 19. Dezember 2013) erhoben die Bf (rechtzeitig) eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Alkoven. In der Sache führten die Bf aus, ihrer Ansicht nach könne es keinen „Anschlusszwang“ geben. Im Übrigen wiederholten die Bf ihr Vorbringen aus den bisherigen Stellungnahmen und bekräftigten nochmals ihre Meinung, ein Techniker der LINZ AG sei bei der Beurteilung des Wasseranschlusses befangen.

 

13. Mit Bescheid vom 19. März 2014 wies der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund seines Beschlusses vom 19. März 2014 die Berufung der Bf als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, ein Anschlusszwang sei dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht iSd § 1 Abs 3 Oö. Wasserversorgungs­gesetz vorliegen würden. Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht bestritten werde, bestehe grundsätzlich Anschlusspflicht. „Da die Umsetzung der Anschlussverpflichtung keiner Verjährung unterliegt, kann daher die Anschlussverpflichtung auch 20 Jahre nach Errichtung der öffentlichen gemeinnützigen Wasserversorgungsanlage noch umgesetzt werden“. Zur Übergabestelle im Keller unter dem Wirtschaftsraum führte die belangte Behörde aus, dass die Gemeinde eine kostengünstige Übergabestelle festgelegt hätte. Zur Befangenheit des Technikers der LINZ AG verweist die belangte Behörde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und führt aus, „[a]us dem Umstand, dass der Techniker der Linz AG, die zugleich auch Wasserbereitsteller ist, die Beurteilung der Wasseranschlüsse vornehme, kann keine Befangenheit abgeleitet werden. Dies deshalb, da der bei einer Gebietskörperschaft beschäftigte Dienstnehmer auch dann nicht befangen ist, wenn die Gebietskörperschaft Partei im Verfahren ist [...]. Die LinzAG ist aber nicht einmal Partei des Verfahrens, daher kann keine Befangenheit angenommen werden, weil der Techniker der Linz AG zugleich auch Dienstnehmer des Wasserversorgers der Gemeinde ist“. Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Bf jeweils am 28. März 2014 zugestellt.

 

14. Mit Schriftsatz vom 23. April 2014 (Poststempel: 23. April 2014) erhoben die Bf durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich und stellen die Anträge: 1. den angefochtenen Bescheid abzuändern und die beantragte Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, 2. in eventu gem § 28 Abs 2 und Abs 3 1. Satz den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie 3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend führen die Bf zur Befangenheit des Mitarbeiters der Linz AG aus, die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid „nochmals bestätigt, dass die Linz AG Wasserversorger der Gemeinde ist und es sich bei dem Sachverständigen um einen Dienstnehmer der Linz AG gehandelt hat“. Gem § 52 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Gem § 52 Abs 2 AVG könne die Behörde nur ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Durch die Beiziehung eines somit befangenen „Sachverständigen“ hätte die belangte Behörde den Bescheid bereits mit Rechtswidrigkeit belastet. Zu den unverhältnismäßigen Kosten bringen die Bf vor, dem Berechnungsblatt der LINZ AG könne nicht entnommen werden, welche Kosten tatsächlich verrechnet würden. Beispielsweise fehlten Feststellungen zu den Kosten für die Errichtung der Übergabestelle bzw der Wasserzähleranlage. Zu den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde Alkoven bringen die Bf vor, dass es durch die rückwirkende Änderung der Abrechnungsart (Verrechnung nach Pauschalsätzen / Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand) zu einer Ungleichbehandlung der Bf gegenüber anderen Gemeindebürgern, welche noch den Pauschalsätzen unterlagen, komme. Abschließend verweisen die Bf auf den „Vertrauensgrundsatz“, aufgrund dessen die Bf davon ausgehen konnten, „dass für ihr Objekt kein Anschlusszwang (mehr) besteht“.

 

15. Mit Beschluss vom 16. Juni 2014 wurde von der belangten Behörde von der Erhebung eines Widerspruches iSd § 28 Abs 3 VwGVG und von einer Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 Abs 2 VwGVG abgesehen.

 

16. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor. Ergänzend führt die belangte Behörde ua aus, „[a]mtliche Sachverständige stehen für Erhebungen im Zusammenhang mit Ausnahmebestimmungen vom Anschlusszwang grundsätzlich nicht zur Verfügung“.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Ober­österreich ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs 2 und 3 leg cit.

 

Die Beschwerde ist daher zulässig.

 

2. Gem §§ 36 Abs 1 iVm 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Bf jeweils am 28. März 2014 zugestellt. Dagegen erhoben die Bf am 23. April 2014 (Poststempel) Beschwerde an das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich.

 

Die Beschwerde ist daher auch rechtzeitig.

 

3. Gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl 1997/24 (WV) idF LGBl 2013/90, hat die Gemeinde auf Antrag für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:

 

㤠3

(1) [...]

 

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn

1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

3. die Kosten für den Anschluß - gemessen an den durchschnittlichen Anschlußkosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.

 

 

(3) [...]

 

 

§ 7

(1) [...]

 

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

2. Gem § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeinde bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen auf Antrag für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren. Diese generelle Ausnahme vom Anschlusszwang für den gesamten Bedarf an Trink- und Nutzwasser knüpft der Landesgesetzgeber an durchaus strenge Voraussetzungen. Insbesondere lässt er durch Bezugnahme auf die Kosten des Anschlusses seine Präferenz für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage erkennen. Denn soweit ein Anschluss an diese für den Antragsteller wirtschaftlich zumutbar ist, kommt ihm ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Ausnahme nicht zu. Beim Tatbestandsmerkmal der unverhältnismäßig hohen Kosten stehen sich demnach die Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens samt dem damit verbundenen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trink- und Nutzwasser und das wirtschaftliche Interesse des Einzelnen gegenüber. Dieses wirtschaftliche Interesse des Einzelnen wird aber gerade durch die tatbestandsmäßige Verankerung eines Wirtschaftlichkeitsaspektes berücksichtigt, wenn der Landesgesetzgeber bei Bestehen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Anschluss eine Ausnahme vom Anschlusszwang zulässt. Die Bezugsgröße der Verhältnismäßigkeit bilden dabei die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. Augenscheinlich kommt es darauf an, den einzelnen Anschlusspflichtigen nicht unverhältnismäßig mehr zu belasten, als vergleichbare Anschlusspflichtige im selben Gemeindegebiet.

 

3. Die Kosten für den Anschluss bilden den Ausgangspunkt der Berechnung der „durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde“. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (22. April 2010, 2008/07/0143) sind darunter „die Kosten für den Anschluss (= Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. [...] Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fallen hingegen nicht mehr unter den Begriff der ‚Kosten für den Anschluss‘.“ Aus dieser Begriffsdefinition erhellt, dass die Kosten, abhängig von den jeweiligen Leitungslängen, der Beschaffenheit von Untergrund und Oberfläche sowie der Situierung der Übergabestelle am Grundstück bzw im Gebäude, unterschiedlich hoch ausfallen können. Angesichts dessen wird ein Betrachtungszeitraum zu wählen sein, innerhalb dessen mehrere (möglicherweise unterschiedlich gelagerte) Wasseranschlüsse hergestellt wurden, um einen repräsentativen Durchschnitts­wert bilden zu können. Die konkrete Festlegung des Betrachtungszeitraumes hat – unter Berücksichtigung statistischer Ausreißer – im Einzelfall zu erfolgen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich bilden also die tatsächlich angefallenen Anschlusskosten im Betrachtungszeitraum die Basis für die Berechnung des Durchschnittswertes. Eine allenfalls notwendig werdende Anpassung dieser (aus einem Rückblick gewonnenen) historischen Werte an die allgemeine oder besondere Preissteigerung (im Bauwesen) durch Aufwertung der Ansätze um einen bestimmten Faktor (zB in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex) ist im Einzelfall zu prüfen. Ausgangspunkt bleiben allerdings die tatsächlich angefallenen und den Betroffenen weiterverrechneten Kosten des Anschlusses. Eine Änderung dieser Ausgangswerte kann nur mehr durch indexbasierte Aufwertung, keinesfalls aber durch eine (rückwirkende) Änderung der Preiskalkulationsmethode eintreten. Aus den auf diesem Weg gewonnenen (historischen) Anschlusskosten wird im nächsten Schritt ein Durchschnittswert errechnet. Der solchermaßen gewonnene Durchschnittswert ist nun den tatsächlich anfallenden Kosten (des konkreten Anschlusses) gegenüberzustellen und zu prüfen, ob eine unverhältnismäßige Überschreitung vorliegt.

 

4. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde bediente sich die belangte Behörde jeweils der Linz Service GmbH. Im Jahr 2011 wurde der belangten Behörde erstmals ein Berechnungsblatt zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten vorgelegt. Zur Kalkulation der Gesamtkosten verwendete die Linz Service GmbH nach eigenen Angaben das Modell der „Pauschalverrechnung“. Im Jahr 2013 wurde der belangten Behörde erneut ein Berechnungsblatt zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten vorgelegt, wobei darauf hingewiesen wurde, die Preisermittlung erfolge nunmehr nach dem Modell der „Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand“. Beiden Berechnungsmodellen lag als Leistungsumfang unzweifelhaft die Herstellung eines durchschnittlichen Wasseranschlusses (Grabungsarbeiten, Material, Montage) im Gemeindegebiet der Gemeinde Alkoven zugrunde. Während nach dem Berechnungsblatt aus dem Jahr 2011 die Herstellung eines durchschnittlichen Wasseranschlusses noch Kosten idHv € 2.692,76 verursachte, beliefen sich nach dem Berechnungsblatt aus dem Jahr 2013 die Kosten für die Herstellung eines durchschnittlichen Wasseranschlusses auf € 5.116,32. Dies bedeutet eine jährliche Preissteigerung (Zeitraum: Juni 2011 bis Oktober 2013) von rund 40% (absolut: 90%) bei einer vergleichbaren Steigerung des allgemeinen Baukostenindexes von (absolut) 4,2% (Quelle: www.statistik.at --> Baukostenindex). Eine sachliche Rechtfertigung für diese Preissteigerung kann dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden und ist daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist beispielsweise auch, warum die Materialkosten von € 585,00 im Jahr 2011 auf € 990,00 im Jahr 2013 stiegen. Ein Vergleich der beiden Berechnungsblätter lässt ebenfalls eine eklatante Preissteigerung bei den Grabungsarbeiten erkennen. Während sich im Jahr 2011 die Kosten für Grabungsarbeiten (4,10m befestigte Oberfläche, 7,00m unbefestigte Oberfläche) auf € 167,00/m beliefen, verursachten die Grabungsarbeiten laut Berechnungsblatt 2013 bei identen Leitungslängen Kosten idHv € 282,00/m.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersieht nicht, dass zur Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten durchaus verschiedene Berechnungsmethoden herangezogen werden können. Die vorliegende, im Detail nicht nachvollziehbare und auch nicht näher begründete Berechnung der belangten Behörde respektive der Linz Service GmbH erweist sich angesichts der exorbitanten – und im Übrigen mit der allgemeinen Preissteigerung im Bauwesen in keinerlei Verhältnis stehenden – Differenz zwischen der Berechnung im Jahr 2011 und der Berechnung im Jahr 2013 als gänzlich untauglich, das Tatbestandselement der „durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde“ zu ermitteln. Vielmehr wäre es an der belangten Behörde gelegen, das von der Linz Service GmbH vorgelegte Berechnungsblatt aus dem Jahr 2013 kritisch zu hinterfragen und die Linz Service GmbH dahingehend anzuleiten, das Berechnungsblatt transparent und nachvollziehbar zu gestalten. In Entsprechung dieser Kriterien bedürfte es einer Darstellung aller bisher im Betrachtungszeitraum durchgeführten Wasseranschlüsse im Gemeindegebiet (in anonymisierter Form) samt detaillierter Leistungsübersicht (beispielsweise in Anlehnung an die Leistungskomponenten nach der Rsp des Verwaltungsgerichts­hofes) und der tatsächlich angefallenen Kosten. Soweit Preissteigerungen in die Berechnung einfließen, sind diese ersichtlich zu machen. Die Änderung der historischen – tatsächlich angefallenen und den Betroffenen (weiter-) verrechneten – Anschlusskosten durch Anwendung einer anderen Methode der Preisbildung erweist sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich als nicht mit den Vorgaben des Oö. Wasserversorgungsgesetzes vereinbar.

 

5. Bei der Ermittlung der Kosten des (konkreten) Anschlusses hat sich die belangte Behörde ebenso der Linz Service GmbH bedient. Bei der Berechnung der konkreten Anschlusskosten beim Objekt der Bf ergeben sich vergleichbare Preissteigerungen zwischen der erstmaligen Berechnung im Jahr 2011 und der aktuellen Berechnung im Jahr 2013. Während die Herstellung des Wasseranschlusses beim Objekt der Bf laut Berechnungsblatt 2011 noch Kosten idHv € 3.084,68 verursacht hätte, betragen die Herstellungskosten laut Berechnungsblatt 2013 € 5.495,82. Die eklatante Preissteigerung begegnet ähnlichen Bedenken wie jene bei der Berechnung der Durchschnittskosten (vgl oben). Die vorliegende, im Detail nicht nachvollziehbare und auch nicht näher begründete Berechnung der belangten Behörde respektive der Linz Service GmbH erweist sich angesichts der exorbitanten – und im Übrigen mit der allgemeinen Preissteigerung im Bauwesen in keinerlei Verhältnis stehenden – Differenz zwischen der Berechnung im Jahr 2011 und der Berechnung im Jahr 2013 als gänzlich untauglich, das Tatbestandselement der „Kosten für den Anschluß“ iSd § 3 Abs 2 Z 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz zu ermitteln. Auch diesbezüglich wäre es an der belangten Behörde gelegen, den Kostenvoranschlag kritisch zu hinterfragen und allenfalls ein weiteres Angebot einzuholen. Denn bereits der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es der Verwaltung, unter möglichster Schonung der Rechte des von einer behördlichen Maßnahme Betroffenen vorzugehen.

 

6. Gem der in § 39 Abs 2 AVG verankerten Offizialmaxime hat die Behörde „von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen“. Zwar bedarf es – insbesondere in antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren – nach stRspr des Verwaltungsgerichtshofes (vgl 19. Dezember 2001, 2000/20/0318) auch der Mitwirkung der Partei. Allerdings geht diese Mitwirkungspflicht nicht so weit, „dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen kann, zu der sie gem § 39 AVG von Amts wegen verpflichtet ist“ (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 302 und die dort zitierte Rsp). Zwar hat die belangte Behörde – wenn auch untaugliche –  Ermittlungsschritte hinsichtlich § 3 Abs 2 Z 3 Oö. Wasser­versorgungsgesetz gesetzt, Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs 2 Z 1 (gesundheitliche Interessen) und § 3 Abs 2 Z 2 (bedarfsdeckende Menge an Trink- bzw Nutzwasser) sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Insgesamt hat die belangte Behörde daher maßgebliche Ermittlungsschritte unterlassen, die notwendig wären, um den relevanten Sachverhalt festzustellen.

 

7. Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgeführt hat (VwGH vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063), wird „[e]ine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen [...] daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerde­gegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts­barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)“.

 

Die belangte Behörde hat – wie in den Punkten IV.2. bis IV.6. ausführlich dargelegt – hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde und der (konkreten) Kosten des Anschlusses (der Bf) und damit bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ungeeignete Ermittlungs­schritte gesetzt bzw nur ansatzweise ermittelt. Die nicht nachvollziehbare und von exorbitanten Preisdifferenzen geprägte Berechnungsmethode der durch­schnittlichen Anschlusskosten erscheint dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich iSd jüngsten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Ähnliches hat für die Tatbestandsmerkmale der gesundheitlichen Eignung und der bedarfsdeckenden Menge an Trink- bzw Nutzwasser zu gelten. Diesbezüglich hat die belangte Behörde jegliche eigene Ermittlungstätigkeit unterlassen.

 

8. Zum Beschwerdevorbringen der Unzulässigkeit der Beiziehung eines Technikers der LINZ AG bzw dessen Befangenheit erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Folgendes anzumerken:

 

Unter Beachtung der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zur Definition der Kosten des Anschlusses (vgl Punkt IV.3.) bildet die Frage der Situierung der Übergabestelle ein wesentliches Sachverhaltselement. Dabei sind sowohl technische als auch wirtschaftliche Erwägungen anzustellen, soll dem Anschlusspflichtigen doch ein technisch einwandfreier und möglichst kostengünstiger Anschluss ermöglicht werden. In der Regel – von besonderen Umständen des Einzelfalls abgesehen – wird der Anschluss des betroffenen Objektes an jener Stelle, an der die kürzeste Verbindung zwischen Versorgungsleitung und Übergabestelle besteht, die kostengünstigste Variante darstellen. Inwieweit die Übergabestelle auf Wunsch des Anschlusspflichtigen an anderer Stelle, auch wenn damit höhere Kosten verbunden sind, errichtet wird, kann allerdings dahingestellt bleiben, da die maßgebliche Vergleichsgröße iSd § 3 Abs 2 Z 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz (Kosten des Anschlusses) jedenfalls der kostengünstigste Anschluss bildet.

 

Die Beiziehung eines Technikers der Linz Service GmbH bei der Festlegung der Übergabestelle erfolgte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Rahmen der Erstellung eines Kostenvoranschlages. Insofern agierte der Techniker der Linz Service GmbH auch nicht als (nichtamtlicher) Sachverständiger. Im Falle begründeter Bedenken der Bf hinsichtlich der gesetzmäßigen (technisch und wirtschaftlich einwandfreien) Situierung der Übergabestelle hat sich die belangte Behörde allerdings – soweit sie nicht selbst über den erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Sachverstand verfügt – eines Amtssachverständigen zu bedienen. Beispielsweise hätte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen beiziehen können, der aufgrund der Planunterlagen und einem allfälligen Ortsaugenschein die von der Linz Service GmbH getroffenen Festlegungen überprüfen hätte können.

 

Wenn die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben behauptet, [a]mtliche Sachverständige stehen für Erhebungen im Zusammenhang mit Ausnahme­bestimmungen vom Anschlusszwang grundsätzlich nicht zur Verfügung“, so widerspricht dies der hA. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes „können nämlich die Amtssach­verständigen, die der LReg oder örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegeben sind, den (organisatorisch verschiedenen) Gemeindebehörden nicht nur im übertragenen Wirkungsbereich, sondern auch im (funktionell verschiedenen) eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehen“ (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 52 Rz 26 [Stand 1.7.2005, rdb.at] mit Hinweis auf die stRsp).

 

9. Zusammenfassend ist daher festzuhalten:

Die belangte Behörde wird bei der neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Bf zur Feststellung der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde sowie der Kosten des Anschlusses der Bf einen nachvollziehbaren und mit den Vorgaben des Gesetzes in Einklang stehenden Berechnungsansatz zu wählen haben. Zudem wird die belangte Behörde – allenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – die Festlegung der Linz Service GmbH hinsichtlich (der technisch einwandfreien sowie möglichst kostengünstigen Situierung) der Übergabestelle zu ermitteln und aktuelle Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen der Gefährdung der gesundheitlichen Interessen (vgl § 3 Abs 2 Z 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz) sowie zur bedarfsdeckenden Menge an Trink- und Nutzwasser (vgl § 3 Abs 2 Z 2 leg cit) zu treffen haben.

 

10. Im Ergebnis hat die belangte Behörde in maßgeblichen Punkten jegliche nachvollziehbar dargelegten Ermittlungsschritte unterlassen, die zur Beurteilung der Frage der Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang iSd § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz notwendig sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl zur Zulässigkeit der Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG das jüngste Erk des VwGH vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter