LVwG-150305/4/DM/WP

Linz, 15.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der A S, vertreten durch RA Dr. W R, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen vom 26. Juni 2014, GZ: 810/6-2014-D, betreffend Feststellung des Anschlusszwangs an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Lochen vom 26. Juni 2014, GZ: 810/6-2014-D, bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. März 2014, LVwG-150137/2/DM/WP, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde aufgrund der Beschwerde Spruchpunkt 1 des (Berufungs-)Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Lochen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26. September 2013, GZ: 810/6-2013-D/An, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen (Berufungs-) Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt 2 wurde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 2 des (Berufungs-)Bescheides der belangten Behörde bestätigt.

 

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19. Mai 2014 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Bf aufgefordert, der Behörde mitzuteilen, wieviel Stück Vieh bei der „Liegenschaft A gehalten werden bzw. wieviel Trinkwasser diese pro Tag benötigen“ und „ob Sie außer dem zit. Schreiben vom 28.11.1969 (Beilage) weitere Unterlagen betreffend eine Ausnahmebewilligung besitzen“. Für die Beantwortung dieses Schreibens wurde der Bf eine Frist von 2 Wochen gewährt. Dieses Schreiben wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf am 21. Mai 2014 zugestellt. Dem Schreiben wurde als Beilage ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 28. November 1969 beigelegt. Dieses Schreiben nimmt Bezug auf eine Erklärung vom 9. November 1968, in der dem Gemeindeamt mitgeteilt wurde, die Liegenschaft A nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Nachfolgend enthält dieses Schreiben einen Hinweis auf die Anschlusspflicht gem § 1 Abs 1 Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz und eine Aufforderung, beim Gemeindeamt einen Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang einzubringen.

 

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 nahm die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu diesem Schreiben Stellung. Die Bf gab bekannt, mit Stichtag 1. Juni 2014 würden auf der Liegenschaft A laut AMA 57 GVE (Großvieheinheiten) gehalten. Diese würden pro Einheit 100 Liter Wasser pro Tag benötigen, sodass ein täglicher Wasserbedarf von 5.700 Liter pro Tag bestünde. Darüber hinaus bedürfe die Reinigung des Melkstandes und des Waschautomaten weitere 300 Liter pro Tag, was einen Gesamtbedarf von 6000 Liter Wasser pro Tag bedeute. Zusätzlich seien rund 340m³/Jahr für die Stallreinigung und 200m³/Jahr für das Waschen der Maschinen erforderlich. Es sei auch geplant, die Anzahl der GVE auf 90 zu erhöhen, was einen zusätzlichen Wasserbedarf von insgesamt 9.300 Liter täglich bedeute. Zugleich wurde eine Erklärung des J S (Rechtsvorgänger im Eigentum der Bf) vom 9. November 1968 vorgelegt, in der dieser erklärte: „ich [bin] für meine Liegenschaft A [...] derzeit am Anschluß an die Ortswasserversorgungsanlage Lochen nicht interessiert [...]

 

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2014, der Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 2. Juli 2014 zugestellt, wies die belangte Behörde die Berufung der Bf als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Februar 2011. Begründend führt die belangte Behörde aus, auf der vom Anschlusszwang erfassten Liegenschaft würden 5 Personen leben. Bei einem täglichen Wasserverbrauch von 30 Liter/Tag/Person ergäbe sich ein täglicher Wasserverbrauch von 150 Litern. Unter Berücksichtigung der Angaben der Bf über den Wasserverbrauch der Tiere des landwirtschaftlichen Betriebs ergäbe sich ein maximaler täglicher Wasserverbrauch von 9,45m³. Da die derzeitige Konsensmenge bei 521m³/Tag liege, könne der zu erwartende Wasserbedarf der Liegenschaft A voll befriedigt werden. Hinsichtlich der von der Bf vorgelegten Erklärung des J S vom 9. November 1968 und des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 28. November 1969 führt die belangte Behörde aus, dass es sich bei Letzterem nicht um einen Bescheid handle und ein Antrag auf Ausnahme – auf dessen Notwendigkeit in diesem Schreiben hingewiesen worden sei – nie gestellt worden sei.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – bei der belangten Behörde am 9. Juli 2014 eingelangte – Beschwerde vom 7. Juli 2014 mit den Anträgen, 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. der gegenständlichen Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und 3. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Im Wesentlichen wendet sich die Bf gegen die rechtliche Würdigung des unbestritten gebliebenen Sachverhalts.

 

Die Bf macht unter Punkt I. geltend, der Bürgermeister der Gemeinde Lochen sei für die Erlassung des Bescheides I. Instanz zuständig gewesen und sei er daher von der Mitwirkung am zweitinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen. Dieser Fehler bewirke daher die Nichtigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides.

 

Unter Punkt II. behauptet die Bf, der Berufungsbescheid hätte den (erstinstanzlichen) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen bestätigt, was ihn mit formaler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Aus der Formulierung des Spruches lasse sich ableiten, die belangte Behörde wolle sich ein „abgesondertes Verwaltungsverfahren gegen G S “ [...] ‚ersparen‘.“

 

Mit Hinweis auf die mangelnde Vollstreckbarkeit eines Bescheides gegen die Bf allein behauptet die Bf unter Punkt III., es hätte „das erstinstanzliche Verfahren gegen G S  rechtsrichtig fortgesetzt werden müssen bis zur gemeinsamen gleichzeitigen zweitinstanzlichen Bescheiderlassung durch den Gemeinderat. Der versuchte ‚Kunstgriff‘ durch die Anführung des erstinstanzlichen Bescheides vom 09.02.2011 im Spruch diesen Mangel zu beheben, ist daher mit formaler und materieller Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Unter Punkt IV. behauptet die Bf, das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 28. November 1969 sei „dem materiellen Inhalt nach im Zusammenhalt mit der Erklärung vom 09.11.1968 als Bescheid hinsichtlich der gewährten Ausnahme von der Anschlusspflicht anzusehen. [...] Die Erklärung vom 09.11.1968 ist als Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang anzusehen und wurde dies demnach mit Schreiben vom Bürgermeister vom 28. November 1969 mit Bescheidcharakter bestätigt“.

 

6. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen, offensichtlich fälschlich mit Datum 19. Mai 2014 versehen, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 23. Juli 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Hinweis, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf). Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich in Bezug auf das Grundstück der Bf eine aktuelle Grundbuchsabfrage durchgeführt (ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde vom Gemeindeamt der Gemeinde Lochen das Gemeinderatssitzungsprotokoll über die Beschlussfassung der Berufungsentscheidung beigebracht (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und den erwähnten ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.

 

 

III.

 

1. Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Ober­österreich ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs 2 und 3 leg cit.

 

Die Beschwerde ist daher zulässig.

 

2. Gem §§ 36 Abs 1 iVm 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 2. Juli 2014 zugestellt. Dagegen erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014, bei der belangten Behörde am 9. Juli 2014 eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich.

 

Die Beschwerde ist daher auch rechtzeitig.

 

3. Gem §§ 5 iVm 1 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz LGBl 1997/24 idF LGBl 2013/90 hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob Anschlusszwang besteht. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:

 

㤠1

(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.

 

(2) [...]

 

(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,

 

1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

 

2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

 

(4) [...]

 

§ 5

Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.

 

§ 7

(1) [...]

 

(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Unter Punkt I. ihrer Beschwerde behauptet die Bf, der Bescheid der belangten Behörde sei aufgrund der Mitwirkung des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen nichtig, denn der Bürgermeister hätte „den angefochtenen Bescheid ausgefertigt und unterschrieben“. Mit dieser Behauptung verkennt die Bf bzw ihr rechtsfreundlicher Vertreter, offenkundig selbst Vizebürgermeister einer oberösterreichischen Gemeinde, die Rechtslage: Denn gem § 59 Abs 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 idgF hat der Bürgermeister „die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durchzuführen“. Die Intimation von Erledigungen, bei der Entscheidungen eines Verwaltungsorgans nicht von ihm selbst, sondern von einer anderen Behörde der Partei gegenüber ausgefertigt und den Beteiligten mitgeteilt werden (vgl dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 165) ist bei Entscheidungen des Gemeinderates daher gesetzlich vorgesehen und lässt keinesfalls Rückschlüsse auf eine rechtswidrige Mitwirkung des Bürgermeisters bei der Beschlussfassung im Gemeinderat zu. Vielmehr zeigt das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 26. Juni 2014, dass der Bürgermeister bei der Beschlussfassung über die Berufung der Bf die Vorsitzführung an seinen Stellvertreter, Vizebürgermeister K, übergeben und an der Abstimmung nicht teilgenommen hat.

 

2. Unter Punkt II. behauptet die Bf, der Berufungsbescheid hätte den (erstinstanzlichen) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen bestätigt, was ihn mit formaler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste. Aus der Formulierung des Spruches lasse sich ableiten, die belangte Behörde wolle sich ein „abgesondertes Verwaltungsverfahren gegen G S “ [...] ‚ersparen‘.“ Mit Hinweis auf die mangelnde Vollstreckbarkeit eines Bescheides gegen die Bf allein behauptet die Bf unter Punkt III., es hätte „das erstinstanzliche Verfahren gegen G S  rechtsrichtig fortgesetzt werden müssen bis zur gemeinsamen gleichzeitigen zweitinstanzlichen Bescheiderlassung durch den Gemeinderat. Der versuchte ‚Kunstgriff‘ durch die Anführung des erstinstanzlichen Bescheides vom 09.02.2011 im Spruch diesen Mangel zu beheben, ist daher mit formaler und materieller Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Auch mit diesem Einwand vermag die Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg zu behaupten: Die belangte Behörde hat mit Berufungsbescheid vom 26. September 2013 über die Berufung der Bf bzw des G S  gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 9. Februar 2011 abgesprochen. Während mit Spruchpunkt 1 des Berufungsbescheides die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen wurde, wurde die Berufung des G S  – mangels Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. März 2014 wurde Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde – also die Zurückweisung der Berufung des G S  – bestätigt. Damit erwuchs Spruchpunkt 2 in Rechtskraft. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid der belangten Behörde wird – entgegen der Meinung der Bf – lediglich über die (aufgrund des aufhebenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. März 2014) hinsichtlich Spruchpunkt 1 noch offene Berufung der Bf abgesprochen, richtet sich doch der Bescheid seiner Adressierung nach allein an die Bf und enthält der Spruch des Bescheides den Einleitungssatz: „Die Berufung von A S  wird [...]“.

 

Angesichts des Einwandes der Bf, die belangte Behörde wolle sich ein „abgesondertes Verwaltungsverfahren gegen G S “ [...] ‚ersparen‘“, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu folgender Bemerkung veranlasst: Die belangte Behörde ist bereits im ersten Rechtsgang in rechtsrichtiger Weise davon ausgegangen, dass der Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 9. Februar 2011 an G S  nicht zugestellt und damit gegenüber ihm nicht wirksam erlassen wurde. Unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde damit bis dato die Anschlusspflicht gegenüber dem Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (noch) nicht rechtskräftig festgestellt. Inwieweit ein abgesondertes Feststellungsverfahren gegenüber dem Miteigentümer der verfahrens­gegenständlichen Liegenschaft nach Abschluss dieses Verfahrens noch notwendig sein wird, hängt wesentlich vom Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ iSd § 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz ab. Ob ein solcher Zweifelsfall im Sinne des Gesetzes vorliegt und ob daher ein (weiteres) Feststellungsverfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchzuführen sein wird, entzieht sich allerdings der Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich und ist von den zuständigen Gemeindebehörden zu beurteilen.

 

3. Unter Punkt IV. behauptet die Bf, das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen vom 28. November 1969 sei „dem materiellen Inhalt nach im Zusammenhalt mit der Erklärung vom 09.11.1968 als Bescheid hinsichtlich der gewährten Ausnahme von der Anschlusspflicht anzusehen. [...] Die Erklärung vom 09.11.1968 ist als Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang anzusehen und wurde dies demnach mit Schreiben vom Bürgermeister vom 28. November 1969 mit Bescheidcharakter bestätigt“. Um vom Vorliegen eines Bescheides sprechen zu können, bedarf es – neben anderen Merkmalen – jedenfalls einer normativen Anordnung der Behörde (vgl statt vieler Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014) Rz 417 sowie Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (2009) Rz 820ff). Inwieweit dem von der Bf ins Treffen geführten Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Lochen ein normativer Inhalt zugesonnen werden kann, ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angesichts des Inhalts dieses – mehr den Charakter einer Mitteilung der Behörde in sich tragende – Schreiben nicht nachvollziehbar. Vielmehr stellt sich die Sachlage aus Sicht der erkennenden Richterin wie folgt dar: Mit der Erklärung vom 9. November 1968 haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer (und damit die Rechtsvorgänger im Eigentum der Bf) gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde Lochen erklärt, nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließen zu wollen. Daraufhin wurden die Liegenschaftseigentümer mit Schreiben des Bürgermeisters vom 28. November 1969 darüber aufgeklärt, dass Anschlusszwang bestehe und die Behörde gem § 3 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang gewähren könne. Hinsichtlich dieser Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang wurden die Liegenschaftseigentümer aufgefordert, „beim gef. Gemeindeamt einen Antrag auf Ausnahme vom Anschlußzwang gemäß § 3 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes unter Anschluß eines Wasserunter­suchungsbefundes (das Trinkwasser ist durch den Gemeindearzt einer chem. bakt. Untersuchung zuzuführen) einzubringen“. Dass der Bürgermeister der Gemeinde Lochen mit diesem Schreiben bereits die Ausnahme vom Anschlusszwang gewährt hätte, lässt sich weder aus dem Inhalt noch anhand der Formulierung dieses Schreibens ableiten. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht vom Vorliegen der bescheidmäßigen Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang bezüglich der Liegenschaft der Bf aus.

 

4. Im Ergebnis konnte die Bf eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mit Erfolg behaupten. Die belangte Behörde hat die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem Beschluss vom 19. März 2014 aufgezeigten Sachverhaltslücken geschlossen und in gesetzeskonformer Weise die Anschlusspflicht an die gemeindeeigene öffentliche Wasserver­sorgungsanlage festgestellt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis  besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 20. Februar 2015, Zl.: E 1851/2014-4

Beachte:

Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.