LVwG-300328/2/BMa/TO/PP

Linz, 22.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des I.A., x, vom 6. Mai 2014 gegen den Bescheid des  Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 31. März 2014, GZ: SV96-247-2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.200 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom
31. März 2014, GZ: SV96-247-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, eine Geldstrafe von 6.000 Euro, für den Fall der Unein­bringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 600 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der B. A. KG mit Sitz in T., x, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 3.12.2013 den kroatischen Staatsangehörigen M.A., geb. x, als Arbeiter, indem dieser ua. am 3.12.2013 um ca. 13.40 Uhr auf der Baustelle "x" in  S., x, von Kontrollorganen des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck bei Spachtelarbeiten betreten wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüssel­kraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", einen Niederlassungsnachweis oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" besaß.“

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bf bestreite den Sachverhalt nicht, rechtfertige sich aber damit, dass er aus einer Notsituation heraus gehandelt habe.

Zur Strafbemessung wurde angeführt, dass die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten entsprechend den Angaben des Bf berücksichtigt, die ein­schlägigen Verwaltungsübertretungen jedoch straferschwerend gewertet worden  seien.

 

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 6. Mai 2014 in der Folgendes vorgebracht wird:

„Zu den Tatvorwürfen in den Aufforderungen zur Rechtfertigung am 30.01.2014 bekenne ich mich schuldig. Aber ich möchte angeben, dass ich aus einer Notsituation gehandelt habe. Ich hatte eine offene Baustelle und die musste unbedingt fertig werden, so habe ich Herrn M.A. gebeten, mir zu helfen. Ich hatte auch schon mehrmals versucht, eine Arbeitsgenehmigung für ihn zu bekommen, das blieb aber bis jetzt erfolglos.

 

Außerdem möchte ich die Behörde bitten, das Strafausmaß so gering wie möglich zu halten, da ich ein Einkommen von 1.200,00 € im Monat netto verdiene und vier Kinder zu versorgen habe.“

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 8. Mai 2014 die Beschwerde mit dem bezughabenden erstinstanzlichen Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuld­spruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesver­waltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

II.2. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

 

Im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch Organe der Finanzpolizei Gmunden Vöcklabruck wurde am 3. Dezember 2013 auf
der Baustelle „x, in S.“ u.a. der der Firma B. A. KG zuzuordnende Arbeiter M.A. bei Spachtelarbeiten an der Außenfassade angetroffen. Für ihn lag weder eine Anmeldung zur Sozialversicherung noch eine arbeitsmarkt­rechtliche Bewilligung vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro und ist für vier Kinder sorgepflichtig.

Es liegen bereits rechtskräftige Verurteilungen wegen Übertretungen des AuslBG durch den Rechtsmittelwerber vor.

 

II.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und - hinsichtlich der Einkommens-verhältnisse und der Sorgepflichten – aus dem  Beschwerdevorbringen ergibt und nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

II.4. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.4.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Dauer­aufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

II.4.2. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

§3 Abs. 1 AuslBG dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeit­nehmer. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gesehen – zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und – zusätzlich – zu einer Wett­bewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt.

 

Wegen mehrerer einschlägiger rechtskräftiger Vorstrafen hat die belangte Behörde eine den Wiederholungsfall berücksichtigende Geldstrafe in der Höhe von 6000 Euro, bei einem Strafrahmen von 2.000 bis zu 20.000 Euro verhängt.

Den Strafzumessungsgründen, die von der belangten Behörde ins Treffen geführt wurden, ist nichts entgegenzuhalten.

Arbeitskräftemangel ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes nicht als Milderungsgrund für die unberechtigte Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger zu werten.

Die Vielzahl der Verwaltungsstrafen zeigt deutlich, dass der Bf offensichtlich nicht gewillt ist, sich gesetzeskonform zu verhalten, weshalb die Geldstrafe im fest­gesetzten Ausmaß insbesondere aus spezialpräventiven Gründen – unter Berück­sichtigung seiner finanziellen Verhältnisse - erforderlich ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Weil der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann