LVwG-350053/2/GS/PP

Linz, 27.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn J.G.,
geboren x, S. P., x, vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt Mag. J.K., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. März 2014,
GZ: P698268, betreffend Auferlegung eines Kostenersatzes aus dem Vermögen nach dem Oö. SHG 1998

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 11.03.2014, GZ: P698268, wurde dem Beschwerdeführer spruchmäßig auferlegt, dass er dem Sozialhilfeverband P. (SHV P.) als Träger sozialer Hilfe im Bezirk Perg, der seine nicht gedeckten Kosten im Rahmen der geleisteten Hilfe durch Aufnahme ins Bezirksalten- und Pflegeheim S. P. und Hilfe zur Pflege trägt, Kostenersatz aus dem Vermögen in der Höhe von 25.156,38 Euro (Zeitraum: 21.12.2012 bis 28.02.2014) auferlegt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 8, 9, 45, 46 und 52 Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG 1998) angeführt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf) seit 21.12.2012 unter der Voraussetzung der Sicherstellung des Ersatzan­spruches des SHV P. gemäß §§ 9 und 45 ff Oö. SHG durch Verpfändung des Liegenschaftsanteiles – B-LNR 1: 1/2 Anteil(e) EZ x Grundbuch x B., Bezirksgericht Perg – im Bezirksalten- und Pflegeheim S. P. untergebracht sei. Der Sozialhilfe­verband P. trage seit dem Heimeintritt die ungedeckten Kosten der Heim­unterbringung und der Pflegeleistungen.

Mit Pfandbestellungsurkunde vom 15.05.2013, unterfertigt am 21.05.2013, habe der Bf, vertreten durch Sachwalter Mag. J.K., dem Sozialhilfeverband
P. zur Sicherstellung seines Ersatzanspruches gemäß den Bestimmungen
des Oö. SHG den im Eigentum des Bf stehenden Liegenschaftsanteil: B-LNR 1: 1/2 Anteil(e) EZ x, Grundbuch x B., Bezirksgericht P., samt derzeitigem und zukünftigem Zubehör mit einem Höchstbetrag von 36.000 Euro verpfändet. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung durch das Bezirksgericht Perg sei am 19.06.2013 erfolgt.

Unter C-LNR 1 sei auf Anteil B-LNR 1 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Ehegattin A.G., geboren am x, eingetragen (wechsel­seitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot).

Daher wäre von Frau A.G. die Zustimmung zur Pfandrechtsein­verleibung nötig, um die Eintragung des Pfandrechts beim Bezirksgericht beantragen zu können. Frau G. habe jedoch mehrmals nachweislich die Zustimmung verweigert. Es sei daher nötig, über die Kostenersatzforderungen des Sozialhilfeverbandes P. bescheidmäßig abzusprechen, da dieser Bescheid mit Eintritt der Rechtskraft einen gültigen Titel für die Eintragung des Pfand­rechtes bilde.

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sei ein dingliches Recht und wirke bei Liegenschaften durch Verbücherung gegen Dritte. Dieses dingliche Verbot hindere grundsätzlich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Zulässig sei aber die Eintragung gesetzlicher Pfandrechte. Ein solches gesetzliches Pfandrecht finde sich in § 8 Abs. 1 und 2 Z 1 Oö. SHG iVm § 9 Abs. 6 Oö. SHG. Die Leistung sozialer Hilfe setze die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwehr, Bewälti­gung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen und als Betrag gelte insbe­sondere der Einsatz der eigenen Mittel. Als eigene Mittel sei unstrittig nach § 9 Abs. 1 Oö. SHG das eigene Vermögen zu werten. Der Bf sei Eigentümer des Hälfteanteils der o.a. Liegenschaft. Eine Verwertung könne zum jetzigen Zeit­punkt nicht verlangt werden, da die Liegenschaft derzeit von der Ehegattin des Bf zu Wohnzwecken benötigt werde.

Jedoch erlaube § 9 Abs. 6 die Sicherstellung des Ersatzanspruches, wenn die Verwertung des Vermögens vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Norm des Oö. SHG stelle ein gesetzliches Pfandrecht dar und erlaube somit trotz verbüchertem Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Pfandrechtseinver­leibung.

 

I.2. In der vom Bf, vertreten durch seinen Sachwalter und Rechtsanwalt Mag. J.K., eingebrachten Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Auf­erlegung für die Kostenersatzpflicht nicht vorliegen würden. Gemäß §§ 8 und 9 Oö. SHG setze die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft, unter anderem in zumutbarer Weise zur Abwendung der Notlage beizutragen, voraus. Als solcher Beitrag werde vom Gesetz der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe von § 9 Oö. SHG normiert. § 9 Oö. SHG bestimme, dass das verwertbare Vermögen bei der Gewährung der Hilfe zu berücksichtigen sei. Wenn die Verwertung vor­handenen Vermögens vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könne die Hilfeleistung von der Sicherung des Ersatz­anspruches abhängig gemacht werden. Dem Bf wäre zunächst mit Bescheid vom 23.04.2013 Hilfe in stationärer Ein­richtung durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S. P. ab 21.12.2012 und durch Übernahme der durch Pension und Pflegegeld nicht gedeckten Kosten unter der Voraussetzung der Sicherstellung des Ersatz­anspruches durch Verpfändung des Hälfteanteiles des Bf an der Liegenschaft EZ x, Grundbuch B., zuerkannt worden. Im Sinne dieses Bescheides habe der Bf durch seinen Sachwalter eine ent­sprechende Pfandurkunde zur pfand­rechtlichen Sicherstellung dieses Ersatz­anspruches unterfertigt und pflegschafts­gerichtlich genehmigen lassen. Dass in weiterer Folge die Ehegattin des Bf ihre aufgrund des im Grundbuch einge­tragenen wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes notwendige Zustimmung zur Verpfändung nicht erteilt habe, könne dem Bf nicht nachteilig angelastet werden, zumal dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot bereits im Jahr 1976 im Grundbuch eingetragen worden sei und nicht vielleicht erst vor kurzer Zeit zur Vereitelung allfälliger Ansprüche des SHV. Auf die Entscheidung der Ehegattin habe der Bf keine rechtliche Ein­fluss­möglichkeit. Somit sei gemäß § 9 Abs. 6 Oö. SHG die Vermögensver­wertung vorerst rechtlich nicht möglich, abgesehen davon, dass auch die Zumutbarkeit aufgrund der existentiellen Angewiesenheit der Ehegattin des Bf auf die Benützung dieser Liegenschaft nicht gegeben wäre. Zur Sicherstellung des Ersatzanspruches habe der Bf alles in seiner rechtlichen Möglichkeit Stehende getan.

 

Gemäß § 46 Oö. SHG sei der Empfänger sozialer Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Vermögen gelange oder im Fall des § 9 Abs. 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar werde. Diese Voraussetzungen lägen beim Bf nicht vor. Weder habe der Bf hinreichendes sofort verwertbares Vermögen noch sei die Verwertung des o.a. Hälfteeigentumanteils an der Liegenschaft jetzt möglich oder zumutbar geworden. Durch die Verweigerung der Zustimmung der Ehe­gattin sei die Vermögensverwertung geradezu rechtlich unmöglich. Zusammen­fassend wäre dem Bf daher zu Unrecht der Kostenersatz von 25.156,38 Euro aus seinem Vermögen aufgetragen worden, sodass der angefochtene Bescheid rechts­­widrig sei.

Sollte, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, § 9 Abs. 6 Oö. SHG ein gesetzliches Pfandrecht anordnen, würde dies dennoch nicht die Auferlegung der Kostenersatzpflicht gegenüber dem Bf rechtfertigen. Es müsste dann vielmehr bescheidmäßig die Sicherstellung des Kostenersatzanspruches für die bisher aufgelaufenen Kosten durch Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch ausge­sprochen werden. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der BH Perg vom 11.03.2014, GZ: P698268, ersatzlos aufzuheben.

 

I.3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15.05.2014 dem Oö. Landesverwaltungs­gericht (LVwG) vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die Akten ließen zudem erkennen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art. 6 EMRK sowie 47 der EU-CHARTA der Grundrechte entgegen­stehen.

 

I.5. Das Oö. LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 23.04.2013, GZ: P698268, wurde Herrn J.G., geb. x, Hilfe in stationären Einrichtungen durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S. P. ab 21.12.2012 sowie durch Übernahme der durch 80 % der Pension und 80 % eines allfälligen Pflegegeldes nicht gedeckten Kosten auf die Dauer der Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S. P., unter der Voraussetzung der Sicherstellung des Ersatzanspruches nach § 46 Abs. 1 idgF durch Verpfändung der Liegenschaft EZ x Grundbuch B., 1/2 Anteil(e), BG x, geleistet.

 

Die ungedeckten Kosten der Heimunterbringung und der Pflegeleistungen werden seit dem Heimeintritt des Bf vom Sozialhilfeverband P. getragen.

 

Der Bf, vertreten durch seinen Sachwalter Herrn Mag. J.K., Rechtsanwalt in Perg, hat dem Sozialhilfeverband zur Sicherstellung seines Ersatzanspruches gemäß den Bestimmungen des Oö. SHG eine Pfandbestellungsurkunde vom 15.05.2013, unterfertigt am 21.05.2013, hinsichtlich dem in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteil B-LNR 1: 1/2 Anteil(e) EZ x Grundbuch x B., Bezirksgericht Perg samt derzeitigem und zukünftigem Zube­hör mit einem Höchstbetrag von 36.000 Euro vorgelegt. Die pflegschafts­gerichtliche Genehmigung durch das Bezirksgericht Perg erfolgte am 19.06.2013.

 

Unter C-LNR 1 ist auf Anteil B-LNR 1 ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Ehegattin A.G., geboren am x, eingetragen (wechsel­seitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot). Die aufgrund des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes notwendige Zustimmungserklärung der Ehegattin des Bf zur Verpfändung wurde von dieser nicht erteilt, weshalb eine Eintragung des Pfandrechts beim Bezirksgericht bisher nicht möglich war.

 

Die genannte Liegenschaft wird von der Ehegattin des Bf zu Wohnzwecken benötigt.

 

Beim Bf ist nachträglich (d.h. nach der bescheidmäßig genehmigten Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S. P.) kein Vermögen hervorgekommen, bei dessen Kenntnis die Sozial­hilfe von vornherein nicht gewährt worden wäre.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

Die belangte Behörde geht in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid davon aus, dass das Vermögen des Bf aus dem Hälfteanteil der angeführten Liegenschaft besteht. Wortwörtlich ist weiters aus­ge­führt: „Eine Verwertung kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden, da die Liegenschaft derzeit von der Ehegattin zu Wohnzwecken benötigt wird.“ Dadurch bringt die belangte Behörde unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Verwertung dieses Vermögens derzeit nicht zumutbar ist.

 

 

 

III. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

 

In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird spruchmäßig über die Kosten­ersatzpflicht aus dem Vermögen des Bf nach dem Oö. SHG entschieden.

 

Der Kostenersatz ist im Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (SHG) folgendermaßen geregelt:

 

§ 46


Ersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe und seine Erben

 

(1) Der Empfänger sozialer Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1.   er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen (§ 9) gelangt;

2.   nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

3.   im Fall des § 9 Abs. 6 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.

 

§ 9

 

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

 

(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(4) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur (teil­weisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

(6) Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicher­stellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

 

Die belangte Behörde stützt die dem Bf bescheidmäßig aufgetragene Kosten­ersatzpflicht offensichtlich auf § 46 Abs. 1 Z 3 Oö. SHG 1998.

Dem Bf wurde mit Bescheid vom 23.04.2013 Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S. P. ab 21.12.2012 und durch Über­­nahme der durch Pension und Pflegegeld nicht gedeckten Kosten unter der Voraussetzung der Sicherstellung des Ersatzanspruches durch Verpfändung des Hälfteanteiles des Bf an der Liegen­schaft EZ x Grundbuch B., zuer­kannt.

 

Tatbestandsvoraussetzung für einen Kostenersatzanspruch nach Z 3 leg. cit. ist, dass dem Bf die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird (kumulative Voraussetzungen).

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Zumutbarkeit der Ver­wertung des Vermögens (Liegenschaft) derzeit nicht zumutbar aufgrund der existentiellen Angewiesenheit der Ehegattin des Bf auf die Benützung der genannten Liegenschaft. Ob die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich ist, ist aufgrund der genannten kumulativen gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr entschei­dend.

Ob § 9 Abs. 6 in diesem Fall die Sicherstellung des Ersatzanspruches erlaubt, ist für die verfahrensgegenständliche Frage des Kostenersatzes rechtlich irrelevant. Ebenso die Frage, ob diese Norm des Oö. SHG ein gesetzliches Pfandrecht darstellt. Bemerkt wird jedoch, dass gesetzliche Pfandrechte nach „Koziol-Welser“ – unabhängig davon, ob sie eingetragen sind – allen Hypotheken im Rang vorgehen würden.

 

Da der Bf weiters seit der bescheidmäßig genehmigten Hilfe in stationärer Ein­richtung durch Unterbringung im Bezirksalten- und Pflegeheim S. P. ab 21.12.2012 mittlerweile nicht zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt ist- was auch von der belangten Behörde nicht behauptet wird – und auch nachträglich nicht bekannt geworden ist, dass er zum Zeitpunkt der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (steht auch unstrittig fest), kommen auch § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. SHG als Anspruchs­grundlage für die Vorschreibung einer Kostenersatzpflicht nicht in Frage.

 

Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde daher den Bescheid mit der Auferlegung einer Kostenersatzverpflichtung zu Unrecht erlassen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag.a Gabriele Saxinger