LVwG-350075/6/GS/BD/IH

Linz, 27.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau M.B., geb. x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Mai 2014, GZ. 3.01-ASJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.05.2014, GZ. 3.01-ASJF, wurde dem Antrag der Frau B.M., x, x auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff., 17 und 31 Oö. BMSG keine Folge gegeben.

Begründend wurde festgehalten, dass Frau B. am 15.01.2014 einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht habe. Sie lebe als Mitbewohnerin in einer Wohngemeinschaft und habe dafür einen eigenen Mietvertrag für ein Zimmer vorgelegt. Sie selbst beziehe Einkommen durch Leistungen des AMS in Höhe von 9,79 Euro und wäre bei der Firma W. geringfügig beschäftigt. Ihr Einkommen überschreite den für sie anzuwendenden Mindeststandard („Wohngemeinschaft/Partnerschaft“ derzeitige Höhe 625,70 Euro monatlich). Nachdem aufgrund ihres Einkommens die Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben wären, wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.2. In der von Frau B. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 9. Juni 2014 wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin (Bf) seit 01.01.2014 arbeitslos gemeldet sei und seit 07.01.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 9,79 Euro bis zum 26.05.2014 beziehe. Ab dem 27.05.2014 beziehe die Bf vorbehaltlich bis zum 25.05.2015 Notstandshilfe in Höhe von täglich 9,30 Euro. Das heiße, es seien der Bf monatlich Leistungen vom AMS von Jänner bis Mai 2014 zwischen 244,75 – 303,49 Euro zur Verfügung gestanden (detaillierte Auflistung siehe unten). Weiters sei die Bf im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung beim Unternehmen W. O. Rechtsanwälte GmbH angestellt und beziehe dort Einkünfte in Höhe von 322,50 Euro pro Monat. Die Bf habe ihren Hauptwohnsitz an der genannten Adresse x in L. Dort habe sie einen Mietvertrag über ein Zimmer in der Größe von etwa 16m² zum alleinigen Gebrauch und weiters würden Küche, Bad und WC mit zwei weiteren Personen geteilt. Sämtliche Möbel des gemieteten Zimmers, wie auch Inventar der Küche sowie die Waschmaschine wären vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden. Von Jänner 2014 bis Juni 2014 hätten im gleichen Haushalt ein deutscher Doktorratsstudent und eine Angestellte aus Großbritannien gelebt. Sie hätten sich zuvor nicht gekannt. Beide hätten im gleichen Haushalt ein separates Zimmer gemietet.

Die Behörde behauptet, dass die Bf in Wohngemeinschaft/Partnerschaft lebe und gestehe ihr deswegen lediglich den verminderten Betrag von 625,70 Euro zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers liege also ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führe. Den Tatsachen entspreche, dass die Bewohner dieses Hauses gänzlich Fremde beim Einzug gewesen wären und nur aufgrund der Vermieter eingezogen wären. Auf dieser Grundlage und den unterschiedlichen Lebenszyklen und –Abläufen hätten sich auch nach einer gewissen Dauer keine gemeinsamen wirtschaftlichen Abläufe im Sinne von gemeinsamer haushaltlicher Wirtschaftsführung bilden können. Eine deutliche Kostenersparnis würde bedeuten, dass man wohl auch tägliche Wirtschaftsgüter gemeinsam erwerbe, verbrauche und sonst geteilt werden würden. Dies sei hier nicht der Fall. Es würden alle Lebensmittel getrennt für jeden separat erworben und auch untereinander nicht getauscht oder gegenverrechnet. Eben dasselbe gelte für Waschmittel, Hygieneartikel, Freizeitutensilien, Bekleidung und ähnliche Güter des täglichen Lebens. Was den Gebrauch von Haushaltsgeräten und –Gegenständen betreffe: Waschmaschine, Herd, Mikrowelle, Staubsauger sowie Teller, Besteck, Gläser, Tassen, Kochutensilien und was eben sonst gängig in einem Haushalt zur anständigen Haushaltsführung notwendig sei, wäre vom Vermieter bereitgestellt worden und werde auch von diesem instandgehalten. Dies bedeute im konkreten Fall, dass die Bf keine deutliche Ersparnis von Haushaltsgeräten und –Gegenständen habe dadurch, dass sich lediglich Gemeinschaftsräume geteilt werden würden. Denn diese Haushaltsgeräte und –Gegenstände könnten genauso in einem Einzelhaushalt vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden. Somit liege auch hier keine deutliche Ersparnis vor. Diese dauerhafte Trennung der Wirtschaftsgüter und zwischenmenschlichen Beziehungen ergebe sich daraus, dass die Bf und vermeintlichen Mitbewohner beim Einzug Fremde gewesen wären und eben in gänzlich unterschiedlichen Lebensabschnitten und auch Tagesabläufen leben würden. Bezüglich der Betriebskosten wurde vorgebracht, dass Kosten für Wasser, Strom, Müll pauschal verrechnet werden würden. Daraus resultiere sogar das Gegenteil von einer Ersparnis. Angesichts des Internetanschlusses hätte sie einen verhältnismäßig teuren vom Vormieter übernehmen müssen, da ein leistungsstarkes Internet gewählt worden sei, da mehrere Leute dieses nutzen. Die Kosten würden sich auf 51,90 Euro belaufen. Wenn man sich diese Konstellation im Einzelfall betrachte, verstehe man, dass hier keine Bildung einer gemeinsamen Haushaltsführung entstehen könne und so faktisch keine erhebliche Kostenersparnis vorliege. Sollte sich die Bf wirklich etwas deutlich ersparen, so sei dies allerdings lediglich auf die Vermieter zurückzuführen und gerade nicht auf die vermeintlichen „Mitbewohner“. Der Behörde sollte hier nach durchgeführter Einzelfallbetrachtung darauf abstellen, ob tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet oder lediglich zufällig im gemeinsamen Haus gelebt werde und dort auch pauschal eine deutliche Ersparnis anzunehmen sei.

In jedem Fall aber schulde die Behörde der Bf einen Betrag von 97,03 Euro. Dieser Betrag ergebe sich aus den Differenzbeträgen einerseits von tatsächlich erhaltenen Leistungen vom AMS und dem Gehalt aus geringfügiger Anstellung und andererseits der von der Behörde unstrittig zustehenden 625,70 Euro. Die Einnahmen der Bf im Jänner 2014 würden sich zusammensetzen aus einer AMS- Leistung in der Höhe von 244,75 Euro und dem Gehalt der W. O. Rechtsanwälte GmbH in der Höhe von 322,50 Euro. Im Februar 2014 würden sich die Einnahmen der Bf folgendermaßen zusammensetzen: 244,12 Euro AMS Leistung und 322,50 Euro Gehalt W. O. Rechtsanwälte GmbH.

Bezüglich der Auszahlung des 13. und 14. Gehalts sei anzumerken, dass auch die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung 14 Mal im Jahr ausbezahlt werde und sich somit die Verrechnungen aufheben würden.

Es werden somit die Anträge gestellt, das LVwG möge gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – abändern und den Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs stattgeben; weiters die Veranlassung des von der Behörde unstrittig zugestandenen Differenzbetrages in der Höhe von 97,03 Euro.

 

I.3. Mit Schreiben vom 25.07.2014 hat die belangte Behörde die Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem LVwG vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2014 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und zwei Vertretern der belangten Behörde.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Frau M.B. ist österreichische Staatsbürgerin und ist in x, x Hauptwohnsitz gemeldet. Die Bf hat im Haus x einen Mietvertrag über ein WG-Zimmer. Dieses gemietete Zimmer wird ausschließlich von Frau B. alleine genützt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden noch zwei weitere separate Zimmer an zwei Mieter vermietet.

Folgende Räume des Hauses x in L. werden von sämtlichen Mietern benützt: WC, Bad, Küche, Stube, Speisekammer und Vorraum. Die sich im ersten Stock befindliche Terrasse wird ebenfalls von sämtlichen Mietern benützt.

Waschmaschine, Herd, Mikrowelle, Staubsauger sowie Teller, Besteck, Gläser, Tassen, Kochutensilien und weitere gängige Dinge, die in einem Haushalt zur Haushaltsführung notwendig sind, wurden vom Vermieter bereitgestellt und werden von sämtlichen Mietern gemeinsam benützt.

Eine Pauschale für die Betriebskosten (Wasser, Strom und Müll) ist pauschal im Mietpreis enthalten.

 

Das anrechenbare Einkommen der Bf beträgt für Jänner 2014  1038,19 Euro:

661,94 Euro aus dem Dienstverhältnis zur R. S., Ch. & P. und 376,25 Euro (322,50 x 14/12) aus dem Dienstverhältnis zur Firma W. O.

 

Das anrechenbare Einkommen für Februar 2014 beträgt 650,37 Euro: 9,79 tgl. Arbeitslosengeld x 28 und 376,25 Euro aus dem Dienstverhältnis zur Firma W. O.

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2014 und ist in dieser Form unbestritten.

 

In der mündlichen Verhandlung hat die Bf den Antrag auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Auszahlung des Differenzbetrages zurückgezogen, da sie von einer falschen Berechnungsweise ausgegangen ist. Sie hat nicht berücksichtigt, dass beim Gehalt die Sonderzahlungen anteilsmäßig pro Monat einzuberechnen sind. Weiters weiß sie mittlerweile, dass die Mindestsicherung nur 12 Mal jährlich geleistet wird.

 

III. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung, die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2. a) entweder österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden, sind.

 

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend vom Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.   der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.   dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4 von einer sozialen Notlage
(§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß § 13 Abs.2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs.1 und

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs.3 festzusetzen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 Oö. BMSG sind Mindeststandards nach Abs.2 in folgenden Relationen bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für

1. alleinstehende und alleinerziehende hilfsbedürftige Personen mindestens 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a) pro Person mindestens 75 %.

 

Danach regelt die Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV in § 1 Abs.1 Folgendes:

Für den Zeitraum ab 1.1.2014 gemäß Zi.1 für alleinstehende Personen 888,10 Euro und laut Zi.3 lit.a für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben pro Person 625,70 Euro (LGBl Nr. 107/2013).

 

Aus dem Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich
(Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG) erlassen wird, Beilage 34/2011 der XXVII. Gesetzgebungsperiode, ist § 13 (Seite 13 des Ausschussberichtes) zu entnehmen, dass wie bisher der Mindeststandard der oder des Alleinstehenden als Ausgangswert mit 100 % herangezogen wird. Unter Alleinstehenden werden Personen verstanden, deren Haushalt keine anderen Personen angehören.

… Künftig wird – wie bereits bisher – bei einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft mit sonstigen (d.h. nicht in einer Unterhaltsbeziehung stehenden) Personen – ein Prozentsatz von 75 % des Ausgangswertes angesetzt.

 

In den Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art.15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung (LGBl Nr. 82/2010, XXVIII. GP, RV 194/2010) wird zu Art. 10 erläutert, dass durch die Regelung in Art.10 Abs.3 Zi.1 lit.a (Anmerkung: Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben) auch bloße Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaften erfasst werden, da bei diesen ebenfalls regelmäßig von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei alleinlebenden Personen auszugehen ist.

 

Das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ist nach Kriterien zu beurteilen, die bereits vom Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23.10.2012 (Zl. 2012/10/0020) definiert wurden. Es ist rechtlich irrelevant, dass dieses Erkenntnis zum niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz ergangen ist, da sich darin inhaltsgleiche Ausführungen zum Oö. BMSG befinden.

Nach den Kriterien des VwGH besteht ein gemeinsamer Haushalt dann, wenn zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft iSd Oö. BMSG anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde von der Bf nicht bestritten, dass sie die Küche, das Badezimmer und die Waschmaschine gemeinsam mit den anderen Mietern benützt. Dass die Bf ihre Mitmieter vor Einzug in das Haus nicht gekannt hat, ist rechtlich irrelevant, da der VwGH die Kriterien für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes auch bei reinen Untermietern anwendet.

 

Es liegt somit unstrittig eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen und somit ein gemeinsamer Haushalt vor. Die belangte Behörde hat daher im verfahrensgegenständlichen Fall zu Recht den Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben in der Höhe von 625,70 Euro pro Monat angewendet.

In der mündlichen Verhandlung wurde von der Bf nicht mehr bestritten, dass das im Jänner und Februar 2014 von der belangten Behörde zugrunde gelegte Einkommen diesen Richtsatz überschreitet. 

 

Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde daher zu Recht dem Antrag von Frau M.B. auf bedarfsorientierte Mindestsicherung keine Folge gegeben. Die Beschwerde war daher vom LVwG als unbegründet abzuweisen.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger