LVwG-600504/2/Wim/KR/BD

Linz, 14.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn W R, M, L vom 1. September 2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
5. August 2014, GZ: VStV/914300342825/2014, wegen einer Übertretung des KFG 1967,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in der Höhe von 10 Euro bleibt gemäß § 64 Abs. 2 VStG bestehen.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Februar 2014, GZ: A2/18593/2014, wurde Herrn W R (in weiterer Folge Bf) vorgeworfen, er habe in Linz, Nietzschestraße ggü. Nr. X um 10.30 Uhr den PKW VW X mit dem pol. Kennzeichen
X abgestellt, obwohl am Fahrzeug eine abgelaufene Begutachtungsplakette (Lochung X, Nr. X) angebracht gewesen sei. Von einer Anonymanzeige sei auf Grund der langen Überziehungsdauer Abstand genommen worden.

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich  erließ daraufhin am 24. Februar 2014, GZ: VStV/914300342825/2014, eine Strafverfügung und hat dem Bf vorge­worfen, er habe als Zulassungsbesitzer des obgenannten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a
Abs.5 und 6 KFG 1967) angebracht sei, da das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr verwendet worden sei, zu dem der vierte auf den in der der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen sei.

Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 im Ausmaß von 1 Tag und 12 Stunden verhängt.

Der Bf erhob daraufhin mit Schreiben vom 5. Juni 2014 Einspruch.

In weiterer Folge erließ die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Schreiben vom 5. August 2014, VStV/914300342825/2014, das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf rechtzeitig mit Eingabe von
1. September 2014 eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht, in der er ausführte, dass für das gleiche Delikt verschieden hohe Strafsätze verordnet würden. Er bekomme zurzeit € 1.000 und habe Mietkosten von ca. € 400 zusätzlich € 200 Betriebskosten und habe eine Wohnung in einem alten Haus zu renovieren. Außerdem unterstütze er karitative und naturverbundene Organisationen.

 

3.1. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG entfallen.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass die abgelaufene Begutachtungsplakette die Lochung 4/13 aufwies und somit auch unter Einbeziehung der viermonatigen Überziehungsfrist im Anzeigenzeitpunkt immer noch praktisch 5 Monate abgelaufen war.

 

Der Beschwerdeführer erhielt zunächst eine Strafverfügung in der Höhe von € 80 und aufgrund seines Einspruches, in dem er unter anderem ausführte, dass er bereits einmal eine Anonymverfügung wegen einer gleichartigen Übertretung in der Höhe von € 75 bekommen habe, ein Straferkenntnis in der Höhe von € 80 + € 10 Verfahrenskostenbeitrag.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung bis zu 5.000 Euro.

 

Durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.2. Angesichts der Dauer der Überziehung der wiederkehrenden Begutachtung und des massiven Strafrahmens erscheint die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von nur 1,6 % der Höchststrafe auch bei den angegebenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers keinesfalls als überhöht. Dazu kommt, dass er offensichtlich, wenn auch mit Anonymverfügung, bereits einmal wegen der gleichartigen Übertretung bestraft wurde. Wenn der Beschwerdeführer ausführt dass für das gleiche Delikt unterschiedliche Strafen verhängt würden, so erklärt sich dies aus den oben geschilderten Gründen für die Strafbemessung insbesondere natürlich aus der Dauer der Überziehung.

 

Die verhängte Geldstrafe war daher zu bestätigen Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch außer Verhältnis und daher auf 16 Stunden herabzusetzen. Nur deshalb entfällt der 20%-ige Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren.

 

4.3. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Für das Beschwerdeverfahren ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, wie in der Beschwerde-entscheidung festgesetzt, entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 


 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiter ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer