LVwG-650227/2/FP/BD

Linz, 01.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Felix Pohl über die Beschwerde von Herrn C D, S, W, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25.8.2014 GZ. PPO-RM-Verk-140026-10, betreffend die Vorschreibung von Abschleppkosten

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. mit dem oben bezeichneten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufung des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 24.3.2014, GZ 0010278/2014, als unbegründet abgewiesen. Der Magistrat Linz hatte dem Beschwerdeführer nach Wahrung des Parteiengehörs am 14.3.2014 mit Bescheid vom 24.3.2014 aufgetragen, Abschleppkosten in Höhe von Euro 256,00 bis zum Fälligkeitstermin am dort beigeschlossenen Erlagschein, an die Stadtkasse Linz zu entrichten. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der verkehrsbehindernd abgestellte Pkw des Beschwerdeführers vom Behindertenparkplatz in der X wegen unberechtigten Parkens (ohne Ausweis gemäß § 29 b  StVO) entfernt hätte werden müssen.

Die Behörde habe, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug...der Verkehr beeinträchtigt würde, die Entfernung dieses Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen (§ 89 a Abs. 2 StVO).

Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 sei insbesondere gegeben,

d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29 b Abs. 4 StVO angebracht sei, auf einem nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt sei oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29 b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert sei.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Entgegnung vom 23.3.2014 im Wesentlichen dargelegt, dass er trotz Hinterlegung eines großen Zettels hinter der Windschutzscheibe an der vorderen Fahrerseite auf dem „Dialyse-Schmerzpatient KH Wels und Linz, Herr C D – W“ stand, abgeschleppt worden sei. Die Behörde führte weiter aus, es sei Tatsache, dass auf Behindertenparkplätzen das Fahrzeug nur nach Hinterlegung eines Ausweises nach § 29 b Abs. 4 StVO abgestellt werden dürfe. Selbst angefertigte Zettel würden keine rechtliche Wirkung entfalten. Die Abschleppung sei zurecht erfolgt, da der Beschwerdeführer unberechtigt (ohne Hinterlegung eines Parkausweises für Behinderte) geparkt habe, weshalb die Abschleppkosten bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen wären.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.4.2014 rechtzeitig Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er seit fast einem Jahr um Pension ansuche, starke Schmerzen im rechten Knie habe (mehrere OPs, wochenlange Krankenstände im Jahr 2013, starke Schwellungen und Schmerzen). Trotz Hinterlegung eines großen Zettels „Dialyse-Schmerzpatient KH Wels und Linz, Herr C D – W“, den er gut sichtbar an der vorderen Fahrerseite am Armaturenbrett hinterlegt habe, sei sein PKW abgeschleppt und eine Strafverfügung verhängt worden. Er verwende diesen Zettel seit vielen Jahren und habe zuvor niemals Probleme gehabt. Weiters stellte er in den Raum, dass der einschreitende Polizeibeamte den Zettel möglicherweise übersehen habe.

Eventualiter beantragte der Beschwerdeführer eine „Kulanzlösung“ die „Strafverfügung“ (gemeint den Bescheid über die Kostenvorschreibung) betreffend, da er ca. Euro 700 pro Monat auskommen müssen.

 

3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz, welcher aufgrund § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 idgF zur Entscheidung durch das zuständige Mitglied berufen war, wies die Berufung als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Entfernung eines Fahrzeuges nach § 89a Abs. 2 StVO eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Im Abschleppzeitpunkt habe Art. 129a Abs. 1 Z2 B-VG gegen solche Maßnahmen die Maßnahmenbeschwerde an den UVS vorgesehen. Der Berufungswerber habe keine Maßnahmenbeschwerde erhoben so dass keine Bindungswirkung entfaltende behördliche Entscheidung existiere. Im vorliegenden Verfahren über die Kostenvorschreibung sei daher die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschleppung - gleichsam als Vorfrage - eigenständig zu beurteilen.

Außer Streit stehe, dass das nicht mit einem Behindertenausweis gekennzeichnete Fahrzeug am 7.12.2013 um 20:26 Uhr auf einem Behindertenparkplatz in der X abgestellt gewesen sei. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich eindeutig, dass der Abschlepptatbestand gemäß § 89a Abs. 2 a lit.d im dort geregelten 1. Fall bereits dann erfüllt sei, wenn ein nicht mit einem Behindertenausweis gekennzeichnetes Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH komme es für die Annahme einer Verkehrsbehinderung nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges an, ohne dass zu prüfen sei, ob eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung bestehe oder gar eine konkrete Behinderung von Abstellberechtigten Verkehrsteilnehmern vorliege. Der Beschwerdeführer weise glaubhaft auf die Benutzung des Behindertenparkplatzes aus gesundheitlichen Gründen und den o.a. Zettel hin, behauptet aber nicht Inhaber eines Behindertenausweises gewesen zu sein. Der Umstand einer schweren Erkrankung bzw. körperlichen Beeinträchtigung reiche entgegen der Rechtsmeinung des Berufungswerbers für sich alleine nicht aus, um die Vergünstigungen des § 29 b Abs. 2-4 StVO in Anspruch nehmen zu dürfen.

Dem Behindertenausweises komme nach der Judikatur des VwGH spätestens seit der Einfügung des Abs. 5 leg. cit. nicht mehr deklarative, sondern konstitutive Wirkung zu. Das Recht ein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abzustellen, entstehe daher nicht mit dem Faktum einer Gehbehinderung, sondern erst mit der Ausstellung des Ausweises.

Im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und der damit verbundenen Kostenvorschreibung gelte das Verursachungsprinzip. Auf ein Verschulden käme es nicht an.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers in der er zusammengefasst vorbringt, er sei seit X Dialysepatient und sei auf einem Parkplatz eines Krankenhauses der Stadt Linz gestanden. Er verwende seit X einen Zettel (gemeint den oben angeführten). Ihm sei vom Bundessozialamt abgeraten worden, einen Behindertenausweis zu beantragen, da er noch jung sei und dies bei seiner Jobsuche nicht hilfreich sei.

Da es am besagten Tag stark geregnet habe und die Scheiben des Kfz leicht angeschlagen gewesen seien, vermute er, dass der Polizeibeamte den Zettel übersehen habe. Er könne die sehr hohe Strafe bei einem monatlichen Einkommen von ca. Euro 650 nicht bezahlen und ersuche um Entgegenkommen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anschluss des Aktes zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, dem auch den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich S-3544/14 angeschlossen ist (Verwaltungsstrafverfahren).

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG verzichtet werden, zumal der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, der Beschwerdeführer bestreitet in keiner Weise, dass er ohne Behindertenausweis auf dem Behindertenparkplatz gestanden ist, bzw. gesteht dies in seinen diversen Eingaben implizit zu, so dass eine reine Rechtsfrage zu klären war. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde hat ausdrücklich auf eine solche verzichtet.

 

 

III.           Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht, in Ergänzung obiger Ausführungen, fest:

Der Beschwerdeführer hatte seinen PKW Nissan X mit dem amtlichen Kennzeichen  X am 7.12.2013, um 20:26 Uhr, auf dem Mittleren von drei, vor dem Gebäude X, mittels Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ (gemäß § 52 Abs. 13 b StVO), ergänzt durch die Zusatztafel „ausgenommen Behinderte“ (gem. § 54 Abs. 5 lit h) StVO), sowie einer Zusatztafel (gemäß § 52 Abs. 13a lit c. iVm Abs. 13b StVO), welche einen nach links und rechts weisenden Doppelpfeil aufwies, gekennzeichneten Behindertenparkplatz, geparkt (Meldung BezInsp H vom 8.12.2013, Eingaben des Beschwerdeführers, Foto AS 18, Beschwerde vom 21. September 2014, Akt).

Der gegenständliche Behindertenparkplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe der Krankenhäuser der barmherzigen Schwestern und der barmherzigen Brüder. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Behindertenausweis gemäß § 29b StVO. Demgemäß war hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges kein solcher Ausweis angebracht (Beschwerde vom 21. September 2014, Verfahrensakt). Die Bezug habende Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 20, welche die LPD Oberösterreich mittels Herabsetzungsbescheides vom 19.2.2014 (Cst 3544/14) verhängt hat, nachdem der Beschwerdeführer am 13. Februar 2014 Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben hatte, wurde vom Beschwerdeführer am 30.4.2014 bezahlt. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschleppung hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Der Beschwerdeführer stellt im gesamten Verfahren nicht in Abrede, dass er sein Fahrzeug auf dem gegenständlichen Behindertenparkplatz ohne Anbringen eines Behindertenausweises geparkt hatte. Die Abschleppung wurde durch einen Polizeibeamten veranlasst und durch die K GmbH vorgenommen. Die Kosten für die Abschleppung haben Euro 256,00 betragen (Re v. 8.12.2013, AS 2) und wurden vom Beschwerdeführer bei Übernahme des Fahrzeuges nicht bezahlt (AS 4).

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Die gesetzlichen Bestimmungen lauten in ihren hier relevanten Passagen wie folgt:

 

-      Gemäß § 24 Abs. 1 StVO ist das Halten und Parken verboten:

a)   im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b.

 

-      Gemäß § 29b Abs. 1 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen...

 

-      Gemäß § 29b Abs. 4 StVO hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis…hinter der Windschutzscheibe…anzubringen.

 

-      Gemäß § 43 Abs. 1  lit. d StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung für dauernd stark gehbehinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug…in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa…bestimmte Krankenhäuser…abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.

 

-      § 54 Abs. 5 lit. h StVO lautet:

 

http://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40065114/image008.png

Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.

 

-      Gemäß § 89 a Abs. 2 StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,…der Verkehr beeinträchtigt wird.

 

-      Gemäß § 89 a Abs. 2a StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben,…

d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29 b Abs. 4 StVO angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist...

-      Gemäß Abs. 3 sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht,…berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.

-      Gemäß Abs. 7 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben.

 

 

V.           Wie die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung richtigerweise erkannt hat, ist als wesentliche Vorfrage für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO zunächst generell die Frage der Rechtmäßigkeit einer Abschleppung zu klären (VwGH 27.2.2009, 2008/02/0398, 2009/02/0004).

 

Der Beschwerdeführer hat sein Kfz unstrittig am 7.12.2013 auf einem Behindertenparkplatz vor dem Hause X, 4020 Linz abgestellt. In seinen Eingaben verweist der Beschwerdeführer mehrfach darauf, dass er im Jahr 1999 nierentransplantiert wurde und aufgrund mehrerer Operationen im Jahr 2013 starke Schwellungen und Schmerzen im Bereich des Knies habe. Das Gericht zweifelt nicht an den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bestreitet den Umstand, sein Kfz auf dem gegenständlichen Behindertenparkplatz abgestellt zu haben, nicht. Vielmehr ist aus seinen Eingaben, insbesondere seinem Einspruch vom 13.2.2014 im polizeilichen Verwaltungsstrafverfahren (AS 28) und seiner als Einspruch bezeichneten Berufung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz vom 16. April 2014, sowie der Beschwerde im hg. Verfahren abzuleiten, dass er diesen Umstand sogar als gegeben annimmt, jedoch vermeint, der von ihm selbst und in den Feststellungen beschriebene Zettel oder alleine der Umstand, dass er möglicherweise an einer zur Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO berechtigenden dauernden starken Gehbehinderung leidet, würde für das Parken auf einem Behindertenparkplatz ausreichen. Dem ist nicht so.

 

Der Gesetzgeber hat vielmehr vorgesehen, dass die Begünstigungen des § 29 b Abs 2 und 3 StVO nur jenen stark gehbehinderten Personen zukommen sollen, die im Besitz eines Behindertenausweises im Sinne des § 29 b Abs. 1 StVO sind (VwGH 14.10.1994, 94/02/0145 zur noch alten aber im Wesentlichen inhaltsgleichen Rechtslage).

Dabei ist wesentlich, dass die Gehbehinderung für sich alleine nicht für die Berechtigung zur Benutzung von Behindertenzonen ausreicht, sondern darüber hinaus die Inhaberschaft und die gesetzgemäße Benutzung (Anbringung) eines Behindertenausweises hinzutreten muss.

Der Gesetzgeber verlangt, wie die belangte Behörde richtig darlegt, in diesem Zusammenhang die Feststellung der dauernden starken Gehbehinderung durch einen ärztlichen Amtssachverständigen (zB VwGH 22.3.2002, 99/02/0147).

 

Im Sinne einer „Muss“-Bestimmung regelt der Gesetzgeber des Weiteren in § 89a Abs. 2 StVO, dass die Behörde die Entfernung von Fahrzeugen, die den Verkehr beeinträchtigen, ohne weiteres Verfahren zu veranlassen hat. In Abs. 2a lit. d dieser Bestimmung konkretisiert der Gesetzgeber, dass eine solche Beeinträchtigung insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Fahrzeug ohne Behindertenausweis in einer Behindertenzone geparkt ist.

Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber deshalb vorgesehen, um für stark gehbehinderte Ausweisinhaber jederzeit die Benützung eines für solche Personen eigens eingerichteten und vorbehaltenen Abstellplatzes sicherzustellen. Der Gesetzgeber wollte in diesem Zusammenhang den zuvor bestehenden Missstand, dass eine Abschleppung erst im Falle einer konkreten Behinderung möglich war, beheben (vgl. Pürstl, StVO13, (2011) §89a Anm 7a) und hat dies durch ausdrückliche, die Verwaltungsorgane bindende Vorschriften, getan.

Wesentliche Voraussetzung für die Berechtigung, ein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abstellen zu dürfen, ist also das gesetzgemäße Anbringen eines Behindertenausweises. Für die Annahme einer Verkehrsbehinderung, die die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt, kommt es dabei nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der Behindertenzone an, ohne dass zu prüfen ist, ob eine begründete Besorgnis hinsichtlich einer Verkehrsbehinderung besteht oder gar eine konkrete Behinderung der Abstellberechtigten Verkehrsteilnehmer vorliegt (vergleiche VwGH Verst Senat 3.10.1990, 89/02/0195, 30.9.1998 98/02/0302; 25. 7. 2003, 2002/02/0137; 11. 9. 2009, 2009/02/0273; ZVR 2010/49).

Zumal aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen evident ist, dass das gegenständliche Kfz auf einem Behindertenparkplatz abgestellt war ohne dass in diesem ein Behindertenausweis gut sichtbar angebracht war, war die Abschleppung grundsätzlich zulässig und war zwingend zu veranlassen. Diese durfte auch durch die Organe der Straßenaufsicht veranlasst werden, da zweifellos Unaufschiebbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 89a Abs. 3 StVO gegeben war. Diese liegt dann vor, wenn die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes, eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme besorgen lässt. Unaufschiebbarkeit iSd Abs. 3 ist schon im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges durch die Behörde erst während der Amtsstunden am nächsten Tag hätte veranlasst werden können, würde doch ein Zuwarten bis dahin jedenfalls die Gefahr einer Vereitelung des vom Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung beabsichtigten Zwecks begründen, dass Behinderten jederzeit der ihnen vorbehaltene Abstellplatz zur Verfügung stehen und dieser dann schon vor einer tatsächlichen Behinderung zu diesem Zwecke freigehalten werden soll (VwGH 5.11.1997, 97/03/0053). Als vorliegend eine Abschleppung um 20:26 Uhr vorzunehmen war, einem Zeitpunkt zu dem die zuständige Behörde (Gemeinde, gem. § 94d Abs. 15 StVO) keine Amtsstunden hatte, war eine Abschleppung durch die Polizei als Straßenaufsichtsorgan jedenfalls zulässig.

 

Es ergibt sich demgemäß, dass es aus rechtlichen Gründen nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich dauernd stark gehbehindert ist, was das Gericht nicht in Abrede stellen will, sondern einzig und allein darauf ob der Beschwerdeführer über einen Behindertenausweis verfügt hat und diesen ordnungsgemäß im Fahrzeug angebracht hatte, was nicht der Fall war.

Für darüber hinausgehende Fragen bleibt, auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise ohne Probleme einen Behindertenausweis erlangen könnte, kein Raum, zumal alleine das Faktum des Besitzes und Anbringens eines Behindertenausweises für die Frage der Berechtigung zum Parken auf einem Behindertenparkplatz, relevant ist.

Aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen war das einschreitende Straßenaufsichtsorgan gezwungen die Abschleppung zu veranlassen. Für eine Ermessensentscheidung, etwa von der Abschleppung abzusehen, verbleibt aufgrund der gesetzlichen Situation kein Raum.

 

Die Kostenüberwälzung nach § 89a Abs. 7 StVO ist ebenso ein rechtliches Faktum, das bei berechtigter Abschleppung, welche gegenständlich zweifelsfrei evident ist, nicht umgangen werden kann.

Diese ist aufgrund des klaren Wortlautes des Abs. 7, grundsätzlich nach dem Verursachungs- und nicht nach dem Verschuldensprinzip vorzunehmen (vgl. VwGH 20.11.1998, 96/02/0161) und war angesichts der Nichtzahlung bei Fahrzeugübernahme bescheidmäßig vorzuschreiben. Auch diesbezüglich ist der belangten Behörde beizupflichten. Die Erstbehörde hatte keine andere Möglichkeit als dem Beschwerdeführer die Kosten vorzuschreiben.

 

Zumal gegenständlich kein, wie der Beschwerdeführer offenbar vermeint, Strafverfahren vorliegt und die vorgeschriebenen Kosten keine Strafe, sondern schlichtweg die Weiterreichung der von Gesetzes wegen zu tragenden Kosten darstellen, besteht keine Möglichkeit der Reduktion oder gar des Erlasses.

 

Es war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Felix Pohl