LVwG-700060/7/MZ/JW

Linz, 27.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Markus Zeinhofer über den Vorlageantrag des A. R., geb x, xstraße x, x K., gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.8.2014, GZ: Pol96-135-2014/Gr, durch Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Der Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Vorlageantragstellers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

a) Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.8.2014, GZ: Pol96-135-2014/Gr, wurde die am 3.8.2014 per E-Mail an die Behörde übermittelte Beschwerde des nunmehrigen Vorlageantragstellers gegen das Straferkenntnis der genannten Behörde vom 30.5.2014, Pol96-135-2014/Gr, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

b) Gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der Vorlageantragsteller rechtzeitig das Rechtsmittel des Vorlageantrags ein.

 

II.           

 

a) Die belangte Behörde legte den Vorlageantrag unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und – aufgrund des Antrags des Bf – die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2014, zu welcher der Bf nicht erschienen ist.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am Freitag dem 13.6.2014 wurde dem Vorlageantragsteller das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.5.2014, Pol96-135-2014/Gr, dem im Akt befindlichen Rückschein zufolge nachweislich durch persönliche Übernahme zugestellt.

 

Am Sonntag dem 3.8.2014 erhob der Vorlageantragsteller per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis. Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses enthält eine Beschwerdefrist von vier Wochen.

 


 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG – bei dem ggst Straferkenntnis handelt es sich um einen solchen Bescheid – vier Wochen.

 

Gemäß § 33 Abs 2 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von § 38 VwGVG sinngemäß Anwendung findet, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

b) Im vorliegenden Fall wurde dem Vorlageantragsteller das von ihm in Folge angefochtene Straferkenntnis nachweislich am Freitag dem 13.6.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am Freitag dem 13.7.2014. Die vom Vorlageantragsteller am 3.8.2014 an die Behörde übermittelte und am 4.8.2014 bei derselben eingelangte E-Mail erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

 

c) Da auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis (richtigerweise) auf keine längere als die vierwöchige Beschwerdefrist hinweist, erweist sich das Rechtsmittel des nunmehrigen Vorlageantragsteller als verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen.

 

d) Im vorliegenden Verfahren war deshalb der Vorlageantrag abzuweisen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer