LVwG-950024/2/BP/JW

Linz, 07.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau VOL E. L., vertreten durch G. K. L. Rechtsanwälte OG, xstraße x,  L., gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat  Linz-Stadt, Senat für Volksschulen und Sonderschulen,  vom 17. Juli 2014, GZ 35/30-7, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wurde,  

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. §§ 69 und 70 Abs. 1 Z. 2 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 – LDG, BGBl. I Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 48/2014, wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt wird.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Linz vom
17. Juli 2014, zu GZ 35/30-7, wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 95 Abs.1 und 2 iVm §§ 70 Abs.1 Z3 und 71 LDG 1984 wegen der Dienstpflichtverletzungen der Tatvorwürfe 1 und 4 bis 6
(lt. Verhandlungsbeschluss vom 12.6.2013) die Disziplinarstrafe in Form der Geldstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen verhängt.

 

Zunächst wird im angefochtenen Bescheid folgender Tatvorwurf ausgeführt:

 

I.      Fr. VOL E. L. ist schuldig,

den Tatvorwurf 1. (Nichtbefolgen der Weisung vom 15.3.2012, 13.00 Uhr, anlässlich der Besprechung mit Herrn BSI L. und VD F. (über Dienstbeginn und Anwesenheitspflicht spätestens 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn; Einhalten einer Zeitstruktur im Unterricht und bei Lehrerwechsel; Stunden rechtzeitig beenden; Vereinbarungen einhalten etc.) durch verspätetes Antreten des Dienstes, Vernachlässigen der Aufsichtspflicht / Verstoß gegen die Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung und nicht gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst am 19.3.2012, 23.3.2012, 16.4.2012, 2.5.2012 und 14.6.2012 bzw. Nichtmelden / nicht unverzügliches Melden von Abwesenheiten vom Dienst am 23.3.2012, 11.4.2012, 30.5.2012 und am 14.6.2012) begangen zu haben.

      Frau VOL L. ist am 19.03.2012 erst um 08:05 Uhr im Klassenzimmer eingetroffen. Frau L. hat Herrn VD F. telefonisch die Verspätung ohne Rechtfertigungsgrund nach § 35 Abs. 2 LDG 1984 mitgeteilt; dieser hat dann auch ihre Vertretung übernommen.

      Frau VOL L. hat am 23.3. auf die ihr zugeteilte Supplierstunde in der zweiten Einheit (Beginn: ab 8:50 Uhr) vergessen, weshalb ihre Supplierung wiederum suppliert werden musste.

      Frau VOL L. ist am 11.4.2012 nicht pünktlich zum Unterricht erschienen, ohne VD F. rechtzeitig und unverzüglich angerufen zu haben, um ihre Abwesenheit zu melden und zu rechtfertigen. Frau VOL L. ist am 11.4.2012 erst um 11.00 nach mehreren telefonischen Versuchen für VD F. erreichbar. Ihr Abwesenheitsgrund ist eine Krankheit (vgl. IPA-Auszug: Krankenstand 11.4. bis 12.4.).

 

       Frau VOL L. ist am 16.4.2012 erst um 8.01 Uhr und am 2.5.2012 erst um
8.02 Uhr zum Unterricht gekommen bzw. im Klassenzimmer eingetroffen (Grund: Stau von G. bis L.), ohne Herrn VD F. rechtzeitig zu verständigen.

       Frau VOL L. ist am 30.5.2012 nicht zum Dienst erschienen und hat erst um 10.00 Uhr, angerufen (vgl. IPA-Auszug: Krankenstand 30.5.), um ihre Abwesenheit mit Krankheit zu rechtfertigen; diese Meldung um 10.00 Uhr ist als nicht rechtzeitig und unverzüglich zu werten.

       Frau VOL L. ist am 14.6. erst um 09:15 Uhr im Unterricht erschienen, ohne VD F. rechtzeitig und unverzüglich angerufen zu haben, um ihre Abwesenheit zu melden und zu rechtfertigen (VD F. kann sie tel. nicht erreichen).

 

 

Fr. VOL E. L. ist schuldig,

den Tatvorwurf 2. (Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit am 25.4.2012) begangen zu haben.

 

•     Frau VOL L. hat am 25.4.2012 zwei nicht-katholischen Schülerinnen einer anderen Klasse, die sie anstelle des Religionsunterrichtes in ihrer Klasse zur Aufsicht hatte, erst um 12.40 Uhr nach Hause geschickt; diese Schülerinnen hätten von Frau VOL L. ab 11.45 Uhr entlassen werden sollen, weil deren Unterrichtsende um 11.45 Uhr war.

 

 

Fr. VOL E. L. ist schuldig,

den Tatvorwurf 3. (Verstoß gegen § 29 Abs. 1 LDG 1984 am 26.4.2012, wonach der Landeslehrer verpflichtet ist, seine Unterrichts- und Erziehungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen) begangen zu haben.

 

•     Frau VOL L. betreute am 26.4.2012 Kinder der 3 c - Klasse mit nichtdeutscher Muttersprache am Nachmittag und kam mit diesen Schülerinnen in das Konferenzzimmer, wo Frau VOL L. diesen Schülerinnen einen Kaffee zubereitete, was von anderen Lehrerkolleginnen wahrgenommen wurde.

 

 

Fr. VOL E. L. ist schuldig,

den Tatvorwurf 4. (Unsachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben am 15.6.2012, 22.6.2012, 25.6.2012, am 28.6.2012 und am 29.6.2012) begangen zu haben.

 

       am 22.6 und 25.6.2012 die meisten Eltern der Schülerinnen der 3c - Klasse in vielen Telefonaten bzw. durch Hinterlassen von Nachrichten auf deren Mailboxen über ihre Situation in der Schule, die bevorstehende Versetzung und deren Umstände (zB. ob Eltern bei VD F. negativ gegen sie vorgesprochen hätten) gesprochen und diese unter Druck gesetzt zu haben.

VD F. wird davon von mehreren Eltern nach dem Sportfest und am 22.6.2012 bzw. am 26.6.2012 und 28.6.2012 informiert; es liegen Aufzeichnungen über die Nachrichten auf den Mailboxen der Familien C. und S. ein Eltern-Mail vom 28.6.2012 sowie eine von Frau VOL L. selbst anlässlich der Einvernahme im BSR Linz-Stadt am 9.8.2012 übermittelte Telefonliste vor.

 

     Frau VOL L. hat am 28.6.2012 in der 3 c - Klasse mit den Schülerinnen über ihre Situation in der Schule, die bevorstehende Versetzung und deren Umstände gesprochen und angemerkt, dass sie persönlich nicht weggehe. Dies führte dazu, dass am 28.6.2012 um 12.55 Uhr 6 Kinder und Frau VOL L. heulend auf dem Gang auf VD F. treffen, welcher dann selbst in die Klasse ging und längere Zeit dafür benötigte, die Kinder zu beruhigen.

      Darüberhinaus hat VOL L. öfters für eine längere Dauer mit Eltern gesprochen oder telefoniert, wobei der Gesprächsinhalt privat war, wie zB. Probleme anderer Schülerinnen und derer Familien (zB. hatte ein Mädchen der 3c-Klasse Flecken auf den Beinen, was einer anderen Mutter von Frau VOL L. offen und vor anderen Müttern mit der Bemerkung: „man weiß ja nie..."_gezeigt wurde), ihre familiäre Situation, Klassenwechsel anderer Schülerinnen etc. (vgl, auch Elternberichte und Aufzeichnungen über Telefonanrufe vom 22.6.2012, 26.6.2012 sowie Eltern-Mails vom 5.6.2012 und 28.6.2012).

      Am 29.6.2012 hat Frau VOL L. bei einem Gespräch mit VD F. und dem Betreuungslehrer O. anlässlich der Planung der letzten Schulwoche inkl. der Abschiedsfeier selbst eine Klassensituation, welche sich im Zeitraum März bis Juli 2012. also während des 2. Schulsemesters ereignete, geschildert, wonach sie dem Schüler N. ein Buch auf den Kopf geschlagen, ein leichtes Tapperl auf den Kopf gegeben haben soll. Während VOL L. in dem Gespräch sagte: "Das ist doch nichts Schlimmes!" nahm sie einen Stoß Papier, der vor ihr lag und schlug ihn Herrn O. auf den Kopf.

 

 

Fr. VOL E. L. ist schuldig,

den Tatvorwurf 5. (Unsachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im Zeitraum 7.9.2012 bis 18.9.2012 durch Telefonate / Mailboxnachrichten) begangen zu haben.

 

     7.9.2012: Frau VOL L. ruft am Abend Frau VOL I. W. an; die Tatsache, dass deren Mutter 2 Tage vorher gestorben war und Frau W. ihr sagte, dass sie nicht reden kann und will, ignorierte sie und legte mit einem teils lautstarken Monolog (Inhalt vgl Beilage 1) los. Da die mehrmalige Bitte von Frau W., das Gespräch zu beenden, nicht fruchtete, hat Frau W. Frau VOL L. alles Gute für ihre Tätigkeit an der neuen Schule gewünscht und aufgelegt.

 

VD A. F. wurden von Frau VOL L. 11 Nachrichten auf dessen Mailbox am Handy hinterlassen.

     8.9.2012: VD F. wurden noch 3 Nachrichten auf dessen Mailbox am Handy hinterlassen.

Frau VOL L. ruft um 23.45 Uhr bei Frau VOL W. E., VS x, an (Gesprächsdauer eine Stunde über ihre Probleme mit der Versetzung und dem Disziplinarverfahren; Gespräch endete mit einer Selbstmordandrohung).

      Am 9.9.2012 wurde K. L. (BSI im Ruhestand) um ca. 15.30 Uhr von Frau VOL L. angerufen (Dauer ca. 30 Minuten, Inhalt: Disziplinaranzeige).

      14.9.2012: VD A. F. wurden von Frau VOL L. ab 19 Uhr 6 Nachrichten auf dessen Mailbox am Handy hinterlassen (Inhalt vgl Beilage 1). Frau VOL L. ruft Frau VOL A., VS x, an und telefoniert mit ihr sehr lange (Gespräch endete mit einer Selbstmordandrohung; Frau A. verständigte daraufhin die Polizei in P., wobei die Polizisten rückmeldeten, dass sie Frau VOL L. ruhig vorfanden und sie diese Aussage nur im Affekt gemacht hätte; danach 21 Mailboxnachrichten bis 15.9.2012, 5 Uhr morgens, am Handy von Frau A.

Anruf bei Frau VOL W. E., die nicht mehr gewillt war, das Telefonat anzunehmen.

 

 

      17.9.2012: Frau VOL L. hat verschiedene Familien ihrer ehemaligen Klasse in der VS x angerufen (Familien A., A., G. und H.). Frau H. wurde bereits in den Ferien öfters angerufen und hebt nicht mehr ab. Auch Frau G. hebt nicht mehr ab, hörte die Nachricht auf dem Band ab: Frau VOL L. spricht mit weinerlicher Stimme, dass sie so herzlich in der neuen Schule aufgenommen worden sei, aber ihr Herz hänge an ihrer ehemaligen Klasse. Frau G. solle ihrem Sohn schöne Grüße ausrichten. Frau VOL L. habe A. B. angerufen und mit ihr und ihrer Mutter gesprochen; sie habe geweint und gesagt, dass sie die Kinder der 4 c Klasse liebe, A. soll das der Klasse ausrichten. Die Eltern von D. A. waren nicht da, weshalb D. den Anruf von Frau VOL L. mit dem Inhalt wie das oa. Telefonat mit A. B. entgegennahm.

      Weiters hat Frau VOL A. wiederum 8 Mailboxnachrichten von Frau VOL L. am Handy (mit Aussage, dass sie gerne lebt und Androhungen, ihrem Leben ein Ende zu bereiten, seien nicht ernst zu nehmen).

      18.9.2012: Frau P. (Werklehrerin an der VS x) berichtet, dass Kinder der
4c-Klasse sehr aufgelöst sind, da an der Tafel der Satz "Frau L. liebt euch" gestanden ist.

 

 

Fr. VOL E. L. ist schuldig,

den Tatvorwurf 6. (Nichtbefolgen der Weisung nach § 30 LDG vom 19.9.2012 und unsachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im Zeitraum 21.9.2012 bis 24.10.2012 durch Telefonate / Mailboxnachrichten) begangen zu haben.

       21.9.2012: VD F. wurden von Frau VOL L. 17 Nachrichten auf dessen Mailbox am Handy hinterlassen.

       22.9.2012: K. L. (BSI im Ruhestand) wurde um ca. 21.00 Uhr von Frau VOL L. angerufen (Dauer ca. 15 Minuten, Inhalt: Weisung vom 19.9.2012,   Anrufe bei befreundeten Kolleginnen, nette Aufnahme in der VS x); dieses      Telefonat wurde von Herrn L. durch Auflegen beendet.

       5.10.2012: VD A. F. wurde von Frau VOL L. wiederum auf dessen Mailbox am Handy gesprochen (Inhalt: Drohung, sich an das Fernsehen / Sendung Thema zu wenden).

       9.10.2012: Frau VOL L. hat wieder bei einer Familie ihrer         ehemaligen Schülerinnen (Familie C.) angerufen.

       20.10.2012: K. L. (BSI im Ruhestand) wurden gegen 13.30 Uhr 5         Nachrichten auf dessen Mailbox am Handy mit einer Dauer von über 45 Minuten von Frau VOL L. hinterlassen.

       22.10.2012: VD Andre F. wurden von Frau VOL L. zwischen 22.30 und 23.00 Uhr wieder 11 Nachrichten auf dessen Mailbox am Handy hinterlassen.

       24.10.2012: Frau VOL L. hat bei Familie S. (ehemalige Schülerin)        angerufen; Frau S. hebt grundsätzlich nicht mehr ab, nur dieses Mal ging       die Mutter von Frau S. ans Telefon: Frau VOL L. beschuldigte Frau S., dass sie das Disziplinarverfahren initiiert habe.

 

(...)

 

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ua. ausgeführt:

 

Frau VOL E. L., geboren am x, ist wohnhaft in H., und steht als Lehrerin in einem öffentlich-rechltichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich seit 21.10.1991. Sie war als VS-Lehrerin vorerst einmal in den Bezirken Freistadt und Perg tätig und seit 12.4.2007 im Bezirk Linz-Stadt (VS x, VS x, VS x, VS x, VS x und von 2009 bis Schuljahr 2011/2012 an der VS x dort als klassenführende Lehrerin); seit dem Schuljahr 2012/2013 ist sie der Volksschule x zur Dienstleistung zugewiesen.

 

Es hat eine disziplinare Verfehlung aus dem Jahre 2007 im Zuständigkeitsbereich des Bezirksschulrates Freistadt gegeben. Nach § 90 Abs. 2 LDG von 1984 ist diese wegen Verjährung von der Disziplinarkommission nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 5.2.2013 und der Fortsetzung am 3.7.2013 (Aussagen der Zeuginnen VD A. F. (VS x), Frau H. (Mutter eines Schülers), Frau M. Sch. (Mutter einer Schülerin), S. O.r (Lehrer HS x), RR K. L. (BSI im Ruhestand), VOL R. A. (VS x), VOL W. E. (VS x) und VOL I. W. (VS x) sowie der Verantwortung der Beschuldigten (Jeweils in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2013) wurde der den unter den Schuldsprüchen angeführten Dienstpflichtverletzungen zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen angenommen.

 

(...)

 

Die Disziplinarkommission hat in den Sitzungen vom 14.9.2012 und 11.12.2012 beschlossen, das Disziplinarverfahren einzuleiten und eine mündliche Verhandlung für 5.2.2013 anzuberaumen. Die mündliche Verhandlung vom 5.2.2013 wurde am 3.7.2013 fortgesetzt.

 

Frau VOL E.L. hat für die ihr zur in Tatvorwürfen 1. bis 4. zur Last gelegten Verfehlungen anlässlich ihrer Befragung am 9.8.2012 bei der Dienstbehörde grundsätzlich zugegeben, war damals aber nicht einsichtig.

 

Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen vom 5.2.2013 und 3.7.2013 hat sie die ihr zur Last gelegten Verfehlungen laut Tatvorwurf 1. betreffend die Verspätungen an den genannten Tagen wiederum Großteils auch dem Grunde nach zugestanden, hinsichtlich des Ausmaßes an einzelnen Tagen bzw. der Uhrzeit des Meldens von Abwesenheiten jedoch bestritten.

 

(...)

 

Festzustellen ist, dass der Tag der Bewegung am 13.7.2012 war, wie dem Online-Archiv der Schulhomepage zu entnehmen ist, sodass es sich bei der Rechtfertigung der Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt. Das Vorliegen des Tatvorwurfes ergibt sich aus einer ausreichenden Dokumentation von VD F. auch aus Anlass von Elternbeschwerden am Tag danach (vgl. Akt der Dienstbehörde und Disziplinarakt).

 

Zum Tatvorwurf 3., Kaffeezubereiten am 26. April 2012, gab die Beschuldigte zu, dass sie den Kindern einen ganz leichten Milchkaffee zubereitet habe. Die Kinder hätten an diesem Donnerstag erst um 16 Uhr Arabischkurs gehabt, sie habe am Donnerstag meistens von halb eins weg bis halb drei mit ihnen unentgeltlich gelernt, weil es ihr einfach wichtig war. Es habe sich um ägyptische Kinder gehandelt, die hätten andere Essens- und Trinkgewohnheiten. Der Vater der Kinder, Herr A. sei gefragt worden und habe am Telefon nur gelacht: "Natürlich dürfen Sie ihnen so eine Milchbrühe machen."

 

(...)

 

Gleiches gilt für das Vorliegen des Tatvorwurfes 4. (Unsachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben am 15.6.2012, 22.6.2012, 25.6.2012, am 28.6.2012 und am 29.6.2012); auch wurden diese Sachverhalte durch die Aussagen der Zeuginnen S. O., Frau H. und Frau Sch. in der Mündlichen Verhandlung bestätigt.

 

(...)

 

Zu den Sachverhalten der Tatvorwürfe 5 und 6. laut Verhandlungbeschluss vom 17.1.2013: Deren Vorliegen ergibt sich aus einer ausreichenden Dokumentation von VD F. (vgl. Akt der Dienstbehörde und Disziplinarakt) und seiner Aussage in der Mündlichen Verhandlung. (...)

 

Rechtliche Beurteilung

 

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. Da die Frage, welche disziplinare Maßregelung zur Wahrung der Dienstpflichten zu ergreifen ist, nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit und des Gesamtverhaltens des Lehrers beantwortet werden kann, muss das durch inner- und außerdienstliche Pflichtverletzungen zutage tretende Fehlverhalten einheitlich gewürdigt werden. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört wird. (VwGH 11.12.1985, Z 85/09/0223)

 

(...)

 

Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde bzw. im Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission. Um der Dienstbehörde / der Disziplinarkommission diese rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des beamteten Lehrers an der ärztlichen Feststellung mitzuwirken (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130 sowie § 35 Abs. 2 LDG 1984). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Frau VOL L. wichtige ärztliche Gutachten ihrer Psychiaterin Dr. S. / F. bei den amtsärztlichen Begutachtungen insb. am 6.11.2012 nicht vorgelegt hat. Die Frage der Dienstfähigkeit eines beamteten Lehrers ist zunächst in Ansehung seines aktuellen Arbeitsplatzes zu prüfen, worunter jener Arbeitsplatz zu verstehen ist, der ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (konkret für das Schuljahr 2012/2013 in der VS x).

 

Die von der Dienstbehörde beigezogene Sachverständige vom BBRZ Österreich, Frau Drin P. gelangte in ihren Gutachten zu folgenden Schlussfolgerungen, welche seitens der Disziplinarkommission in ihre Beurteilungen hinsichtlich Vorliegen der Schuldfähigkeit einflossen:

 

Es liegt ein Gutachten vom 6.11.2012 vom BBRZ Österreich mit folgender Beurteilung vor: „Seit 2006 in fachärztlicher Behandlung bei affektiver Störung, die zuletzt aufgetretene Phase scheint bei der heutigen Untersuchung unter Medikation und Psychotherapie weitgehend stabilisiert. Psychiatrischerseits ist die Dienstfähigkeit wieder gegeben, die Fortsetzung der Behandlung ist erforderlich. Die Beurteilung ist nur eingeschränkt möglich, da ein wesentlicher Befund der behandelnden Fachärztin Dr. S. von Frau L. vorenthalten wird, von der sie seit 6 Jahren begleitet und behandelt wird."

 

Weiters liegt ein neurologisch / psychiatrisches Gutachten des BBRZ Österreich vom 15.1.2013 vor, wo drinnen steht, dass „keine weiteren Befunde seit der Erstuntersuchung am 6.11.2012 vorliegen. Ergänzend wird darin festgestellt, dass aufgrund der Darstellung der Fr. L. und basierend auf einem Querschnittsbefund keine Aussagen über eine Zurechnungsfähigkeit im Zeitraum von 3/2012 bis 9/2012 gemacht werden können. Wegen der zurückhaltenden Darstellung von Fr. L. und wegen der fehlenden Vorbefunde war eine Beurteilung des Längsschnittverlaufes nicht möglich."

 

Frau VOL L. war am 11.6.2013 wieder im BBRZ Österreich zur neurologisch/psychiatrischen Untersuchung vorgeladen und ist pünktlich zum Untersuchungstermin erschienen, hat aber dann die dazu erforderliche Unterschrift der Zuständigkeitserklärung zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht verweigert, weshalb dann die psychiatrische Untersuchung nicht möglich war. Es hat dann eine weitere Vorladung seitens des Landesschulrates gegeben und Fr. VOL L. war dann am 25.6.2013 wieder im selben Institut zur Untersuchung mit folgender Beurteilung:

„Gegenüber der Vorbegutachtung im November 2012 hat sich die psychiatrische Situation von Fr. VOL L. eher verschlechtert, es besteht eine anhaltende affektive Labilität mit überschießender Gereiztheit und mangelhafter Affektkontrolle bei belastenden Situationen und in Konfliktsituationen. Zum Untersuchungszeitpunkt präsentiert sich die Klientin wieder in einem Mischzustand wie er auch im Befund von
Fr. Dr. S. im Februar 2013 beschrieben wird. Die medikamentösen Empfehlungen werden nur zum Teil umgesetzt. Es gibt da eine begleitende Psychotherapie und eine antidepressive Medikation, wobei trotzdem nur eine geringe Stressbelastbarkeit besteht und Frau L. eingeschränkt ist, auf Konfliktsituationen adäquat zu reagieren.

Die Dienstfähigkeit ist zurzeit nicht gegeben, die Prognose ist offen. Eine Konsolidierung der Fortsetzung der Behandlung ist nicht auszuschließen, im Zeitraum eines Jahres bei Fortsetzung der fachlichen Behandlung und Psychotherapie.

Eine Stellungnahme zur Dispositionsfähigkeit von 2/2013 und von 8/2012 bis 10/2012 ist nicht möglich."

 

Sämtliche hier in Rede stehenden Gutachten wurden Frau VOL L. im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

(...)

 

Dieser Stellungnahme wurden ein ärztlicher Befund von Frau Drin U. S. vom 12.2.2013 und eine fachliche Stellungnahme von Herrn H. A., Klientenzentrierter Psychotherapeut in M., vom 21.2.2013 beigelegt, die sich mit diesem Thema beschäftigen:

„Frau Dr'n U. S. hielt in ihrem Befund „rezidivierende, krisenhafte Zuspitzungen mit kurzen affektiven Ausnahmezuständen, Agitation, Erregung und affektiven Mischzuständen fest, wobei es Frau VOL L. gelingt, sich aber wieder rasch zu konsolidieren bzw. eine emotional instabil akzentuierte Persönlichkeit mit Dekompensation in Krisensituationen" fest. Laut Frau Dr'n U. S. liegt dzt. eine überdauernde Depression nicht vor.

Herr H. A., Klientenzentrierter Psychotherapeut in M., kommt in seiner fachlichen Stellungnahme aufgrund der Aussagen von Frau VOL L. und dem Bild, das sich daraus ergibt, über die Vorfälle vor und nach dem Schulschluss 2012 zum Schluss, dass sich Frau VOL L. absolut in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hat."

 

Der Senat hielt dazu fest, dass diese ärztlichen Befunde bzw. die vorzitierte ärztliche Stellungnahme im Jahr 2013 und nicht in zeitlicher Nähe des Begehens der Tatvorwürfe des ggstl. Disziplinarverfahrens erstellt wurden.

 

Weiters ist von VOL L. im Sinne des § 94 a LDG (Parteiengehör laut Schreiben vom 13.9.2013) am 9.10.2013 eine Stellungnahme eingelangt, wo vor allem zum Gesundheitszustand der Beschuldigten Stellung bezogen und ein von ihr eingeholtes Gutachten von Dr. R. L. vom 3.9.2013 beigelegt wurde, welches auf Grund eines Termines von VOL L. vom 15.7.2013 in dessen Praxis resultiert. Auch Dr. L. kommt in seiner fachärtzlichen Stellungnahme wie die Amtsärztin des BBRZ zur Diagnose „rezidivierende depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert F 33.9"; weiters stellt er eine aktuell mäßiggradige depressive Anpassungsstörung, anamnestisch Hinweise auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, außenanamnestisch gelegentlicher Alkoholmissbrauch in Belastungssituationen fest. In der Beurteilung ist festgehalten, dass bei VOL L. aufgrund der Anamnese und der geschilderten Symptomatik davon auszugehen ist, dass eine immer wiederkehrende depressive Erkrankung unterschiedlichen Ausmaßes vorliegt. Zuletzt waren die depressiven Symptome unter der laufenden antidepressiven Behandlung und Psychotherapie allerdings gering ausgeprägt. Es sei aber durchaus glaubhaft, dass es tageweise und vor allem nach Belastungssituationen zu verstärkten Symptomen gekommen sei, die offensichtlich in Form von Antriebsmangel, Erschöpfungszuständen und Schlafstörungen in Erscheinung getreten sind. Das war offensichtlich auch dann der Fall, wenn die Patientin die von ihr angestrebten Ziele trotz subjektiven großen Engagements nicht erreicht hat. Zusätzlich dürfte es auf dem Boden dieser Stimmungsbeeinträchtigung in besonderen Belastungssituationen zu einem Mangel an Affektkontrolle gekommen sein, sodass sie bei Konflikten nicht mehr adäquat reagieren konnte. Die berichteten Vorfälle sind mit der Symptomatik der Erkrankung in Einklang zu bringen und dadurch ausreichend erklärbar. Aus fachärztlicher Sicht handelt es sich dabei nicht um ein absichtliches Fehlverhalten der Patientin, sondern es ist Ausdruck der krankheitsbedingten mangelnden Verhaltensanpassung in Krisensituationen. Aufgrund des Krankheitsverlaufes in den letzten Jahren ist aus fachärztlicher Sicht die weitere Tätigkeit als Volksschullehrerin nicht mehr zumutbar und deswegen die Versetzung in den Ruhestand zu empfehlen.

 

Bereits mit Schreiben vom 20.9.2013 an den Landesschulrat für Oberösterreich wurde seitens der Beschuldigten ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gestellt.

 

Mit Schreiben vom 6.12.2013 hat VOL L. eine ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. vom 2.12.2013 vorgelegt, um zu beweisen, dass sie die ihr vorgeworfenen Tathandlungen nicht schuldhaft zu vertreten hat, sondern diese im Zusammenhang mit ihrem psychischen Krankheitsbild stehen.

 

Bei Frau VOL L. ging die Disziplinarkommission nach freier Beweiswürdigung allerdings vom Vorliegen von Schuldfähigkeit aus:

 

(...)

 

Nach Ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2013 über Befragen der Vorsitzenden, ob die Befunde von Frau Drin S. vorgelegt werden (vgl. S. 9 der Verhandlungsschrift) wäre es für sie wichtig, dass eine Ärztin, eine Neurologin und Psychologin sie so begutachte, wie sie jetzt sei, wie sie auf sie wirke und sie habe deshalb der Amtsärztin und auch der Disziplinarkommission die Vorbefunde nicht ausgehändigt.

 

Weiters bejahte VOL L. die Frage der Vorsitzenden, ob sie die 3c-Klasse trotz aller Vorfälle benotet und die Zeugnisse dann auch vorbereitet/geschrieben habe. Sie gab an, dazu sehr gut in der Lage gewesen zu sein, sie habe ein sehr großes Durchhaltevermögen, weil sonst wäre sie schon längst einmal zusammengeklappt auf das hinauf, das habe die Frau Dr. S. gesagt. Auch der Herr A. habe sich gewundert, dass es ihr mit solchen vielen Sachen, mit solch einer Bürde überhaupt gelingt, jeden Tag arbeiten zu gehen; er habe ihr geraten länger in den Krankenstand zu gehen. Sie habe gesagt, sie liebe ihre Arbeit.

Es gehe ihr jetzt wieder sehr gut und sie möchte unterrichten.

 

(...)

 

In keinem der im Verlauf des Disziplinarverfahrens eingeholten ärztlichen Gutachten wird für den Zeitpunkt der Dienstvergehen eine psychische Erkrankung beschrieben, die den Krankheitsgrad einer Psychopathie, Neurose, Triebstörung, der leichteren Form des Schwachsinns, einer altersbedingten Persönlichkeitsveränderung, eines Affektzustandes oder der Folgeerscheinung einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten erreicht.

 

(...)

 

Das in diesem ärztlichen Attest beschriebene Krankheitsbild erreicht für die Disziplinarkommission angesichts der leicht einsehbaren Kernbereichspflicht, die Frau VOL L. als Lehrerin einzuhalten hatte (Kernaufgaben wie zB. Pünktlichkeit, Aufsichtspflicht, Weisungen befolgen, Vorbildfunktion, Aufrechterhalten des Dienstbetriebs etc.), die Erheblichkeitsschwelle nicht.

 

(...)

 

Die Disziplinarkommission ist aufgrund des Ergebnisses des gesamten Ermittlungsverfahrens und des dargestellten erwiesenen Sachverhaltes einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass Frau VOL E. L. durch ihr Verhalten gegen die ihr als Landeslehrerin obliegenden Dienstpflichten verstoßen hat und sie war daher wegen der ausgesprochenen Dienstpflichtverletzungen schuldig zu erkennen. (...)

 

 (...)

 

Zur Strafbemessung:

 

(...)

 

Die Disziplinarkommission hat einstimmig die im Spruch angeführte Disziplinarstrafe angesprochen.

 

Die unter den Schuldsprüchen unter Pkt. I. 1 und 4. bis 6. angeführten Dienstpflichtverletzungen (Zuspätkommen und Instrumentalisieren durch Mailboxanrufe) werden als die schwersten erachtet, weil insofern Aufsichtspflichtverletzungen und ungerechtfertigte Abwesenheiten vom Dienst stattfanden bzw. der geschilderte Umgang mit den Eltern/Elternvertreterinnen durch die Meldungen/Berichte/Mails und elektronische Sicherungen von Mailboxnachrichten auf Handys das Vertrauensverhältnis im Hinblick auf die Außenwirkung zutiefst zerstörte.

 

Die restlichen unter Pkt. 1.1. der Schuldsprüche angeführten Dienstpflichtverletzungen stellen nach § 70 Abs. 2 LDG 1984 besondere Straferschwerungsgründe dar, welche auch über einen längeren Zeitraum gesetzt wurden und keine Einzelfälle darstellen.

Die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Sorgepflichten für eine 18-jährige Tochter bei Gehalt einer Landeslehrerin L2a2, Gehaltsstufe 14 (seit 1.7.2013) - wirkten strafmindernd.

Dass Frau VOL L. keine zu berücksichtigenden disziplinaren Verfehlungen aus ihrer Tätigkeit in den Bezirken F. und P. mehr hat, wurde von der Disziplinarkommission gesehen; auch ist ein weiteres vor der Disziplinarkommisson abgehandeltes Disziplinarverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

(...)

 

Die vorliegenden Delikte bzw. ihr disziplinarrechtlicher Unrechtsgehalt waren so gravierend und schwerwiegend und war auch die Strafe primär aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, da bei Frau VOL L. die Motivation eindeutig zur Wiederbegehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen vorliegt; dies bestätigt die Tatsache, dass vor der Disziplinarkommisson ein weiteres Disziplinarverfahren über mit den unter Pkt. 1.1. der Schuldsprüche angeführten Dienstpflichtverletzungen vergleichbaren Vorfällen aus dem Schuljahr 2012/2013, wo VOL L. in der VS x als Lehrerin tätig war, anhängig ist.

 

(...)

 

Es liegt nach Ansicht der Disziplinarkommission bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ein bewusstes und gewolltes, also zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten und keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Aus einem verhältnismäßig geringen strafrechtlichen Unrechtsgehalt ist nicht automatisch auf einen geringen disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt zu schließen (vgl. VwGH 14.1.1977, ZfV 1977/903).

 

Das in den von der Beschuldigten vorgelegten Gutachten (vgl. zuletzt mit Eingabe vom 6.12.2013 vorgelegte ergänzende ärztliche Stellungnahme) beschriebene Krankheitsbild wurde nicht als weiterer Strafmilderungsgrund berücksichtigt; insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass seitens der Amtsärztin anlässlich der Untersuchungen am 6.11.2012 und am 15.1.2013 keine Dienstunfähigkeit festgestellt wurde und die Beschuldigte die Zeugnisbeurteilung der Schülerinnen vornahm; dies deckt sich mit den Wahrnehmungen des Schulleiters, der unmittelbar vor Ort ist. Auch ging die Beschuldigte im Tatzeitraum nicht in Krankenstand bzw. verantwortete sie sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2013 nicht damit.

 

2.         Dagegen erhob die Bf durch ihren ausgewiesenen Vertreter die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 25. August 2014, worin ua. ausgeführt wird.

 

Die Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Verletzung von Ver­fahrensvorschriften zur Gänze angefochten und die Einstellung des Disziplinarverfahrens be­antragt.

 

 

1. Zu I. des Schuldspruches:

 

Ich wurde hier verurteilt, weil ich mehrmalig erst mit Verspätung zum Dienst erschienen sei bzw. meine jeweilige krankheitsbedingte Abwesenheit erst verspätet den Volksschuldirektor gemeldet hätte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Einhaltung der Dienstzeit zu wichtigen Dienstpflichten eines Landeslehrers gehört. Jedoch habe ich die im Einzelnen auf­gelisteten Fakten des Schuldspruches im konkreten Fall nicht schuldhaft zu vertreten. Ich ha­be im Disziplinarverfahren wiederholt den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen SV-Gutachtens zum Beweise dafür gestellt, dass die mir angelasteten Tathandlungen, insbeson­dere auch das verspätete Erscheinen im Dienst / verspätete Krankheitsmeldungen mir nicht subjektiv vorwerfbar sind, da diese Fakten im Zusammenhang mit meiner Erkrankung standen und von mir nicht (mehr) beherrschbar waren. Die Verspätungen sind nämlich jeweils dann aufgetreten, wenn es bei mir zu akuten Krankheitsschüben gekommen ist. Zuletzt habe ich mit Eingabe vom 06.12.2013 die ergänzende fachärztliche Stellungnahme des FA für Psychiatrie Dr. R. L. vom 02.12.2013 vorgelegt, aus der sich Nachstehendes ergibt:

 

„Es ist anzunehmen, dass Frau L. mit Sicherheit in der Vergangenheit mehrere Phasen einer ausgeprägten depressiven Symptomatik hatte. Diese schließen zwar eine Einsichtsfä­higkeit (Diskretionsfähigkeit, Fähigkeit das Unrecht einer Tat einzusehen) nicht prinzipiell aus, schränken aber eine Urteilsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit, Fähigkeit sich entsprechend ein­sichtig zu verhalten) ein. Wenn Frau L. beispielsweise in einer depressiven Episode weiß, dass sie nicht zu spät zum Unterricht kommen darf, dann heißt das noch lange nicht, dass sie trotz der Krankheitssymptome in der Lage ist, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. Sie kann sich beispielsweise den Wecker früh genug stellen, sich dann aber auf­grund der Antriebsstörung nicht zum Aufstehen aufraffen oder auch verschlafen. Sie kann sich beispielsweise vornehmen, früh genug in der Schule anzurufen, um ihr Zuspätkommen oder Fernbleiben vom Unterricht anzukündigen, sie ist dann aber kaum in der Lage, sich daran zu erinnern oder den Anruf zu tätigen. Auch ein Fehlverhalten gegenüber den Schü­lern/Schülerinnen ist auf die gleiche Weise zu erklären. Von der subjektiven Schilderung der Symptomatik (von Seiten der Patientin) ist vom Vorliegen einer akuten affektiven Störung (im konkreten Fall jeweils depressive Phasen, teilweise mit Antriebsverminderung, teilweise mit Antriebssteigerung und Agitiertheit) auszugehen. In der einschlägigen Literatur (z.B. Haller/ "Das psychiatrische Gutachten" / aktuelle Ausgabe 2008/ MANZ-Verlag) wird beispielsweise von einer Zurechnungsunfähigkeit (das heißt einer fehlenden Schuldfähigkeit) während einer affektiven Störung ausgegangen"

 

Auf diese fachärztliche Stellungnahme vom 02.12.2013 und auch auf die fachärztliche Stel­lungnahme vom 03.09.2013 geht die Disziplinarkommission 1. Instanz nicht fundiert ein. Die Disziplinarkommission meint, aufgrund eigener Beurteilung bzw. auch aufgrund der Einschät­zung des Vorgesetzten, Volksschuldirektor F., beurteilen zu können, dass ich sehr wohl schuldfähig gewesen sei. Unverständlich ist, warum kein psychiatrisches SV-Gutachten eingeholt wurde, obwohl die Notwendigkeit der Einholung eines derartigen Gutachtens auf der Hand liegt. Faktum ist, dass selbst aus der Stellungnahme BBRZ vom 25.06.2013 hervorgeht, dass ich an einer rezidivierenden depressiven Störung leide und emotional-instabil akzentuier­te Persönlichkeitszüge vorhanden sind. Es wird in dieser Stellungnahme auch ausgesprochen, dass ich trotz der begleitende Psychotherapie und einer antidepressiven Medikation eine nur sehr geringe Stressbelastbarkeit habe und ich nur eingeschränkt auf Konfliktsituationen adä­quat reagieren kann. Die Dienstfähigkeit meiner Person wird verneint. Aufgrund der vorliegen­den Stellungnahmen von psychiatrischen Fachärzten wäre jedenfalls im Zweifel von der Schuldunfähigkeit auszugehen gewesen. Nicht einmal das BBRZ hat die Schuldfähigkeit be­scheinigt. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Frage, ob eine psychi­sche Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten mit Beeinträchtigung seiner Diskretions ­und/oder Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten vorgelegen habe, um eine medizi­nische Frage, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß aufgrund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden kann. Es hätte daher auf jeden Fall ein Gutachten eines me­dizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zu der Rechtsfrage eingeholt werden müssen, ob zu den Zeitpunkten der Begehung der Dienst­pflichtverletzungen die Zurechnungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten gegeben war (vgl. VwGH 2012/09/0110 vom 23.05.2013). Hiebei ist auch zu beachten, dass im Zweifel zu mei­nen Gunsten anzunehmen sein wird, dass die Schuldfähigkeit nicht gegeben war. Nachgewie­sen ist nämlich, dass eine krankheitswertige psychiatrische Erkrankung vorliegt, die jedenfalls die fehlende Schuldfähigkeit indiziert. Wenn nun auch im Nachhinein nicht mehr nachweisbar sein sollte, dass zu den gegebenen Tatzeitpunkten die Schuldfähigkeit nicht gegeben war, so wäre eine disziplinarrechtliche Verurteilung jedenfalls nur dann zulässig, wenn die Schuldfä­higkeit durch das nunmehr im Beschwerdeverfahren einzuholende psychiatrische SV-Gutachten konkret nachgewiesen werden kann. Im Zweifel müsste jedenfalls zu meinen Guns­ten von der Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Letztlich darf noch bemerkt werden, dass ohnehin allgemein bekannt ist, dass im Zusammenhang mit Depressionserkrankungen die


 Antriebslosigkeit des Patienten schubweise so stark ist, dass diesem beim besten Willen nicht vorgeworfen werden kann, dass er es morgens nicht bewältigt, rechtzeitig alle notwendigen Schritte zu setzen, um einerseits rechtzeitig zum Dienst erscheinen zu können bzw. anderer­seits um krankheitsbedingte Abwesenheiten rechtzeitig melden zu können. Wenn hier die
Disziplinarkommission ausführt, dass dem Volksschuldirektor H. kein offensichtlicher psychi­scher Ausnahmezustand aufgefallen sei, nachdem ich jeweils mit Verspätung zum Dienst er­schienen wäre, so vermag diese subjektive Einschätzung des Volksschuldirektors keineswegs die Einholung eines entsprechenden Fachgutachtens zu ersetzen. Schließlich ist es ja nicht so, dass depressive Erkrankungen schon auf den ersten Blick von jedweder Person konsta­tiert werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des VwGH zu 2013/09/0195 im Suspendierungsverfahren verwiesen, in der folgendes mich betreffend aus­gesprochen wurde:

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lagen die oben (auszugsweise) zitierten Atteste zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor, worin es (zusammengefasst) seitens des Psychotherapeuten A am 21. Februar 2013 heißt, sie habe sich bei den Vor­fällen "absolut in einem Ausnahmezustand befunden"; in der neurologisch-psychiatrischen Erstuntersuchung durch Dr. P vom 25. Juni 2013 wird die Dienstfähigkeit zurzeit als nicht ge­geben und eine Stellungnahme zur Dispositionsfähigkeit 2/2013 und von 8/2012 bis 10/2012 als nicht möglich gesehen, während Dr. L am 3. September 2013 die Vorfälle mit der Symptomatik der Erkrankung erklärbar und das Verhalten der Patientin als Ausdruck der krankheitsbeding­ten mangelnden Verhaltensanpassung in Krisensituationen sieht.

Ohne auf diese ärztlichen Atteste und Gutachten auch nur irgendwie näher einzugehen, stellt die belangte Behörde lapidar fest, dass "die bereits vorliegenden Gutachten keinen Schluss auf eine mangelnde Vorwerfbarkeit des Verhaltens im Sinne einer Unzurechenbarkeit zulassen." Demgegenüber finden sich in den zitierten Gutachten jedoch mehrfache Indizien auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, die Zweifel an ihrer Zu­rechnungsfähigkeit zu den Tatzeiten aufkommen lassen könnten. Aus dem Umstand, dass im von der belangten Behörde eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. P eine Stellungnahme zur Dispositionsfähigkeit 2/2013 und von 8/2012 bis 10/2012 (Anm.: womit im Übrigen auch nicht einmal der gesamte inkriminierte Zeitraum umfasst ist) als nicht möglich gesehen wird, kann auch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das Vorliegen einer Unzurechnungsfähigkeit zu verneinen wäre; vielmehr erweist sich das Gutachten damit diesbe­züglich als unvollständig bzw. wäre es (allenfalls unter Beiziehung eines anderen Sachverstän­digen) zu ergänzen gewesen.

Neben dieser in der Beschwerde geltend gemachten Ergänzungsbedürftigkeit des Sachver­haltes hält der angefochtene Bescheid jedenfalls auch den aufgezeigten Begründungserforder­nissen zur Frage des allfälligen Vorliegens einer Schuldunfähigkeit seitens der Beschwerdefüh­rerin nicht stand und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

 

Mangels Schuldfähigkeit hätte mich daher die Erstbehörde nicht wegen der Verspätungen verurteilen und bestrafen dürfen. Ich beantrage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jeden­falls die entsprechende Würdigung der von mir vorgelegten Expertisen des Sachverständigen Dr. L. bzw. die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweise meiner Schuldunfähigkeit.

 

2. Zu I.2. des Schuldspruches - Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit:

Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, da die beiden Schülerinnen schon um ca.
12.00 Uhr entlassen wurden. Diese beiden Schülerinnen waren keine Klassenschüler der DB. Am soge­nannten „Tag der Bewegung" befand sich die DB mit ihren Klassenschülern in der Zeit von 11.30 bis 12.00 Uhr im Turnsaal und es wurden ihr diese zwei Schülerinnen in den Turnsaal nachgeschickt, obwohl sie nicht zu ihrer Klasse gehörten. Die beiden turnten mit. Es erwartete zwar eines dieser beiden Mädchen dann schon um 12.05 Uhr ihre Mutter in der Garderobe. Diese bedankte sich bei der DB, dass ihre Tochter mitturnen hätte dürfen. Für die wartende Mutter war damals jedenfalls kein Grund zur Beanstandung gegeben. Es erscheint diese ein­malige Überschreitung der Unterrichtsdauer auch nicht disziplinar. So etwas kann auch dem sorgfältigsten Lehrer einmal passieren.

 

Die Verwerfung meiner Verantwortung durch die Erstbehörde, der Tag der Bewegung sei der 13.7.2012 gewesen, wie sich aus dem „Online-Archiv" der Schulhomepage ergeben hat, ist nicht nachvollziehbar, da am 13.7.2013, einem Freitag, bereits Sommerferien waren. Wenn noch nicht Sommerferien gewesen wären, dann wäre es die letzte Schulwoche und somit der Tag der Zeugnisverteilung gewesen. Diese Abfrage aus dem Online - Archiv wurde im Übri­gen auch nie mündlich erörtert. Es liegt ein Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsprinzip vor.

 

Ferientermine Österreich (2012):

      Sommerferien

Weihnachtsferien Semesterferien Osterferien Pfingstferien         *

 

Oberösterreich 24.12. - 07.01.      20.02.-25.02.   31.03.-10.04. 26.05.-29.05. 07.07.-08.09.

 

Beweis: PV, ergänzende Vernehmung des VD F., Adresse im Akt

 

3. Zu I.3. des Schuldspruches - Zubereitung von Kaffee:

 

Es handelt sich hier um zwei Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren, deren Eltern aus Ägypten stammen und die an diesem Tag bis 16.00 Uhr auf ihren Arabisch- Kurs warten mussten. Die DB hat mit diesen beiden Schülern Nachhilfe in Deutsch gemacht, dies vollkommen unentgelt­lich und altruistisch. Die Kinder sahen, dass sich die DB einen Kaffee zubereitete und verlang­ten auch einen Kaffee. Dies lehnte zunächst die DB ab. Als die eine Schülerin erklärte, sie könne ihren Vater fragen, rief diese Schülerin dann selbst tatsächlich ihren Vater an und die DB telefonierte dann auch kurz mit deren Vater und dieser bestätigte ihr, dass sie den Schü­lern tatsächlich einen leichten Kaffee zubereiten könne. Das seien sie so von zu Hause ge­wohnt. Dass man diese Vorgangsweise der DB disziplinarrechtlich zur Last legt, ist überzo­gen. Im übrigen ist der Genuss von Kaffee für einen Minderjährigen nicht verboten und es ob­liegt der Bestimmung der Eltern, ob dies stattzufinden hat oder nicht. Schädliche Wirkungen dieses leichten Kaffees sind nicht anzunehmen.

Der Zeuge M. A. A. wird konkret zu dem Beweis beantragt, dass er tatsächlich fernmündlich der Disziplinarbeschuldigten mitgeteilt hat, es sei in Ordnung, dass die Disziplinarbeschuldigte seinen beiden 9- und 11-jährigen Kindern einen leichten Kaffee zubereitet, weil seine Kinder das von zu Hause so gewohnt seien. Das ist ausdrücklich als Vorwurf enthalten bei den Beschuldigungen im Einleitungsbeschluss, deshalb ist dieser Zeuge einfach zu diesem Faktum notwendig gehört zu werden.

 

Beweis: PV sowie M. A. A. A., X Straße x, L.

 

3. Zu I. 4. und 5. des Schuldspruches - diverse Gespräche und Telefonate und Nach­richten:

 

Vorfall vom 28.06.2012:

In dieser Form hat sich der Vorfall nicht zugetragen. Es war vielmehr so, dass ein Schüler, F. G., durch die Klasse rief, dass die DB im Herbst nicht mehr die Klassenlehrerin der 3.c. Klasse sein werde. Daraufhin erklärten sich die Schüler solidarisch mit der Lehrerin, da sie diese offenbar gern hatten und hielten der DB vor, warum sie denn weggehe. Erst über dieses Nachfragen äußerte die DB, dass sie persönlich ja nicht weggehe. Es ist nicht nachvollziehbar, was an diesem Verhalten konkret disziplinar sein soll, wenn die DB von Schülern gefragt wird, ob sie denn weggehe und hier die DB versuchte, die Schüler zu beruhigen, indem sie sagte, sie gehe persönlich ja gar nicht weg, sonst aber nicht näher auf die geplante Versetzung einging oder in irgendeiner Weise agitierend auf die Schüler einwirkte.

 

Beweis: A. G., X Straße x, L., PV;

 

 

Besonderen A. G. auch noch zum Beweise dafür, dass dieser Vorfall in der Schule am 28.6.2012 nicht von der Disziplinarbeschuldigten in der Klasse provoziert worden ist, sondern das einfach eine Dynamik genommen hat, weil der Sohn der Frau G., F. G., hier etwas mitbekommen hat, dass die Frau L. das nächste Jahr nicht mehr die Klassenlehrerin sein werde und das in die Klasse gerufen hat und dann Fragen gestellt worden sind von den Schülern: "Was ist da los?" und "Warum verlässt du uns?" und sogar dann die Disziplinarbeschuldigte kalmierend eingegriffen hat und geschaut hat - eine Begleitlehrerin war auch dabei in den Griff bekommt, aber in keinem Fall hier selbst aufwiegelnd gegenüber den Schülern tätig geworden ist.

 

 

 

Vorfall vom 29.06.2012:

 

Hier ist kein disziplinares Verhalten beim besten Willen erkennbar. Unrichtig ist, dass hier die DB einen Stoß Papier genommen habe, sondern sie nahm nur ein paar Blätter in die Hand, nämlich konkret ein dünnes Aufzeichnungsheft.

 

Vorfall vom 07.09.2012 bzw. weitere Anrufe bis 24.10.2012 - Anrufe:

 

Zu diesen tatsächlich erfolgten Anrufen und der Hinterlassung von Nachrichten auf der Mailbox ist es tatsächlich in einer psychischen Ausnahmesituation der DB gekommen. In Bezug auf die Vornahme dieser Anrufe, die objektiv nicht gerechtfertigt werden sol­len, war es einfach auf den damaligen psychischen Ausnahmezustand der DB zurück­zuführen, die damals äußerst verzweifelt war und tatsächlich auch Suizidgedanken hatte, dass derartige Kontaktaufnahmen erfolgt ist. Man kann unter diesen Umständen dies der DB nicht vorwerfen. Es ist in Bezug auf diese Anrufe und Kontaktaufnahmen die Schuldfähigkeit nicht gegeben, jedenfalls aber von einer eingeschränkten Schuld­fähigkeit auszugehen.

 

Vorfall vom 18.09.2012:

 

Diesen Satz schrieb eine Schülerin an die Tafel. Dies hat ihr die DB weder angeschafft noch sonst in irgendeiner Weise dazu beigetragen, dass dieser Satz auf die Tafel ge­schrieben wird.

 

 

Zum Beweis dafür, dass die DB ihre dienstlichen Aufgaben sehr wohl sachlich durch­geführt hat, wird die Ladung und Vernehmung der nachstehenden Zeugen beantragt.

 

I. C., Xstraße x, L. H. S., Xweg x, L.

 

 

 

B. A., X Straße x, L.

Die Frau B. A. speziell auch noch zu dem Beweisthema, dass also hier nicht ihre Tochter bloßgestellt worden ist vor einer anderen Person, "Was sind denn das für Flecken?", das ist auch einer der Vorwürfe im Einleitungsbeschluss, sondern das Gespräch einen anderen Verlauf genommen hat, dass eigentlich belanglos geplaudert worden ist und die Mutter gefragt hat, was mit den Flecken ist, und das eigentlich abgelenkt worden ist von der Frau L. und nicht weiter darauf eingegangen worden ist, in keinem Fall jedenfalls die Tochter der Frau A. hier vor anderen bloßgestellt worden ist.

 

 

S. O., X Straße x, L.

 

Die S. O. ist auch eine Mutter, die ist eigentlich allgemein dazu Zeugin, dass die Frau L. sich, was im Übrigen auch aus der Stellungnahme des Herrn Direktors hervorgeht, der gerade in der Anfangszeit mit Frau L. an die Schule gekommen ist, sehr positiv über ihren Unterricht und überhaupt über ihren Einsatz und Engagement an der Schule berichtet hat. Festgehalten wird, dass Frau L. immer sich auch für die schwachen Schüler besonders eingesetzt hat und gerade auch für Schüler mit Migrationshintergrund, dass diese im Gegenteil nicht benachteiligt worden sind oder klar diskriminiert worden wären, sondern besonders gefördert wurden.

 

Die Disziplinarbehörde erster Instanz listet überdies hier minutiös Gespräche und Anrufe auf, die den Vorwurf einer unsachlichen Wahrnehmung meiner dienstlichen Aufgaben in verschie­denen Punkten darlegen sollen. Dazu darf auf den folgenden Auszug aus der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme des Dr. R. L. vom 2.12.2013 verwiesen werden:

 

Die häufigen Anrufe bei ihren Vorgesetzten, bei ihren Kollegen/ Kolle­ginnen und bei den Eltern der Schüler/ Schülerinnen entsprechen einer Notfallreaktion, die auf dem Boden einer krankheitsbedingten Fehlinterpretation der Situation entstanden ist.

Ob dieses Ausmaß der depressiven Symptomatik (die ja nur einen Teil der vorliegenden komplexen psychiatrischen Diagnosen ausmacht) zu den konkreten leitpunkten in der Vergangenheit jeweils gegeben war, lässt sich im Einzelnen retrospektiv nicht mehr mit Sicherheit feststellen.

 

Von der subjektiven Schilderung der Symptomatik (von Seiten der Pati­entin) ist aber vom Vorliegen einer akuten affektiven Störung flm kon­kreten Fall jeweils depressive Phasen, teilweise mit Antriebsverminde­rung, teilweise mit Antriebssteigerung und Agitiertheit) auszugehen.

 

In der einschlägigen Literatur (z.B. Haller/ „Das psychiatrische Gutach­ten"/ aktuelle Ausgabe 2008/ Manz-Verlaal wird beispielsweise von ei­ner Zurechnunasunfähiakeit (das heißt einer fehlenden Schuldfähiakeitl während einer akuten affektiven Störung ausgegangen.

 

 

Es imponiert dazu auch ein Auszug aus der Aussage der Lehrerkollegin E. anlässlich der Verhandlung am 5.2.21013:

 

 

Vorsitzende: Haben Sie die Telefonanrufe gestört oder war das okay für Sie?

 

E.: Nein, es hat mich nicht gestört, nur dass sie immer sehr lang waren und es hat nichts gebracht für mich. Am Anfang glaubt man eh, aber, ja, ich verstehe es irgendwo, es war halt Verzweiflung.

 

--

E.: Aber das geht mich nichts an. Also ich hätte geglaubt, dass ihr geholfen werden muss. Und so hätte ich es auch probiert, bei meinen Telefonaten. Ich habe gesagt: Schau, E., du musst wo hin gehen, du musst was machen.

 

--

Rechtsanwalt: Haben Sie die Anrufe von der Frau L. bei Ihnen als vorsätzliche Belästigung empfunden?

 

E.: Nein, nicht als Belästigung, absolut nicht, weil es hat jeder einmal ein Problem. Ich habe nur nie gewusst, wie ich aussteige, das sage ich ganz offen. Und

 

Abschließend beantrage ich auch im Beschwerdeverfahren erneut die Einholung eines psy­chiatrischen SV-Gutachtens zum Beweise dafür, dass ich die mir vorgeworfenen Handlungen, insbesondere die Verspätungen im Dienst bzw. die verspäteten Abwesenheitsmeldungen und die verschiedenen Aussagen, Gespräche und Anrufe nicht schuldhaft zu vertreten habe. In diesem Zusammenhang beantrage ich auch die Einholung dieses psychiatrischen SV-Gutachtens zum Beweise dafür, dass dann, wenn tatsächlich meine Vorgangsweisen im inkriminierten Tatzeitraum objektiv disziplinar gewesen sein sollten, eine subjektive Vorwerfbarkeit dieser Handlungen nicht vorliegt, da ein allfälliges Fehlverhalten oder nicht angemessenes Verhalten meiner Person gegenüber Schülern/innen durch meine psychische Erkrankung bedingt wäre. Ich lege in diesem Zusammenhang vorsichtshalber nochmals die beiden fachärztlichen Stellungnahmen des FA für Psychiatrie Dr. R. L. vom 03.09.2013 und vom 02.12.2013 vor, wobei hinsichtlich jener Stellungnahme vom 02.12.2013 darauf hingewiesen wird, dass seinerzeit an die Disziplinarkommission vorab eine noch ungestempelte Ausfertigung dieser Stellungnahme übermittelt worden ist, die der SV vorab per Mail übermittelt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war ja die mündliche Disziplinarverhandlung schon abgeschlossen und war daher für den Vertreter der Disziplinarbeschuldigten auch nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die nicht parteiöffentliche Sitzung der Disziplinarkommission stattfindet, in der über die Entscheidung beraten wurden.

 

Es werden daher an das Landesverwaltungsgericht gestellt nachstehende

 

Anträge:

1.         Es wolle der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass das Disziplinarverfahren eingestellt wird,

2.         in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden.

 

Jedenfalls aber möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumt werden und es möge vor dieser Verhandlung auch das beantragte psychiatrische SV-Gutachten ein­geholt werden, soweit für das Beschwerdegericht nicht schon auf Basis der fachärztlichen Stellungnahmen vom 03.09.2013 und vom 02.12.2013 feststeht, dass die Schuldfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten nicht gegeben ist. Die DB hält wiederholt fest, dass sie mit ihrer Ver­setzung in den Ruhestand bei Aufhebung der Suspendierung einverstanden wäre.

 

3. Die nunmehr belangte Behörde Landesschulrat für Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die jeweiligen Stellungnahmen.

 

4.2. Wie per Aktenvermerk vom 2. Oktober 2014 festgehalten, verzichtete der Rechtsvertreter der Bf auf eine weitere Beweisaufnahme bzw. die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. 

 

4.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch ein diesbezüglich ursprünglich gestellter Parteienantrag zurückgezogen wurde. Auch von Seiten des Landesschulrats für Oberösterreich besteht kein entsprechendes Interesse an der Durchführung der Verhandlung.

 

5.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I. 1. und I. 2. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. 


 

 

 

II.             

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

 

Gemäß § 70 Abs. 1 LDG 1984 sind Disziplinarstrafen

1.der Verweis,

2.die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3.die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.die Entlassung.

 

Gemäß § 70 Abs. 2 LDG 1984 ist in den Fällen des § 70 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

 

2.1. Das LDG 1984 stellt im Unterschied zum normalen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit  entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überlässt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde des Landesverwaltungsgerichts, ob in einem bestimmten Verhalten des Beschuldigten Lehrers eine Dienstpflichtverletzung zu erblicken ist.

 

Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen des LDG zur Verantwortung zu ziehen.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

 

2.2. Ein Beamter hat - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat - die Dienststunden einzuhalten. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Die Rechtstellung des Beamten bringt es mit sich, dass er gewissenhaft und pünktlich seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt. Die Einhaltung der Arbeitszeit zählt zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2002, Zl. 99/09/0118 mwN).

 

Besonderes Augenmerk ist auch auf eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Meldung von Dienstabwesenheiten sowie deren Rechtfertigung zu richten. Der VwGH hat den Sinn der Pflicht zur unverzüglichen Meldung zu Recht darin gesehen, dass damit ein reibungsloser Dienstbetrieb und eine allfällige behördliche Reaktion der Behörde auf den Anlassfall eines Mitarbeiters sichergestellt werden soll (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166 bzw. 8.2.1996, 95/09/0032).

 

Diese Pflicht ist daher verletzt, wenn ein Lehrer nicht rechtzeitig für Supplierung des Unterrichts sorgt oder sein Zuspätkommen nicht zumindest telefonisch bekanntgibt (VwGH 19.12.2000, 99/09/0119).

Die - rechtzeitige - Information über Dritte (zB Familienmitglieder) ist jedoch zulässig. Aus welchem Grund eine Meldung verspätet - also nicht unverzüglich - erfolgt ist, hat im Verfahren der Beschuldigte zu beweisen (VwGH vom
19. Dezember 2000, 99/09/0119). Die Meldung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass vom Vorgesetzten entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen werden können (zB. Lehrer vor Beginn des Unterrichts; vgl. 2.7.1992, GZ30/6-DOK/92).

 

Verletzt der Beamte bei Krankheit, Unfall oder Gebrechen auch nur eine der vorgenannten Pflichten (Meldepflicht, Bescheinigungspflicht, Behandlungspflicht), so gilt seine Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt. Ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die von der Dienstbehörde auf Grund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes zu beurteilen ist. Unter welchen Voraussetzungen die Begründung einer Abwesenheit als deren Rechtfertigung zu verstehen ist, ist nicht näher dokumentiert. Im LDG sind nur die häufigsten Fälle von Krankheit, Unfall oder Gebrechen erwähnt. Es ist auch nicht jede Krankheit eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, sondern nur, wenn sie entweder die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem derzeitigen Arbeitsplatz verhindert, die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich brächte oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellte (Dienstunfähigkeit).

 

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2000, 99/09/0119 aus, dass es von jedem Beamten zu verlangen ist, pünktlich zum Dienstantritt zu erscheinen und Straßen- und Witterungsverhältnisse nur in Ausnahmefällen geeignet sind, Verspätungen zu rechtfertigen.

 

Nach § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz sind körperliche Züchtigungen verboten. Unter Züchtigung ist die körperliche Anwendung von Gewalt zur Bestrafung von Personen, die dem jeweiligen Herrschaftsrecht unterworfen sind, zu verstehen (Brockhaus, die Enzyklopädie, 20. Auflage, 24. Band, 1996, Seite 630).

 

Disziplinarrechtlich ist das gesamte Verhalten des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, erfasst. Dazu gehört jedes Verhalten, das nicht in Besorgung der dienstlichen Aufgaben erfolgt; nicht nur Tätigkeiten im Freizeitbereich, sondern auch Verhalten während einer Karenzierung, einer Suspendierung oder im Rahmen einer Nebentätigkeit. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, stellt die Judikatur jeweils darauf ab, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört.

Der VwGH betont, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug aufweist, ein strenger Maßstab anzulegen sei (vgl. VwGH 24.2.1995, 93/09/0418, 15.5.2008, 2006/09/0073, 28.1.2010, 2006/12/0195) und es sich nicht nur um ein geringfügiges Fehlverhalten handeln darf.

 

Nach § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 hat die Landeslehrerin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und der Landeslehrer seine Unterrichts- und Erziehungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgt.

 

2.3. Aus dem im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargestellten Verhalten der Bf sowie aus der Aktenlage lässt sich das Vorliegen der objektiven Komponente der in Rede stehenden Dienstverfehlungen im Lichte der eben dargestellten Judikatur zweifelsfrei als gegeben annehmen, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen verzichtete auch die Bf auf eine neuerliche Beweisaufnahme.

 

Dennoch ist anzumerken, dass hinsichtlich des Tatvorwurfes 3, die Verabreichung von Kaffee an minderjährige Schüler, nach den konkreten Umständen des Falles, kein deliktisches Verhalten der Bf erkannt werden kann, da dies zum Einen offensichtlich mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten geschah, der verabreichte Kaffee als Milchkaffee zu bezeichnen war und überdies aus der soziokulturellen Herkunft der Schüler Kaffee kein unzulässiges Genussmittel darstellte.

 

3.1. Im vorliegenden Fall ist jedoch speziell auf die subjektive Komponente der vorgeworfenen Dienstrechtsverletzungen einzugehen, also auf die Frage des Verschuldens.

 

Unter Schuld versteht man die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters.

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Eine allfällige stillschweigende Duldung von Handlungen durch den/die Vorgesetzte/n, die objektiv gesehen als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, wirkt dann nicht schuldbefreiend, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist.

 

3.2.1. Zunächst ist aber auf das Vorbringen der Bf einzugehen, wonach in ihrem Fall mangelnde Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) bzw. Dienstunfähigkeit vorgelegen sei.

 

Voraussetzung disziplinarrechtlicher Verantwortlichkeit eines Beamten ist (unter anderem auch) seine Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) zur Zeit der Tat. Die Zurechnungsfähigkeit als Teil des Schuldbegriffes ist eine unbedingte Voraussetzung für die Fällung eines Schuldspruches.

 

Die Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit werden im LDG 1984 zwar nicht näher genannt; da sowohl § 11 StGB als auch § 3 VStG einen einheitlichen Begriff verwenden, kann dessen Übertragung auf das Disziplinarrecht erfolgen.

 

Die genannten Vorschriften unterscheiden zwischen Unzurechnungsfähigkeit wegen mangelnden Alters und wegen psychischer Störungen; im Disziplinarrecht der Beamten kommen daher nur eine Unzurechnungsfähigkeit wegen Geisteskrankheit, Schwachsinns, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung in Betracht. Auch muss der Beamte wegen einer dieser Störungen unfähig sein, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. VwGH vom 23. Mai 2013, 2012/09/0110). Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das LDG 1984 bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0126 betreffend Anwendbarkeit auf BDG 1979). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:

a) das biologische Schuldelement, dh. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, dh. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält.

Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinare Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher)

Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. u.a. VwGH vom 8. August 2008, ZI. 2006/09/0131).

 

Depressive Episoden auch schweren Grades genügen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht für die Annahme einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Treten solche Erkrankungen nur in abgeschwächter Form auf und beeinträchtigen nicht die Fähigkeiten, das Unrecht der Tat einzusehen, ist von Schuldfähigkeit auszugehen.

 

Ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit auszugehen ist, ist eine Rechtsfrage, die - wenn objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen eines derartigen Zustandes vorliegen - von den Disziplinarbehörden mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu lösen ist (vgl. VwGH vom 4. April 2001, 98/09/0137). Auch die Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. VwGH vom
28. März 2007, 2006/12/0135 mwN). Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde bzw. im Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission. Um der Dienstbehörde / der Disziplinarkommission diese rechtliche Beurteilung zu ermöglichen, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung des beamteten Lehrers an der ärztlichen Feststellung mitzuwirken (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2007, 2005/09/0130 sowie § 35 Abs. 2 LDG 1984).

 

Die Frage der Dienstfähigkeit eines beamteten Lehrers ist zunächst in Ansehung seines aktuellen Arbeitsplatzes zu prüfen, worunter jener Arbeitsplatz zu verstehen ist, der ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (konkret für das Schuljahr 2012/2013 in der VS 8).

 

3.2.2. Die von der Dienstbehörde beigezogene Sachverständige vom BBRZ Österreich, Frau Drin. P. gelangte in ihren Gutachten zu folgenden Schlussfolgerungen:

Gegenüber der Vorbegutachtung im November 2012 hat sich die psychiatrische Situation von Fr. VOL L. eher verschlechtert, es besteht eine anhaltende affektive Labilität mit überschießender Gereiztheit und mangelhafter Affektkontrolle bei belastenden Situationen und in Konfliktsituationen. Zum Untersuchungszeitpunkt präsentiert sich die Klientin wieder in einem Mischzustand wie er auch im Befund von Fr. Dr. S. im Februar 2013 beschrieben wird. Die medikamentösen Empfehlungen werden nur zum Teil umgesetzt. Es gibt da eine begleitende Psychotherapie und eine antidepressive Medikation, wobei trotzdem nur eine geringe Stressbelastbarkeit besteht und Frau L. eingeschränkt ist, auf Konfliktsituationen adäquat zu reagieren.

Die Dienstfähigkeit ist zurzeit nicht gegeben, die Prognose ist offen. Eine Konsolidierung der Fortsetzung der Behandlung ist nicht auszuschließen, im Zeitraum eines Jahres bei Fortsetzung der fachlichen Behandlung und Psychotherapie. Eine Stellungnahme zur Dispositionsfähigkeit von 2/2013 und von 8/2012 bis 10/2012 ist nicht möglich."

 

Weiters liegt ein neurologisch / psychiatrisches Gutachten des BBRZ Österreich vom 15. Jänner 2013 vor, wo festgehalten ist, dass „keine weiteren Befunde seit der Erstuntersuchung am 6. November 2012 vorliegen. Ergänzend wird darin festgestellt, dass aufgrund der Darstellung der Fr. L. und basierend auf einem Querschnittsbefund keine Aussagen über eine Zurechnungsfähigkeit im Zeitraum von 3/2012 bis 9/2012 gemacht werden können. Wegen der zurückhaltenden Darstellung von Fr. L. und wegen der fehlenden Vorbefunde war eine Beurteilung des Längsschnittverlaufes nicht möglich."

 

Weiters liegt ein Gutachten vom 6. November 2012 vom BBRZ Österreich mit folgender Beurteilung vor:

„Seit 2006 in fachärztlicher Behandlung bei affektiver Störung, die zuletzt aufgetretene Phase scheint bei der heutigen Untersuchung unter Medikation und Psychotherapie weitgehend stabilisiert. Psychiatrischerseits ist die Dienstfähigkeit wieder gegeben, die Fortsetzung der Behandlung ist erforderlich. Die Beurteilung ist nur eingeschränkt möglich, da ein wesentlicher Befund der behandelnden Fachärztin Dr. S. von Frau L. vorenthalten wird, von der sie seit 6 Jahren begleitet und behandelt wird."

 

Frau Drin. U. S. hielt in ihrem Befund „rezidivierende, krisenhafte Zuspitzungen mit kurzen affektiven Ausnahmezuständen, Agitation, Erregung und affektiven Mischzuständen fest, wobei es der Bf gelinge, sich aber wieder rasch zu konsolidieren bzw. eine emotional instabil akzentuierte Persönlichkeit mit Dekompensation in Krisensituationen" fest. Laut Frau Drin U. S. lag zu diesem Zeitpunkt eine überdauernde Depression nicht vor.

 

Herr H. A., Klientenzentrierter Psychotherapeut in M., kam in seiner fachlichen Stellungnahme aufgrund der Aussagen der Bf und dem Bild, das sich daraus ergab, über die Vorfälle vor und nach dem Schulschluss 2012 zum Schluss, dass sich die Bf absolut in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe.

 

Weiters legte die Bf im behördlichen Verfahren ein Gutachten von Dr. R. L. vom 3.9.2013 vor, welches auf Grund eines Termins der Bf vom
15. Juli 2013 in dessen Praxis resultierte. Auch Dr. L. kommt in seiner fachärztlichen Stellungnahme wie die Amtsärztin des BBRZ zur Diagnose „rezidivierende depressive Störung, derzeit weitgehend remittiert; weiters stellt er eine aktuell mäßiggradige depressive Anpassungsstörung, anamnestisch Hinweise auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, außenanamnestisch gelegentlicher Alkoholmissbrauch in Belastungssituationen fest. In der Beurteilung ist festgehalten, dass bei VOL L. aufgrund der Anamnese und der geschilderten Symptomatik davon auszugehen ist, dass eine immer wieder kehrende depressive Erkrankung unterschiedlichen Ausmaßes vorliegt. Zuletzt waren die depressiven Symptome unter der laufenden antidepressiven Behandlung und Psychotherapie allerdings gering ausgeprägt. Es sei aber durchaus glaubhaft, dass es tageweise und vor allem nach Belastungssituationen zu verstärkten Symptomen gekommen sei, die offensichtlich in Form von Antriebsmangel, Erschöpfungszuständen und Schlafstörungen in Erscheinung getreten sind. Das war offensichtlich auch dann der Fall, wenn die Patientin die von ihr angestrebten Ziele trotz subjektiven großen Engagements nicht erreicht hat. Zusätzlich dürfte es auf dem Boden dieser Stimmungsbeeinträchtigung in besonderen Belastungssituationen zu einem Mangel an Affektkontrolle gekommen sein, sodass sie bei Konflikten nicht mehr adäquat reagieren konnte. Die berichteten Vorfälle sind mit der Symptomatik der Erkrankung in Einklang zu bringen und dadurch ausreichend erklärbar. Aus fachärztlicher Sicht handelt es sich dabei nicht um ein absichtliches Fehlverhalten der Patientin, sondern es ist Ausdruck der krankheitsbedingten mangelnden Verhaltensanpassung in Krisensituationen. Aufgrund des Krankheitsverlaufes in den letzten Jahren ist aus fachärztlicher Sicht die weitere Tätigkeit als Volksschullehrerin nicht mehr zumutbar und deswegen die Versetzung in den Ruhestand zu empfehlen.

 

3.2.3. Bei der Bf war die Disziplinarkommission nach freier Beweiswürdigung vom Vorliegen von Schuldfähigkeit ausgegangen. Es darf dabei auf die diesbezügliche Darstellung im angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Richters des Oö. LVwG auch nicht entgegenzutreten, da das in Gesamtschau ihres Verhaltens gewonnene Bild keinen Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit zulässt. Dies wird im Grunde auch durch die verschiedenen ärztlichen und fachlichen Gutachten bestätigt, die von einem variierenden Gesundheitszustand ausgehen. Faktum ist aber, dass die Bf in der Lage war die Fahrten von der und zur Schule wie auch grundsätzlich den Unterricht zu bestreiten. Die Intensität der Beeinträchtigung erreichte sohin jedenfalls nicht das die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Maß. Anzumerken ist zudem, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit in Gutachten erst im Sommer 2013 getroffen wurde.

 

Es wird hier keinesfalls übersehen, dass der Gesundheitszustand der Bf durch die zeitweilig verstärkt auftretenden Depressionen und inadäquaten Reaktionen vor allem in Belastungssituationen beeinträchtigt war. Es muss zudem aber auch festgestellt werden, dass die Bf diesen Gesundheitszustand weitgehend zu ignorieren versuchte, um einer allfälligen Pensionierung keinen Vorschub zu leisten.

 

3.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist jedoch eindeutig nicht von bedingtem Vorsatz auszugehen, wie es die Disziplinarkommission getan hat. Es ist lediglich als fahrlässig anzusehen, dass die Bf trotz ihrer Gemütslage etwa affektive Ausbrüche gegenüber Schülern riskierte oder Eltern, Lehrerkollegen usw. in Telefonaten unangemessen nach Inhalt und Intensität geradezu belästigte. Das Verschulden liegt hier – wie auch bei anderen Vorfällen – vor allem im Unterschätzen der eigenen situativen Disposition. Den Grad des bedingten Vorsatzes wird man dem Verhalten keinesfalls zumessen können.

 

Weiters ist anzumerken, dass die gesundheitliche Situation der Bf jedenfalls als schuldmindernd zu qualifizieren ist.

 

4.1. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind, wenn der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird.

 

4.2. § 71 Abs 1 LDG legt sohin die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" fest. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld iSd "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes (§§ 33 und 34 StGB). Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive

Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs iS etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. VwGH vom
16. Oktober 2010, GZ 2009/09/0181)

 

Bei der Strafbemessung nach § 71 Abs. 1 ist vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkung der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Lehrers zu berücksichtigen (VwGH vom 8. September 1987,
Zl. 87/09/0139).

 

Die individuell konkrete Strafe hat ihr Maß grundsätzlich in der Tat zu finden und damit in Proportion zu deren Schwere zu stehen.

Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Lehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch auf die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit Bedacht zu nehmen. Weiters ist nach § 71 Abs. 1 LDG 1984 auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 8. 9. 1987 ÖJZ 1988, 537 = ZfV 1988/831).

 

4.3. Im vorliegenden Fall kann zunächst dem angefochtenen Bescheid gefolgt werden, als die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Sorgepflichten für eine 18-jährige Tochter bei Gehalt einer Landeslehrerin L2a2, Gehaltsstufe 14 (seit 1.7.2013) - strafmindernd wirken. Auch, dass die Bf keine zu berücksichtigenden disziplinaren Verfehlungen aus ihrer Tätigkeit in den Bezirken Freistadt und Perg mehr hat, war von der Disziplinarkommission gesehen worden. Die Feststellungen betreffend die Schwere und Bedeutung der Dienstverfehlungen sind ebenfalls nachvollziehbar dargestellt worden.

 

Zu betonen ist jedoch klar, dass sich das nunmehr als fahrlässig eingestufte Verhalten der Bf strafmildernd auszuwirken hat. Auch ist im Sinn der oben dargestellten Judikatur zu berücksichtigen, dass die Bf – unbestritten – voll guten Willen und eher „übermotiviert“ handelte, indem sie ihren Gesundheitszustand und die daraus resultierende Labilität unterschätzte, die mit ein Grund für die Verfehlungen war.

 

Unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzungen und Berücksichtigung der relativ geringen Schuld wie auch vorliegenden Strafzumessungsgründe ist die verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem halben Monatsbezug als angemessen und reicht aus, um die Dienstpflichtverletzungen schuld- und tatangemessen zu ahnden und spezial- und generalpräventiv von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Letzteres ist im Übrigen hier relevant, weil die Bf nunmehr bereits pensioniert wurde. Eine weitere Lehrtätigkeit der Bf ist sohin nicht zu erwarten, weshalb von keiner Wiederholungsgefahr mehr ausgegangen werden kann.

 

5. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde hinsichtlich des Ausmaßes der Disziplinarstrafe stattzugeben und eine Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges festzusetzen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree