LVwG-600185/2/BI/BD

Linz, 09.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau R D, L, L, vom 5. Februar 2014 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von vom 24. Jänner 2014, GZ.S-31009/13-3, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht  erkannt:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt abgeändert wird:" Sie haben ... keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kfz am 23.9.2012 um 15.45 Uhr gelenkt hat. Sie haben auch nicht die Person benannt, die diese Auskunft erteilen kann."

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 hat die Beschwerdeführerin den Betrag von 16 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie habe als Verantwortliche des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, nämlich als Geschäftsführerin der U, L, B, auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 12. März 2013, bis zum 26. März 2013 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 23. September 2012 um 15.45 Uhr gelenkt hat bzw habe sie nicht die Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.l ZI B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie habe der Bezirkshauptmannschaft telefonisch mitgeteilt, sie könne sich nicht entsinnen, am 23. September 2012 noch sonst jemals in P gewesen zu sein und sie sei eine vorsichtige Fahrerin, sodass eine überhöhte Geschwindigkeit schwer möglich sei. Sie habe aber, da sie nicht annehme, dass die Anzeige willkürlich ausgestellt worden sei, die Verantwortung übernommen; darüber sollte ein Aktenvermerk vorliegen.

Es sei nicht richtig, dass sie eine weitere Auskunft verweigert hätte. Sie habe vor 2 Wochen eine Hüftprothese erhalten und habe deshalb Herrn R D vor einem halben Jahr zur belangten Behörde geschickt, um die Angelegenheit abzuschließen. Der zuständige Beamte sei nicht erreichbar gewesen und ihm sei mitgeteilt worden, die Sache sei „sicher nicht so wichtig". Da sie bereits einmal die Strafe bezahlt habe, habe sie angenommen, dass Lappalien wie diese nicht weiter verfolgt würden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Aus dem Akt lässt sich ersehen, dass die Geschwindigkeit des auf die U in L zugelassene Pkw X am 23. September 2012, 15,45 Uhr, auf der A25 bei km 0.400 - das ist im Gemeindegebiet P -trotz erlaubter 100 km/h mit 122 km/h mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA Nr.2349 gemessen wurde.

 

Daraufhin erging von der örtlich zuständigen BH Linz-Land mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 an die Zulassungsbesitzerin die Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft dahingehend, wer dieses Fahrzeug am 23. September 2012, 15.45 Uhr, in der Gemeinde P auf der A25 bei km 0.4 in Richtung Linz gelenkt habe. Als Grund dafür wurde mitgeteilt, dass dem Lenker eine Geschwindigkeitsüberschreitung (wie oben) zur Last gelegt werde, und darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen einer Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung an die U am 12. März 2013. Eine Antwort darauf ging bei der BH Linz-Land weder innerhalb der Frist, die mit der Zustellung der Aufforderung am 12. März 2013 zu laufen begann und demnach am 26. März 2013 endete, noch nachher ein.

 

Da im Firmenbuch die Bf als handelsrechtliche Geschäftsführerin der U ausgewiesen ist, erging an diese die Strafverfügung der BH Linz-Land vom 14. Mai 2013, VerkR96-70584-2012, wegen Übertretung des KFG 1967. Sie wurde von der Bf fristgerecht beeinsprucht mit einem Hinweis auf eine erfolgte telefonische Bekanntgabe des Fahrers „R. W. D, L" ohne nähere Ausführungen dazu, wann und mit wem dieses Telefonat geführt worden sein soll. Bei der BH Linz-Land findet sich kein Hinweis auf ein solches Telefonat.

 

Das Verfahren wurde am 11. Juni 2013 gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde, die LPD in Linz als die nunmehr belangte Behörde, abgetreten.

Zu den inhaltlichen Argumenten der Bf im Einspruch (soweit überhaupt leserlich), auf Autobahnen seien 130 km/h erlaubt und an dieser Stelle sei keine Beschränkungstafel (wegen Schlechtwetter) sichtbar gewesen, wurden die Radarbilder übermittelt, die den Pkw mit dem einwandfrei ablesbaren Kennzeichen X zeigen, vorgelegt sowie der am 23. September 2013 gültige Eichschein für das Radargerät IdNr.2349.

 

Einer Ladung zur belangten Behörde (Gegenstand: „Gegen Sie anhängiges Verwaltungsstrafverfahren vom 27.3.2013") leistete die Bf keine Folge mit dem Hinweis, sie sei gehbehindert und ersuche um Info, „was im März los gewesen sein soll."

Eine schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. September 2013 kam nach Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 8. Oktober 2013 mit dem Post-

Vermerk „nicht behoben" zurück. Sodann erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 10. Dezember 2012 - mit Fristende 26. März 2013 nach Zustellung laut Rückschein am 12. März 2013 -war klar und unmissverständlich auf die Bekanntgabe des Lenkers des Pkw X am 23. September 2012, 15.45 Uhr, bezogen. Die Bf - als im Firmenbuch seit 21. Jänner 2004 eingetragene handelsrechtliche Geschäfts­führerin für die Erteilung derartiger Auskünfte zuständig - hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen darauf nicht einmal reagiert.

 

Ihr nunmehriger Einwand, sie sei weder am 23. September 2012 noch sonst jemals in P gewesen und eine überhöhte Geschwindigkeit sei mit dem Kombi schwer möglich, gehen im Hinblick auf die von ihr verlangte Lenkerauskunft völlig ins Leere. Der lapidare Hinweis auf ein nicht näher bezeichnetes Telefonat, über das „ein Aktenvermerk vorliegen sollte", vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dass sie Herrn R D. vor einem halben Jahr -das müsste dann etwa im August 2013 gewesen sein, also weit nach Ablauf der Frist für die Lenkerauskunft - zur LPD geschickt habe, er aber mit dem Hinweis, der zuständige Beamte sei nicht da gewesen und die Sache sei sicher nicht so wichtig, zurückgekommen sei, entbindet die Bf nicht von ihrer Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe. Eine Gehbehinderung - der Hinweis auf den Erhalt einer Hüft-Prothese im Jänner 2014 lässt diesen Einwand schlüssig erscheinen - macht eine schriftliche Auskunft im März 2013 nicht unmöglich.

 

Dass die Bf „bereits 1x die verhängte Strafe bezahlt habe", ließ sich bei konkreter Nachsuche weder bei der Landespolizeidirektion noch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nachvollziehen.

 

Die Nichtreaktion der Bf auf die Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 10. Dezember 2012 im Sinne der Nichterteilung der verlangten Lenkerauskunft bedeutet damit klar und eindeutig die Verwirklichung des ihr zur Last gelegten Tatbestandes im Sinne des - dem gemäß § 44a VStG der Strafverfügung angeglichen korrigierten - Schuldspruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 24. Jänner 2014 (vgl VwGH 12.12.2001, 2000/03/0235; 29.9.2000, 2000/02/0204; uva). Sie hat damit ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal im Sinne des § 5 Abs.l VStG von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Nichterteilung der Lenkerauskunft keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.l KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen reicht.

Die belangte Behörde hat - zutreffend - die Unbescholtenheit der Bf als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und mangels jedweder Auskünfte der Bf ein geschätztes Einkommen von 1000 Euro bei Fehlen von Vermögen und Sorge­pflichten zugrundegelegt. Das Landesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Interesse an der Lenkerfeststellung zur Wahrung der Verkehrs­sicherheit) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG waren nicht gegeben.

Der Bf steht es frei, bei der LPD unter Nachweis ihrer tatsächlichen Einkünfte um die Möglichkeit, den Strafbetrag in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

 

Zu II.:

 

Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 20% der verhängten Strafe gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.-Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Bissenberger