LVwG-500035/7/SE/BD/AK

Linz, 29.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Frau E H aus F vom
6. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. November 2013, GZ: Agrar96-2-2013, wegen Übertretungen nach dem Vermarktungsnormengesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruchpunkt b) des ange­fochtenen Straferkenntnisses zur Gänze behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt. Spruchpunkt a) wird bestä­tigt.

 

II.       Der gemäß § 64 VStG vorzuschreibende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 30 Euro.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat Frau E H einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom
25. November 2013, GZ: Agrar96-2-2013, wurden über Frau E H, geb. am x, aus F (kurz: Beschwerde­führerin) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 21 Abs. 2 Vermarktungs­normen­gesetz (VNG) iVm § 13 Z 18 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung und Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 sowie gemäß § 21 Abs. 2 VNG iVm §§ 13 Z 22 und 10 Abs. 2 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 500 Euro, für den Fall der Uneinbring­lichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 24 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 50 Euro vorge­schrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde:

 

„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H H mit Geschäftsanschrift W, M, zu verantworten - wie bei einer Kontrolle durch die AgrarMarkt Austria (AMA) aus W am 12. März 2013 zwischen 8:30 Uhr und 11 Uhr, in der Betriebsstätte B, G, festgestellt wurde - dass

 

a)   bei den Schweineschlachtkörpern mit der Nr. 966, 1004, 977 und 998 das Bauchfett in der Leiste entgegen Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1249/2008 zum Teil vor der Verwiegung entfernt wurde,

b)   die fortlaufenden Schlachtnummern 1120 bis 1160 nicht mit dem Protokoll übereinstimmten, wodurch entgegen § 10 Abs. 2 der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung Daten nicht überprüfbar und nachvollziehbar erfasst wurden.“

 

Begründend wurde festgehalten, dass bei der Kontrolle am 12. März 2013 durch die AgrarMarkt Austria (AMA) festgestellt wurde, dass, wie im Tatvorwurf angeführt, Bauchfett vor der Verwendung entfernt und Daten nicht überprüfbar und nachvollziehbar erfasst wurden.

Die Beschwerdeführerin ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens und im Hinblick auf eine mögliche Höchststrafe von 10.900 Euro ausgegangen wurde.

 

I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (vormals: Berufung), in der die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstel­lung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

Im Beschwerdevorbringen wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H, jedoch seit Februar 2013 im Mutterschutz und seit April 2013 in Karenz war, sodass sie im Zeitraum der Tatbegehung nicht im Unternehmen tätig gewesen ist. Zudem sei der belangten Behörde schon mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 ein entsprechendes Schreiben mit den Zuständigkeiten in der H H übermittelt worden. In diesem Schreiben wurden die verantwortlichen Beauftragten namhaft gemacht, welchen die Einhaltung der Verwaltungs­vorschriften im Unternehmen obliegen. Das an die Beschwerdeführerin ergangene Straferkenntnis sei daher rechtswidrig mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

 

I. 3. Die Beschwerde ist samt Verfahrensakt am 11. März 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
1. Juli 2014, an der ein bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin teil­nahm.

 

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 2. Mai 2014 aufgefordert

 

1.   bekanntzugeben, ob Ihre Bestellung zur Geschäftsführerin der H H zum Tatzeitpunkt aufrecht war (lt. Firmenbuchauszug ist Ihre Bestellung zur Geschäftsführerin ohne Unterbrechung seit 1. August 2007 wirksam) und

2.   die Beauftragungsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 VStG, mit der die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten sowie der sachliche Umfang und die zeitliche Dauer der Anordnungsbefugnis festgelegt wurden, dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vorzulegen.

 

Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab, auch erfolgte sonst keine Reaktion auf dieses Schreiben.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass in der Betriebsstätte B zum Tatzeitpunkt für die Verwiegung und die Zurichtenormen­kontrolle als beauftragter Klassifizierungsdienst der Landesverband für Leistungs­prüfungen und Qualitätssicherung Oberösterreich (LfL) zuständig war. Mitarbeiter der H entfernen die in der Zurichtenormenverordnung festge­legten Fleischteile. Daraufhin wird die Kontrolle des LfL durchgeführt. Sie umfasst die Kontrolle der Zurichtenormenverordnung, die Klassifizierung, die Schlacht­num­mernkontrolle und die Verwiegung.

Aufgabe des LfL ist es, bei Feststellen von Fehlern diese im Protokoll anhand von vorgegebenen Fehlercodes zu vermerken. Zugleich muss dieser Fehler dem zuständigen Vorarbeiter gemeldet werden, um eine sofortige Behebung des Fehlers durchzuführen und weiterhin zu verhindern. Beim Öffnen der Schlacht­körper kann das Darmpaket verletzt werden und dadurch Darminhalt austreten. Die Schnittstellen werden verunreinigt. Diese sind auf Anordnung vom Tierarzt wegzuschneiden, es darf nicht abgewaschen werden. Dies wäre ein Grund, mehr zu viel Bauchfett vor der Verwiegung zu entfernen. Es gibt darüber aber keine Aufzeichnungen, da diese nur vorgenommen werden, wenn das Konfiskat mehr als 1 kg (pro Tier) ausmacht. In der Betriebs­stätte B waren immer zwei Tierärzte zuständig und anwesend. Mit dem LfL gibt es eine Vereinbarung. Der LfL trägt alle Daten in ein eigenes EDV-System ein, worauf nur deren Mitarbeiter Zugriff haben. Am Ende eines jeden Arbeitstages werden die Daten ausgedruckt und der H H zur Verfügung gestellt. Diese Daten kommen noch in eine Datenbank, auf die jeder Landwirt Zugriff hat.

Hinsichtlich verantwortlicher Beauftragter wurde auf das bereits im Akt vorhan­dene Organigramm verwiesen.

 

 

II. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Die Beschwerdeführerin ist seit 1. August 2007 im Firmenbuch als handels­rechtliche Geschäftsführerin der H H eingetragen. Es liegt ein Organigramm hinsichtlich der einzelnen Betriebsbereiche vor.

 

In der H H wurden mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlagen.

 

Am 12. März 2013, zwischen 8:30 Uhr und 11:00 Uhr, führte die AgrarMarkt Austria in der Betriebsstätte der H H in B, G, eine Kontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass bei den Schweineschlachtkörpern mit der Nummer 966, 1004, 977 und 998 das Bauchfett in der Leiste zum Teil vor der Verwiegung entfernt wurde sowie dass die fortlaufenden Schlachtnummern 1120 bis 1160 nicht mit dem Protokoll übereinstimmten, wodurch Daten nicht überprüfbar und nachvollziehbar erfasst wurden.

 

Die Entfernung des Bauchfettes erfolgte von MitarbeiterInnen der H H. Mit der Erstellung der Protokolle war hingegen der von der AMA zugelassene Klassifizierer „Landesverband für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung in Oberösterreich - LfL“ gemäß § 9 Schlachtkörper-Klassifi­zierungs-Verordnung beauftragt. Die Datenerhebung und Dokumentation erfolgte mittels elektronischer Datenverarbeitung durch den LfL. Das eingesetzte System war im Besitz des LfL. Die H H hatte darauf keinen Zugriff. Am Ende eines Arbeitstages wurden die Daten ausgedruckt und der H H zur Verfügung gestellt. Die am 11. April 2011 abgeschlossene Vereinbarung  „Definition der Leistungen“ legt fest, dass seitens des Schlachtbetriebes keine Weisungen erteilt werden dürfen, die einer ordnungs­gemäßen Durchführung der Klassifizierung entgegenstehen.

 

 

III. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 darf unbeschadet von Anhang IV. Teil B Abschnitt III Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007 von den Schlachtkörpern vor dem Wiegen, der Einstufung und der Kenn­zeichnung keinerlei Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt werden.

 

Nach § 13 Z 18 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung begeht eine Verwal­tungsübertretung im Sinn des § 21 Abs. 2 Verbrauchernormungsgesetz, wer entgegen Anhang IV. Teil B Abschnitt I und III der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 iVm Art. 21 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1249/2008 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet.

 

§ 9 Abs. 1 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung bestimmt, dass die Verwie­gung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kenn­zeichnung durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 6 Abs. 1 Verbrauchernormungsgesetz zu erfolgen hat, wenn die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, erfolgt.

 

§ 7 Abs. 1 leg.cit legt fest, dass der Verfügungsberechtigte unbeschadet son­s­tiger Kennzeichnungsvorschriften auf jede Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen hat.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit dürfen in mittelbarem Zusammenhang mit der Klassifizierung stehende Daten in den Protokollen gemäß § 6 nur erfasst werden, sofern deren Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.

 

Nach § 13 Z 22 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung begeht eine Verwal­tungsübertretung im Sinn des § 21 Abs. 2 Vermarktungsnormungsgesetz, wer entgegen § 10 Abs. 2 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 Vermarktungsnormengesetz begeht eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 Euro zu bestrafen, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist, zuwiderhandelt.

 

§ 9 Abs. 1 VStG legt fest, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, straf­rechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

§ 9 Abs. 4 VStG bestimmt, dass verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein kann, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungs­befugnis zugewiesen ist.

 

Die Tatbegehung und die Strafbemessung blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten. Die Beschwerdegründe zielen ausschließlich auf die fehlende Verantwortlichkeit der Beschwerde­führerin ab.

 

Die Beschwerdeführerin ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin seit
1. August 2007 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H H. Weder bestimmen die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften anderes, noch war ein verantwortlich Beauftragter bestellt. Das vorgelegte Organigramm entspricht keinesfalls den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG. Überdies gab die Beschwerdeführerin nach schriftlicher Aufforderung keinen verantwortlich Beauftragten bekannt.

 

Die Entfernung des Bauchfettes vor der Verwiegung erfolgte von einem/einer MitarbeiterIn der H H. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür liegt daher bei der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der H H.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung hat der Klassifizie­rungs­dienst das Protokoll gemäß § 6 leg.cit zu erstellen.

 

Nach § 6 Abs. 2 leg.cit hat das Protokoll unter anderem die fortlaufende Schlachtnummer zu enthalten und ist für jeden einzelnen Schlachtkörper zu erstellen.

 

Der Landesverband für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung in Oö. (LfL) ist von der AMA - AgrarMarkt Austria als Klassifizierungsdienst für die Klassifizierung von Schlachtkörpern zugelassen.

 

Für die Protokollierung war ausschließlich der Klassifizierer zuständig. Zur elektronischen Datenerfassung wird ein EDV-System verwendet, worauf nur der Klassifizierer Zugriff hat. Der Verfügungsberechtigte des Schlachtbetriebes hat weder eine Verpflichtung, noch die Berechtigung, die Aufgabenerfüllung des Klassifizierers zu überprüfen. Er darf auch keine Weisungen erteilen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LfL erhält der Verfügungsberechtigte am Ende eines Arbeitstages das Protokoll.

 

Im Hinblick auf diese Regelungen sind Handlungen oder Unterlassungen der Klassifizierer dem Verfügungsberechtigten nicht zuzurechnen und er hat diese auch nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten.

 

Da die Beschwerdeführerin die ihr in Spruchpunkt b) angelastete Verwaltungs­übertretung nicht begangen hat, war die Beschwerde in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

Nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind 20% der verhängten Strafe als Kostenbeitrag vorzuschreiben, wenn das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt wird. Dies erfolgt für den bestätigten Spruchpunkt a), weshalb sich ein vorzuschreibender Kostenbeitrag von 60 Euro ergibt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass sich die insgesamt von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe verringert, war der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde, welcher gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von dieser einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer