LVwG-550318/10/Br/IH

Linz, 28.10.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat „G“ (Vorsitzender: Mag. W. Weigl, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde der M S aus H gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 14.11.2013, GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko,

 

zu Recht:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche  und ländliche Entwicklung, Abteilung Ländliche Neuordnung) vom 14.11.2013, GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, gemäß Verständigung vom 14.11.2013, in der Zeit vom 2. bis 16.12.2013 während der Amtsstunden im Gemeindeamt H zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und einem Beginn des Laufes der (damals noch) Berufungsfrist ab 17.12.2014, wurde folgendes abgesprochen:

 

 

 

Flurbereinigungsplan:

 A.) Grundlagen und Bestandteile des Flurbereiniqunqsplanes sind:

 

a.) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (2 färbig angelegte Pläne,

M 1:2000);

b.)  die Abfindungsberechnung gesamt;

c.)  die Abfindungsberechnung je Litera;

d.)  den Abfindungsausweis;

e.)  2 Servitutspläne, M 1:2000;

f.)  Teilungen am Gebietsrand, bestehend aus 5 färbig angelegten Plänen, M 1:1000;

 

Als Behelf sind dem Flurbereinigungsplan angeschlossen:

a.)   der rechtskräftige Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, ZI. 100996/36-2008-Sg vom 19.05.2008, bestehend aus der planlichen Darstellung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes (je 4 Lagepläne, M 1:2000) und die Zusammenstellung der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke (Besitzstandsausweis),

b.)  die Gegenüberstellung des alten und neuen Standes (Änderungsausweis),

c.)  das Parteienverzeichnis

 

B.) Darstellung des Verfahrensqanqes und der für die Neuordnung wesentlichen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse:   

 

I.

Einleitung

 

Das Flurbereinigungsverfahren P wurde mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 18.12.2006, ZI. ABL-100996/18-2006, eingeleitet.

Der Berufung des Herrn S M aus H wurde mit Erkenntnis vom 12.7.2007, AZ: Agrar(Bod)-100377/6-2007 nicht Folge gegeben.

Mit Bescheiden vom 15.1.2008, ZI. ABL-100996/30-2008 sowie vom 12.8.2013, Zl. LNO-100996/143-2013 wurden Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen.

 

 

Mit Bescheid vom 18.12.2006, ZI. ABL-100996/18-2006, wurden die Eigentümer der in das Flurbereinigungsverfahren P einbezogenen Grundstücke zur Flurbereinigungsgemeinschaft P zusammengefasst und als Körperschaft des öffentlichen Rechtes begründet.

 

II.

Besitzstandsfeststellungen und Bewertung:

 

Die Eigentumsverhältnisse bzw. der Besitzstand der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke wurde entsprechend der Grundbuchseintragungen, der Katastermappe des Vermessungsamtes, durch Begehung der Grenzen und anschließende Vermessung erhoben.

 

Die in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Grundstücke wurden im Wege der amtlichen Ermittlung unter Zuhilfenahme der Ergebnisse der Finanzbodenschätzung bewertet.

 

Mit Bescheid vom 19.5.2008, ZI. ABL-100996/36-2008, wurde über die Ergebnisse betreffend die Erhebung des Besitzstandes und der Bewertung abgesprochen (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan).

 

Der Berufung der Ehegatten F M und F aus H sowie des Herrn S W aus H wurde mit Erkenntnisse vom 30.10.2008, AZ: Agrar(Bod)-100428/5-2008 und Agrar(Bod)-100429/4-2008 keine Folge gegeben.

 

III.

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen:

 

Zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke wurden mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet und zugleich über Antrag der Flurbereinigungsgemeinschaft P den Eigentümern der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke die Kostenanteile vorgeschrieben.

 

 

IV.

Vorläufige Übernahme:

 

Mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/87-2011, wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet.

 

                      V.

Bewilligungen und Feststellungen:

 

Mit den nachstehend angeführten Bescheiden genehmigte die Agrarbehörde Oberösterreich gemäß folgende Vereinbarungen:

a)    Bescheid vom 12.1.2009, ZI. ABL-100996/50-2009 (Übereinkommen zwischen dem Oö. L und V für N und der Gemeinde H, betreffend eines Abfindungsverzichtes für den Besitzkomplex bq01, entspricht Gst. Nr. x, KG S);

b)    Bescheid vom 8.3.2011, ZI. ABL-100996/61-2011 (Übereinkommen zwischen Frau S M und Herrn H K, betreffend Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich Gst.Nr. x, KG S);

c)    Bescheid vom 17.3.2011, ZI. ABL-100996/62-2011 (Übereinkommen zwischen Herrn P F und den Ehegatten R J und A, betreffend Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich des Gst.Nr. x, KG. S);

d)    Bescheid vom 21.7.2011, ZI. ABL-100996/69-2011 (Übereinkommen zwischen Herrn N H und Frau W T, betreffend das Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich des Gst.Nr. x, KG. S;

 

C.) Verfügungen:

 

I.

Grunddienstbarkeiten und Reallasten:

 

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen Vertrag, eine letzte Willenserklärung, auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch oder auf Verjährung gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung.

 

Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, deren Löschung nicht ausdrücklich in diesem Bescheid angeordnet wird, werden aufrechterhalten.

 

Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

 

Von diesen Anordnungen sind Rechte aus behördlichen Bescheiden, insbesondere wasser-energie- und fernmelderechtliche Bescheide, nicht betroffen.

In den nachfolgend angeführten Einlagezahlen der Grundbücher H, P und S sind die Dienstbarkeiten bzw. Reallasten wie folgt aufrecht zu erhalten, neu zu begründen bzw. zu löschen:

 

In der EZ, x, Gb. H:

(Eigentümer: S P M aus H; lit. BS)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1 a eingetragene Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes hins. Gst. x in EZ x für Gste. Nr. x und x, je KG S, gelöscht.

Im C-Blatt werden

a)     die Löschung der in LNr. 4 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen

Hochspannungsleitung, jedoch nur hinsichtlich Gste. Nr. x, x, x, je KG S, für O K A, einverleibt.

 

b)    Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 6 a eingetragenen Gste. Nr. x,x,x, je KG S auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt). Die Masttrafostation befindet sich auf Gst. Nr. x, KG S.

c)    die Löschung der in LNr. 6a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung, jedoch nur hins. Gst. Nr. x, KG S, infolge Übertragung zu EZ. x, Gb. S.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S W aus H; lit. AA)

 

Im A-Blatt werden

a)     Richtigstellung Geh- und Fahrtrecht zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung: die in LNr. 9 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S und Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt.

b)     die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S, vorgetragen in der EZ. x, Gb. P, die Lage des Brunnens und der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. x, KG S, hier als Recht ersichtlich gemacht.

Im C-Blatt werden

a)    Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 4 a

eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

b)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 8a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

c)      die Löschung der in LNr. 8 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x und x, infolge Übertragung zu EZ. x, Gb. S und EZ. x, Gb. P, einverleibt.

 

d)      die Löschung der in LNr. 9a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

 

e)      die Löschung des in LNr. 10 a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich Gste. Nr. x und x auf die Dauer von 10 Jahren ab 23.02.2000 für die A L, einverleibt.

 

f)       die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 17.5.1977 hins. Gst. Nr. x, KG S für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 8a TZ. 1226/1977).

 

 

In der EZ, x. Gb. S:

(Eigentümer: S M aus H; lit. AC)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 1a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: L E und J aus H; lit. BK)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 1.4.1977 hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S, für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000 mit roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 2a TZ. 1987/1977).

 

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P F aus H; lit. AJ)

 

Im C-Blatt werden

a)   Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr. 8a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 dargestellt).

 

b)  die Löschung der in LNr. 8a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen

Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S für O K A, infolge Übertragung zur EZ. x Gb. S, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S:

(Eigentümer: B E und F aus H; lit. AV)

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr .4 a eingetragene Gst.Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: B S und A aus H; lit. BD)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr. 3 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: K J und A aus H; lit. AT)

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R J aus H; lit. AE)

 

Im A-Blatt wird

Richtigstellung Ausnahmebewilligung gern § 27 ROG: das in LNr. 17a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt.

 

Im C-Blatt werden

a)     Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 3 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)     Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr 5 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

c)     die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 1.4.1977 hins. Gst. Nr. x, KG S für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 2a TZ. 1986/1977).

 

In der EZ.x, Gb. S:

(Eigentümer: S M aus H; lit. AU)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: F M und F aus H; lit. BE)

 

Im A- und C-Blatt

 

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

 

(Eigentümer: D M M und F aus H; lit. AK)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P M aus H; lit. BB)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 6 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens für EZ x und EZ x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: H K aus H; lit. AO)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S:

(Eigentümer: R A und J aus H; lit. AP)

 

Im A-Blatt werden

a)     die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes über das Hochland mit allen Feldfuhren und über die x mit Heu und Grummet an EZ. x, gelöscht.

b)     die in LNr.2 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

c) die in LNr.3 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an Gst. x für x, gelöscht.

 

Im C-Blatt werden

a)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 2a eingetragenen Gste. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)      die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungs­leitung für O K A, jedoch nur hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S, einverleibt.

c)      die Löschung der in LNr. 4 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung für O K A, jedoch nur hins. Gst. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: N H aus H; lit. AH)

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1a eingetragene Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes über das Hochland mit allen Feldfuhren und über die x mit Heu und Grummet an EZ. x, gelöscht.

Im C-Blatt werden

a)      die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gste. Nr. x und x mit allen Feldfuhren für EZ. x, x, x, x, x, einverleibt.

b)      die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x und x, einverleibt.

c)      die Löschung der in LNr. 7 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst.Nr. x, x, x, x, x, x,x, x, x,x, für O K A, einverleibt.

d)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 8 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst.Nr. x KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

e)      die Löschung der in LNr. 9a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

f)       die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gern Pkt. Il-I Dienstbarkeitsvertrag vom 1.7.1986 hins. Gst. Nr. x, KG S für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt, (übertragen aus EZ. x, Gb. H, LNr. 6a TZ. 1676/1986,211/1999).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P F aus H; lit. AJ)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt werden

a)      die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens für EZ x und EZ x, einverleibt.

b)      die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Gst. Nr. x für Gst.Nr. x in EZ x, einverleibt.

c)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 6 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

d)      Richtigstellung elektr. Leitung, Transformatorenstation, Gehen und Fahren für O K A: das in LNr. 7 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S A aus H; lit. AR)

 

Im C-Blatt werden

a)     die Löschung der in LNr. 5 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hinsichtlich Gst. x,x für EZ. x, x, x,x, einverleibt.

b)     die Löschung der in LNr. 10 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P P aus H; lit. AY)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S W aus H; lit. BV)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hinsichtlich Gst. x für EZ x x x x und EZ x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: W H und F aus H; lit. BA)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S:

(Eigentümer: P M und D und D aus H; lit. AX)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-MV Dienstbarkeitsvertrag vom 5.12.1991 hins. Gst. Nr. x, KG S für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 8a TZ. 2866/1991).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: M A aus H; lit. BG)

Im A- und C-Blatt

keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R A und F aus H; lit. AI)

 

Im C-Blatt werden

a)     Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr. 2a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)     die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S für O K A, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S, einverleibt.

c)     die Löschung des in LNr. 4a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf die Dauer von 15 Jahren ab 5.10.1979 gem. § 7 Abs. 1 LSG 1970, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P K aus H; lit. AM)

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 6 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S H aus H; lit. AQ)

 

Im C-Blatt werden

a)  Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr. 4 a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)  Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr 5 a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: OÖ. L und V für N aus L; lit. BQ)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: K A aus H; E C aus H; lit. AZ)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 20.11.1974 hins. Gste. Nr. x und x, je KG S, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, für O K A, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 7a TZ. 2171/1974, 2160/2005).

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: W G aus H; lit. AL)

 

Im C-Blatt werden

a)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 7a eingetragenen Gste. Nr. x, x, x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)      die Löschung der in LNr. 7 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gste. Nr. x und x, je KG S für O K A, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S, einverleibt.

c)      die Löschung der in LNr. 13 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, für O K A, einverleibt.

d)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr 19 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

e)      Richtigstellung Geh- und Fahrtrecht zur landw. Bewirtschaftung: das in LNr. 24 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst.Nr. x, KG S und das Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R R aus H, lit. AD)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gst. x für EZ. x,x,x,x,x und für alle jene, welche aus der herrschaftlichen L H k v M b G, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S:

(Eigentümer: P F aus H; lit. AB)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gste. Nr. x und x für Gste. Nr. x und x in EZ. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S

(Eigentümer: W G aus H; lit. AL)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S:

(Eigentümer: H J aus H; lit. BY)

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 3a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb S:

(Eigentümer: S B M und R F J aus W; lit. BO)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R H und T aus H; lit. AW)

 

Im C-Blatt wird die Löschung des in LNr. 9a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem. Par 7 Abs. 1 OÖ-LSG für A L bis 1994-12-03, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S M und T und M aus L; E W aus L; lit. BL)

 

Im C-Blatt werden

a) die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gem. Abs. IX. Kaufvertrag vom 28.5.1963 hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x in EZ. x, einverleibt.

b) Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr 2 a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: H F aus A; lit. Bl)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1 a eingetragene Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an Gste. Nr. x in EZ x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x, KG S, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, für E  A O, hier als Last einverleibt

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: N H aus H; lit. AH)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: das in LNr 2 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: W T aus H; lit. BM) Kassierung dieser Einlagezahl mangels Gutsbestandes infolge Zuschreibung des Abfindungsanspruches zur EZ. x, Gb. S.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: D M M und F aus H; lit. AK)

 

Im C-Blatt werden

a)     die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

b)     die Löschung des in LNr. 2 a eingetragenen Veräußerungsverbotes bis 16.3.2001 für A L, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: Gemeinde H aus H; lit. AN)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

 

(Eigentümer: R Ö aus L; lit. BH)

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

Dem Einspruch des Herrn M S aus H gegen die Einräumung eines Fahrtrechtes auf dem Abfindungskomplex AC 01 wird stattgegeben. Der Einspruch von  Frau  M S aus H     wegen Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft wird abgewiesen.

 

II.

Durchführung der Neuordnung

 

Nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes und Vermarkung der neuen Grundgrenzen wird die Agrarbehörde die Unterlagen über die Neuordnung der Vermessungsbehörde zur Eintragung im Grenzkataster übermitteln. Anschließend wird der Flurbereinigungsplan dem zuständigen Gericht zur Eintragung im Grundbuch übermittelt.

 

 

III.

Verfügungen

 

1.)      Soweit dies im Abfindungsausweis bestimmt wird, werden die Grundflächen der von den als gemeinsame Anlagen errichteten Wirtschaftswege in das Eigentum der Gemeinde H mit der Verpflichtung übertragen, diese als Verkehrsflächen für den Gemeingebrauch zu widmen.

2.)      Andere gemeinsame Anlagen gehen - sofern diese oder Teile hievon keine gemeinschaftliche Funktion in Beziehung auf Grundabfindungen anderer Eigentümer haben - in das Eigentum und die Erhaltungspflicht derjenigen Partei über, deren Grundabfindung durch die gemeinsame Anlage jeweils betroffen ist.

3.)      In das gemeinsame Miteigentum und somit in die gemeinsame Erhaltungspflicht - die Anteile bestimmen sich nach dem Vorteil, den die Miteigentümer daraus ziehen - werden jene gemeinsamen Anlagen mit gemeinschaftlicher Funktion den Parteien übertragen, die daraus einen Vorteil ziehen.

4.)      Zur Sicherung der ökologischen Wirkungen werden die nachfolgend angeführten Grundeigentümer verpflichtet, die mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/88-2011, angeordneten ökologischen Maßnahmen zu pflegen bzw. zu erhalten:

a)      P F aus H, lit. AB; hinsichtlich der Anlage einer 4-reihigen Nutzhecke entlang der ostseitigen Böschung des x Hohlweges mit einer Länge von 206 m auf einer Fläche von 1.416 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S;

b)      R F und A aus H, lit. AI; hinsichtlich Anlage einer Hecke entlang des x im Bereich hm 3+40 bis 5+80 auf einer Breite von 9 m und einer Fläche von 2.197 m2 auf Neugrundstück Nr. x und x, KG. S;

c)      R R aus H, lit. AD; hinsichtlich Anlage einer bis zu 4-reihigen Baum-Strauchhecke mit einer Gesamtlänge von 380 m auf einer Fläche von 3.591 m2 auf Neugrundstück Nr. x und x, KG. S sowie

P F aus H, lit. AB auf Neugrundstück Nr. x, KG. S;

d)    K A und E C aus H, lit. AZ; hinsichtlichAnlage einer 4-reihigen Hecke auf einer Länge von 180 m und einer Fläche von 1.392m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S sowie

S H aus H, lit. AQ auf Neugrundstück Nr. x, KG. S;

e)      S W aus H, lit. AA; hinsichtlich Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 310 m und einer Fläche von 2.041 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S;

f)R J aus H, lit. AE; hinsichtlich Ergänzung der Uferbegleitvegetation entlang der x mit heimischen Sträuchern sowie Anlage eines 3 m breiten Wiesensaumes entlang der landwirtschaftlich genutzten Flächen auf einer Länge von 200 m und einer Fläche von 818 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S;

g)      R J aus H, lit. AE; hinsichtlich Anlage eines Wiesensaumes entlang des x auf einer Länge von 370 m und einer Fläche von 1.888 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S;

h)    S W aus H, lit. AA; hinsichtlich Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 40 m und einer Fläche von 1.037 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG.  S;

i)     R T und H aus H, lit. AW; hinsichtlich Anlage einer 4-reihigen Strauchhecke entlang des Weges x auf einer Länge von 30 lfm und einer Breite von 9 m mit einer Fläche von 270 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG. S;

j)     R R aus H, lit. AD; hinsichtlich Pflanzung eines landschaftlich markanten Solitärbaumes auf Neugrundstück Nr. x, KG. S;

5.)  Anlegung einer Geländemulde im Bereich der OK 04

6.)  Das vor der Agrarbehörde Oberösterreich abgeschlossene Parteienübereinkommen vom 6.4.2011, beurkundet in der Niederschrift vom 6.4.2011, ZI. ABL-100996/68-2011, zwischen S W aus H, W G aus H, S H aus H, K A, E C, je aus H, P D jun., P M, P D sen., je aus H, betreffend die Neuordnung, wird genehmigt.

 

IV.

Eigentumsübergang

 

Das Eigentum an den Grundabfindungen geht mit der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes auf die Übernehmer über. Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke.

 

V.

Abfindungsansprüche und Geldausgleiche

 

In der Abfindungsberechnung ist beschrieben, wie die Abfindungsansprüche der Parteien zustande kommen.

Der Unterschied zwischen Abfindungsanspruch (§ 19 Abs. 1 Oö. FLG 1979) und dem Wert der Grundabfindung der einzelnen Parteien ist grundsätzlich in Geld auszugleichen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu A.) bis C): §§ 1, 4, 16,19, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 90 und 99 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG. 1979), LGBI. Nr. 73, i.d.g.F. sowie § 102 Abs. 1 Oö. FLG. 1979, in Verbindung mit §§17 bis 19 Forstgesetz 1975, in der geltenden Fassung, und in Verbindung mit §§ 6, 7 und 13 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 1.3.1930, BGBl.Nr. 75 über die Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg.GAV)

 

 

 

Begründend führte die Agrarbehörde folgendes aus:

 

Das Flurbereinigungsverfahren P wurde eingeleitet, um die bestehenden Mängel der Agrarstruktur, insbesondere die Besitzzersplitterung, Erschließungsmängel, Meliorationsbe­dürftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zu beseitigen. Die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erfolgte unter Beachtung der §§ 1, 15 und 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., auf der Grundlage des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes. Die Berechnung und Zuweisung der Grundabfindungen gründet sich auf den Abfindungsregeln des § 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F. Der Anspruch jeder Partei auf eine gesetzmäßige Abfindung unter Anrechnung einer Grundabfindung entsprechend dem Wert der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ist im Abfindungsausweis und in der Abfindungsberechnung dargestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Abfindungswünsche vorzubringen, denen nach Tunlichkeit unter Beachtung der schon erwähnten gesetzlichen Aufgabenstellung entsprochen wurde bzw. gründet sich die Neueinteilung auf Parteieneinvernehmen.

 

Die Abfindungsansprüche der Parteien sind in der Abfindungsberechnung rechtsverbindlich festgelegt. Der sich aus der Abfindungsberechnung ergebende Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindungen der einzelnen Parteien beträgt weniger als fünf von Hundert des einzelnen Abfindungsanspruches und ist in Geld auszugleichen. Diese Geldauszahlungen sind nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes unter Berücksichtigung der Wertänderung im Ausmaß von mehr als ein zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches, wobei als Maßstab der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) heranzuziehen ist, vorzunehmen.

 

Der Grund für gemeinsame Anlagen wird von den Parteien der Flurbereinigung im Verhältnis der Werte ihre Grundabfindungen aufgebracht, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Inwieweit einzelne Grundeigentümer Grundflächen für gemeinsame Anlagen aufzubringen haben, ist in der Abfindungsberechnung ausgewiesen. Die Abfindungsberechnung enthält weiter die nach Eigentümern geordneten Summen der Grundflächen und Werte der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke, die Abfindungsansprüche unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen Verträge, die Grundabfindungen und Ersatzflächen jeweils in Fläche und Wert sowie die Geldabfindungen und Geldausgleiche.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Oö. FLG hat der bisherige Eigentümer für Obstbäume und gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke (§ 12 Abs. 5), die einer anderen Partei zugewiesen werden, einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übemehmer nichts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen.

Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke ist entweder durch öffentliche Wege, gemeinsame Anlagen oder durch Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., gewährleistet.

 

Zufolge § 24 Abs.1 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., sind die Grunddienstbarkeiten und Reallasten im Flurbereinigungsgebiet zu regeln, sofern sie sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen. Die im Spruchabschnitt C.) I. angeführten Dienstbarkeiten bzw. Reallasten waren aus wirtschaftlichen Gründen oder im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhalten. Damit werden die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschlossen und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gesichert. Die aufgehobenen Grunddienstbarkeiten bzw. Reallasten waren weder im öffentlichen Interesse, noch aus wirtschaftlichen Gründen notwendig. Soweit neue Dienstbarkeiten begründet worden sind, beruhen sie auf Parteienübereinkommen bzw. sind sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig.

 

Für Baurechte und sonstige Belastungen bzw. Eigentumsbeschränkungen waren im Flurbe­reinigungsgebiet keine Regelungen erforderlich.

 

Spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des Flurbereinigungsplanes sind die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen zu regeln und - soweit dies erforderlich ist -Erhaltungsgemeinschaften zu bilden.

Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen.

 

Zum Spruchabschnitt B.) V:

Mit diesen Vereinbarungen können zweckmäßige Lösungen betreffend die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erzielt werden.

 

Zum Spruchabschnitt C.) I:

 

Zur Einwendung von Herrn M S:

Folgender Befund wurde erhoben:

Das Abfindungsgrundstück AA 03 befindet sich im Osten des Flurbereinigungsgebietes P und hat eine Fläche von 8,64 ha. Zur Erschließung der Grundstücke wurde im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens P als Gemeinsame Maßnahme und Anlage der Weg AN 09 (im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als x bezeichnet) angeordnet und errichtet. Der Weg AN 09 führt beginnend von der x auf einer Länge von 223 lfm in südöstliche Richtung bis zum Grundstück AA 03, bildet eine rechtwinkelige Kurve nach Nordosten und führt weiter entlang der Westgrenze des Grundstückes AA 03 in nordöstliche Richtung. Der Weg AN 09 ist als öffentlicher Weg ausgewiesen. Das Grundstück AA 03 wird durch einen neu errichteten, ca. 137 lfm langen und ca. 4 m breiten Privatweg in einen nördlichen und einen südlichen Teil geteilt. Der Privatweg beginnt bei jener Kurve des Weges AN 09, die den Weg nach Nordosten schwenkt und stellt eine geradlinige Verlängerung des Weges AN 09 dar. Der nördliche Teil des Grundstückes AA 03 hat ein Flächenausmaß von 3,15 ha und wird zur Gänze als Acker genutzt.,

Der südliche Teil hat ein Flächenausmaß von 5,43 ha, wird auf einer Fläche von 5,37 ha als Acker genutzt, südlich des als Acker genutzten Teiles befindet sich ein Wiesenweg mit einer Länge von 75 lfm und ein Entwässerungsgraben mit einer Fläche von 377 m2. Die Hauptbewirtschaftungsrichtung liegt in Nord- Süd- Richtung. Das Grundstück hat im Westen eine Länge von 440 lfm und im Osten eine Länge von 463 lfm. Das Vorgewende hat entlang des im Norden befindlichen Privatweges eine Länge von 137 lfm und im Süden eine Länge von 100 lfm. Östlich des Grundstückes AA 03 befindet sich auf einer Länge von 373 lfm das als Ökofläche ausgewiesene Grundstück AA 99, das im Eigentum von Herrn W S steht, ansonsten ist das Grundstück AA 03 zur Gänze von Fremdgrund umgeben.

Bei der am 12. September 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse und die Regelung der Dienstbarkeiten. Bezüglich des Grundstückes AA 03 wurden folgende Regelungen verhandelt:

-     Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Abfindungsgrundstück AC 01 (Gst. Nr. x, KG S) auf einer Breite von 3 m und einer Länge von 263 lfm. Die Lage der Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan dargestellt. Das Fahrtrecht führt vom südwestlichen Punkt des Grundstückes AA 03 auf einem Wiesenweg zum Grundstück AN 07 - öffentliches Gut.

-     Richtigstellung eines Geh- und Fahrtrechtes eines bestehenden Geh- und Fahrtrechtes über das Abfindungsgrundstück AL 02. Das Fahrtrecht führt von der südöstlichen Grenze des Grundstückes AA 03 auf einer Länge von 55 lfm in südöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grundgrenze des Grundstückes AI 02 zu dem im Osten des Grundstück AI 02 verlaufenden öffentlichen Weg Gst. Nr. x.

Die beschriebenen Grundstücke und Wege befinden sich in ebener Lage, die Produktionsbe­dingungen sind in diesem Raum als sehr gut zu bezeichnen.

 

Diesen Befund hat die Behörde einer rechtlichen Würdigung unterzogen:

 

Für eine zeitgemäße und wirtschaftlich durchführbare Ackerbewirtschaftung ist in Gunstlagen bis zu einer Schlaglänge von 300 Meter die Erschließung eines Grundstückes an einer Stelle im Vorgewendebereich ausreichend. In Gebieten mit mittlerer oder geringer Ertragskraft können die Schlaglängen für die zeitgemäße und wirtschaftliche Ackerbewirtschaftung auch über eine Länge von 300 Meter hinausgehen. Bei Schlaglängen, die über die oben angeführten Längen überschreiten, ist eine weitere Erschließung, die im günstigsten Fall am gegenüberliegenden Vorgewende situiert ist, erforderlich.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Schlaglänge des südlichen Teiles des Grundstückes AA03 neben der im Norden bestehenden Erschließung durch das öffentliche Gut und dem Privatweg eine im Süden des Grundstückes AA03 gelegene Erschließung aus agrartechnischer Sicht erforderlich.

Bei der am 12. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden für das Grundstück AA03 im südlichen Vorgewendebereich ein Geh- und Fahrtrecht in westliche Richtung über das Grundstück AC01 und eine Geh- und Fahrtrecht in östliche Richtung über das Grundstück AL02 eingeräumt. Aufgrund der Einwendungen der Partei M S wurde ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Amtssachverständige führt darin aus, dass aufgrund der vorliegenden Feldbreite im südlichen Vorgewendebereich des Grundstückes AA03 aus agrartechnischer Sicht die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes ausreichend ist.

Die geplante Einräumung von zwei Geh- und Fahrtrechten ist in diesem Bereich aus agrartechnischer Sicht nicht erforderlich.

 

Zur Einwendung von Frau M S:

Der Abfindungskomplex AU02 wurde im Anschluss an die Dorfgebietswidmung in der Ortschaft P wieder zugeteilt. Die Ausformung wurde verbessert und die Erschließung über öffentliches Gut bewerkstelligt. Die Abfindungsansprüche des zweiten Besitzkomplexes entlang des Uferbereiches wurden den übrigen Komplexen der Partei S zugeteilt. Aus agrartechnischer Sicht kommt es zu keiner Beeinträchtigung für die Liegenschaft S. Die Einwände sind daher nicht nachvollziehbar.

 

Zum Spruchabschnitt C.) III. 5.):

Mit Bescheid vom 3.10. 2011 ZI. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) wurden im Bereich der Abfindungskomplexe AZ 01 und AQ 03 sowohl die Geländekorrektur x als auch die Ökomaßnahme OK 04 angeordnet. Nach dem ersten Schmelzwasseranfall zeigte sich, dass vor allem auf dem Abfindungskomplex AZ 01 das Oberflächenwasser nicht abfließen konnte und über einen längeren Zeitraum stehenblieb. Aus diesem Grunde wurde nach Begutachtung durch den Bausachverständigen der Abteilung LNO auf der angrenzenden Ökofläche OK 04 eine Geländemulde angelegt. Bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer punktuellen Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer noch zu einer Erhöhung der Wassermenge. Es wurde die Retentionsfläche von der landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Fläche, die aus der Produktion genommen wurde und mit einer 4 reihigen Hecke bepflanzt ist, verlegt.

Für diese Maßnahme besteht laut § 3 der Verordnung zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden H, P und S (LGBL 1976, 27. Stück, 44. VO) keine Genehmigungspflicht. Durch die geringfügige Verlegung des Retentionsraumes ist ähnlich wie bei den im Bescheid vom 3.10.2011 angeordneten Maßnahmen OK 02 und 03 bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu erwarten.“

 

 

 

II. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der bereits am 3.12.2013 handschriftlich abgefassten und vorläufig  als Beschwerde zu qualifizierenden Eingabe. Darin gelangt zum Ausdruck, Sie habe unter anderen ein Grundstück Nummer x im Ausmaß von 2219 (Grundbuch) in das Flurbereinigungsverfahren P eingebracht. Dieses Grundstück liege im Ortsgebiet P. Sie bekommen nur ein Flächenausmaß von 1400 zugesprochen. Sie verliere somit im Ortschaftsbereich P 723 . Der Nachbar von ihr bekäme 128 m² zu seiner Baufläche dazu damit dieser Bauen könne. Ihr Grundstück sei von der Gemeinde aus kein Bauland. Ohne Wissen habe die Behörde dies so eingeteilt. Sie sei daher keinesfalls einverstanden und verlange 800 an Nachbar Bauland angeschlossen werde und sie die abgezogenen 723 wieder bekomme. Sie ersuche um baldige Erledigung und führte abschließend noch hinzu dass ihr Mann vor der Grundzusammenlegung verstorben sei.

 

 

II.1. Die Stellungnahme des Regionalleiters M vom 29.7.2014:

„Befund: Frau M S aus H ist Eigentümerinder Liegenschaften EZ x, GB  S. Als Beteiligter im Flurbereinigungsverfahren sind im rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 1 56 34 m2 (Vergleichswert 46 839,28 Euro) ausgewiesen. Im Flurbereinigungsplan ist nach Berücksichtigung der verfahrensbedingten Änderungen und der Sondervereinbarungen eine Fläche von 1 48 06 m2 mit einem Gesamtwert von 41 886,74 Euro (Abfindungsanspruch 41 864,24 Euro) zugewiesen.

 

II.2. Technische Stellungnahme:

Die Partei S M beruft gegen den Verlust von Flächen im Ort­schaftsbereich.

 

Frau M S hatte im Besitzstand 7 Besitzkomplexe im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens eingebracht. In der Neuordnung wurden der Partei S 3 Neukomplexe zugeteilt. Schwerpunkte der Abfindung bilden der Ackerkomplex AU01 mit einer Fläche von 1,33 ha, sowie der „hofnahe" Komplex AU02 mit einer Fläche von 1436 m2. Außerhalb des Fl-Verfahrens wurde im Einvernehmen mit den Parteien H und S dem Grundstück Gst Nr. x, KG x die (vermeintlich fehlenden) Flächen von 1306 m2 (AU93 entspricht Gst Nr. x, KG x siehe Beilage) zugewiesen.

Der Besitzkomplex au02 befindet sich nach Überlagerung des derzeit gültigen Flä­chenwidmungsplanes eine Fläche von 126 m2 im Bereich der Widmung Dorfgebiet. Das in der Widmung befindliche Flächenausmaß entspricht genau dem Anteil im Be­sitzstandskomplex au02 (siehe Beilage). Die Grundstücke von besonderem Wert sind also im gleichen Flächenausmaß und in annähernd gleicher Lage wieder der Partei S zugewiesen worden. Der Besitzkomplex AU02 verfügt nunmehr über einen Anschluss ans öffentliche Wegenetz. Der Grenzlängen zum Bachbereich sind im alten und neuen Stand ident. Die Grenzpunkte reduzieren sich von 8 auf 5.

 

Zum Betriebserfolg: Nach Berechnung der unproduktiven Gesamtkosten und Vergleich vor und nach der Zusammenlegung erfährt die Partei S M auf ihren neuen Besitzkomplexen (auch nach Berücksichtigung der geringfügigen Verschlechte­rung der Transportlage) einen jährlichen Kostenvorteil von zumindest 156,56 Euro.

 

N M, RL

 

Beilage: Besitzstands- und Abfindungsausweis, Abfindungsberechnung

Planausschnitte Alter und Neuer Stand M 1 : 4000 und 1 : 1000 und DKM Planausschnitt Flächenwidmungsplan, Gem. H

Berechnungen zur Transportlage, Ausformung, Wertklassen, etc..

Berechnung der unproduktiven Gesamtkosten Vergleich alt - neu

Stellungnahme der Gemeinde H zur Ortsentwicklung (100996/86).“

 

 

III. Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 31.7.2014, dem Oö. Landesver­wal­­tungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.

Zwischen („Einspruchs“-) bzw. Beschwerdeerhebung und Aktenvorlage wurde eine Stellungnahme des Regionalleiters vom 22.7.2014, GZ: P 100996 erstattet und der Akt für die Behandlung der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht mit entsprechend illustrierten Planauszügen umfassend aufbereitet.

 

III.1. Gemäß § 28 Abs.2 Z2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltserhebungen im Sinne der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens von diesem durchzuführen sind.

Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG war -  insbesondere in Wahrung der aus Art. 47 Abs.2 der GRC abzuleitenden Rechte -  eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.  Abhängigkeit von der Materie des Verfahrensgegenstandes gilt dabei das Verhandlungsgebot in unterschiedlichem Maße, wobei die unmittelbare Anhörung der Verfahrensparteien in Verbindung mit deren Fragerecht an Sachverständige ein wesentliches Kriterium eines gerichtlichen Verfahrens indiziert.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hier Beweis erhoben durch Einsicht in das mit dem vorgelegten Verfahrensakt umfassend dokumentiere Verfahrensergebnis. Es schien geboten die Beschwerdeführerin  gemäß § 13
Abs. 3 AVG mit einem Schreiben vom 21.8.2014 noch zu einer Klarstellung ihres sehr knapp gehaltenen und noch als Berufung eingebrachten Rechtsmittels (der Beschwerde) einzuladen, da dem Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar war, gegen welchen Spruchteil sich die Beschwerde nun konkret richtete bzw. worin sie im Sinne des § 9 VwGVG die Gründe zu erblicken vermeinte auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit konkret stützt.

 

 

III.2. Die Beschwerdeführerin erschien folglich am 01.09.2014 beim Landesverwaltungsgericht, wobei sie den Beschwerdegrund unter Aufnahme einer Niederschrift darlegte.

Ihre Beschwerde beschränkt sich letztlich im Grunde darauf, dass im Hinblick auf die Neuzuteilung der Grundfläche „AU 02“ eine Fläche von lediglich 126 im westlichen Bereich des benannten Grundstückes vom Nachbarn J R weggenommen werden sollte, damit ihr Grundstück die Größe eines als Baugrund zu widmendes Ausmaß erreicht. Dies wurde auf einer Plankopie von der Beschwerdeführerin durch Markierung eines in südlicher Richtung verlaufenden sich öffnenden Dreiecks grafisch dargestellt.

Insgesamt vermeinte die Beschwerdeführerin das ursprünglich ihre Grundstücksfläche ein Ausmaß von 2.123 betragen habe und als Ersatz hierfür sie lediglich 1.436 erhalten und somit ein Minus von 687 m² hinzunehmen wäre. Auf die Befassung eins Sachverständigen um ihren Standpunkt fachlich zu untermauern verzichtete die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich im Rahmen ihrer Anhörung.

Diese Niederschrift wurde samt einem beiliegenden Planauszug auf dem von der Beschwerdeführerin die begehrte Fläche vermerkt wurde, mit Schreiben vom 01.09. 2014 der Agrarbehörde mit der Einladung übermittelt, sich gegebenenfalls dazu zu äußern. Eine Gegenäußerung wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

Die Beschwerdeführerin verzichtete nach Aufklärung über die Möglichkeit im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt abermals vor dem Senat des Landesverwaltungsgerichts  darlegen zu können auf ihre Anhörung in diesem Rahmen.

Am 13.10.2014 wurde nach Information der Beschwerdeführerin  ein informeller Ortsaugenschein durch Berichterstatter und Laienrichter vorgenommen. Dabei wurde im Beisein der Beschwerdeführerin in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde eingesehen. Im Wege der Gemeinde wurde ferner in Erfahrung gebracht, dass eine Widmung als Bauland auf diesem Grundstück (AUO2) wegen der Bachnähe nicht in Betracht kommen würde.

Es wurden zwei Lichtbilder von dieser Grundfläche in östlicher und westlicher Richtung aufgenommen.

 

 

III.3. Als an sich unstrittiger Sachverhalt ist fest zustellen:

Die Beschwerdeführerin brachte ursprünglich sieben Besitzkomplexe im Bereich des Flurbereinigungsver­fahrens aus ihrem Besitzstand ein. In der Neuordnung wurden Ihr dann drei Neukomplexe zugeteilt. Als Schwer­punkte der Abfindung sind der Ackerkomplex AU01 mit einer Fläche von 1,33 ha, sowie der „hofnahe" Komplex AU02 mit einer Fläche von 1.436 m2 zu begreifen. Außerhalb des Fl-Verfahrens wurde im Einvernehmen mit der Partei H dem Grundstück Gst Nr. x, KG x die (vermeintlich fehlenden) Flächen von 1.306 m2 (AU93 entspricht Gst Nr. x, KG x siehe Beilage) zugewiesen.Plandarstellung

 

 

III.3.1. Der Besitzkomplex au02 befindet sich nach Überlagerung des derzeit gültigen Flä­chenwidmungsplanes eine Fläche von 126 m2 im Bereich der Widmung Dorfgebiet. Das in der Widmung befindliche Flächenausmaß entspricht, wie aus dem Akt hervorgeht genau dem Anteil im Be­sitzstandskomplex au02. Die Grundstücke von besonderem Wert sind demnach im gleichen Flächenausmaß und in annähernd gleicher Lage wieder der Beschwerdeführerin zugewiesen worden (siehe Planauszug - blaue Fläche). Der Abfindungskomplex AU02 verfügt nunmehr über einen Anschluss ans öffentliche Wegenetz. Der Grenzlängen zum Bachbereich sind im alten und neuen Stand ident. Die Grenzpunkte reduzieren sich von acht  auf fünf.

 

III.3.2. Diese Annahmen stützten sich auf die nachvollziehbaren und plausibel scheinenden Angaben des Amtssachverständigen M, wie er dies in der aus Anlass der Beschwerde verfassten Stellungnahme vom 29.7.2014 darstellte.

Diesen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Ausführungen vermochte sie mit ihren Einwänden nicht entgegen treten. Sie zeigte keine Gründe auf, welche dem Verwaltungsgericht auch nur im Ansatz eine in dieser Flurbereinigungsmaßnahme widerfahrene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen geeignet wären.

Auch das Ergebnis des Ortsaugenscheins worüber ein Aktenvermerk erstellt und im Rahmen der Beratung im Senat zur Erörterung gelangte, konnte ein Zweifel an den Beurteilungen seitens des Sachverständigen nicht gefunden werden.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 1 Oö. FLG

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

1. die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Flurbereinigungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasser-verhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinem öffentlichen Interesse (wie z.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

 

Nach § 15 Abs.1 Oö. FLG ist die Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

 

§ 19 FLG schreibt die Anforderungen fest an denen die Übereinstimmung einer Abfindung mit dem Gesetz zu messen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch darauf, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs.2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs.2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen.

Zufolge § 19 Abs.7 FLG müssen alle Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.

Nach § 19 Abs. 8 FLG hat das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis zu einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

Gemäß § 19 Abs.9 FLG ist der Bemessung der Abfindung der Abfindungs-anspruch zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.

 

Ein Flurbereinigungsverfahren dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes (Agrarstrukturverbesserung) und nicht nur den einzelnen Grundeigentümern. Die Wahrung öffentlicher Interessen ist den damit befassten Behörden und nicht den einzelnen Grundeigentümern überantwortet. Aus öffentlichen Interessen kann kein subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer haben somit keinen Anspruch darauf, dass bei der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens eine ihnen vorschwebende, ihrer Ansicht nach im öffentlichen Interesse liegende Optimallösung realisiert wird.

 

 

Die Veränderung von Komplexen muss immer im Gesamtzusammenhang mit dem Flurbereinigungserfolg gesehen werden. Nachteile bei einem Komplex können bei anderen Komplexen ausgeglichen werden und dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für die Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar und schlüssig bewiesen. Durch die Neuordnung ist für den Betrieb der Beschwerdeführerin jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil gegeben. Für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist deren Gesamtvergleich mit dem gesamten Altbesitz entscheidend (vgl. VwGH 23.2.2006, 2004/07/0147). Während sich Altbesitz in sieben schmale Grundstückstreifen weitgehend verstreut gestaltet war,  ist dieser nach der Neuordnung in drei besser ausgeformte Flächen deutlich vorteilhafter geworden. Ein Nachteil für die Beschwerdeführerin kann darin in der Gesamtbetrachtung daher nicht erblickt werden.

 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen wohl unbeschadet des Rechts der Parteien erfolgt, allfällige Gesetzwidrigkeiten des Flurbereinigungsplans im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Einwendungen, die allein eine allfällige Gesetzwidrigkeit der erst im Flurbereinigungsplan definitiv zuzuweisenden Abfindungen betreffen, gehen im Verfahren betreffend die Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ins Leere.

Abschließend ist festzuhalten, dass es sich hier um Grundstücke von besonderem Wert iSd § 12 Abs.6 mit dem sich aus § 19 Abs.10 Oö. LFG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.  90/2013, im Ausmaß von 126 handelt, und diese im selben Ausmaß (126 ) durch gleichwertige Grundstücksteile in derselben Widmungskategorie (Widmung Dorfgebiet) ersetzt wurden. Ein Verlust von Grundstücksteilen von besonderem Wert ist daher nicht eingetreten. Ob und wann die Gemeinde H eine Ausdehnung dieser Widmung in Richtung Osten beabsichtigt, liegt nicht im Kompetenzbereich der Agrarbehörde und kann von dieser daher auch nicht beeinflusst werden. Ein Verlust an Flächen von besonderem Wert und damit ein erhöhter Verkehrswertverlust ist jedenfalls nicht festzustellen.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Weigl