LVwG-650248/2/Br/JW

Linz, 27.10.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des P. K. , geb. x,
M. , gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 08. Oktober 2014, VerkR21-305-2014, wegen Anordnung einer Nachschulung,

 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; der Beschwerdeführer hat sich gemäß § 4 Abs.3 iVm Abs.6  Z2 lit.a FSG binnen vier Monaten, ab Zustellung des Bescheides (demnach bis zum 10.2.2015) einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen.

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 4 Abs.6 Z2 lit.a und Abs.8 FSG aufgetragen, sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen, dessen Nachweis über die Absolvierung er der Behörde zu erbringen habe;

den Führerschein habe er der Behörde unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides zwecks Vornahme der erforderlichen Eintragung der Behörde vorzulegen.

 

 

 

I.1. Begründet wurde diese Entscheidung mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. 3. 2014, VerkR96-5073-2014. Dieser zur Folge habe der Beschwerdeführer am 4.3.2014 um 16:52 Uhr auf der B 145 im Gemeindegebiet von Altmünster, bei Straßenkilometer 29.290 in Fahrtrichtung Gmunden mit einem PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten gehabt.

Unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz sei der Beschwerdeführer noch Probeführerscheinbesitzer und sei demnach eine Nachschulung anzuordnen gewesen. Die Probezeit verlängere sich mit der Anordnung der Nachschulung gemäß § 4 Absatz Führerscheingesetz um ein weiteres Jahr.

 

 

 

II. Der Beschwerdeführer bestreitet in der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde seine Lenkerschaft und benennt seine Schwester als die damalige Lenkerin des damals gemessenen Kraftfahrzeuges. Sie habe sich zu dieser Zeit gerade in der Berufsschule in Altmünster befunden was nachgewiesen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe sie im Übrigen auch noch kein eigenes Auto besessen.

Im Rahmen der Erlassung diese Strafverfügung gegen ihn sei keine Lenkererhebung durchgeführt worden. Ebenfalls habe seine Schwester die Geldstrafe bezahlt.

 

 

 

III. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne Beschwerdevor­entscheidung dem Oö. Landes­verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine (nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf eine bloß zu beurteilende Rechtsfrage unterbleiben (§ 24 Abs.3 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Behördenakt.

Diesem zur Folge wurde die Fahrgeschwindigkeit durch eine sogenannten Radarmessung mittels stationären Geschwindigkeitsmessgerät (MU VR 6 FA 2216) die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet im Umfang von 25 km/h  - unter Berücksichtigung des so genannten Eichfehlers zu Gunsten des Betroffenen - im beweissicher geltenden Umfang festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat die wider erlassene Strafverfügung nicht bekämpft, so dass diese in Rechtskraft erwuchs und hier im Führerscheinverfahren nicht neu aufgerollt werden kann.

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:      

 

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist von der Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß Abs.6 gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 „2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b)  mehr als 40 km/h auf Freiland­straßen.“

 

 

 

IV.1. Der Beschwerdeführer wurde, wie oben festgestellt, mit – in Rechtskraft erwachsener – Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
17. März 2014, VerkR96-5073-2014,  der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO schuldig erkannt, als Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.

 

 

IV.2. Der Beschwerde­führer hat als Beschuldiger im Verwaltungsstrafverfahren seine Lenkereigenschaft in keiner Weise bestritten und die Tatanlastung wurde etwa auch nicht durch seine Schwester – welche die Geldstrafe angeblich bezahlte -  richtiggestellt; dabei ist unwesentlich, von wem die Strafe tatsächlich einbezahlt wurde, falls dies überhaupt aus den der Vollstreckungsbehörde zugegangenen Unterlagen ersichtlich sein sollte.

Das angeführte Radargerät ist möglicher Weise kein Frontradar, dh das Foto dürfte allenfalls nur das Heck des Fahrzeuges aufgenommen haben.  Daher wäre es ganz besonders achtlos, wenn der Beschwerdeführer dies nicht im Rahmen eines Rechtsmittels aufgegriffen hätte, so seine nunmehrige Darstellung tatsächlich zutreffen sollte. Dabei ist auch zu bemerken, dass eine Strafverfügung gemäß    § 47 Abs.1 VStG ohne weiteres Verfahren ua dann ergeht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund automatischer Überwachung festgestellt wird, dh ein Ermittlungsverfahren wäre erst bei Einbringung eines Einspruchs durchgeführt worden. 

Die Strafverfügung wurde letztlich mit dem oben angeführten Tatvorwurf rechtskräftig, sodass die belangte Behörde inhaltlich daran gebunden war – ebenso wie das Landesverwaltungsgericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 14.3.2013, B1103/12: „Sofern die Verwaltungsstrafbehörde darüber rechtskräftig entschieden hat, entfaltet diese Entscheidung über die Vorfrage Bindungswirkung gegenüber der Führerschein­behörde. Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung verletzt demnach nicht den Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.“) (vgl VwGH 24.2.2009, 2007/11/0042; uva), nicht aber in Ansehung des Aus­maßes der Geschwindig­keitsüberschreitung (vgl E 23.5.2003, 2003/11/0127).

Die Bindung der Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Entscheidung wurde erst jüngst wieder im Erkenntnis des VwGH v. 24.4.2013, 2013/11/0015 ausgesprochen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r