LVwG-150205/2/RK/FE

Linz, 22.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn D R (im Folgenden: Beschwerdeführer; kurz: „Bf“ genannt), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. März 2014, Zl. BauR01-50-1-2014, wegen Anordnung der Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm mit §§ 4 und 10 VVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf den in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12. November 2013, Zl. IKD(BauR)-014405/2-2013-Ma/Vi, verwiesen, mit dem die damalige Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Radegund vom 14.2.2013, AZ: 131/9-Akt (Beschluss vom 14.2.2013), als unbegründet abgewiesen wurde.

 

In der weiteren zeitlichen Abfolge der Angelegenheit wurde sodann das Vollstreckungsverfahren wegen der obigen Angelegenheit eingeleitet und erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Jänner 2014 eine Androhung der Ersatzvornahme wegen der bescheidmäßig gebotenen Entfernung des gegenständlichen Baumhauses auf dem Grundstück Nr. x, EZ. x, KG x.

In der gegenständlichen Androhung der Ersatzvornahme wurde sodann weiter ausgeführt, dass laut Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund der Bf der Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Anlage "Baumhaus"

auf dem Grundstück Nr. x, EZ. x, KG x, bis dato immer noch nicht nachgekommen wäre. Deshalb wurde dort für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 15.2.2014 gesetzt.

Sodann wurde weiter ausgeführt, dass, sollte der Bf seine Verpflichtung bis dahin wieder nicht erfüllt haben, veranlasst werden würde, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Bf von einem befugten Unternehmen erbracht würde. Als Rechtsgrundlage wurde auf die Bestimmung des § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) repliziert.

 

Mit weiterem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. März 2014 wurde sodann eine weitere Information an den Bf gesendet und wurde diesem in der Beilage ein Angebot der Firma G K GmbH & Co KG betreffend die Beseitigung des gegenständlichen konsenslos errichteten Baumhauses auf dem oben angeführten Grundstück übermittelt und dem Bf die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen einer Woche ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 30.3.2014 nach vorangegangener E–Mail vom 25.3.2014 führte der Bf sinngemäß aus, dass er mit den Abbauarbeiten schon begonnen hätte, jedoch nunmehr auf Grund einer Fußverletzung körperlich leicht eingeschränkt wäre. Auch wäre ihm zwischenzeitig mitgeteilt worden, dass es sich beim gegenständlichen Baumhaus um kein Bauwerk handle, sodass er um Abhaltung eines klärenden Gespräches zusammen mit dem Bürgermeister und einem Sachverständigen und um Zuwarten mit dem weiteren Vollstreckungsverfahren bis zur Erlangung einer endgültigen Klärung ersuche.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. März 2014, Zl. BauR01-50-1-2014, wurde sodann in der Angelegenheit ein Vollstreckungsbescheid mit folgendem Spruch Spruch erlassen:

 

"I. Anordnung der Ersatzvornahme:

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund, vom 4.12.2012, AZ: 131/9-Akt, bestätigt durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Radegund vom 14.2.2013, AZ: 131/9-Akt, wurde Ihnen aufgetragen, die bauliche Anlage 'Baumhaus' auf dem Grundstück Nr. x, EZ. x, KG x, binnen einer Frist von sechs Monaten zu beseitigen. Der Bescheid ist laut Auskunft der Gemeinde St. Radegund seit 14.2.2013 rechtskräftig und sind Sie dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

 

Da Sie somit den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund, vom 4.12.2012, AZ: 131/9-Akt, bis dato nicht erfüllt haben, wird die mit Schreiben vom 24.1.2014, BauR01-50-1-2014, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 4 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 idgF.

 

II. Vorauszahlung der Kosten:

Als Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme haben Sie bis längstens 15.4.2014 Euro 3.840,‑‑ bei uns zu hinterlegen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 4 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991 idgF."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf, welche dieser mit "Stellungnahme zum behördlichen Auftrag zur Entfernung - Vollstreckungsverfahren" bezeichnet hat.

 

Dort wurde, abgesehen von formalen Bezeichnungen des belangten Bescheides sowie der belangten Behörde, folgendes materielle Vorbringen gemacht:

 

"3. Gründe: Unser Baumhaus ist kein Bauwerk.

 

Definition Bauwerk: Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. (Kodex Baurecht Oö).

 

4. Begehren: Somit kann das Baumhaus stehen bleiben, auch für die Siebenschläfer usw. ist es schon zu einem Lebensraum geworden."

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl. BauR01-50-1-2014, sowie in den beigelegten Akt der Gemeinde St. Radegund zu do. AZ: 131/9-Akt.

 

Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt völlig widerspruchsfrei und ist somit auch für die hsg. Beurteilung klar genügend.

 

III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG 1991), BGBl. Nr. 53/1991, lauten:

 

"§ 4

 

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

§ 10

 

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der erste Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der zweite und dritte Abschnitt des vierten Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung."

 

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG aufschiebende Wirkung.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Der Bf ficht in seiner Beschwerde den gesamten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. März 2014, Zl. BauR01-50-1-2014, im Ergebnis deswegen an, weil er in seiner Beschwerde den gesamten Bescheid inklusive beider Spruchpunkte als angefochtenen Bescheid bezeichnet hat.

Die sodann erfolgte Bezeichnung der belangten Behörde "Gemeinde St. Radegund" ist offensichtlich auf einem Versehen des Bf deswegen erfolgt, weil eben der in Beschwerde gezogene Bescheid kein solcher der Gemeinde St. Radegund ist.

Wenn im weiteren Beschwerdevorbringen unter "3. Gründe" - und "4. Begehren" -  ausgeführt wird, dass es sich beim gegenständlichen Baumhaus um kein Bauwerk handle und dies definitionsgemäß (Kodex Baurecht Oö) eben nicht der Fall ist und unter "4. Begehren" -  vorgebracht wird, dass "das Baumhaus stehen bleiben könne", so sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wenn auch nur sehr dürftig, doch sowohl ein Begehren als auch die Gründe für das diesbezügliche Begehren ersichtlich, weshalb den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG in prinzipieller Hinsicht genüge getan ist und diese somit auch einer eingehenderen Behandlung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bedürfen:

 

Was nun den in Beschwerde gezogenen Bescheid betrifft, so ergibt sich vorerst, dass für die hier gegenständliche Vollstreckung von vertretbaren Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 VVG die dort vorgesehene zwangsweise Einbringung der mangelnden Leistung nur nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme bescheidmäßig angeordnet werden kann.

Die Ersatzvornahme selbst bildet sodann die Vollstreckungsverfügung und kann diese auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten prinzipiell vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Die Androhung der Ersatzvornahme ist selbst kein Bescheid, jedoch unbedingte Voraussetzung für eine gesetzmäßige Ersatzvornahme und steckt den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ab.

Die Ersatzvornahmeanordnungen haben sich sodann in jenem Rahmen zu halten, der durch die Androhung der Ersatzvornahme gesteckt wurde.

Eine Androhung der Ersatzvornahme muss insbesondere eine Leistungsfrist für die zu erbringende Leistung enthalten, wobei hier auf auf die tatsächliche Möglichkeit der Erbringung zu achten ist (vgl. hiezu Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, RZ 26 zu § 4 Abs. 1 VVG, Seite 9).

 

Im vorliegenden Falle erfüllt die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorgenommene Androhung der Ersatzvornahme vom 24. Jänner 2014 nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich diese Voraussetzungen. Dort sind die bezughabenden Bescheide explizit genannt und ist auch eine Frist für die Erbringung der Leistung bis 15.2.2014 gesetzt worden.

 

Voraussetzung für den im bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt II. angeordneten Vorauszahlungsauftrag bildet sodann in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VwGH vom 16.10.2003, Zl. 2003/07/0084; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Wien 2009, RZ 213, Seite 65).

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich zweifelsfrei die Einholung eines Anbotes durch die belangte Behörde bei einem privaten Entsorgungsunternehmen. So wurde insbesondere -"bezugnehmend auf die dortige Anfrage“ - ein Anbot eines Entsorgungsunternehmens „Nr. 3757 vom 13.3.2014 erstellt, welches für die verlangten Entsorgungsmaßnahmen einen Bruttobetrag von 3.840,‑‑ Euro auswies, in welcher Höhe sich auch der spruchgemäße Vorauszahlungsauftrag der belangten Behörde findet. Nachdem im gesamten Verfahren zu der Kostenhöhe keine wie immer gearteten Einsprüche gemacht wurden, gibt es für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit auch keinen Ansatz, an der rechtlichen Korrektheit der Vorgehensweise der belangten Behörde irgendwelche Zweifel zu hegen (vgl. hiezu insbesondere auch noch näher unten).

 

Was den gegenständlichen im Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 2014 betrifft, so ist in rechtlicher Hinsicht von einem zweigeteilten Bescheidspruch deswegen auszugehen, weil im Spruchpunkt I. des gegenständlich bekämpften Bescheides die Vollstreckungsverfügung zu erkennen ist, welche in diesem Vollstreckungsstadium nach fruchtlosem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme genannten Frist zu erlassen ist.

Die Ersatzvornahme selbst stellt das im Verwaltungsvollstreckungsgesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1781, FN b zu § 4 Abs. 1 VVG). Nun erfolgt in der konkreten Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. eine direkte Bezugnahme auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund vom 4.12.2012, AZ: 131/9-Akt (welcher durch zwei Instanzen hindurch bestätigt wurde), und enthält dieser Bescheid folgenden Spruch:

 

"Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF, ist die bauliche Anlage 'Baumhaus' auf dem Grundstück Nr. x, EZ. x, KG x, vom Eigentümer der baulichen Anlage binnen einer Frist von sechs Monaten zu beseitigen."

 

Ein Anfangspunkt dieser Frist wird im gegenständlichen Bescheid nicht genannt und wurde auch durch die Berufungsbehörde nicht entsprechend konkretisiert. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich macht jedoch diese unter dem Hinblick des allgemeinen Konkretisierungsgebotes für eine Vollstreckungsverfügung allgemein als problematisch zu erachtende Ungenauigkeit letztlich aber keinen entscheidenden Rechtsmangel aus.

Es ist nämlich prinzipiell ein Verweis in der Vollstreckungsverfügung auf den "dahinterstehenden" Titelbescheid, also ein Bezug zum Titelbescheid, durchaus zulässig (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Leitfaden mit Mustern, Wien 2009, RZ 225). Dies offensichtlich dann, wenn durch einen derartigen Verweis Art und Umfang der zu erbringenden Leistung eindeutig definiert werden und es keiner weiteren Konkretisierung bedarf (so auch VwGH vom 23.10.1997, Zl. 97/07/0121).

Zum verbleibenden oben angesprochenen Mangel der exakten Angabe des Zeitrahmens für die gegenständlich angeordneten Maßnahmen im zugrunde liegenden Titelbescheid, worin eben, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, eine gewisse Mangelhaftigkeit erblickt werden kann, ist noch auszuführen, dass gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst die (völlige) Unterlassung einer Fristsetzung im Titelbescheid - Rechtskraft vorausgesetzt - nicht zur Unvollstreckbarkeit des Bescheides führen würde. Diesfalls hätte nämlich die Vollstreckungsbehörde in der Androhung der Vollstreckung eine Frist zu setzen, was aber eben gemäß den obigen Ausführungen die belangte Behörde ausdrücklich in ihrer Androhung der Vollstreckung mit Schreiben vom 25. März 2014 an den Bf getan hat (vgl. hiezu VwGH vom 1.4.2008, Zl. 2004/06/0116).

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich angesichts des Umstandes, dass selbst bei einer völligen Unterlassung einer Fristsetzung somit eine Heilung durch Aufnahme von Fristen in die Androhung der Ersatzvornahme möglich ist, für den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls kein Zweifel an der Vollstreckungsfähigkeit der ausgesprochenen Verpflichtung, womit der beschriebene Mangel keine entscheidende rechtliche Relevanz entwickeln kann.

 

Sodann ist näher eingehend auf Spruchpunkt II. aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass unter strikter rechtlicher Trennung gegenüber Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides dieser in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinn des § 4 Abs. 2 VVG (eigenständiger Bestandteil im gegenständlichen Bescheidspruch) ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens erlassener verfahrensrechtlicher Bescheid ist, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Er dient nicht etwa der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde (vgl. VwGH vom 16.10.2003, Zl. 2003/07/0084; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Leitfaden mit Mustern, Wien 2009, Seite 65, RZ 213). In diesem Zusammenhang ist auch die oben erwähnte Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG zu erwähnen, wonach eine gegen diesen Bescheidteil eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung erzeugt, was für den gegenständlichen Bescheidspruch II. insoferne gilt, als dass eben vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der gegenständliche in Beschwerde gezogene Bescheid als "im Ganzen in Beschwerde gezogen" gesehen wird. Somit wirkt sich die Beschwerde mit der entsprechenden aufschiebenden Wirkung auf diesen Bescheidteil II. aus, was für den Bescheidteil I. auf Grund der für diesen Bescheidteil einschlägigen Bestimmung des § 10 Abs. 2 VVG eben nicht der Fall ist.

 

Für den weiteren Verlauf der Angelegenheit ist sodann auszuführen, dass auch die Stellungnahme des Bf dahingehend, dass er bereits mit dem Abbau begonnen habe, einerseits durch Nachfrage vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht verifiziert werden konnte. Unabhängig davon ist der BF jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich diesbezüglich seiner bestehenden Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Vorauszahlung von Kosten deswegen nicht nachgekommen, weil er die allfällige zwischenzeitige Erfüllung der vollstreckungsgegenständlichen Maßnahmen in keiner Weise den Behörden bzw. dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegenüber auch bescheinigt noch etwa bewiesen hat, wozu er aber verpflichtet wäre (vgl. hiezu VwGH vom 16.10.2003, Zl. 2003/07/0084, mit dortigem Literaturverweis).

 

Nicht anders verhält es sich sodann mit jenem Bescheidteil, welcher die eigentliche Vollstreckungsverfügung bildet (Bescheidspruch I. der belangten Behörde), für welche ebenfalls die "besondere Mitwirkungspflicht des Verpflichteten" Bedeutung entwickelt, was ebenfalls der höchstgerichtlichen Judikatur entspricht (vgl. VwGH vom 23.2.2009, Zl. 2005/10/0165). Es wäre in diesem Zusammenhang also für den vorliegenden Fall am Bf gelegen, genau anzugeben, welche Maßnahmen eben zwischenzeitig gesetzt worden sind.

 

Die oben schon dargestellte vage Aussage des Bf, "er hätte mit den Abbauarbeiten schon begonnen", dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Umstand, dass derartiges im weiteren Verfahren von den Behörden nicht verifiziert werden konnte, kann somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im diesbezüglichen Vollstreckungsverfahren letztlich nicht erfolgreich sein.

 

Schließlich ist das Vorbringen des Bf ganz eindeutig ein solches, welches sich auf Umstände bezieht, die die Rechtmäßigkeit des bereits rechtskräftigen Beseitigungsauftrages des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund vom 4.12.2012 betreffen, weil in der Beschwerde wiederum nur solche Aspekte der Einordnung des gegenständlichen Baumhauses unter die Definition Bauwerk nach den näheren Vorschriften der Oö. Bauordnung bzw. des Oö. Bautechnikgesetzes gemacht werden, welche jedoch schon rechtskräftig im zum Titelbescheid führenden Verfahren erledigt sind. Dies entspricht der eindeutigen Literatur, wonach derartige Fragen im Vollstreckungsverfahren (im gegebenen Zusammenhang beide im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Bescheidsprüche) nicht mehr aufgeworfen werden können (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1782, RZ 2a und 2b zu § 4 VVG; Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Leitfaden mit Mustern, Wien 2009, Seite 39, RZ 126; VwGH vom 17.2.2004, Zl. 2002/06/0150).

 

Unbestritten ist schließlich auch, dass der Bf zum Zeitpunkt des Ablaufes der Paritionsfrist, das ist jene in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzte Frist, im vorliegenden Falle also der 15.2.2014, Alleineigentümer des gegenständlichen Baumhauses war, weshalb dieser auch zu Recht als Verpflichteter von den Behörden angesehen wurde und im laufenden Vollstreckungsverfahren angesehen wird. Dies ergeben schon die Feststellungen aus dem Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde, IKD(BauR)-014405/2-2013-Ma/Vi vom 12. November 2013, die eine entsprechende Bekanntgabe des damaligen Berufungswerbers und Vaters des nunmehrigen Bf bestätigen, dass inzwischen eben ein Eigentumsübergang der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage an den nunmehrigen Bf erfolgt sei, darlegen.

 

Nachdem im Verfahren Gegenteiliges nicht hervorgekommen ist, kann dieser Sachverhalt auch so der Beurteilung zugrunde gelegt werden (Stellungnahme vom 19.7.2012 des Herrn J R).

 

Somit ist davon auszugehen, dass sowohl der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist als auch die Rechtsfrage entsprechend eindeutig ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer