LVwG-500027/10/VG

Linz, 23.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des DI A A vertreten durch Mag. E K, Rechtsanwalt in L., gegen das Straferkenntnis der Oö. Landesregierung vom 19. Dezember 2013, GZ. UR‑2008-10079/490-Neu/Kad, betreffend Übertretung des UVP-G 2000 sowie über den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des DI A A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG iVm §§ 12, 28 Abs. 1 und § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 und § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen.

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Oö. Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. Dezember 2013 wurde über DI A A (in der Folge Beschwerdeführer bzw. Antragsteller) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Z 2 lit. a und § 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter direkt Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde am Mittwoch, den 29. Jänner 2014 zur Post gegeben. Dieser Schriftsatz langte am 31. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht ein. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte den Beschwerdeschriftsatz zudem am 29. Jänner 2014 um 17:13 Uhr per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht.

 

Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 informierte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die belangte Behörde über das Einlangen der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und ersuchte um Aktenvorlage. Diesem Schreiben wurde eine Kopie des Beschwerdeschriftsatzes angeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die Beschwerde offenbar nicht auch zusätzlich direkt bei der belangten Behörde einbrachte. Dieser Umstand wurde der zuständigen Richterin in einem am 13. Februar 2014 geführten Telefonat durch einen Vertreter der belangten Behörde bestätigt. In diesem Telefonat teilte der Vertreter der belangten Behörde zudem mit, dass die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt (ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Mit Schreiben vom 18. September 2014 (zugestellt am 24. September 2014) übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens 13. Oktober 2014 (ON 5 und 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Vorbringen zum Verspätungsvorhalt und stellte in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 21. Oktober 2014 das an den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis mit der in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 monierten Rechtsmittelbelehrung nach (ON 9 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und die unter Punkt I. erwähnten ergänzenden Ermittlungen (Telefonat, Verspätungsvorhalt und diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers).

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) lautet:

„Verwaltungsgerichte

§ 3. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.“

 

Gemäß § 12 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.

 

Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

§ 33 VwGVG lautet auszugsweise:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu I.:

Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche Beschwerdefall unstrittig ein Übergangsfall nach § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG ist. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 29. Jänner 2014.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt in seinem Verspätungsvorhalt unter anderem fest, dass die per E-Mail am Mittwoch, den 29. Jänner 2014, um 17:13 Uhr an das Landesverwaltungsgericht gesendete Beschwerde offenkundig nach den auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kundgemachten Amtsstunden (Mittwoch: 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr) beim Landesverwaltungsgericht einlangte. Dies hat die Wirkung, dass die per E-Mail gesendete Beschwerde erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 30. Jänner 2014 als eingebracht und eingelangt gilt (siehe § 1 Abs. 2 der Kundmachung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über die Kommunikation [den Verkehr] zwischen Landesverwaltungsgericht und Beteiligten vom 3. Jänner 2014, LVwGI-800007/2/Fi/WF). Zwar wurde die Beschwerde zusätzlich am letzten Tag der in § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG normierten Beschwerdefrist (29. Jänner 2014) zur Post gegeben, jedoch langte diese Beschwerdeausfertigung erst am 31. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt die Kundmachung der Amtsstunden auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich moniert und diesbezüglich ein Normprüfungsverfahren anregt, so verkennt er, dass im gegenständlichen Fall nicht relevant ist, ob die Beschwerde rechtzeitig beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte (siehe dazu sogleich). Auf die im Internet kundgemachten Amtsstunden des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kommt es daher nicht an. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich somit nicht dazu veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers nachzukommen.

Mit den Ausführungen im Verspätungsvorhalt sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die gegenständliche Beschwerde tatsächlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangte, weshalb eine (fristwahrende) Weiterleitung der Beschwerde iSd § 6 AVG an die belangte Behörde von Vornherein nicht mehr in Betracht kam (vgl. sinngemäß VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/05/0003, zur Einbringung der Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof statt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich). Davon abgesehen lässt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unberücksichtigt, dass eine Weiterleitung nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgt.

Auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – davon aus, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht wurde, weil die an das Landesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde am letzten Tag der Frist (29. Jänner 2014) zur Post gegeben wurde. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Poststempel am entsprechenden Briefumschlag. Der Rechtsvertreter übersieht mit seinem Vorbringen aber, dass es im gegenständlichen Fall lediglich darauf ankommt, ob das Rechtsmittel binnen offener Frist bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die in § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gewählte Formulierung „beim Verwaltungsgericht“ keine Einbringungsregelung ist. Vielmehr war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen (vgl. die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. März 2014, LVwG-350022/7/GS/BA/TK mHa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 257 zu § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG; in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren siehe etwa Brandstetter/Weilguni in Larcher [Hrsg.], Handbuch der Verwaltungsgerichte [2013], Das Strafverfahren vor den Verwaltungsgerichten, 258, die davon ausgehen, dass die Einbringung einer Beschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgericht – abgesehen vom hier nicht relevanten Fall der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde – nicht vorgesehen ist).

Dem VwGVG und insbesondere dem Wortlaut des § 12 VwGVG kann – anders als etwa der hier nicht maßgeblichen Bestimmung des § 249 Abs. 1 BAO – nicht entnommen werden, dass die Einbringung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht (statt bei der belangten Behörde) als rechtzeitige Einbringung gilt.

Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter brachte die Beschwerde nicht zusätzlich direkt bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde erhielt die Beschwerde somit frühestens durch die Verständigung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Februar 2014 und damit offenkundig nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiters vorbringt, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses sei teilweise unleserlich gewesen bzw. habe keine Einbringungsstelle genannt, so ist festzuhalten, dass sich die Einbringungsstelle unmittelbar aus dem Gesetz, konkret aus § 12 VwGVG, ergibt. Im gegenständlichen Übergangsfall ist es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht maßgeblich, ob in der Belehrung des angefochtenen Straferkenntnisses die (richtige) Einbringungsstelle genannt ist (vgl. abermals sinngemäß die Entscheidung des VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/05/0003). Davon abgesehen, gibt der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt selbst an – und wird dies durch das nachgereichte Straferkenntnis auch belegt –, dass die Rechtsmittelbelehrung folgende Passage enthielt: „Die Beschwerde ist schriftlichFehler!Textmarke nicht definiert. bei uns einzubringen und hat zu enthalten …“. Es ist offensichtlich, dass es sich bei der angeführten fettgedruckten Wortfolge um eine Fehlermeldung des verwendeten Textverarbeitungsprogrammes handelt. Lässt man diese Wortfolge außer Acht, so ergibt sich – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – ein lesbarer deutscher Satz, der unzweifelhaft zum Ausdruck bringt, dass die Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen war.

 

Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet zurückzuweisen.

 

Zu II.:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG für die Entscheidung über den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 13. Oktober 2014 zuständig ist, da der Antrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt wurde.

 

Zum Wiedereinsetzungsantrag bringt der Rechtsvertreter des Antragstellers zunächst sinngemäß vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses sei teilweise unleserlich gewesen bzw. habe keine Einbringungsstelle genannt. Das Verwaltungsgericht sei im Jänner 2014 neu geschaffen geworden. Die diesbezüglichen rechtlichen Vorschriften seien zu diesem Zeitpunkt völlig neu und unbekannt gewesen. Auch sei keine Praxiserfahrung vorgelegen. Die [Anm.: im Verspätungsvorhalt erwähnten] Entscheidungen vom 17. März 2014 und vom 31. Juli 2014 hätten zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht bestanden. Zu diesem Vorbringen genügt es zu erwidern, dass sich die Einbringungsstelle – wie oben dargelegt – unmittelbar aus der Bestimmung des § 12 VwGVG ergibt. Diese Bestimmung war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits in Kraft. Das Vorbringen des Antragstellers bzw. seines beruflichen Parteienvertreters ist daher nicht geeignet ein nach § 33 Abs. 1 VwGVG gefordertes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzutun. Rechtsunkenntnis allein ist jedenfalls kein tauglicher Grund zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. etwa die Entscheidung des VwGH vom 24. Mai 2005, 2004/11/0233).

 

Aus dem Vorbringen zum Verspätungsvorhalt geht auch nicht hervor, warum es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht möglich war, die am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde nicht auch zusätzlich an die belangte Behörde zu senden. Im Übrigen hätte der Rechtsvertreter bei Zweifel über die Einbringungsstelle aufgrund der – von ihm behaupteten – unklaren Rechtsmittelbelehrung im Vorfeld Rücksprache mit einem Vertreter der belangten Behörde halten können. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht im gegenständlichen Fall daher auch von einem über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden des Antragstellers bzw. seines Rechtsvertreters aus.

 

Mit seinem weiteren Vorbringen zu einer am 29. Jänner 2014 zwischen 8.00 und 13.00 Uhr gerade noch verhinderten Insolvenz eines seiner Mandanten sowie zu dem seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich bzw. der Verwaltung nicht geschaffenen Web-ERV Zugang für die fristwahrende Übermittlung von Schriftsätzen außerhalb der Amtsstunden verkennt der Rechtsvertreter, dass es nicht darauf ankommt, wann die Beschwerde per E‑Mail an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt wurde (siehe dazu bereits die Ausführungen zur Beschwerde). Es erübrigt sich daher auf dieses Vorbringen einzugehen.

 

Abschließend wird bemerkt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nach § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Vom „Wegfall des Hindernisses“ ist spätestens mit Kenntnis des Verspätungsvorhaltes, der dem Rechtsvertreter nachweislich am 24. September 2014 zugestellt wurde, auszugehen. Da die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen begann, wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 13. Oktober 2014 zudem verspätet gestellt.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch