LVwG-650214/5/Wim/Bb/SA

Linz, 20.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des M. R. , geb. x, J., x, vom 19. August 2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. August 2014, GZ 14/326883, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 1 (Klassen AM, A und B) durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. August 2014, GZ 14/326883, wurde die Lenkberechtigung des M. R.  (des nunmehrigen Beschwerdeführers) für die Führerscheinklassen AM, A und B bis 14. August 2015 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-        ärztliche Kontrolluntersuchungen auf THC zweimal innerhalb von 12 Monaten nach behördlicher Aufforderung (Zustellung) und Vorlage der darüber ausgestellten Laborbefunde an die Behörde im Original innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung persönlich oder per Post und

-        amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 14. August 2015.

 

Dieser Bescheid stützt im Wesentlichen auf das erstattete Gutachten des Polizeiarztes vom 14. August 2014 nach § 8 FSG.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – mündlich verkündet am 19. August 2014 - erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 19. August 2014, welche gegen die behördlich verfügten Einschränkungen und Auflagen gerichtet ist.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Laborbefund und die psychiatrische Stellungnahme vom August 2014 bezüglich Entzug bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung ein negatives Ergebnis erbracht hätten. Wie diesen Befunden zu entnehmen sei, bestehe bei ihm gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es sei für ihn persönlich und auch aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb eine Einschränkung der Lenkberechtigung mit Harnanalysen innerhalb des Befristungszeitraumes und eine amtsärztliche Kontrolle nach der 12-monatigen Frist ausgesprochen wurde.

 

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 25. August 2014, GZ F14/326883, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Das dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der am x geborene Beschwerdeführer ist Besitzer einer Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, A und B. 

 

Aus Anlass einer polizeilichen Anzeige vom 24. Mai 2014 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 27 Suchtmittelgesetz (Erwerb und Konsum von Cannabiskraut) veranlasste die Führerscheinbehörde der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1.

 

Laut psychiatrischer Stellungnahme vom 11. August 2014, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. F. L. , L. , bestehe beim Beschwerdeführer sporadischer Konsum von THC seit etwa zwei Jahren, wobei nach eigenen Angaben der letzte Konsum vor etwa drei bis vier Monaten stattgefunden und er seither keinerlei THC mehr geraucht habe. Der Facharzt erläuterte im Wesentlichen, dass der klinische Befund unauffällig sei und keine Hinweise für das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms bestünden. Der Beschwerdeführer habe seine Einstellung hinsichtlich THC-Konsum grundsätzlich geändert, so dass ihm aus fachärztlicher Sicht mit der Auflage einer unvorangekündigten Laborkontrolle weiterhin die Genehmigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A und B, erteilt werden könne. Eine zusätzliche verkehrspsychologische Untersuchung erscheine aus nervenfachärztlicher Sicht nicht notwendig.

 

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme und unter Zugrundelegung eines negativen Laborbefundes vom 7. August 2014 beurteilte der Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. F. G. , den Beschwerdeführer im polizeiärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 14. August 2014, GZ FE-671/2014-Pim, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM, A und B, gesundheitlich „befristet geeignet“, wobei eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer von 12 Monaten sowie als Auflagen ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage von zwei Drogenharnbefunden auf THC nach Aufforderung durch die Behörde im Zeitraum der Befristung und eine amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschlagen wurden. Begründet wurden die empfohlenen Maßnahmen mit dem sporadischen Konsum des Beschwerdeführers von THC in einem Zeitraum von zwei Jahren, zuletzt vor etwa vier Monaten. Hinweise für das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms hätten fachärztlich nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Tatsache, dass der Abstinenzzeitraum der laborchemischen Untersuchung relativ kurz und erfahrungsgemäß in den ersten 12 bis 24 Monaten nach eingeleiteter Abstinenz das Rückfallrisiko relativ hoch sei, sei eine Befristung und weitere Nachkontrolle notwendig.

 

Gestützt auf das polizeiärztliche Gutachten erließ die belangte Führerscheinbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

I.4.2. Auf Grund des Vorbringens in seinem Rechtsmittel wurde dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unter Einräumung einer Frist eines Monats Gelegenheit geboten, dieser Gutachtenslage insofern entgegenzutreten, als er nachweislich zur Beibringung einer aktuellen fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme eingeladen wurde.

 

Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die Vorlage eines weiteren psychiatrischen Befundes aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme vom 11. August 2014 als nicht zielführend erscheine. Ein weiteres Gutachten würde nicht von der im vorliegenden Facharztgutachten dargelegten Schlussfolgerung abweichen, weswegen er darum bemüht sei, unnötigen Aufwand zu vermeiden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. 

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

I.5.2. Beim Beschwerdeführer besteht seit zwei Jahren sporadischer THC-Konsum, wobei seinen Behauptungen nach der letzte Konsum etwa drei bis vier Monaten vor der fach- bzw. polizeiärztlichen Untersuchung stattfand und er seither abstinent sei.

 

Anlässlich der neurologisch-psychiatrischen Befunderhebung ergaben sich zwar keine Auffälligkeiten und es bestanden auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms, dennoch ist der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der fachärztlich-psychiatrischen Stellungnahme vom 11. August 2014 und des darauf aufbauenden polizeiärztlichen Gutachtens vom 14. August 2014 derzeit gesundheitlich nur zeitlich befristet und unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1, Klassen AM, A und B, zu lenken. Der Polizeiarzt hat im Gutachten - unter Bezugnahme auf die fachärztliche Stellungnahme - erörtert, dass die Vorschreibung von zwei unangekündigten ärztlichen Kontrolluntersuchungen der entsprechenden Laborparameter innerhalb eines Befristungszeitraumes von 12 Monaten geboten und notwendig sei, zumal der bisherige Abstinenzzeitraum ziemlich kurz sei und erfahrungsgemäß in den ersten 12 bis 24 Monaten nach Abstinenzbeginn das Rückfallrisiko relativ hoch ist.

 

Diese Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar, da die Rückfallgefahr bei Drogenkonsum über einen längeren Zeitraum bekanntlich anfänglich  besonders hoch ist. Der aktenkundige zweijährige Konsum lässt auf einen – zumindest - problematischen Umgang des Beschwerdeführers mit Drogen schließen, sodass seine behauptete nunmehrige Suchtmittelabstinenz jedenfalls auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes tatsächlich noch zu kurz ist und die bislang einmalige Vorlage unbedenklicher Laborwerte noch nicht ausreicht, um seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 annehmen zu können. Aus diesem Grund erscheint der Nachweis der Abstinenz von THC durch zweimalige Vorlage entsprechender Laborbefunde unangekündigt über behördliche Aufforderung innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten zur Überprüfung des Konsumverhaltens des Beschwerdeführers notwendig und geeignet, seine erklärte Absicht, sich künftig jeglichen Suchtgiftkonsums zu enthalten, unter Beweis zu stellen. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit erscheint die Vorschreibung unangekündigter Kontrolluntersuchungen erforderlich.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV. Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die vom Polizeiarzt vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 14. August 2014, zu berechnen.

 

Der Beschwerdeführer hat zwar gegen die behördlich verfügten Einschränkungen in seiner Beschwerde Einwände erhoben, letztlich aber dem Inhalt des polizeiärztlichen Gutachtens sowie der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Insbesondere hat er, obwohl ihm die Möglichkeit zur Vorlage eines fachärztlichen Gegengutachtens, welches allenfalls eine andere Beurteilung ermöglicht hätte, eingeräumt wurde, einen solchen Befund weder vorgelegt noch angekündigt. Es ist ihm damit nicht gelungen, durch sei bloßes Beschwerdevorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, die zugrundeliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Befunde zu entkräften; diese waren daher als beweiskräftig anzusehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Private und wirtschaftliche den Beschwerdeführer betreffende Belange, welche möglicherweise mit der Befristung, den Kontrolluntersuchungen und der auferlegten amtsärztlichen Nachuntersuchung verbunden sind, können im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden.

 

Es wird dem Beschwerdeführer angeraten, in Zukunft jeglichen Kontakt mit Suchtmitteln zu vermeiden, denn nur dann ist es wohl möglich, künftighin wieder in den Besitz einer unbefristeten Lenkberechtigung zu gelangen.

  

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r