LVwG-000049/5/FP/TK

Linz, 20.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Felix Pohl über die Beschwerde von G. L. , geb. x, L. , vertreten durch Dr. M. , Rechtsanwalt, L. , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2. Juli 2014 GZ. SanRB 96-2-2014-Zs, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

 

II.       Der Beschwerdeführer hat weder einen Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem OÖ. Landesverwaltungsgericht (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2.7.2014, Zl. SanRB 96-2-2014-Zs, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag: Euro 120,00, Untersuchungskosten: Euro 316, zu zahlender Gesamtbetrag: Euro 1.636,00) verhängt.

Der Bezug habende Spruch des Straferkenntnisses lautete wie folgt:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die vorliegende Verwaltungsübertretung benannte, nach außen vertretungsbefugte, Organ der Firma “HF.  GmbH“ mit dem Sitz in B. , X, und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass bei einer an 15.3.2013 um 9:30 Uhr in der ΄X΄ Unternehmensbetriebs-GmbH, V. , durchgeführten Probeziehung durch ein Aufsichtsorgan gemäß § 35 LMSVG und in Folge dessen in einer von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten durchgeführten Lebensmittelkontrolle nach der Lebensmitteluntersuchung (U-Zahl: L0993/2013, Probenzeichen: PITS 33/13 bzw. 2002PITS0033/13) festgestellt wurde, dass Kochpökelware, die weder den österreichischen noch den italienischen Anforderungen an Schinken bzw. Prosciutto entspricht und somit mit der Bezeichnung „Prosciutto nach ital. Originalrezept“, eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung bzw. Herstellungsart des Lebensmittels enthielt von der HF.  GmbH durch Verkauf an die ΄X΄ Unternehmensbetriebs-GmbH in Verkehr gebracht wurde.

 

Ein derartiges Produkt dürfte nach Österreichischem Lebensmittelbuch nicht als Schinken bezeichnet werden, da das Wasser:Eiweiß-Verhältnis mit 5,9 stark erhöht ist (Grenzwert 4,0).

 

Durch Anführung der Bezeichnung „Prosciutto nach ital. Originalrezept“ auf dem Etikett wird bei mündigen Konsumenten die Erwartung geweckt, dass ein Gastronomiebetrieb, der das Produkt zur Weiterverarbeitung verwendet, daraus hergestellte Speisen zB als „Schinken Toast“ oder „Pizza mit Schinken bezeichnen darf, da das Wort Prosciutto die italienische Bezeichnung von Schinken ist.

Überdies wird durch Anführung der Bezeichnung „Prosciutto nach ital. Originalrezept“ auf dem Etikett die Erwartung erweckt, dass es sich bei dem Produkt um Prosciutto handelt, der in Italien so als Prosciutto verkehrsfähig wäre, wenn er schon nicht die Anforderungen des österreichischen Lebensmittelbuchs an Schinken erfüllt - was durch die Einschränkung an Etikett durch den Zusatz „nicht nach Codex hergestellt-für die Weiterverarbeitung bestimmt“ ausgeschlossen wird. Von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten wurde festgestellt, dass das untersuchte Produkt durch den erhöhten UPSD-Wert von 82,63 auch die in den italienischen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Standardqualität, welche die niedrigste Qualitätsstufe beschreibt nicht einhält, da der Wert für diese Qualitätsstufe nur ≤ 81,00 betragen darf.

 

Das Etikett enthielt damit durch die zusätzlich noch in größerer Schrift enthaltene Bezeichnung „Prosciutto nach ital. Originalrezept“ eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung bzw. Herstellungsart des Lebensmittels.

 

Der Hinweis auf dem Etikett „nicht nach Codex hergestellt – für die Weiterverarbeitung bestimmt“, rechtfertigt nicht die Verwendung der Bezeichnung „Prosciutto nach ital. Originalrezept“, da die Vorgaben für die Herstellung von Prosciutto durch das Produkt nicht eingehalten werden und stellt nicht sicher, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.

 

Die Probe mit dem Probenzeichen PITS 33/13, wurde daher mit einer zur Täuschung geeigneten Angabe und somit mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe durch Lieferung und Verkauf an die ΄X΄ Unternehmensbetriebs-GmbH, X, in einer Menge von 5 kg am 6.3.2013 in Verkehr gebracht.

 

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

 

Anlässlich einer von einem Organ der Lebensmittelaufsicht des Magistrates Villach am 15.3.2013 um 9:30 Uhr durchgeführten Kontrolle gemäß Paragraph 35 LMSVG sei im Betrieb der ΄X΄ Unternehmensbetriebs-GmbH, V.  eine Probe entnommen, von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten untersucht und wie folgt beurteilt worden:

 

Bezeichnung der Probe: Prosciutto nach ital. Originalrezept

U-Zahl: L0993/2013 vom 3.01.2014

Probenbeschreibung: Kochpökelware, gepresst, gegart, ein Endstück

Mangel: die Sachbezeichnung „Prosciutto nach ital. Originalrezept“ ist eine zur Täuschung und somit zur Irreführung geeignete Angabe über die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung bzw. Herstellungsart des Lebensmittels im Sinne des Paragraphen 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG.

 

Die gegenständliche Probe sei am 15.3.2013 um 9:30 Uhr bei der X Unternehmensbetriebs GmbH aufgefunden worden. Diese biete am genannten Standort auch Portion Schinken & Käse, neben Ham & Eggs, Schinken-Käse Toast und anderes an. Die als Prosciutto nach italienischem Originalrezept bezeichnete Kochpökelware komme auch in unverarbeiteter Form als Portion Schinken zum Letztverbraucher. Durch Lieferung und Verkauf an die ΄X΄ Unternehmensbetriebs-GmbH sei die Kochpökelware somit in Verkehr gebracht worden. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten habe festgestellt, dass das untersuchte Produkt nach dem österreichischen Lebensmittelbuch nicht als Schinken bezeichnet werden dürfe, weil das Wasser : Eiweiß-Verhältnis mit 5,9 stark erhöht sein (Grenzwert 4,0). Durch die Bezeichnung als „Prosciutto nach ital. Originalrezept“ würde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Produkt um ein in Italien als Prosciutto verkehrsfähiges Produkt handle. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten habe aber festgestellt, dass durch den erhöhten UPSD-Wert von 82,63 die in den italienischen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Standardqualität, welche die niedrigste Qualitätsstufe beschreibe, nicht eingehalten werde, da der Wert für diese Qualitätsstufe nur ≤ 81 sein dürfe.

 

Durch Anführung der Bezeichnung „Prosciutto nach ital. Originalrezept“ auf dem Etikett würde die Erwartung erweckt, dass es sich bei dem Produkt um Prosciutto handle, der in Italien so als Prosciutto verkehrsfähig wäre, wenn er schon nicht den Anforderungen des österreichischen Lebensmittelbuches an Schinken erfülle - was durch die Einschränkung am Etikett durch den Zusatz „nicht nach Codex hergestellt-für die Weiterverarbeitung bestimmt“ ausgeschlossen würde.

 

Damit verbunden würde auch die Erwartung geweckt, dass ein Gastronomiebetrieb, der das Produkt zur Weiterverarbeitung verwendet, daraus hergestellte Speisen zum Beispiel als „Portion Schinken“, „Schinken Toast“ oder „Pizza mit Schinken“ bezeichnen dürfe, da das Wort Prosciutto die italienische Bezeichnung von Schinken ist.

Die Bezeichnung Prosciutto nach italienischem Originalrezept sei am Etikett doppelt so groß dargestellt, wie der Vermerk „nicht nach Codex hergestellt-für die Weiterverarbeitung bestimmt“. Zudem sei dieser Vermerk ohne Absatz am Ende der Zutatenliste in gleicher Schriftgröße wie die Zutaten dargestellt gewesen.

 

Gemäß Paragraph 5 Abs. 2 Ziffer 1 LMSVG sei es verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben seien insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- und Gewinnungsart.

 

Inverkehrbringen sei das Bereithalten von Lebensmitteln einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Form der Weitergabe selbst. Ein Inverkehrbringen liege gem. § 3 Z.9 vorletzter Satz LMSVG nicht vor, wenn sichergestellt sei, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelange.

Nach Wiederholung ihrer o.a. Ausführungen legte die belangte Behörde ergänzend dar, eine Angabe sei irreführend, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen würden. Eine Angabe sei schon zur Irreführung geeignet, wenn Sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken könne. Sie sei nach jenem Eindruck zu beurteilen, den sie bei flüchtiger Wahrnehmung auf den Durchschnittsinteressenten mache. Abzustellen sei auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten uns verständigen Verbrauchers, auf dessen Verständnis es ankomme. Dabei sei unerheblich, ob eine Irreführung im Einzelfall bewirkt würde. Es handle sich dabei um eine Rechtsfrage. Die Irreführungseignung sei zu bejahen, wenn die Angabe von einem nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise falsch verstanden würde. Es sei zu berücksichtigen das geschäftliche Ankündigungen in der Regel nicht aufmerksam gelesen würden, es komme nach der Judikatur des EuGH in zunehmenden Maße auf Eindruck des mündigen Verbrauchers an.

 

Das Etikett habe somit durch die zusätzlich noch in größerer Schrift enthaltene Bezeichnung „Prosciutto nach italienischem Originalrezept“ eine zur Irreführung geeignete Angabe über die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung bzw. Herstellungsart des Lebensmittels enthalten. Durch Lieferung und Verkauf an die ΄X΄ Unternehmensbetriebs-GmbH sei die Kochpökelware in Verkehr gebracht worden. Der Hinweis auf dem Etikett “nicht nach Codex hergestellt - für die Weiterverarbeitung bestimmt“ rechtfertige nicht die Verwendung der Bezeichnung „Prosciutto nach ital. Original Rezept“ da die Vorgaben für die Herstellung von Prosciutto durch das Produkt nicht eingehalten würden und stelle nicht sicher, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Der maßgebliche Tatbestand sei somit durch die lebensmittelpolizeiliche Kontrolle des Organs der Lebensmittelaufsicht des Magistrats Villach sowie des Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten zweifelsfrei erwiesen und habe der Beschwerdeführer die ihm angelastet der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 LMSVG in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung sei erfüllt, es komme § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung.

 

2. in seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 20. August 2014 wendete der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Behörde stütze sich auf eine nicht verifizierbare Annahme, wenn sie ausführe, dass ein mündiger Konsument die Erwartung haben würde, dass ein Gastronomiebetrieb, der das Produkt zur Weiterverarbeitung verwende daraus hergestellte Speisen zum Beispiel als Schinkentoast oder Pizza mit Schinken bezeichnen dürfe, da das Wort Prosciutto die italienische Bezeichnung von Schinken sei. Diese Behauptung sei nicht vom Gutachten der AGES gedeckt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht dargestellt, wie sie zur Annahme komme, dass der zur Weiterverarbeitung gelieferte Betrieb den Prosciutto dann als Schinken Auslobung würde. Der Beschuldigte habe im Übrigen keinen Einfluss darauf, wie belieferte Unternehmen Waren auf ihrer Speisekarte ausloben würden. Durch den Zusatz „nicht nach Codex hergestellt - für die Weiterverarbeitung bestimmt“ würde dem Belieferten eindeutig aufgezeigt, dass dieses Lebensmitteln nicht nach dem österreichischen Kodex zu bewerten sei. Der Beschuldigte habe durch den Vermerk jedenfalls eine ausreichende Vorkehrungen getroffen, das festgestellt sei, dass die Ware nicht dem österreichischen Lebensmittelkodex entspreche und damit eindeutig auf die Eigenschaften der Ware hingewiesen. Die belangte Behörde habe im übrigen nicht festgestellt, dass die beanstandete Ware durch Lieferung in Verkehr gebracht wurden sei. Der Beschuldigte habe die Ware keinesfalls an Letztverbraucher abgegeben. Der Beschuldigte habe den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 VStG nicht erfüllt, da weder das Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben bezeichnet worden sei, noch in Verkehr gebracht wurde. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag der Straferkenntnis dahingehend abzuändern dass das Strafverfahren eingestellt würde in eventu wurde die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

 

3. die belangte Behörde legte mit Vorlageschreiben vom 27. August 2014 den Verfahrensakt zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses Schreiben gibt weitestgehend den Inhalt des Straferkenntnisses wieder und wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Umgebung zu SanRB96-2-2014 sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsanwältin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung nach Mitteilung vom 10. Oktober 2014 entschuldigt fern.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:

 

Die Lebensmittelpolizei der Stadt Villach führte am 15.3.2013 um 9:30 Uhr eine Kontrolle bei der ΄X΄-Unternehmensbetriebs-GmbH in V.  durch. Dort wurde ein ca. 5 kg schweres Stück einer Kochpökelware des Herstellers HF.  GmbH vorgefunden. Auf diesem Stücke war ein Etikett angebracht, das folgenden entscheidungswesentlichen Text aufwies:

 

„PROSCIUTTO NACH ITAL. ORIGINALREZEPT

ZUTATEN: Schweinefleisch 60 %, Trinkwasser, Nitritpökelsalz, (Kochsalz, Konservierungsstoff: E250), Kartoffelstärke, Milchpulver, Stabilisator: E 407A, Traubenzucker, Zucker, Maltodextrin, Antioxidationsmittel: E301, Stabilisator: E450, Aroma.

Nicht nach Codex hergestellt-Für die Weiterverarbeitung bestimmt“

 

Die Bezeichnung „Prosciutto nach Ital. Originalrezept“ war in etwa dreimal so groß wie die Zutatenliste sowie der Hinweis „nicht nach Codex hergestellt-für die Weiterverarbeitung bestimmt“.

 

Die Lebensmittelpolizei entnahm eine Probe von ca. 2,5 kg und übermittelte diese der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten (Behördenakt Stadt Villach, Probenbegleitschreiben). Diese stellte fest, dass das Wasser : Eiweiß-Verhältnis 5,9 ± 0,4 betrug (Amtliches Untersuchungszeugnis LVA Kärnten S 2). Nach dem österreichischen Lebensmittelbuch beträgt das Wasser : Eiweiß-Verhältnis bei Schinken aus großen, gewachsenen Teilen vom Schlögel oder aus kleineren Fleischstücken vom Schlögel 4,0 (Ö. Lebensmittelbuch, G.1.2.8.1.2, S 98).

 

Das verfahrensgegenständliche Produkt wird von der Firma H.  über den Großhandel ausschließlich an Industrie und Gastronomiebetriebe geliefert und dient ausschließlich zur Verarbeitung in Industrie- und Gastronomiebetrieben. Eine Belieferung des Einzelhandels oder von Konsumenten im Sinne des KSchG erfolgt nicht. Die Firma H.  beliefert generell nicht den Einzelhandel oder Letztverbraucher (Aussage und Vorbringen Bf). Das Produkt wurde vom Sitz des Unternehmens in B.  ausgeliefert.

Der Bf ist gem. § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Bestellungsurkunde vom 1.12.2000).  

 

IV.          Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt und der Aussage des Beschwerdeführers. Das Gericht hat keine Zweifel an der Wahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser machte insgesamt einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussagen lassen sich im Übrigen mit anderen Beweisergebnissen aus dem Akt gut in Einklang bringen. So geht das Gericht beispielsweise nicht davon aus, dass die H.  GmbH Fleischstücke von 5 kg an Konsumenten liefert.

 

V.           Das Gericht hat erwogen:

 

1.   Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer gegenständlich vor, er habe zu vertreten, dass ein Lebensmittel mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe über die Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung bzw. Herstellungsart in Verkehr gebracht wurde.

 

§ 5 Abs. 2 Z1 LMSVG lautet:

es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

1.   zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart.

 

§ 90 Abs. 1 Z1 LMSVG lautet:

Wer

1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

...

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Festzuhalten ist zunächst, dass die gelangte Behörde gegenständlich die falsche Strafbestimmung nämlich Abs. 2 Ziffer 1 des § 90 LMSVG zur Bestrafung herangezogen hat. Da aufgrund der Feststellungen und des Inhaltes des Straferkenntnisses jedoch klar ersichtlich war, dass es sich hiebei nur um einen Tippfehler handelte, war dieser vom Verwaltungsgericht zu korrigieren.

 

Zunächst führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die Behörde in Ihrem Straferkenntnis nicht festgestellt habe, dass die beanstandete Ware durch Lieferung in Verkehr gebracht worden sei. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, zumal die belangte Behörde bereits in ihrem Spruch darstellt, dass sie davon ausgeht, dass die gegenständliche Ware durch Verkauf in Verkehr gebracht wurde. Zudem führt die Behörde auf Seite 4 des Straferkenntnisses aus, dass die Ware von der HF.  GmbH bezogen worden sei.

 

Der Begriff des Inverkehrbringens leitet sich von Art. 3 Z8 der VO(EG) 178/2002, die das Inverkehrbringen als „das Bereithalten von Lebensmitteln...für Verkaufszwecke einschließlich des Anbieters zum Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“, definiert. Demgemäß ist der Verkauf jedenfalls Inverkehrbringen im Sinne des LMSVG (Vgl. Blass ua, LMR³ §3 LMSVG RZ 34). Zu den Sprucherfordernissen nach § 44a VStG in Zusammenhang mit der Frage des Inverkehrbringens weiter unten bei 2.

 

Im Hinblick auf das in der Beschwerde dargestellte Vorbringen zur Frage der Irreführungseignung in Zusammenhang mit Rücksicht auf Konsumenten ist die Beschwerde jedoch im Recht.

 

Irreführend ist eine Angabe nämlich dann, wenn die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen (Blass ua, LMR³ §5 LMSVG RZ 10). Hinsichtlich der Judikatur zu dieser Frage, kann auf jene des OGH zum sinngleich formulierten § 2 UWG zurückgegriffen werden, der ebenso, wie die hier relevante Bestimmung, auf den Wahrheitsgrundsatz abstellt.

 

Wie die belangte Behörde richtigerweise erkannt hat, kommt es bei Prüfung der Irreführungseignung auf den angesprochenen Verkehrskreis an.

Diesen hat die belangte Behörde jedoch, aus Sicht des Gerichtes unrichtigerweise, mit dem Verkehrskreis des Konsumenten iSd KSchG (durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher) festgestellt.

 

Wie der Oberste Gerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung 4Ob215/02z vom 15.10.2002 zu Werbeaussagen klargestellt hat, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der dort behandelten Werbebehauptung alleine die Verkehrsauffassung der betroffenen Fachkreise maßgebend (StRsp ua SZ 59/101 = Öbl 1987, 78; ÖBl 1995,273; 4Ob246/00f uva).

Nichts anderes kann im Hinblick auf die Kennzeichnung eines Produktes gelten.

 

Wie die Aussage des Beschwerdeführers, jedoch auch das gegenständliche Etikett (Nicht nach Codex hergestellt – Zur Weiterverarbeitung bestimmt), sowie der Umstand, dass das hier gegenständliche Produkt als 5 kg Stück in der Küche eines Gastronomiebetriebs aufgefunden wurde und als solches in den Verkehr gelangt ist, klar macht, handelt es sich gegenständlich um ein Produkt, das ausschließlich an einen Fachkreis geliefert werden soll, mit Sicherheit jedoch nicht an Konsumenten. Angesprochene Verkehrskreise für derartige Produkte sind die Industrie, welche damit industrielle Produkte, etwa Fertigpizzen, belegt oder Gastronomiebetriebe, welche dieses Produkt ebenso für die Verarbeitung in Lebensmitteln verwenden. Dies ergibt sich schlüssig aus der Aussage des Bf jedenfalls aber auch aus der Beschaffenheit des Produktes selbst, das sich schon aufgrund seiner schieren Größe kaum für den Verbrauch im Haushalt eignet.

 

Nach Ansicht des Gerichtes ist daher hinsichtlich der Frage der Irreführung nicht auf den Eindruck des Konsumenten, sondern auf jenen des durchschnittlichen Vertreters aus dem Bereich der weiterverarbeiteten Lebensmittelindustrie oder eines weiterverarbeitenden Gastronomiebetriebes, also eines durchschnittlichen Einkäufers der Lebensmittelindustrie bzw. jener Durchschnittsperson, die üblicherweise die Einkäufe für einen Gastronomiebetrieb tätigt, abzustellen.

 

Die Frage, welche Wirkung eine Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist dabei eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h).

Das Gericht geht demgemäß davon aus, dass diese Frage im Rahmen einer Rechtsfrage folgendermaßen geklärt werden kann: 

 

In der Regel handelt es sich bei den relevanten Personen nach Ansicht des Gerichtes um solche, die eine Fachausbildung im Lebensmittelbereich genossen haben  (Köche, Lebensmitteltechniker, Ernährungswissenschaftler). In diesen Kreisen müssen einerseits die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen bekannt sein, da diese auch von den genannten Personen eingehalten werden müssen, andererseits beinhalten die einschlägigen Fachausbildungen Lehrstoff hinsichtlich der Lebensmittelkunde.

 

Das Gericht bezweifelt nicht, dass in den gegenständlich relevanten Verkehrskreisen auch das Österreichische Lebensmittelbuch („Codex“; LMB) bekannt ist, was im Bereich des Konsumenten in aller Regel nicht der Fall ist.

 

Der durchschnittliche hier relevante Fachmann erwirbt seine zur Weiterverarbeitung bestimmten Produkte nach Ansicht des Gerichtes eher nicht nach der Sachbezeichnung. Vielmehr werden Grundzutaten in aller Regel sorgfältig und insbesondere in Hinblick auf die spätere Preiskalkulation hinsichtlich des zu erzeugenden Produktes, ausgewählt. Geht man bspw. davon aus, dass eine Kochpökelware wie hier, zu einem günstigeren Preis als Schinken nach dem LMB eingekauft werden, kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen werden, dass dieser Umstand dem Fachmann sehr wohl bewusst ist und er diesen Einkauf bewusst, im Hinblick auf den vermutlich günstigeren Preis oder andere Eigenschaften tätigt, aufgrund derer sich das Produkt besser für die Verarbeitung im späteren Endprodukt eignet.    

Das Gericht verkennt nicht, dass Produkte, die einem Schinken ähnlich sind ggf. als Substitut für Schinken im Sinne des LMB gekauft und möglicherweise auch fehlerhaft oder irreführend ausgelobt werden, wie dies bei Analogkäse oder dem sogenannten Klebeschinken bekannt wurde, jedoch gerade nicht aufgrund einer Irreführung, sondern möglicherweise bewusst. Solche nach der allgemeinen Lebenserwartung denkbaren Umstände können aber jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer und schon gar nicht im Rahmen eines auf den § 5 Abs 2 VStG abstellenden Strafverfahrens wegen unmittelbarer Täterschaft angelastet werden und ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisse auch keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer ein derartiger Beitrag zur einer allfälligen Straftat eines anderen angelastet wurde. Vielmehr führt die belangte Behörde zwar aus, dass das Unternehmen, in dem das verfahrensgegenständliche Produkt aufgefunden worden ist, Produkte mit Schinken auf seiner Speisekarte auslobt, jedoch sagt sie nichts dazu, ob für diese Produkte die gegenständliche Kochpökelware tatsächlich Verwendung fand. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein könnte, müsste dem Bf aber, im Sinne obiger Ausführungen vorgeworfen werden, dass er, der er ja nicht für Handlungen des Verarbeitungsbetriebes verantwortlich ist, Handlungen gesetzt hat, die ihm verwaltungsstrafrechtlich vorgeworfen werden können. Dies war nicht der Fall.

 

Was nun die hier fragliche Etikettierung betrifft geht das Gericht im Sinne obiger Ausführungen davon aus, dass diese im Hinblick auf die hier angesprochenen Verkehrskreise keine Irreführungseignung besitzen. Vielmehr kann und muss dem hier relevanten Verkehrskreis durchaus zugemutet werden, durch Lesen der Etikettierung festzustellen, dass es sich um keinen Schinken iSd Lebensmittelbuches handelt. Dies umso mehr, als die Etikettierung den Hinweis „Nicht nach Codex hergestellt“ sogar ausdrücklich beinhaltet und noch dazu durch den Hinweis „nur zur Weiterverarbeitung bestimmt“ darstellt, dass das Produkt bspw. nicht als Aufschnittware durch Verkauf an Konsumenten in Verkehr gebracht werden soll. Diese Textpassagen sind nach Ansicht des Gerichtes gerade jene, die für den Fachkreis am relevantesten sind und zur Kaufentscheidung viel mehr beitragen, als die Bezeichnung als Prosciutto.

Diese Bezeichnung mag möglicherweise nicht besonders glücklich gewählt sein (In Italien gebräuchlich sind die Bezeichnungen Prosciutto cotto oder crudo; die Bezeichnung Prosciutto für sich alleine bezeichnet idR den hinteren Oberschenkel des Schweines), besitzt aber aufgrund der zusätzlichen Hinweise auf dem Etikett keine Irreführungseignung, weil der relevante Vertreter des angesprochenen Verkehrskreises aufgrund seiner Fachkenntnis ohnehin nicht von einem Schinken iSd LMB ausgeht.

 

Generell sollte dem Bürger, sei er nun Konsument oder Fachmann, Mündigkeit insoweit zugemutet werden können, dass er Produktinformationen, die ihm die Gesetzgebung in immer weitgehenderem Ausmaß zur Verfügung stellt, auch zur Kenntnis nimmt.   

 

Mangels Irreführungseignung war das Straferkenntnis demgemäß zu beheben.

      

2. Würde man jedoch obiger Ansicht des Gerichtes nicht folgen, wäre die Entscheidung der belangten Behörde auch unter dem Gesichtspunkt des § 44a VStG zu beheben gewesen. Dieser Umstand ist amtswegig aufzugreifen (vgl. VwGH 28.2.2002, 99/21/0062; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5 und 6)

 

Nach der Rechtsprechung zu § 44a VStG ist die Tat so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel, besteht, wofür der Täter zur Verantwortung gezogen wird. Diesen Anforderungen ist dann entsprochen, wenn die Tat dem Täter in so konkreter Umschreibung vorgeworfen wird, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 25.02.2003, 2001/10/0257).

 

Nun wirft die Behörde dem Beschwerdeführer gegenständlich die In-Verkehr- Bringung durch Verkauf an die ΄X΄ Unternehmensbetriebs-GmbH, jedenfalls aber nicht bspw. das In-Verkehr-Bringen durch Bereithalten bei der ΄X΄ Unternehmensbetriebs-GmbH (was mangels unmittelbarer Täterschaft nur im Wege der vorsätzlichen Beitragstäterschaft denkbar wäre), stellt jedoch als Tatzeitpunkt offenbar den Kontrolltermin (15.3.2013) durch die Lebensmittelpolizei Villach und als Tatort ebenso Villach fest.

Die belangte Behörde hätte demgemäß dem Bf im Falle des In-Verkehr-Bringens durch Verkauf den Termin des Verkaufes am festzustellenden Verkaufsort oder den Zeitpunkt des Bereithaltens am Bereithalteort unter Vorwurf der Bereithaltung (und nicht des Verkaufs) anlasten müssen. Da die beiden Fälle gegenständlich auseinanderfallen ist das Straferkenntnis mit einem rechtlichen Mangel behaftet. Eine Korrektur ist dem Landesverwaltungsgericht angesichts der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung verwehrt.

 

Zudem mangelt es dem Spruch des bekämpften Straferkennisses an sich schon an der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit.

 

Der Spruch zieht sich über eine ganze Seite und besteht aus mehr als 450 Worten. Alleine der erste Satz setzt sich aus 143 Worten und 14 Zeilen zusammen.  

 

Nach Streichen nicht notwendiger Hinweise auf die Kontrolle und anderer Ergänzungen im ersten Satz des Spruchs verbleibt letztendlich scheinbar der Vorwurf, der Bf habe es zu vertreten, dass festgestellt wurde, dass Kochpökelware mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr gebracht wurden. Abgesehen davon, dass dem Bf nicht das Feststellen seines Verstoßes sondern der Verstoß selbst anzulasten gewesen wäre, war es selbst dem Gericht aufgrund der Komplexität des Spruches nur schwer möglich, festzustellen, welche Tat die Behörde dem Bf in der notwendigen Klarheit vorwerfen wollte.

 

Nur am Rande ist zu bemerken, dass der Bf nicht, wie im Spruch angeführt, nach außen vertretungsbefugtes Organ (im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn – dies wäre der X), sondern Verantwortlicher nach § 9 Abs 2 VStG ist.

 

Ausgereicht hätte beispielsweise der Spruch:

 

„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs 2 VStG zu vertreten, dass am ____ (festzustellendes Datum) in ______ (festzustellender Tatort) eine Kochpökelware unter der Bezeichnung „Prosciutto nach ital. Originalrezept“ durch Verkauf an ...... in Verkehr gebracht wurde. Die Bezeichnung Prosciutto ist eine zur Irreführung geeignete Angabe, weil sie einem ......(Person aus dem relevanten Verkehrskreis) suggeriert, dass es sich dabei um Schinken iSd LMB handelt, obwohl dies nicht der Fall ist, und diese Angabe daher dazu geeignet ist eine Täuschung über die Art,... des Lebensmittels herbeizuführen“.

 

Zumal demgemäß den Sprucherfordernissen des § 44a VStG nicht Rechnung getragen wurde, war das Straferkenntnis auch aus diesem Grund zu beheben und das Verfahren einzustellen. Angesichts der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung, war eine Sanierung des Spruches nicht mehr möglich.     

 

Der Ausspruch hinsichtlich der Gutachtenskosten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten ergibt sich aus § 71 LMSVG.

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Felix Pohl

LVwG-000049/5/FP/TK vom 20. Oktober 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

LMSVG §5;

LMSVG §90

 

Richtet sich der Text einer Lebensmittelkennzeichnung ausschließlich an Fachkreise bzw. ist dieses Lebensmittel nur für Fachkreise bestimmt, ist für die Beurteilung der Irreführungseignung dieser Kennzeichnung allein die Verkehrsauffassung des jeweiligen Fachkreises maßgebend.

 

Beschlagwortung:

Irreführung, Eignung, Verkehrsauffassung, Fachbereich, Sachbereich