LVwG-400056/3/FP/PP

Linz, 03.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Felix Pohl über die Beschwerde von Dr. K.F., vertreten durch Rechts­anwälte Dr. K.F. und Dr. C.A. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 3.9.2014, GZ: 933/10-992657,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Straferkenntnis vom 3.9.2014 GZ: 933/10-992657 warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) vor, seinen PKW, BMW,
X am 26.6.2012 von 16:45 bis 17:13 Uhr in einem Parkverbot innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Er sei damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nach­gekommen und habe damit die Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988, sowie der §§ 1, 2, 3, 5 und 6
Parkgebühren­verordnung der Stadt Linz 1989 verletzt. Über den Bf wurde eine Geldstrafe iHv € 43,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages iHv € 10,-- verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Bf sein KFZ am angegebenen Ort und zur angegebenen Zeit in einem Parkverbot innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hatte. Seit 26.10.2001 sei in Linz die flächendeckend verordnete gebührenpflichtige Kurzparkzone Montag bis Freitag 8:00 – 18:30 Uhr und samstags 8:00 – 12:00 Uhr, höchste erlaubte Parkdauer 90 Minuten, in Kraft.  Am 12.12.2012 sei zudem eine zeitliche Ausdehnung der Gebührenpflicht erfolgt und später kundgemacht worden. Verschiedene gekennzeichnete Zufahrtswege würden zur flächendeckenden Kurzparkzone führen. Entsprechende Tafeln würden diese kennzeichnen und auf die Gebührenpflicht hinweisen. Zudem würden 1 m breite blaue Balken deren Beginn darstellen.

 

Kurzparkzonen würden durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen nicht unter­brochen bzw. dränge eine Halteverbotsordnung mit kleineren, innerhalb einer Kurzparkzone liegenden räumlichen Anwendungsbereichen, die Zonen­verordnung als Lex Specialis nicht zurück. An der Geltung einer Kurzpark­zonenverordnung – als Bestimmung eines Gebietes, woran die StVO Rechtsfolgen knüpfe -, die der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht als Sachverhaltselement bestimme, ändere es nichts, dass für den Rechtsfolgenbereich in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung durch weitergehende Verkehrs­beschränkungen „zurückgedrängt“ würde (VwGH 92/17/0300).

Diese Rechtssprechung des VwGH sei durch die Erkenntnisse 2002/17/0350 und 2003/17/0110 bestätigt worden. Wer halte oder parke, sei, gleichgültig ob gleichzeitig auch eine Übertretung der StVO vorliege, wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Abgabe zu bestrafen.  

Die darüberhinausgehenden Ausführungen der Behörde betrafen in rechtlicher Hinsicht weitestgehend die Frage des Abgabenerfindungsrechtes der Länder, welche Rechtsmeinung auf das oben zitierte Erkenntnis 2002/17/0350 gestützt wurde, die ohnehin unstrittige Schuldfrage und Fragen der Strafbemessung.

2.    In seiner rechtzeitigen Beschwerde wiederholte der Bf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargestellte Verantwortung, ohnehin nie bestritten zu haben während des ihm vorgeworfenen Zeitraumes sein Fahrzeug am inkriminierten Ort abgestellt gehabt zu haben, stellte aber (neuerlich) dar, sein KFZ in einem Parkverbot abgestellt zu haben, weshalb seiner Ansicht nach eine Bestrafung aufgrund des Oö. Parkgebührengesetzes verfehlt sei.

Seine Ansicht stützte der Bf auf mehrere Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. 

 

3.  Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt. Bereits aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben ist, sodass gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG auf eine Verhandlung verzichtet werden konnte. Zumal angesichts des unstrittigen und außer Streit stehenden Sachverhaltes lediglich eine Rechts­frage zu klären ist, kann auch auf § 44 Abs. 3 Z1 VwGVG zurückgegriffen werden.

 

 

III.           Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:

Der Bf hat seinen PKW, BMW, mit dem Kennzeichen X am Dienstag, 26.6.2012 von 16:45 bis 17:13 Uhr vor dem Hause X geparkt, ohne einen Parkschein zu lösen. Vor dem Haus Nr. X ist ein Parkverbot gemäß § 52 Z 13a StVO kundgemacht. Der Abstellort liegt innerhalb einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt Linz.   

 

 

IV.          Das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: 

 

Der Bf ist im Recht.

 

1.

§ 25 Abs. 1 StVO lautet wie folgt:

 

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

 

§ 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz lautet wie folgt:

 

§ 1

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrs­ordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszu­schreiben. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

 

§ 1 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshaupt­stadt Linz vom 11.5.1989 in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung 2009/19 lautet in seinen für den vorliegenden Fall relevanten Teilen, wie folgt:

 

 §1

Gebührenpflicht

(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 213/1987-StVO 1960) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben.

 

 

2.

Der Gesetzgeber ermächtigt demgemäß die Behörde mit § 25 Abs. 1 StVO, durch Verordnung Kurzparkzonen einzurichten, also bestimmte Gebiete festzulegen, in denen das Parken zeitlich beschränkt ist.  

Aus dieser Regelung ergibt sich schon nach ihrem Wortlaut, dass der Gesetzgeber im Sinn hatte, an Orten, die einer starken Verkehrsbelastung unterliegen, das rechtmäßige Parken zeitlich einzuschränken, sodass im Bereich der durch Verordnung festgelegten Straßenabschnitte zwar rechtmäßig geparkt werden darf, dies aber nur für einen beschränkten Zeitraum (vgl. Pürstl, StVO13, [2011] § 25 Anm 2). Zudem hat der Gesetzgeber, neben vielen anderen Regelungen, die systematisch mit Kurzparkzonenregelungen konkurrieren können,  in § 24 StVO ausdrücklich Halte- und Parkverbote vorgesehen. Nicht vorgesehen sind im Gesetz jedoch Kurzparkzonen in Halte- und Parkverbots­bereichen, wäre eine solche Anordnung des Gesetzes doch schon an sich zwecklos, als das Halten und Parken im Halte- und Parkverbot und das Parken im Parkverbot von Vorneherein untersagt ist und zwar in zeitlicher Hinsicht von der ersten Sekunde an. Eine über das bereits bestehende generelle Verbot des Haltens und/oder Parkens hinausgehende zeitliche Beschränkung durch eine Kurzparkzone kommt insofern nicht in Betracht. Es muss also davon ausge­gangen werden, dass schon die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetz­gebers im Hinblick auf Kurzparkzonen sich nur auf Verkehrsflächen beziehen kann, in denen das Halten und Parken grundsätzlich erlaubt ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass beide Bestimmungen vom gleichen kompetenten Gesetzgeber, dem Bundesgesetzgeber stammen und von der Frage der Berechtigung zur Abgabenerfindung, welche im Falle der Parkgebühren dem Landesgesetzgeber als Abgabengesetzgeber zukommt, entkoppelt zu beurteilen ist.

Im gegenständlichen Fall ist auch nur die Frage des rechtmäßigen Einhebens einer Abgabe und im Falle einer diesbezüglichen Verkürzung oder Hinterziehung, das Verhängen von Strafen, nicht die Frage der rechtmäßigen Einrichtung einer Kurzparkzone von Belang, weshalb die Frage der Kurzparkzonenregelung selbst vorliegend nur dahingehend relevant ist, dass der oberösterreichische Landesabgabengesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz an das Bestehen einer nach der StVO eingerichteten Kurzparkzone (vgl. VwGH 17.06.1994, 93/17/0097) anknüpft und ausdrücklich regelt, dass die Einhebung einer Gebühr nur für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eingehoben werden darf (Hervorhebungen nicht im Original).

 

Bezieht sich die belangte Behörde nun auf die Judikatur des Verfassungs­gerichtshofes mit welcher dieser ausgesprochen hat, dass Kurzparkzonen durch weitere Verkehrsbeschränkungen und –verbote nicht unterbrochen werden (VfGH 6.12.1965, B210/65), ist dieser Ansicht, jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Verordnungsgeltung, die im zitierten Fall Thema war, dem Grunde nach zuzustimmen. Demgemäß müssen, im Falle des Bestehens eines Parkverbotes innerhalb einer Kurzparkzone, vor und nach diesem, nicht zusätzliche Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 d. StVO („Kurzparkzone“) vorgesehen werden. Vielmehr bleibt die (flächendeckend) verordnete Kurzparkzone auch ohne zusätzliche Straßenverkehrszeichen aufrecht und wird nicht unterbrochen.  Dennoch kann es nach Ansicht des Gerichtes zu einer Normenkonkurrenz kommen, die dazu führen kann, dass eine der beiden konkurrierenden Normen im Bereich einer bestimmten Verkehrsfläche zeitweilig oder generell unan­wendbar ist. Dies kann beispielsweise bei für besondere Zwecke reservierten Verkehrsflächen (Taxi, Behinderte, dipl. Corps, Ladezonen) (vgl. VwGH 16.12.1983, 81/17/0168), also mit Blick auf die Konkurrenz zwischen einem verbotenen und einem erlaubten Handeln, der Fall sein, muss jedoch auch im Falle von konkurrierenden Verboten gelten, sodass die Verkehrsfläche zur gleichen Zeit letztendlich nur einem Regelungsregime unterliegen kann und nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall für die Anwendung der Straf­bestimmung des Oö. Parkgebührengesetzes kein Raum verbleibt. Diese in Literatur und Rechtsprechung kontroversiell diskutierte Frage ist jedoch für den gegenständlichen Fall ohne Belang (VwGH 92/17/0300).   

Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass im Hinblick auf Verkehrsflächen, die sowohl innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegen, als auch einem gesonderten Halte- und/oder Parkverbot unterliegen, eine parallele Wirkung zweier Regelungskomplexe, nämlich im Hinblick auf die Abgaben­verkürzung oder Hinterziehung und die Verletzung des Parkverbotes denkbar ist, wäre aus der von der belangten Behörde zitierten Judikatur für den vorliegenden Fall nichts gewonnen, zumal der Oö. Landesgesetzgeber und ihm folgend auch die Stadt Linz selbst in ihren normativen Grundlagen (Oö. Parkgebührengesetz, Linzer Parkgebührenverordnung) diese Rechtsfrage gar nicht berühren, sondern eine Trennung zwischen Gebührenpflicht in Kurzparkzonen und Halte- und Parkverbotsregeln herbeiführen.

 

So hat der Landesgesetzgeber, wie aus oben zitierter Bestimmung klar ersichtlich und wie vom UVS Oö. in mehreren Entscheidungen bestätigt, die Gemeinde nur dazu ermächtigt, eine Abgabe für das Abstellen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer einzuheben.   

Es ergibt sich aus diesem Wortlaut eindeutig, dass nach dieser Bestimmung keine Parkgebühr verordnet werden kann, wenn ein Parken schon dem Grunde nach nicht erlaubt ist. Auch stammt diese Regelung vom dazu kompetenten Landesabgabengesetzgeber, sodass die Ausführungen der Behörde im Hinblick auf das Abgabenerfindungsrecht ins Leere gehen, weil sich der Landesgesetz­geber in Oberösterreich konsequenterweise eben gerade dazu entschlossen hat, Parkgebühren nur für jene Fälle zu erfinden, in denen ein Parken in zeitlicher Hinsicht auch zulässig ist (ebenso wenig kommt insofern die Einhebung einer Gebühr für das bloße Halten in Betracht, da sich die Verordnungsermächtigung ausschließlich auf das Parken bezieht). Ein allfälliger Eingriff des Bundes­gesetzgebers durch § 25 StVO in das Abgabenerfindungsrecht des Landes­gesetzgebers läge mangels Berührungspunkten nicht vor.

 

Der Oö. Landesgesetzgeber hat sich mit § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für eine Regelung zugunsten der Klarheit und der Vermeidung von Über­schneidungen entschieden, sodass nach Ansicht des Gerichtes bei Nichtent­richtung oder Verkürzung von Parkgebühren in Kurzparkzonenbereichen, in denen ein Kurzparken dem Grunde nach erlaubt ist, nach dem Oö. Park­gebührengesetz zu bestrafen ist, im Falle von Verkehrsflächen (die innerhalb von Kurzparkzonen liegen können) auf denen eine Halten oder Parken schlicht untersagt ist, nach den dafür vorgesehenen Strafbestimmungen der StVO. Solange lediglich gehalten wird, kommt eine Bestrafung nach dem Oö. Parkgebührengesetz gar nicht in Betracht, nach der StVO nur bei Vorliegen eines Halte- und Parkverbots.

 

Verweist die belangte Behörde nun auf die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes zu 92/17/0300, 2002/17/0350 und 2003/17/0110, ist ihr zu entgegnen, dass diese aufgrund genau jenes Umstandes und der Entscheidung des Oö. Landesgesetzgebers, eine Gebührenregelung nur in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer zuzulassen, für oberösterreichische Sachverhalte nicht zur Anwendung kommen kann. Die von der Behörde zitierte Judikatur bezieht sich auf Sachverhalte, die die Wiener Parkometerabgabe und Parkgebühren in Graz betrafen. Die Landes­gesetzgeber in Wien und der Steiermark haben aber gerade auf die in Oberösterreich vorgesehenen Einschränkungen verzichtet. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Oö. Landesgesetzgeber sich, anders als andere Landesgesetzgeber, in seiner Verordnungsermächtigung auf alle straßenpolizeilichen Vorschriften bezieht, somit jedenfalls auch § 24 StVO unmittelbar mit zu bedenken ist.

Der Oö. Landesgesetzgeber hat sich mit dieser Regelung ausdrücklich gegen eine Kumulation, wie sie in Wien und der Steiermark ggf. zustande kommen kann, entschieden. Diese beziehen sich im Übrigen auch generell auf das Abstellen des KFZ und nicht, wie der oberösterreichische Gesetzgeber, nur auf das Parken (und nicht das Halten). In diesem Lichte ist die Judikatur des VwGH zu betrachten.

 

So lautet § 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006:

 

§ 1.

(1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehr­­spurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßen­verkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.    

 

§ 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 lautet ähnlich:

 

 § 1

Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzpark­zonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.

 

Eine Einschränkung der Ermächtigung auf die Zeit der nach den straßen­polizeilichen Vorschriften zulässigen Parkdauer, wie in Oberösterreich, erfolgte demgemäß nicht.

 

3.

Wie der UVS Oö. in seinem Erkenntnis vom 4.11.2013 zu VwSen-130824-26 zu einem deckungsgleichen Fall ausführlich dargestellt hat, stellt sich somit die Frage des Abgabenerfindungsrechtes für Verkehrsflächen, auf welchen das Parken verboten ist im vorliegenden Fall nicht, weil der Oö. Landesgesetzgeber eine diesbezügliche Abgabe ausdrücklich nicht vorgesehen hat.

Aufgrund der in Oberösterreich im Vergleich zu den Ländern Wien und Steier­mark gänzlich anderen Gesetzeslage, ist diese Frage, die Rechtswissenschaft und Judikatur diskutieren (vgl. VwGH 92/17/0300), im vorliegenden Fall nicht relevant, sodass sie im vorliegenden Fall letztendlich ungelöst bleiben kann.

Die Landeshauptstadt Linz hat die Regelung des § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebühren­gesetz wortgleich in ihre Parkgebührenverordnung übernommen und damit für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften unzulässige Parkdauer und das bloße Halten keine Parkgebühr festgesetzt.

 

Nach Ansicht des Gerichtes kann demgemäß eine Gebührenpflicht am Tatort nur außerhalb der zeitlichen Geltung des kundgemachten Parkverbotes bestehen, sofern für solche Zeiten eine entsprechende Gebührenpflicht verordnet ist, weil in einem solchen Zeitraum eine nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer gegeben wäre und kein Parkverbot besteht.

 

4.

Zumal der Bf jedoch während des aufrechten Parkverbotes am Tatort geparkt hat, hätte für die dafür zuständige Behörde die Möglichkeit bestanden, ihn wegen eines Verstoßes gegen das Parkverbot zu bestrafen. Angesichts der bereits längst eingetretenen Verfolgungsverjährung ist eine derartige Bestrafung nicht mehr möglich.

 

Für die Bestrafung nach § 6 Oö. Parkgebührengesetz bleibt aus obigen Gründen mangels Pflicht zur Entrichtung einer Gebühr kein Raum. Der Bf hat die ihm vorgeworfene Tat schlichtweg nicht begangen. Aus diesem Grund war seiner Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

           

5.

Die ordentliche Revision ist im Hinblick auf die belangte Behörde zulässig, da der Rechtsfrage nach Ansicht des Gerichtes grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies als in Oberösterreich vermehrt flächendeckende Kurzparkzonen verordnet werden und innerhalb dieser naturgemäß oftmals Halte- und/oder Parkverbote bestehen. Auch ist dem Gericht keinerlei Judikatur des VwGH zum Oö. Park­gebührengesetz bekannt, die die Frage der im gegenständlichen Verfahren zu behandelnden Normenkonkurrenz zum Inhalt hatte. Die dem Gericht bekannte Judikatur hinsichtlich vergleichbarer Normen anderer Bundesländer ist auf den Oberösterreichischen Fall angesichts der im Erkenntnis behandelten legistischen Besonderheiten nicht anwendbar.  

Eine Zustellung an die Oö. Landesregierung, mit damit verbundener Revisionsbefugnis ist nicht angezeigt, da es sich bei einem Verwaltungs­strafverfahren um eine der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesene Angelegen­heit handelt und weder der eigene, noch der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde betroffen ist (§ 14 Abs. 1 Z 2 LVwGG).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Für den vorliegenden Fall ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen. Der belangten Behörde steht die ordentliche Revision beim Verwaltungs­gerichtshof offen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Felix Pohl