LVwG-550010/21/SE/AK

Linz, 21.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von A E R und W R, beide x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, x, x, vom 30. Oktober 2013
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
15. Oktober 2013, GZ: N10-45-2011, N10-45-1-2011, wegen konsensloser Eingriffe auf dem Grundstück Nr. x, KG O,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt I./8. abgeändert, sodass dieser wie folgt lautet:

 

„Jener Teil der Einfriedung mit verzinktem Maschendrahtgeflecht, der sich innerhalb einer Entfernung von 20 m vom xbach befindet, ist zu entfernen.“

 

Weiters wird festgelegt, dass die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 31. März 2015 zu erfolgen hat.

 

II.       Frau A E und Herr W R, beide x, x, haben binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwal­tungsverfah­rens­gesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissions­gebühren­verordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 163,20 Euro (je 81,60 Euro) zu entrichten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (kurz: belangte Behörde) vom 15. Oktober 2013, GZ: N10-45-2011, N10-45-1-2011, wurde Frau A E R und Herrn W R, beide x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, x, x (kurz: Beschwerdeführer), aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde S, im geschützten Bereich des xbaches den gesetzmäßigen Zustand bis 31. März 2014 durch die unter Spruchpunkt I./1. bis 9. festgelegten Maßnahmen wiederherzustellen:

 

1.   Die beiden östlich des Quellteiches, etwa in der Mitte des Grundstückes
Nr. x aufgestellten Objekte (Blechhütte und hölzerne Spielhütte) sind zu entfernen.

2.   Das Hüttenbauwerk nordöstlich der Fischerhütte im Ausmaß von 2,53 m x 2,13 m ist zu entfernen.

3.   Das Holzgebäude östlich der Fischerhütte im Ausmaß von 6,25 m x 3,10 m samt Türverbindung zu dem unter Punkt 2. beschriebenen Hüttenbauwerk ist zu entfernen.

4.   Die Flugdachkonstruktion östlich der Fischerhütte im Ausmaß von 9,13 m x 3,37 m ist zu entfernen.

5.   Die nicht standortgerechte Bepflanzung im Bereich der Hüttenbauwerke bzw. im südlichen Grundstücksbereich (diverse Ziersträucher westlich der Hütte, Ziergehölze wie Buchs bzw. drei Fichten östlich der Hütte) sind zu entfernen.

6.   Die Sitzgarnitur und die Tischtennisplatte im Bereich der Zufahrt zur Fischerhütte sind zu entfernen.

7.   Die Holzlage, die teilweise mit einer grünen Kunststoffplane überdeckt ist, ist zu entfernen.

8.   Das automatische Garagentor sowie jener Teil der Einfriedung mit verzinktem Maschendrahtgeflecht, der sich innerhalb einer Entfernung von 20 m vom xbach befindet, sind zu entfernen.

9.   Der Abschluss der Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen 14 Tagen unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Eingriffe sich im Grünland im geschützten Bereich des xbaches befinden. Sie sind als deutlich wahrnehmbare Faktoren anthropogenen Ursprunges in der Landschaft wahrzunehmen, welche infolge ihres optischen Eindruckes das Land­schaftsbild in diesem Naturraum, das heißt, hier der geschützte Bereich des xbaches, jedenfalls maßgebend verändern. Die hier umgebende Landschaft ist als landschaftlich und ökologisch sensible Zone zu bezeichnen.

Ausgehend vom Errichtungszeitpunkt des Hüttenbauwerkes (2,53 m x 2,13 m) und der Einfriedung war die Rechtslage des Oö. Naturschutzgesetzes 1964 heranzuziehen. Das Hüttenbauwerk befindet sich im 20 m Uferschutzbereich. Das automatische Einfahrtstor befindet sich mehr als 20 m, aber weniger als 50 m vom Ufer des verlegten xbaches entfernt. Ursprünglich war es ein dreifeld­riges Drehflügeltor. Es wurde 2007 durch ein elektromotorisch angetriebenes Schiebetor ersetzt. Da der Tausch eines dreifeldrigen Drehflügeltores gegen ein automatisches Schiebetor in Aluminiumausführung über eine Instandsetzungs­maßnahme hinausgeht, handelt es sich um einen feststellungspflichtigen Eingriff.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
30. Oktober 2013 Beschwerde (vormals Berufung) erhoben. Dazu führen sie zusammenfassend aus:

 

-       Die Blechhütte und hölzerne Spielhütte in der Mitte des Grundstückes
Nr. x sind bereits entfernt.

-       Das Hüttenbauwerk (2,53 m x 2,13 m), das Holzgebäude (6,25 m x 3,10 m) und die Flugdachkonstruktion sind keine maßgeblichen Eingriffe in das Land­schaftsbild, da ähnliche Bauten in unmittelbarer Nähe (Nachbarschaft) naturschutzbehördlich genehmigt sind. Die Einsichtigkeit ist kaum gegeben. Es fehlt eine Begründung, warum die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz verletzt sind.

-       Die nicht standortgerechte Bepflanzung im Bereich der Hüttenbauwerke kann durch Pflanzung standortgerechter einheimischer Gehölze ausgetauscht werden. Auch die Maschengittereinfriedung kann mit bodenständigen Pflanzen ergänzt werden.

-       Die Sitzgarnitur sowie die Tischtennisplatte sind keine Bauwerke im recht­lichen Sinne.

-       Der Amtssachverständige forderte keine Entfernung der Holzlage, sondern lediglich eine Verkleinerung. Die grüne Kunststoffplane wurde bereits entfernt.

-       Die Maschengittereinfriedung entlang der öffentlichen Straße wurde nach Bauanzeige von der Gemeinde S mit Schreiben vom 8. Juli 1972 bewilligt.

-       Das dreifeldrige Einfahrtstor wurde 2007 bei gleicher Torbreite durch ein elektromotorisch angetriebenes Schubtor ersetzt, um die Verkehrsbe­hinde­rung am öffentlichen Gut während des Öffnungsvorganges zu minimieren. Das Tor wurde mit grüner Farbe versehen.

-       Ein Teil des Maschendrahtzaunes wurde bereits entfernt. Der verbleibende Teil wird mit bodenständigen Pflanzen kaschiert.

 

I. 3. Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 30. April 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit, dass mit Schriftsatz vom
22. Oktober 2013 um baubehördliche Bewilligung hinsichtlich der Erweiterung der bestehenden Fischerhütte, der Errichtung von Lager- und Gerätehütten sowie der Errichtung einer überdachten Abstellfläche angesucht wurde. Zur Frage, ob und gegebenen­falls für welche Maßnahmen auf dem gegenständlichen Grund­stück ein Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt wurde, wurden keine Ausführungen gemacht.

 

Die Beschwerdeführer wiesen nochmals darauf hin, dass sich auf dem Nachbar­grundstück in wesentlich exponierterer Lage gleichwertige Bauwerke befinden, die offenbar bewilligt sind. Zudem besteht keine Einsichtigkeit, da die baulichen Anlagen im nordwestlichen Eck situiert sind.

 

I. 4. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat ein Gutachten des Landes­beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. In diesem Gutachten vom 24. April 2014 wird zusammenfassend Folgendes ausgeführt:

 

Die Blechhütte und hölzerne Spielhütte (I./1.) sowie die Sitzgarnitur im Bereich der Zufahrt zur Fischerhütte (I./6.) sind nicht mehr vorhanden.

Das gegenständliche Grundstück ist zum Teil als landwirtschaftlich genutztes Grünland und zum Teil als Grünland-Wald ausgewiesen. Die betroffenen Gebäude und baulichen Anlagen liegen dabei auf dem Grundstücksteil mit der Flächen­widmung Grünland-Wald. Auf dem angrenzenden Grundstück Nr. x besteht ein Wohngebäude, das aus naturschutzrechtlicher Sicht als bewilligungs­freier Altbestand anzusehen ist (1972 baubehördlich bewilligt). Ein weiteres Holz­gebäude (5,55 m x 3,45 m) nahe am xbach sowie eine bestehende Terras­senüberdachung (2 m x 3,33 m) sind konsenslos und daher bei der fachlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

 

Auf dem Grundstück Nr. x, das an das Grundstück Nr. x angrenzt, besteht ein im Ausmaß von 4,5 m x 4,25 m großes Hüttenbauwerk, das aber nur im Ausmaß von 4,15 m x 2,15 m 1999 naturschutzrechtlich bewilligt wurde.

 

Am gegenständlichen Grundstück Nr. x besteht ein Hüttenverbund, beste­hend aus der Fischerhütte (7,28 m x 5,15 m), Werkzeughütte (2,53 m x
2,13 m), Holzgebäude mit Pultdach (6,25 m x 3,10 m) und Flugdach (9,13 m x 3,37 m), wobei die Fischerhütte baurechtlich im Ausmaß von 6 m x 5 m bewilligt und aufgrund des Errichtungszeitpunktes als bewilligungsfreier Altbestand anzu­sehen ist.

 

Im betroffenen Umgebungsbereich handelt es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft im hügeligen Alpenvorland, welche überwiegend durch die Grünlandbewirtschaftung (zum Teil mit Ackerflächen) geprägt ist. Naturnahe Gliederungen dieses Landschaftsausschnittes sind vor allem durch die Bäche (xbach und xbach) mit den überwiegend standortgerechten Uferbegleit­gehölzen gegeben, welche den gesamten Umgebungsraum landschaftlich deutlich aufwerten. Diese Elemente geben diesem Umgebungsraum das dominante Gepräge. Unter Berücksichtigung der rechtmäßig bestehenden Bauten handelt es sich vor allem aufgrund der natürlichen Ausformung des xbaches (mit Ausnahme der Verrohrungsstrecke von etwa 20 m östlich vom öffentlichen Gut) mit überwiegend standortgerechtem Uferbegleitgehölz durchwegs um einen sen­siblen, naturnahen Umgebungsraum, welcher aus großräumiger Betrachtung noch von den naturnahen Elementen dominiert wird. Im Widerspruch dazu stehen vor allem bauliche Strukturen, wie Gebäude, welche aufgrund ihrer starren geometrischen Formen, dreidimensionalen Wirkung und Höhenent­wicklung ebenso wie die Einfriedungen aufgrund der flächenhaften Wirkung mit Regelgeometrie einen harten Kontrast zu den natürlichen Ausformungen des Umgebungsbereiches bilden. Aufgrund dieser Kontrastwirkung ist bei den Gebäuden aber auch bei den Einfriedungen (Zäunen) jedenfalls von einer prägenden Veränderung des Umgebungsraumes und damit von einem maßgeb­lichen Eingriff in das Landschaftsbild auszugehen.

Selbst unter der Betrachtung, dass einzelne Gebäude bzw. Gebäudeteile als rechtmäßiger Bestand zu berücksichtigen sind, kommt es dennoch zu einer deutlichen Verstärkung der Eingriffswirkung, da die bebaute oder überbaute Fläche von ursprünglich 30 auf mehr als 90 angehoben und somit in etwa verdreifacht wurde. Es kann nicht mehr von einer geringfügigen Vergrößerung bzw. Veränderung von untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden.

Im unmittelbaren Nahbereich um die Fischerhütte wurden zusätzlich Traufen­pflaster und Vorplatzflächen mit Waschbetonplatten ausgeführt und damit wei­tere versiegelte Flächen im Ausmaß von etwa 66 geschaffen. Insgesamt wurden somit zumindest 150 Grundstücksfläche auf dem Grund­stück
Nr. x zur Gänze versiegelt, wodurch auch ein Eingriff in den Naturhaushalt vorliegt. Weitere Eingriffe bestehen durch die Zufahrts- und PKW-Abstellflächen, welche in beschotterter Form vorhanden sind.

Ein weiterer deutlicher Unterschied zu den umgebenden Strukturen wurde durch die Terrassierung der Grundstücksflächen bewirkt, welche aufgrund der Fisch­teiche erforderlich wurde und mit begrünten Böschungen besteht. Diese Grün­flächen werden als Rasenflächen gepflegt und dadurch die landwirt­schaftliche Kulturlandschaft schleichend Richtung ziergärtnerische Gestaltung verschoben. Es wird eher die Charakteristik der Erholungsnutzung als die land­wirtschaftliche Nutzung im Landschaftsbild vermittelt. Die ursprünglich natur­nahe ­Kulturland­schaft wird immer mehr Richtung naturferner Kulturlandschaft umge­staltet.

Der gegenständlich beschriebene Hüttenverbund ist nicht nur aus dem unmittel­baren Nahbereich, sondern selbst aus größerer Entfernung noch mit freiem Auge erkennbar. Bei voller Belaubung wird sich die Fernwirksamkeit abschwächen und in der vegetationsfreien Zeit deutlich verstärken.

 

Aus fachlicher Sicht wird für die Entfernung der Maßnahmen ein Zeitraum von etwa drei Monaten als angemessen betrachtet.

 

I. 6. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 18. Juni 2014 im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zum Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 24. April 2014 wie folgt Stellung genommen:

 

Der Sachverständige weist darauf hin, dass bereits genehmigte Bauwerke bestehen und eben auf den beiden Grundstücken Nr. x und x die anthro­po­gene Überformung einsetzen würde. Bereits bestehende genehmigte Gebäude prägen das Landschaftsbild. Die zusätzlichen Bauten, wie der Holzschuppen östlich der Fischerhütte, das Hüttenbauwerk nordöstlich der Fischerhütte, die Sitzgarnitur, die Holzlage stellen keinen zusätzlichen Eingriff dar, sondern gehen im bereits bestehenden Umfeld mehr oder minder unter. Es handelt sich hier um eine geringfügige Vergrößerung bzw. Veränderung von untergeordneter Bedeu­tung. Aus dem Gutachten geht auch nicht deutlich hervor, dass es sich bei diesen Gebäuden um einen uneinsichtigen Bereich handelt und von der vorbeiführenden Straße gar nicht wahrgenommen werden kann.

Die Einfriedung besteht zu Recht und ist nicht als konsenslos zu bezeichnen. Die in beschotterter Form vorhandenen Zufahrts- und PKW-Abstellflächen sind aufgrund der bisherigen Nutzung des Grundstückes durch die Fischerhütte erforderlich und in dieser Form auch genehmigt. Es sind keine zusätzlichen Ein­griffe.

 

Nachdem auch auf dem Nachbargrundstück eine ziergärtnerische Gestaltung vorhanden ist, kann von keiner zusätzlichen Belastung der Umgebung gesprochen werden. Es ist auch nicht richtig, dass aus fachlicher Sicht die aufge­zeigten Erweiterungen und Zubauten trotz bereits bestehender rechtmäßiger Ein­griffe einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild nach sich ziehen würden.

 

Die vorgelegten Abbildungen zeigen vor allem die baugenehmigte Fischerhütte und beweisen, dass eine Unterscheidung zwischen zusätzlich errichtetem Gebäude und bereits bestehender Fischerhütte nicht möglich ist.

 

I. 7. Die belangte Behörde äußerte sich zum Gutachten vom 24. April 2014 nicht.

 

I. 8. Die Marktgemeinde S teilte mit Eingabe vom 19. September 2014 mit, dass die an das Grundstück Nr. x angrenzende Straße eine öffentliche Straße im Sinn der Straßenverkehrsordnung ist.

 

I. 9. Die Beschwerdeführer gaben mit Schriftsatz vom 30. September 2014 und ergänzend telefonisch am 2. Oktober 2014 bekannt, dass das dreifeldrige Drehflügeltor ein Ausmaß von 7.120 cm x 1.500 cm hatte, 1972 errichtet und 2007 durch ein elektromotorisch angetriebenes Schiebetor aufgrund des Alters ersetzt wurde. Die Breite der Zufahrt wurde nicht verändert.

 

II. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vor­gelegten Akt der belangten Behörde, dem eingeholten Gutachten sowie den weiteren eingeholten Stellungnahmen. Da der entscheidungswesentliche Sach­ver­halt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß
§ 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abge­sehen werden. Überdies haben die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durch­­führung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG anzuwenden.

 

Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten auszugsweise wie folgt:

 

㤠3 Begriffsbestimmungen:

 

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet: (....)

 

2.   Eingriff in das Landschaftsbild:

Eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

 

(....)

 

6.   Grünland:

Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrs­flächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

(....)

 

8.   Landschaftsbild:

Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

 

§ 10 Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer:

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmung gilt für folgende Bereiche:

 

1.   ....

2.   Für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

 

(....)

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

 

1.   in das Landschaftsbild und

2.   im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

 

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raum­ord­nungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

(....)

 

§ 58 Besondere administrative Verfügungen:

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausge­führt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektsmäßigen Zustand herzustellen oder wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(....)

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Land­schaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“

 

Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom
20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen lautet auszugsweise wie folgt:

 

㤠1:

 

(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

 

(....)

 

Anlage zu § 1 Abs. 1:

 

(....)

 

5.14. xbach“

 

Zum Zeitpunkt der Errichtung des Hüttenbauwerkes (2,53 m x 2,13 m) und der Einfriedung des gegenständlichen Grundstückes war das Oö. Naturschutz-
gesetz 1964, LGBl. Nr. 58/1964, in Geltung.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965, ist außerhalb von verbautem Gebiet die Errichtung von Bauwerken und Einfrie­dungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran unmit­telbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens verboten, solange die Bezirks­verwaltungsbehörde nicht mit Bescheid feststellt, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen öffentliche Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964 nicht verletzt werden.

Der Spruchpunkt I./1. betreffend die Entfernung der Blechhütte und hölzernen Spielhütte sowie der Spruchpunkt I./6. hinsichtlich der Sitzgarnitur sind bereits erfüllt. 

 

Das dreifeldrige Drehflügeltor wurde 1972 als Teil der gesamten Einfriedung des gegenständlichen Grundstückes nach Anzeige und Kenntnisnahme durch die Baubehörde außerhalb des 20 m, aber innerhalb des 50 m Uferschutzbereiches des xbaches errichtet. 2007, also 35 Jahre nach Errichtung, erfolgte der Austausch dieses Tores auf ein elektromotorisch angetriebenes Schiebetor. Die Zufahrtsbreite und die Höhe des Tores blieben unverändert. Überdies ist unbestritten, dass ein Teil der Einfriedung, zu dem auch das Gartentor zählt, im Uferschutzbereich des xbaches außerhalb des 20 m, aber innerhalb des 50 m Bereiches  als „Altbestand“ zu werten ist.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass dieser Austausch des Gartentors über eine Instandsetzungsmaßnahme hinausgeht und deshalb nicht mehr als bewilli­gungsfreier Altbestand zu werten ist. Aufgrund seiner maßgeblichen Eingriffswir­kung in das Landschaftsbild wurde die Entfernung vorgeschrieben.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist hingegen der Ansicht, dass das Gartentor nicht alleine für sich zu betrachten, sondern als ein Teil der gesamten Einfriedung anzusehen ist. Der Austausch des Gartentors betrifft daher nur einen Teil der Gesamtanlage, der wie im oben dargelegten Ausmaß als bewilligungs­freier Altbestand anzusehen ist.

Die Notwendigkeit des Austausches des Gartentors erscheint nach einer Nutzungsdauer des ursprünglich vorhandenen Drehflügeltors von 35 Jahren plausibel und nachvollziehbar. Die Instandsetzung dieses Teiles der Einfriedung erfolgte unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der gesetzlichen Forderung, die automatische Freigabe der Einfahrt von der öffentlichen Straße sicherzustellen. Der Austausch des Gartentors ist somit eine zulässige Instand­haltungsmaßnahme der als „Altbestand“ zu wertenden Einfriedung des gegen­ständ­lichen Grundstückes.

 

Die Beschwerde wendet sich gegen die auf sachverständiger Grundlage gewonnene behördliche Auffassung, das Hüttenbauwerk (2,53 m x 2,13 m), das Holzgebäude (6,25 m x 3,10 m) und die Flugdachkonstruktion sind keine maßgeblichen Eingriffe in das Landschaftsbild, da ähnliche Bauten in unmittel­barer Nähe (Nachbarschaft) naturschutzbehördlich genehmigt sind und auch die Einsichtigkeit kaum gegeben ist. Weiters wenden sie gegen das Sachverstän­digen­gutachten vom 24. April 2014 ein, dass die oben genannten Gebäude sowie die ziergärtnerische Gestaltung keine zusätzlichen Eingriffe bzw. Belastungen darstellen.

 

Mit diesen Ausführungen treten die Beschwerdeführer allerdings den oben genannten, auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen der belangten Behörde zu dem mit den gegenständlichen Maßnahmen verbundenen Eingriff in das Landschaftsbild nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn der §§ 3 Z 2 und 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vorliegt, ist daher nicht zu beanstanden und wird durch das Gutachten vom 24. April 2014 auch bestätigt.

Es handelt sich dabei somit um einen nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbotenen Eingriff, weil - unstrittig - eine bescheidmäßige Feststellung im Sinn dieser Bestimmung hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahmen, mit Ausnahme des Schiebetores, nicht vorliegt. Der Auftrag zur Entfernung der konsenslosen Maßnahmen ist daher rechtmäßig erfolgt.

 

Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den  Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt haben, sind entsprechend § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines acht halbe Stunden, weshalb von den Beschwerdeführern eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 163,20 Euro zu entrichten ist.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 haben die Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer