LVwG-550231/34/Wg/IH

Linz, 28.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F
(Vorsitzende: Maga. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über die Beschwerde von DI
J. und M. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. M., x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 16. Oktober 2013,
GZ LNO-100908/642-2013-St/Pla, betreffend Erlassung eines Flurbereinigungsplanes iSd Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung am 8. Oktober 2014 (mitbeteiligte Parteien: E. und M. H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L., x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.      Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die im bekämpften Bescheid enthaltene Anordnung betreffend die EZ x der Beschwerdeführer „Im C-Blatt werden

a)   die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes über Gst Nr. x, KG x, die Lage der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt 5535-25, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Grst. Nr. x u x, je KG x, beide vorgetragen in der EZ x, Gb x, hier als Last einverleibt;

b)   die Dienstbarkeit des Ableitungsrechtes (zur Ableitung von Oberflächenwasser) mittels eines Rohrkanales über Gst Nr. x, KG x, der Verlauf des Rohrkanales ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt Nr. 5535-25, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Grst. Nr. x u x, je KG x, beide vorgetragen in der EZ x, Gb x, hier als Last einverleibt;“

 

entfällt. Gleichzeitig wird im Anschluss an die in Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides enthaltene Wortfolge „Jedoch werden die folgenden Grunddienstbarkeiten und Reallasten aufrechterhalten, weil sie aus öffentlichem Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind:

a)   Grunddienstbarkeiten in Wäldern zur Waldbewirtschaftung (Waldwege) und zwar ungeachtet ihrer Verbücherung.

b)   Grunddienstbarkeiten des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes
sofern in den nachfolgenden Ausführungen nicht anderes verfügt ist.“

nachstehende Anordnung eingefügt: „Soweit zugunsten der in der - nach Maßgabe der angeschlossenen  und mit einem Bezugsvermerk versehenen Unterlagen - neu gebildeten Grst. Nr. x, KG x, vorgetragen in der
EZ x, Gb x, zusammengefassten Grundflächen

a)   eine Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes über Gst Nr. x, KG x, die Lage der Wasserleitung ist im angeschlossenen Servitutenplan,
M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt,

b)   und eine Dienstbarkeit des Ableitungsrechtes (zur Ableitung von Oberflächenwasser) mittels eines Rohrkanales über Gst Nr. x, KG x, der Verlauf des Rohrkanales ist im angeschlossenen Servitutenplan, M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt, besteht,

   bleibt diese Dienstbarkeit aufrecht.

Grundlage dieser Entscheidung und damit des im bekämpften Bescheid erlassenen Flurbereinigungsplanes sind die angeschlossenen und mit einem Bezugsvermerk gekennzeichneten Unterlagen (Servitutenplan M 1:2000, ZTL Pa x fskneu_senat_F, Planliche Darstellung von der neuen Flureinteilung, ZTL pa x besneu_senat_f, Abfindungsausweis  Litera L vom 31. Juli 2014, Abfindungsberechnung Litera L vom 31. Juli 2014). Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Das verfahrensgegenständliche Flurbereinigungsgebiet Haid II umfasst eine Fläche von ca. 265 ha mit 125 Parteien. Der Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens wurde 1989 eingebracht, 1992 erfolgte die Einleitung des Verfahrens und 1998 die Auflage des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes. Im mit Bescheid der Agrarbehörde Oö. vom 16. Oktober 2013,
GZ  LNO-100908/642-2013-St/Pla, erlassenen Zusammenlegungsplan Haid II wurden einerseits die Eigentumsverhältnisse neu geregelt und andererseits im Zuge der Richtigstellung des Grundbuches die künftig erforderlichen Grunddienstbarkeiten und Reallasten aufrechterhalten oder neu festgelegt. Dabei wurde im C-Blatt der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Bf) einerseits die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes über Grundstück Nr. x, KG x, zu Gunsten der Grundstücke Nr. x und x, je KG x, beide vorgetragen in der EZ X, GB x, als Last einver­leibt und andererseits die Dienstbarkeit des Ableitungsrechtes (zur Ableitung von Oberflächenwässern) mittels eines Rohrkanals über Grundstück Nr. x, KG x (H) zu Gunsten der Grundstücke Nr. x und x, je KG x, ebenfalls als Last einverleibt. Diese beiden Grundbuchseintragungen werden in der vorliegenden Berufung der Bf wegen mangelhafter Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seitens bekämpft. Korrespondierend wurde im bekämpften Bescheid im A-Blatt der mitbeteiligten Parteien (mP) eine Eintragung vorgenommen (unbestrittene Zusammenfassung des Verfahrensganges Tonbandprotokoll Seite 2).

 

2.           Der Bestand einer nicht verbücherten dinglichen Dienstbarkeit des Ableitungsrechtes zu Gunsten des Anwesens „Z“ (H) zu Lasten der Grundstücke Nr. x und x ist nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung vom 27. Mai 1998 zwischen Bf und mP unstrittig (Ausführungen der Verfahrensparteien Tonbandprotokoll Seite 3).

 

3.           Nach Ansicht der Bf umfasst die Dienstbarkeit aber nur die zum Zeitpunkt 27. Mai 1998 bestehenden Verhältnisse. Weiters bringen sie vor: „Festzuhalten ist, dass es sich nur um ein Wasserableitungs-, aber nicht um ein Wasserleitungsrecht handelt, das hier ausdrücklich außer Streit gestellt wurde. Wir wehren uns gegen die nach dieser Vereinbarung vom 27. Mai 1998 eingetretene Veränderung bzw. die seit diesem Zeitpunkt zusätzlich abgeleiteten Wässer.“ Die mP halten dem entgegen, dass dem Grunde nach keine mengenmäßige Beschränkung festgelegt wurde (vgl. Parteivorbringen Tonbandprotokoll Seite 3).

 

4.           Das LVwG hat in der öffentlichen Verhandlung am 8. Oktober 2014 Beweis erhoben. In der Verhandlung wurde mit den Verfahrensparteien die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Es wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt. Herr H. und Herr DI H. wurden als Parteien angehört. Der Berichter tat den Verfahrensparteien den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt laut Vorlageschreiben vom 29. April 2014 sowie den Inhalt des
Gerichtsaktes dar. Die Verfahrensparteien hielten ausdrücklich fest, dass auf eine wörtliche Verlesung der Verfahrensakte verzichtet wird. Die Verfahrensakte
gelten einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen. Nachdem der Berichter des Senates F zur Diskussion gestellt hatte, dass die beschriebene Dienstbarkeit im Rahmen einer Vorbehaltsklausel aufrecht bleibt, hielten die mP fest, keinen Beweisantrag zu stellen. Die Bf stellten den Antrag auf Beischaffung des Bauaktes aus dem Jahr 1996, zumal dort – so die Bf – eine Auflage enthalten sein müsste, dass die Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern auf eigenem Grund zu erfolgen hätte. Der Senat erklärte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit ein Schlussvorbringen zu erstatten.

5.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum bereits dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

6.           Die beanstandete Anordnung des bekämpften Bescheides betr. die EZ x, KG x, der Bf lautet wie folgt:

„Im C-Blatt werden

a) die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes über Gst Nr. x, KG x, die Lage der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt 5535-25, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Grst. Nr. x u x, je KG x, beide vorgetragen in der EZ x, Gb x, hier als Last einverleibt;

b) die Dienstbarkeit des Ableitungsrechtes (zur Ableitung von Oberflächenwasser) mittels eines Rohrkanales über Gst Nr. x, KG x, der Verlauf des Rohrkanales ist im Servitutenplan, M 1:2000, Mappenblatt Nr. 5535-25, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Grst. Nr. x u x, je KG x, beide vorgetragen in der EZ X, Gb x, hier als Last einverleibt;“

 

7.           Dieser Anordnung liegt die Vereinbarung vom 27. Mai 1998 zugrunde. Die am 27. Mai 1998 vor der belangten Behörde unterfertigte Vereinbarung zwischen mP und Bf lautet wie folgt:

„Die Parteien wurden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der Inhalt der Niederschrift als Erklärung vor der Agrarbehörde Rechtswirksamkeit hat. Bei Zustandekommen einer großzügigen Lösung der Zusammenlegung wie in der vorigen Niederschrift vom 27. Mai 1998 zwischen K, L, J, I vereinbart, soll der Komplex L10 unentgeltlich an H. abgetreten werden, dafür soll das von H. auf den Komplex K x ausgeleitete Niederschlagswasser auch in der Zukunft ohne weitere Ansprüche auf diesen Komplex umgeleitet werden können. Diese Erklärung soll auch für die Rechtsnachfolger Gültigkeit haben.“

 

8.           Laut dieser Niederschrift bzw. dem Wortlaut dieser Niederschrift wurde die Ableitung von Oberflächen- und Niederschlagswässern auf das Grundstück der Einschreiter fortgeschrieben, eine eventuelle mengen- oder flächenmäßige Festlegung wurde schriftlich nicht erörtert. Das belastete Grundstück Nr. x entspricht dem in der Niederschrift genannten Besitzkomplex K x, in jenem Bereich, wo die Oberflächen- und Niederschlagswässer auslaufen. Die berechtigten Grundstücke wurden in der Niederschrift nicht genannt oder näher beschrieben (Erörterung Berichter Tonbandprotokoll Seite 3).

 

9.           Zu den nach 27. Mai 1998 von den mP auf ihrem Anwesen (vulgo Z) errichteten Baulichkeiten: Mit Bescheid vom 20. Juni 2005 wurde den mP die Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles und eines Hackschnitzellagers erteilt. Dieser Bescheid enthält keine ausdrücklichen Anordnungen betr. die Entsorgung von Oberflächenwässern. Im Akt des LVwG befinden sich zudem die Baubewilligung vom 24. Mai 2013 für die Errichtung einer Garage, in dem entsprechend dem Einwand der Bf als Auflage 15 die Versickerung der Dachwässer des Garagengebäudes vorgeschrieben wurde (im Akt befindliche Baubescheide).

10.        Das ggst. Ableitungsrohr wurde im Jahr 1950 verlegt (Vorbringen mP Tonbandprotokoll Seite 3)

 

11.        Der Niederschrift vom 8. Oktober 2014 ist eine von Bf und mP gemeinsam mit der belangten Behörde erstellte Flächendarstellung von den Abwässern,
M 1:2000, als Beilage 1 angeschlossen. Die auf dieser Flächendarstellung rot markierten Flächen entwässern nach den Angaben der beiden Verfahrensparteien, Ehegatten H. und Ehegatten H., auf das Grundstück der Ehegatten H.. Jede Partei hat diese Flächen für ihre eigene Liegenschaft eingezeichnet. Das heißt, die rot markierte Fläche am Anwesen H. wurde von den Ehegatten H. gekennzeichnet. Die rot markierte Fläche am Anwesen H. wurde von den Ehegatten H. markiert und eingezeichnet (Beilage 1 der Niederschrift vom 8. Oktober 2014, Ausführungen Vertreter der belangten Behörde Tonbandprotokoll Seite 9).

 

12.        Mit diesem Erkenntnis wird die im bekämpften Bescheid angeordnete Einverleibung einer Dienstbarkeit behoben und gleichzeitig angeordnet, dass die Dienstbarkeit im bestehenden Umfang aufrecht bleibt. Grundlage für diese Ergänzung bilden die von der belangten Behörde erstellten und den Verfahrensparteien bereits mit Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Pläne, mit denen die Grundstücke Nr. x und x zu einem Grundstück zusammengefasst wurden und die entsprechenden Änderungen im Abfindungsregister. Im Detail handelt es sich um folgende Unterlagen: Servitutenplan
M 1:2000, ZTL Pa x fskneu_senat_F, Planliche Darstellung von der neuen Flureinteilung, ZTL pa x besneu_senat_f, Abfindungsausweis  Litera L vom 31. Juli 2014, Abfindungsberechnung Litera L vom 31. Juli 2014;

 

13.        Beweiswürdigung:

 

14.        Die Feststellungen stützen sich auf die jeweils in Klammer angegebenen Beweismittel.

 

15.        Zu Randnummer (RN) 1, 2, 3 und 4: RN 1 betrifft den unstrittigen Verfahrensablauf bis zur Einbringung der Berufung. Wie zu RN 2 festgestellt, ist der Bestand einer Dienstbarkeit nach Maßgabe der Vereinbarung vom 27. Mai unstrittig. In RN 3 werden die unterschiedlichen Standpunkte angeführt. RN 4 gibt Verfahrensablauf und Beweisaufnahme des LVwG zusammengefasst wieder.

 

16.        Zu RN 6, 7, 8 und 9: In der Sache selbst war in RN 6 und 7 zunächst der Wortlaut der beanstandeten Anordnung und der Vereinbarung vom 27. Mai 1998 anzuführen. Die in RN 8 angegebenen Ausführungen des Berichters wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten und waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen.  Die in RN 9 angeführten Baubescheide gelten als verlesen.

17.        Zu RN 10: Die mP brachten vor, das Ableitungsrohr sei im Jahr 1950 verlegt worden. Dies war auch nicht weiter strittig und wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

18.        Zu RN 11: Diese RN betrifft die Frage, welche Oberflächenwässer vom Anwesen der mP auf das Grundstück der Bf abgeleitet werden, was im Zuge des Lokalaugenscheines eingehend diskutiert wurde. Die Vertreter der belangten Behörde legten dazu in der Verhandlung eine gemeinsam mit den Bf und mP erstellte Flächendarstellung vor, auf der jede Partei für ihre Anwesen die abfließenden Oberflächenwässer eingezeichnet hatte. Herr H. kennzeichnete auf dieser Flächendarstellung eine Fläche mit blauem Kugelschreiber und hielt dazu fest, dass die gekennzeichnete Fläche nunmehr auf Eigengrund versickert würde. Dies ist nach Ansicht der Bf aber ungeklärt. Da insoweit kein weiterer Beweisantrag gestellt wurde, war lediglich festzustellen, dass eine Flächendarstellung vorliegt, auf der die dort eingetragenen Flächen auf Angaben der Parteien beruhen.

 

19.        zu RN 12: Die Dienstbarkeit soll lt. bekämpftem Bescheid zugunsten der Grundstücke Nr. x und x einverleibt werden. Auf der vorliegenden Flächendarstellung Beilage 1 der Niederschrift vom 8. Oktober 2014 ist zum Grst. Nr. x vermerkt „Dachversickerung“. In diesem Bereich befindet sich auch die Fläche, welche lt. Herrn H. nunmehr auf Eigengrund versickert wird. Da die Grundstücke x und x als Einheit dem Anwesen der mP „Z“ zuzuordnen sind, erteilte das LVwG der Agrarbehörde im Vorfeld den Auftrag, beide Grundstücke zusammenzuführen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Das neue Grundstück Nr. x umfasst die im bekämpften Bescheid gebildeten Grst. Nr. x und x.

 

20.        Rechtliche Beurteilung:

 

21.        Die vorliegende Berufung gilt als Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das LVwG zu entscheiden hat.

 

22.        Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes (Oö. FLG):

 

23.        § 24 Abs. 1 Oö. FLG lautet unter der Überschrift „Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen:

 

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des Oö. Bringungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde.

 

24.        Dass eine Dienstbarkeit nach Maßgabe der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 27. Mai 1998 besteht, ist unstrittig. Der Beweisantrag der Bf auf Beischaffung eines vor diesem Zeitpunkt angelegten Bauaktes war daher mangels Relevanz keine Folge zu geben. Der relevante Sachverhalt konnte bereits auf Grund des Verhandlungsergebnisses festgestellt werden.

 

25.        Soweit die Bf anmerken es handle sich um ein Wasserableitungs- und nicht um ein Wasserleitungsrecht, ist auf folgende Ausführungen der belangten Behörde (Tonbandprotokoll Seite 4) zu verweisen: „Die in der Berufung beanstandete Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes (lit. a) bezieht sich auf das vorhandene Rohr selber. Das unter lit. b eingetra­gene Ableitungsrecht zur Ableitung von Oberflächenwässern bezieht sich auf die Aus­leitung unmittelbar auf dem Grundstück der Beschwerdeführer.“ Das Wasserleitungsrecht bezieht sich auf die seit 1950 bestehende Rohrleitung und stellt insoweit keine neu begründete Dienstbarkeit dar. Nach Ablauf von 30 Jahren wurde eine Dienstbarkeit des Wasserleitungs- und Ableitungsrechtes durch Ersitzung erworben.

 

26.        Zum Umfang der bestehenden Dienstbarkeit: Eine gemessene Dienstbarkeit liegt vor, wenn ihr Inhalt durch den Titel unzweifelhaft umschrieben ist; eine ungemessene Dienstbarkeit hingegen dann, wenn das Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt ist. Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist nicht das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. Es kommt daher auf die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung an (vgl. OGH vom 29. Jänner 2014, 7 Ob 228/13z).

 

27.        Die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 27. Mai 1998 sind jedenfalls von der bestehenden Dienstbarkeit erfasst. Mengenmäßig wurde keine Einschränkung getroffen, weshalb grundsätzlich vom Bestand einer ungemessenen Dienstbarkeit auszugehen ist. Dass alle derzeit am Anwesen der mP (vulgo Z) anfallenden Oberflächenwässer erfasst sind, wurde in der Verhandlung aber auch seitens der mP nicht behauptet. Auf den Baubescheid vom
24. Mai 2013 wird verwiesen (RN 9). Die mP versickern eigenen Angaben zufolge die auf näher beschriebenen Oberflächen anfallenden Oberflächenwässer auf Eigengrund (RN 11).

 

28.        Die im ggst. Erkenntnis neu angeordnete Grst Nr. x erfasst die im bekämpften Bescheid gebildeten Grst. Nr. x und x. Soweit zugunsten der in dieser neuen Grst. Nr. x zusammengefassten Grundflächen eine Dienstbarkeit besteht, wird diese durch Ergänzung der Vorbehaltsklausel aufrechterhalten. Es wird also keine Dienstbarkeit „neu“ iSd § 24 Abs. 1 FLG begründet. Eine mengenmäßige Beschränkung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bf keine Ableitungsmenge mengenmäßig beziffert haben. Entsprechend der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

29.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

30.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Im Detail ging es um einzelfallbezogene Belange der Ableitung von Oberflächenwässern auf dem Grst. Nr. x der Bf über eine seit dem Jahr 1950 bestehende Rohrleitung und der sich daraus ergebende Bestand einer Dienstbarkeit wie er von den Parteien nach Maßgabe einer Vereinbarung aus dem Jahr 1998 unstrittig war.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Karin Lederer