LVwG-600425/6/SCH/CG/MSt

Linz, 29.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des Herrn G. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. B. aus L. , vom 14. Juli 2014, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion OÖ. vom 5. Juni 2014, AZ: S-37414/13-3, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 23. Oktober 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das an-gefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Landespolizeidirektion Oö. hat  Herrn G. H.  (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Juni 2014, AZ: S-37414/13-3, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.                                                                             Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben, wie am 24.06.2013 11:10 Uhr, in R., Ortschaftsbereich K., H.-Straße, B143 bei StrKm 0,850 festgestellt wurde, den Kraftwagenzug, bestehend aus LKW, Kz.: SD-..... und Anhänger, Kz.: RI-..... gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugt, da festge­stellt wurde, dass die Beladung nicht den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es wurde festge­stellt, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beein­trächtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch ge­eignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die La­dung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des La­degutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass der am Anhä­nger transportierte Bagger unzureichend gesichert war.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 17. Juni 2014 zugestellt worden ist, richtet sich seine rechtzeitig mit Schreiben vom 14. Juli 2014 eingebrachte Beschwerde. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Anlässlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Insbesondere wurden die im Akt befindlichen Lichtbilder, zum Teil angefertigt von den einschreitenden Polizeiorganen, zum Teil von jener Person, die dem Beschwerdeführer den Bagger überlassen hatte. Der Beschwerdeführer hat zur Verhandlung als Zeugen W. F. stellig gemacht, der als Bruder des Baggerbesitzers neben ihm und dem Beschwerdeführer bei der Verladung des Fahrzeuges anwesend gewesen war. Dieser Zeuge hat folgendes angegeben:

 

Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Bei Herrn H.  war zum Vorfallzeitpunkt ein Rohrbruch, er hatte Wasser im Keller. Ich wurde von ihm gebeten, dass ich ihm helfe. Ich fuhr zu meinem Bruder, der hat eine Baumaschinen-Vermietung. Bei ihm war der heute gegenständliche Bagger verfügbar. Mein Bruder fuhr mit dem Bagger auf den Anhänger, der im Übrigen auch meinem Bruder gehört. Der Bagger wurde auf dem Anhänger abgestellt, sodann erfolgte die Sicherung dieses Fahrzeuges durch uns. Die Sicherung erfolgte so, dass ein Gurt angebracht wurde. Der Gurt wurde in Ösen im Bereich der beiden seitlichen Ladebordwände angebracht. Beim Schild des Baggers ist hinten eine Metallplatte angeschweißt, die zur Sicherung dient. Der Bagger ist durch diese Vorrichtung total mit dem Anhänger verbunden. Wenn so, wie auf dem Lichtbild dargestellt, der Bagger auf dem Anhänger steht, lässt er sich nicht bewegen.

 

Ich erläutere die Situation anhand des heute vorgelegten Lichtbildes A, auf welchem die Platte samt Bolzen zu sehen ist.

Ich weiß nicht mehr wann dieses Foto angefertigt wurde, bei der polizeilichen Amtshandlung war es jedenfalls nicht der Fall gewesen.

Mein Bruder hat insgesamt drei Bagger, wenn mir heute das Lichtbild B mit einem Foto eines Baggers gezeigt wird, dann nehme ich an, dass dies der Bagger war, der von Herrn H. abgeholt wurde. Es ist bei allen drei Baggern eine derartige Platte samt Bolzen, wie heute von mir geschildert, angebracht.

 

Wenn mir heute ein Lichtbild vorgelegt wird, welches bei der polizeilichen Amtshandlung angefertigt wurde, so gebe ich an:

Es handelt sich hier um ein und denselben Bagger, dies ergibt sich insbesondere aus einer Beschädigung der Verkleidung, die auf beiden Fotos zu sehen ist.

 

Es handelt sich bei dem erwähnten Bolzen um einen sogenannten 30er-Bolzen, welcher fix mit dem Rahmen des Anhängers verbunden ist in Form der schon erwähnten Platte, ich halte das für eine ausreichende Ladungssicherung. Daher hat auch bloß ein Zurrgurt ausgereicht.“

 

4. In der polizeilichen Anzeige über den Vorfall findet sich kein Hinweis auf diese zusätzliche Sicherung des Baggers. Sie dürfte also bei der Amtshandlung aus welchen Gründen auch immer nicht thematisiert worden sein. Der Beschwerdeführer selbst erweckte bei der Verhandlung den Eindruck, dass er im Hinblick auf eine korrekte Ladungssicherung nicht sehr kundig ist. Deshalb ist anzunehmen, dass er den gegenständlichen Bolzen auch nicht kannte und somit die Beamten nicht darauf verwies. Er hat selbst angegeben, sich auf die beiden fachkundigen Personen, die die Verladung vorgenommen hatten, verlassen zu haben. Dies ist auch nicht gänzlich unschlüssig, hat er doch den Bagger samt Anhänger bei einer Baumaschinenvermietung abgeholt und war die Verladung durch den Firmeninhaber bzw. dessen Bruder erfolgt. Wenn also beim Beschwerdeführer der Eindruck entstand, dass hier Fachleute am Werk waren, kann ihm dieser Umstand zwar von der Überzeugungspflicht gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 nicht entbinden, die Kenntnis der Sicherung des Baggers durch den erwähnten Bolzen, eine laut Angaben der beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen seltene Sicherungsmethode, kann aber ebenso wenig ohne weiteres von ihm verlangt werden. Seitens der Sachverständigen konnte bei der Verhandlung keine endgültige Aussage getroffen werden, ob der konkret verwendete Bolzen im Verein mit dem einen Zurrgurt dann letztlich eine ausreichende Ladungssicherung dargestellt hat oder nicht. Dazu wären noch weitere Erhebungen in technischer Hinsicht erforderlich gewesen, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aber verfahrensökonomisch nicht zu vertreten gewesen wären angesichts einer Verwaltungsstrafe in der vorliegenden Höhe.

 

5. Es fällt zwar auf, dass das Planierschild, welches im Wege des Bolzens auf der Ladefläche des Anhängers befestigt war, auf dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Foto offenkundig nicht jenes war, das bei der polizeilichen Anhaltung fotografisch festgehalten wurde. Hier hat die Sachverständige mehrere Anhaltspunkte nachvollziehbar erläutert, die auf einen Wechsel des Planierschildes zwischen der Lichtbildanfertigung durch die Polizei und jener durch den Inhaber der Baggervermietung hindeuten. Zumal Planierschilde von Baggern - zum Unterschied von Baggerschaufeln – im Regelfall selten gewechselt werden, ist das eine ungewöhnliche Maßnahme. Nachdem der eingangs erwähnte Zeuge allerdings angegeben hat, bei allen Baggern wäre eine derartige Befestigungsmöglichkeit vorgesehen, ist der Planierschaufelwechsel nicht von Entscheidungsrelevanz.

Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer anlässlich der eingangs erwähnten Verhandlung keinesfalls überzeugend gewirkt, zumal sich aber die Frage der Befestigung des Baggers mittels Bolzen nicht begründbar zu Ungunsten des Beschwerdeführers klären ließ, hatte dem Rechtsmittel unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ Erfolg beschieden zu sein.

Die Feststellung der belangten Behörde im Spruch des Straferkenntnisses, dass der Bagger „unzureichend“ gesichert gewesen sei, konnte nach den Erkenntnissen, die im Rahmen der Verhandlung gewonnen wurden, nicht mehr aufrecht erhalten werden.

 

 

 

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs.9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n