LVwG-800103/2/Kof/IH/JW

Linz, 04.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des F A G, geb. x, x, x vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H – Dr. G H, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. August 2014, VerkGe96-41-2014 wegen Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes,

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Betreffend Punkt I)/1) des behördlichen Straferkenntnisses wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer gemäß
§ 45 Abs.1 Z4 iVm Abs.1 letzter Satz VStG ermahnt.

 

II.

Betreffend Punkte I)/2) und II) des behördlichen Straferkenntnisses wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            und II.:                                                                                                             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:
         

„Sie haben als gemäß § 15 Abs.6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (GelverkG) verwaltungsstraf­rechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Taxi ...... GmbH mit dem Sitz in PLZ Adresse, diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für „Taxi-Gewerbe mit ..... PKW gemäß § 3 Abs.1 Z3 GelverkG" am Standort ..... nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften
des GelverkG in Verbindung mit der OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung eingehalten werden.

 

I)    

Anlässlich einer Kontrolle des als Taxi zum Verkehr zugelassenen PKW mit
dem Kennzeichen VB-..... am 02.04.2014 um 14.30 Uhr in V,
...str. Nr. .., wurde Folgendes festgestellt:

1)     

Auf der Dachleuchte war auf der Rückseite die Werbeaufschrift „......" angebracht, obwohl die Aufbringung von Werbeaufschriften, ausgenommen
die Anbringung der jeweiligen Taxirufnummer bzw. der Rufnummer der Taxifunkzentrale, verboten ist.

2)     

Der Fahrer trug ein schwarzes Polo-Shirt, obwohl die Bekleidung bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd (im Sommer mindestens aus knielanger Hose und Hemd), zu bestehen hat.

 

II)

Anlässlich einer Kontrolle des für Herrn x zum Verkehr zugelassenen PKW
mit dem Kennzeichen VB-..... am 18.04.2014 um 03.40 Uhr in ....., Lenker
Herr x, wurde Folgendes festgestellt:

 

Der angeführte PKW wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Taxi-Gewerbe eingesetzt, da zwei Fahrgäste mit dem Privatfahrzeug des Herrn x von ...... nach ........ befördert wurden.

Sie haben dadurch die Zahl der Fahrzeuge vermehrt, ohne die für diese Konzessionserweiterung erforderliche Genehmigung erhalten zu haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I./1) § 15 Abs.1 Z5 GelverkG iVm  § 24 Abs.3 OÖ. Taxi- und Mietwagen-BO

I./2) § 15 Abs.1 Z5 GelverkG iVm § 6 Abs.2 OÖ. Taxi- und Mietwagen-BO

II) § 15 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 GelverkG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,                     gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

                               

I/1)   150 Euro            12 Stunden                   § 15 Abs.1 Einleitung GelverkG

I/2)   Ermahnung           --------                       § 45 Abs.1 letzter Satz VStG                                                                                          

II)     500 Euro            36 Stunden                  § 15 Abs.1 Einleitung GelverkG

 

          Gesamt:                 Gesamt:

         650 Euro                  48 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

65 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ................... 715 Euro.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. August 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 17. September 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Zu Punkt I./1. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf bestätigt in der Beschwerde (Seite 4, letzter Satz), dass auf der Rückseite der Dachleute des verfahrensgegenständlichen Taxifahrzeuges die Aufschrift „.....“ angebracht war. – Der Bf hat dadurch den Tatbestand nach § 24  Abs.3 2.Satz der OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung verwirklicht.

 

Der Bf bringt in der Beschwerde jedoch vor, er habe bereits bei der Amtshandlung diese Aufschrift entfernt. – dies hat der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr RI. R. O., PI V. dem unterfertigten Richter am 03.11.2014 telefonisch bestätigt.

 

Es ist dadurch vertretbar, gemäß § 45 Abs.1 Z4 sowie Abs.1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und den Bf unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen.

 

Zu Punkt I./2. des behördlichen Straferkenntnisses:

§ 6 Abs. 2 der OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung lautet auszugsweise:

Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus langer Hose und Hemd (im Sommer mindestens aus knielanger Hose und Hemd) zu bestehen.

 

Es ist selbstverständlich und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass bei Männern als Oberbekleidung z.B. auch ein T-Shirt, ein Pullover, eine Jacke oder ein Sakko zulässig ist.

Nicht zulässig wäre, dass die Oberbekleidung nur aus einen „Unterleibchen“ besteht.

 

Der Lenker war bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt mit einen „Poloshirt“ bekleidet. – Dies entspricht somit § 6 Abs.2 der OÖ. Taxi- und Mietwagen-BO.

 

Es war daher gemäß § 45 Abs.1 Z2 1.Halbsatz VStG

der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu Punkt II. des behördlichen Straferkenntnisses:

Der Bf bringt in der Beschwerde vor, sein Lenker, Herr E hatte – kurz vor der verfahrensgegenständlichen Fahrt – Dienstschluss und den Fahrzeugschlüssel für das von ihm zuvor gelenkte Taxi in den Postkasten des Unternehmens geworfen.

Ab diesem Zeitpunkt war für den Lenker somit der Fahrzeugschlüssel nicht mehr verfügbar und hatte er keinen Zugriff mehr auf das Taxifahrzeug.

Kurz danach kam der Anruf betreffend die verfahrensgegenständliche Fahrt.

Der Lenker hat dadurch diese Taxifahrt mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt.

 

Dieses Vorbringen des Bf ist glaubhaft und kann nicht widerlegt werden.

 

Der Lenker hat – dem Verfahrensakt ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen –

mit seinem Privatfahrzeug nur eine einzelne/einzige Taxifahrt durchgeführt.

Die Fahrtstrecke hat – lt. google maps – ca. 3 km betragen.

 

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Lenker
für diese Fahrt das Taxifahrzeug verwendet hätte, falls ihm dieses noch zur Verfügung gestanden wäre.

 

Der Bf führt in der Beschwerde zutreffend aus, dass der Lenker sein Privatfahrzeug

·      nicht zusätzlich zu den Taxifahrzeugen des Bf , sondern nur

·      anstelle des zuvor verwendeten Taxifahrzeuges, somit als „Ersatzfahrzeug“

eingesetzt hat.

 

Der Bf hat dadurch nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.1 Z1 GelverkG sondern allenfalls eine nach § 27 der OÖ. Taxi-und Mietwagen-BO begangen.

 

Es war daher gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG der Beschwerde stattzugeben und

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

III.:

 

Betreffend die im gegenständlichen Erkenntnis maßgeblichen Rechtsfragen zu

·                    § 24 Abs.3 der OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung

·                    § 6 Abs.2 der OÖ. Taxi- und Mietwagen-Betriebdordung sowie

·                    § 15 Abs.1 Z1 GelverkG

existiert – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung des VwGH.

 

Die ordentliche Revision ist somit zulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer ordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer ordentlichen Revision sind beim LVwG OÖ. einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler