LVwG-600558/2/MZ/SA

Linz, 03.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des N. A., geb. 1982, L., D.straße 15/3/11, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.9.2014, GZ: VerkR96-19912-2014-Pac, betreffend die Strafhöhe in Folge einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.  Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 105,- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 58 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10,50,- Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.9.2014, GZ VerkR96-19912-2014-Pac, wurde die mit Strafverfügung vom 27.8.2014, Zahl VerkR96-19912-2014-Pac, gegen den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) verhängte Strafe von 160,- Euro auf 110,- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden [wobei in der Strafverfügung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden festgesetzt war] auf 60 Stunden, herabgesetzt.

 

Dem Verfahren zugrunde liegt eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960, da der Bf am 22.5.2014 um 20:35 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in F. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der Messtoleranz – um 36 km/h überschritten hat.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften – teilweise in einer veralteten Fassung – begründet die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

 

„Straferschwerend wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung gewertet. Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangt die Behörde, zur Auffassung, die Strafen auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen“

 

b) Gegen den genannten Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Der Bf bringt in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass die nunmehr festgesetzte Strafe nach wie vor eine für seine Verhältnisse empfindliche Höhe aufweise und es daher aufgrund seiner derzeit enorm angespannten finanziellen Situation äußerst schwierig sei, diese Verbindlichkeit zu begleichen. Da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld in absehbarer Zeit ende und er danach nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen werde, ersuche er nochmals um eine Reduktion des Strafbetrages, um diesen bezahlen zu können.

 

II. a) Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der bis dato verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Bf hat am 22.5.2014 um 20:35 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in F. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h – nach Abzug der Messtoleranz – um 36 km/h überschritten. Der Bf ist – wie schon die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe zeigt – hinsichtlich der Tat einsichtig und bringt vor, am Tatort ortsunkundig gewesen zu sein und die Ortstafel übersehen zu haben.

 

Der Bf ist stipendienloser Student; seine Einkünfte setzen sich aus ca 330,- Euro Arbeitslosengeld und ca 380,- Euro Einkommen aus geringfügiger Arbeit zusammen. Den Einkünften stehen Fixkosten in der Höhe von ca 500,- Euro gegenüber.

 

III. a) Gemäß § 99 Absatz 2d StVO 1960 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Da der Bf – wie aufgrund der auf die Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde rechtskräftig bindend festgestellt wurde – die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h, in concreto um 36 km/h überschritten hat, findet die zitierte Norm im ggst Fall auch Anwendung.

 

b) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

c) Der Bescheidbegründung der belangten Behörde kann in keinster Art und Weise entnommen werden, wie sie zu dem von ihr erlangten Ergebnis gekommen ist. Als straferschwerend führt sie das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ins Treffen, Milderungsgründe werden hingegen keine herangezogen. Auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf wird nicht rekurriert. Den Denkgesetzen zufolge wäre somit der Strafbetrag wohl nicht herabzusetzen gewesen.

 

d) Da die Strafzumessung der belangten Behörde aufgrund dieser substanzlosen Begründung nicht nachvollzogen werden kann, hat das Landesverwaltungsgericht folgende Überlegungen angestellt:

 

Der von § 99 Abs 2d StVO 1960 vorgegebene Strafrahmen reicht von 70,- bis 2.180,- Euro. Ohne Ansehung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von der belangten Behörde im Wege der Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von 160,- Euro verhängt. Diese 160,- Euro stellen somit für die weiteren Überlegungen den Ausgangspunkt dar.

 

Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, wenn sie implizit ins Treffen führt, dass der Bf die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat. Entgegen der Ansicht der Behörde stellt dies jedoch keinen Erschwerungsgrund dar, da bereits die Strafnorm des § 99 Abs 2d StVO 1960 eigens für derartige Überschreitungen konzipiert wurde. Freilich kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Mindeststrafe von 70,- Euro für den Fall der gelindesten Überschreitung im Sinne der zitierten Norm – also für Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h – vorgesehen hat. Da der Bf eine Überschreitung von 36 km/h zu verantworten hat, kann wohl auch nicht mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 99 Abs 2e StVO 1960 zu verweisen, wonach der Gesetzgeber für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet eine Mindeststrafe in der Höhe von 150,- Euro vorsieht.

 

Als strafmildernd ist dem Bf anzurechnen, dass er – zumindest geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nichts anderes hervor – bis dato unbescholten ist. Zudem ist aufgrund des Vorbringens des Bf, er habe die die Geschwindigkeitsbegrenzung auslösende Ortstafel übersehen, von einer fahrlässigen Begehung auszugehen. Die Einschränkung schon seines Einspruches gegen die behördliche Strafverfügung auf die Strafhöhe kann als reumütiges Geständnis gewertet und damit ebenfalls strafmildernd berücksichtigt werden.

 

Da den genannten Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenüber steht, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes unter Mitberücksichtigung der ungünstigen finanziellen Situation des Bf eine Strafe in der Höhe von 105,- Euro, das sind in etwa 4,8 % der vorgesehenen Höchststrafe, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 58 Stunden, jedenfalls ausreichend, um den Bf in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Strafe auf die genannte Höhe.

 

Abschließend ist der Bf darauf hinzuweisen, dass es im frei steht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen, sollte ihn die Zahlung des gesamten Strafbetrages vor unüberwindbare Hürden stellen.

 

f) Bei diesem Ergebnis war gemäß § 52 Abs 8 VwGVG von einem Beitrag des Bf zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abzusehen. Der Kostenbeitrag für das Verfahren der belangten Behörde war entsprechend anzupassen.

 

IV.          Revisionsabspruch

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zudem weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer