LVwG-600366/5/MS/SA

Linz, 28.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn E. W., L.straße 7A, S., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 15. April 2014, VerkR96-6172-2014, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 15. April 2014, VerkR96-6172-2014-pac, wurde über Herrn E. W. (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden verhängt sowie einen Kostenbeitrag im Umfang von 10 Euro vorgeschrieben, weil Herr E. W. in der Gemeinde Schörfling am Attersee, Autobahn Freiland, A1 bei km 231.270 in Fahrtrichtung Wien, am 19. Jänner 2014, um 11:46 Uhr, mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes Benz und dem behördlichen Kennzeichen S-….., die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden ist.

 

Begründend führt die Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde durch die Landesverkehrsabteilung Oö (LVA) festgestellt und der Behörde zur Anzeige gebracht.

Gegen die Strafverfügung vom 06. Februar 2014 haben Sie mit Schreiben vom 11. März 2014 Einspruch erhoben und die Lenkereigenschaft bestritten. Ob eventuell Ihr Zwillingsbruder aus Italien oder Ihre Frau das Fahrzeug gelenkt hat, können Sie nicht mehr mitteilen.

Mit Schreiben vom 24. März 2014, wurden Sie unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 103 Abs. 3 KFG ersucht, den Lenker der Behörde mitzuteilen.

§ 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Ein bloßes Leugnen der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist kein dienlicher Gegenbeweis.

Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

Hinsichtlich der Tätervermutung in Bezug auf das Grunddelikt wird darauf hingewiesen, dass die Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer sei selbst der Täter gewesen.

Nachdem sich der Tatort in Österreich befindet wurde darauf hingewiesen, dass es in Österreich (noch) keine flächendeckenden Frontfotos gibt, die die Erkennung des Lenkers gewährleisten.

Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt es sich um besonders schwere Verstöße im Straßenverkehr, weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellen. Schon aus generalpräventiven Gründen sind derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 wird ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen.

Strafmildernd wurde Ihre bisherige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerdende Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das am 28. April 2014 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Fax vom 07. Mai 2014 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt, er sei in der genannten Zeit nicht Lenker seines Fahrzeuges gewesen. Sein Zwillingsbruder, der in Italien lebe, sei mit seiner Frau und einigen seinen Freunden zu ihm zu Besuch gekommen und habe sich sein Auto geliehen. Ob sein Zwillingsbruder, dessen Frau oder dessen Freunde sein Fahrzeuge gelenkt hätten, könne er nicht mitteilen.

 

In der Beschwerde selbst wird zwar kein Beschwerdeantrag gestellt, jedoch ist aus dem Vorbringen deutlich erkennbar, dass die Beschwerde dahingehend gerichtet ist, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtet Strafe aufgehoben wird. Somit wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

 

Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den gegenständlichen Verfahrensakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Aus diesem lies sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das OÖ. Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. In der StVO ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 Ziffer 3 VwGVG kann von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Im bekämpften Straferkenntnis wurde keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt und keine der Parteien hat eine mündliche Verhandlung beantragt.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr am 19. Jänner 2014, um 11.46 Uhr, mit dem Fahrzeug der Marke Mercedes Benz und dem behördlichen Kennzeichen S-….. in der Gemeinde Schörfling am Attersee, auf der Autobahn A1 bei km 231.270 in Fahrtrichtung Wien, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) um 30 km/h überschritt.

 

Aufgrund einer Anzeige der Oberösterreich LVA FB 2.2. wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 06. Februar 2014, VerkR96-6172-2014, zu einer Geldstrafe von 70 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2014 Einspruch erhoben und begründend ausgeführt, dass sich sein in Italien unter dem Namen G. P. lebender Zwillingsbruder, der mit seiner Frau und Freunden zu Besuch gewesen war, sein Auto ausgeliehen hat. Wer sein Auto jedoch gelenkt hat, könne er aber nicht sagen.

Daraufhin hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2014, VerkR96-6172-2014, zur Lenkerauskunft aufgefordert. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und in der Folge gegen den Beschwerdeführer das bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

 

III.           Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetztes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

IV.          Die Verpflichtung die auf der jeweiligen Straße zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten trifft den jeweiligen Lenker eines Fahrzeuges.

 

Im ggst. Verfahren hat der Zulassungsbesitzer erstmals im Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben, das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen S-….. nicht gelenkt zu haben, da er es zum fraglichen Zeitpunkt an seinen in Italien unter dem Namen G. P. lebenden Bruder geliehen zu haben, der mit seiner Frau und Freunden zu Besuch gewesen sei. Er könne daher auch nicht sagen, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Der Aufforderung der Behörde die Lenkerauskunft zu erteilen wurde nicht Folge geleistet, da der Beschwerdeführer das betreffende behördliche Schreiben nicht behoben hatte.

 

Wie von der Behörde zutreffend formuliert, dient die in § 103 Abs. 2 KFG enthaltene Aufforderung an den Zulassungsbesitzer entweder dazu, den Lenker eines Fahrzeuges bekannt zu geben, oder eine Person namhaft zu machen, die Auskunft darüber geben kann, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, der Sicherstellung den betreffenden Fahrzeuglenker jederzeit ermitteln zu können, ohne selbst langwierige und umfangreiche Ermittlungen anstellen zu müssen.

Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde im Einspruch den Vor- und Zunamen seines in Italien lebenden Zwillingsbruder genannt, der sich von ihm das Fahrzeug geliehen hat, jedoch hat der Beschwerdeführer der Behörden nicht mitgeteilt, wer das Fahrzeuge am 19. Jänner 2014, um 11.46 Uhr gelenkt hat bzw. wer darüber Auskunft erteilen kann, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gelenkt hat.

Die Lenkerauskunft blieb mangels Abholung des Schriftstückes durch den Beschwerdeführer unbeantwortet.

 

Da die Beschwerde keinen Antrag entsprechend § 9 VwGVG aufwies, forderte das OÖ. Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde auf und ersucht gleichzeitig um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkberechtigung an der Abgabestelle anwesend war. Ebenso forderte das OÖ. Landesverwaltungsgericht im Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle den Beschwerdeführer erneut auf, bekannt zu geben, wer das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen S-… am 19. Jänner 2014, um 11.46 Uhr auf der A1 im Gebiet von Schörfling am Attersee Richtung Wien gelenkt hat bzw. die Namhaftmachung einer Person, die darüber Auskunft gegen kann.

In seiner Antwort vom 7. April 2014 gab der Beschwerdeführer weder an, im Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen zu sein, noch gab er bekannt wer das Fahrzeug gelenkt hat bzw. wer Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges geben kann. Er verwies lediglich auf die bereits im Akt aufliegenden Fakten.

Der Beschwerdeführer hat sowohl im Behördenverfahren als auch jetzt im Verfahren vor dem OÖ. Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit entweder den Lenker des ggst. Fahrzeuges oder eine Person, die Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges geben kann, namhaft zu machen.

Wie bereits im bekämpften Straferkenntnis ausgeführt, reicht eine bloße Behauptung das entsprechende Fahrzeug nicht gelenkt zu haben nicht aus, sondern hat der Zulassungsbesitzer die Verpflichtung an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalt mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht ist etwa durch die Abgabe einer vollständigen Lenkerauskunft erfüllt. Die bloße Nennung eines Namens eines in Italien lebenden Zwillingsbruders der ev. das Fahrzeug gelenkt haben könnte, ohne hier wenigsten die Adresse hinzuzufügen, ist insbesondere nach Zustellung des Straferkenntnisses, aus dem bereits hervorgeht, dass der bestehenden Mitwirkungspflicht nicht genüge getan wurde, und der erneuten Aufforderung durch das OÖ. Landesverwaltungsgericht, nicht geeignet das OÖ. Landesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Zulassungsbesitzer das betreffende Fahrzeuge zur Tatzeit nicht gelenkt hat.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit und des Nichtvorliegens von Erschwerungsgründen rechtfertigt die vom Beschwerdeführer gesetzte Geschwindigkeitsüberschreitung die von der belangten Behörde verhängte Strafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden). Die festgesetzte Geldstrafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und ist aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro) und beträgt nicht einmal 10 % der möglichen Höchststrafe.

 

 

V.           Aus diesem Grund war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß