LVwG-400060/2/Gf/Rt

Linz, 17.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des K vertreten durch RA R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Oktober 2014, Zl.0040/2013, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. Oktober 2014, Zl.0040/2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er am 3. Mai 2013 um 6:17 Uhr auf der Autobahn A 7 im Gemeindegebiet von Linz ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da er an seiner Frontscheibe im Nahebereich des Abbuchungsgerätes ein Namenschild angebracht gehabt habe, sodass an der Kontrollstelle keine Abbuchung habe erfolgen können. Dadurch habe er eine Übertretung des § 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl.Nr. I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 135/2008 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 2 BStMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Dieses dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatverhalten sei auf Grund einer Anzeige der ASFINAG als erwiesen anzusehen.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien seine bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; daher sei lediglich die Mindeststrafe zu verhängen gewesen.

 

2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 9. Oktober 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Oktober 2014 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass das Namensschild derart angebracht gewesen sei, dass dadurch keine Vorschriften der Mautordnung verletzt wurden. Außerdem sei auch auf den von der ASFINAG angefertigten Lichtbildaufnahmen keineswegs zu erkennen, dass das Namensschild derart angebracht gewesen sei, dass dadurch eine wirksame Abbuchung verhindert wurde.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl.0040/2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme konnte, soweit es den entscheidungsrelevanten Sachverhalt betrifft, festgestellt werden, dass sich weder den in der Stellungnahme der ASFINAG vom 24. Juli 2013, Zl. 4835276, enthaltenen Lichtbildaufnahmen (Referenznummer: 2813079703886749) noch deren Original mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass zum Tatzeitpunkt ein Namensschild oder sonstige Gegenstände im Frontbereich des LKW des Rechtsmittelwerbers angebracht waren, die eine ordnungsgemäße Abbuchung verhindert haben. Vor diesem Hintergrund spricht daher eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass das am Tatort installierte Mautportal nicht korrekt funktionierte.  

 

3. Weil im BStMG Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke – hierzu zählen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG sämtliche als solche gekennzeichneten Bundesstraßen – benützte, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Davon ausgehend, dass die Maut gemäß § 2 BStMG entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten ist, unterlag die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, nach § 6 BStMG einer fahrleistungsabhängigen Maut. Diese war gemäß § 7 Abs. 1 BStMG entweder durch den Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder durch eine Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall lässt sich, wie bereits zuvor unter II.2. ausgeführt, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisen, dass zum Tatzeitpunkt im LKW des Beschwerdeführers kein Abbuchungsgerät (Toll2GO-Box) bzw. dieses nicht der Mautordnung entsprechend montiert gewesen ist.  

 

Jedenfalls im Zweifel war daher zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers davon auszugehen, dass er die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat nicht begangen hat – dies ganz abgesehen davon, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mangels konkret-sachverhaltsbezogener Tatkonkretisierung nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG entspricht.

 

2.2. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 5 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (vgl. § 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (vgl. § 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustel-lung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevoll-mächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Ein-gabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revi-sion an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzu-bringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

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Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f