LVwG-550140/28/Wg/EH/AK

Linz, 06.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von F und G H, B M und C R-M, alle vertreten durch Dr. F G, Dr. S S, Dr. M P, Rechtsanwälte, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 21. Juni 2013,
GZ: WR10-426-2005, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes und Anordnung letztmaliger Vorkehrungen, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 11. September 2014 (mitbeteiligte Partei: J M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides vom 21. Juni 2013 um den Satz „Diese Anordnungen gelten nicht für die Anlagenteile, die für den Wasserbezug der Beschwerdeführer erforderlich sind.“ ergänzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Relevanter Sachverhalt:

 

2.           Die mitbeteiligte Partei (mP) ist Eigentümerin des Grundstückes
Nr. x, KG N. Auf diesem Grundstück befindet sich eine Quellfassung, aus der unter anderem die Grundstücke der Beschwerdeführer (Bf) Nr. x, x und x, alle KG N, mit Wasser versorgt werden. Zugunsten der Grundstücke der Bf besteht ein auf Grundlage eines Vertrages vom 12. Jänner 1932 verbüchertes Wasserbezugsrecht.

 

3.           Im Jahr 2005 suchte die mP bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage eines Einreichprojektes um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für diese Wasser­versorgungsanlage an. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
16. Oktober 2008, GZ: Wa10-426-2005, wurde der mP schließlich die wasser­rechtliche Bewilligung für die Entnahme von Quellwasser auf dem Grund­stück
Nr. x, KG N, zur Versorgung von insgesamt neun Objekten mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen unter Anordnung von Nebenbestimmungen erteilt.

 

4.           Nach Ablauf der im Bescheid vom 16. Oktober 2008 vorgeschriebenen Bauvollendungsfrist (31. August 2009) führte die belangte Behörde ein Erlöschensverfahren iSd Wasserrechtsgesetzes (WRG) durch. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2013, GZ: WR10-426-2005, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass das mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Quellwasser mit Wirkung vom 1. September 2009 erloschen ist. Unter Spruchpunkt II. finden sich folgende Löschungsvorkehrungen:

     "1. Die Installation bei der Quellfassung auf dem Grundstück Nr. x,
KG N, ist so zu gestalten, dass das gesamte Quellwasser über jene bestehende Überlaufleitung abgeführt wird, die über die Grundstücke Nr. x und x, KG N, führt. Das heißt, dass alle anderen Einbauten und Installationen im Nahbereich der Quellfassung zu entfernen sind, das betrifft im Besonderen die elf Schieber, die am sogenannten Verteilerrohr angebunden sind.

     2. Der Schieberschacht mit Durchmesser 45 cm auf dem Grundstück
Nr. x, KG N, der für die Hausanschlüsse Grundstücke Nr. x und x, KG N, dient, ist zu entfernen. Das Gelände ist entsprechend den umliegenden Flächen herzustellen.

     3. Die Fertigstellung der Maßnahmen ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen."

 

Unter Spruchpunkt III. wurde das Schutzgebiet, das zum Schutz der Quelle festgelegt worden war, widerrufen.

5.           Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Bf Berufung, in der sie sich gegen die mit Spruchpunkt II. des Erstbescheides vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen wandten.

 

6.           Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21. November 2013 die Berufung der Bf ab. In Spruchpunkt II. wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die Berufung eines weiteren Bezugsberechtigten ab, der dagegen kein weiteres Rechtsmittel einlegte. Die Bf erhoben Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 23. April 2014, GZ: 2013/07/0301, Folge und behob Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. November 2013, soweit er die Vorschreibung letzt­maliger Vorkehrungen und den Ausspruch gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungs­gerichts­hof im Wesentlichen aus: „Im Zusammenhang mit der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen kommt den Beschwerdeführern Parteistellung zu. Sie sind zum einen "andere Wasserberechtigte" im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959, zum anderen Beteiligte im Sinne des § 29 Abs. 3 leg. cit. Zu ihrer Wasser­berechtigung verwiesen die Beschwerdeführer auf § 12 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit. Der letztgenannten Bestimmung zufolge steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Diese Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 können nicht nur aus dem Grundeigentum, sondern auch aus einem anderen Titel, etwa einem dinglichen Recht, erwachsen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2002, 2000/07/0042, und vom 16. September 1999, 99/07/0058). Das grund­bücher­lich gesicherte Dienstbarkeitsrecht der Beschwerdeführer zum Wasserbezug, zur Errichtung von Anlagen und zur Zuleitung des Wassers zu ihrem Grundstück stellt eine Nutzungsbefugnis am Privatgewässer für die dinglich Berechtigten und damit ein Wasserbenutzungsrecht auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WRG 1959 dar. Im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde, die offensichtlich von einer bloß obligatorischen Nutzungsberechtigung, etwa einem nicht verbücherten Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführer, ausging, handelt es sich bei grund­bücherlich gesicherten Wasserbenutzungsrechten nicht um Ansprüche, die auf den Zivilrechtsweg im Sinne des § 113 WRG 1959 zu verweisen gewesen wären. Die Beschwerdeführer verfügen vielmehr auf Grundlage einer grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeit über ein Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 und sind daher als Wasserberechtigte im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen. Bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen wäre daher auf diese Berechtigung der Beschwerdeführer Rücksicht zu nehmen gewesen. Dies hat die belangte Behörde aber unterlassen, ging sie doch von einer für die Gestaltung der letztmaligen Vorkehrungen irrelevanten privat­rechtlichen Einwendung der Beschwerdeführer aus. Die Beschwerdeführer haben während des Verwaltungsverfahrens mehrfach darauf verwiesen, dass Teile der Anlage selbst in ihrem Eigentum stehen. Diese Behauptung, der die Wasser­rechtsbehörden nicht nachgegangen sind, deckt sich mit dem Inhalt der Dienst­barkeitsrechte der Beschwerdeführer, ist doch in dem die Dienstbarkeiten begrün­denden Vertrag vom 12. Jänner 1932 ausdrücklich auch vom Recht der Errichtung der Wasserfassung die Rede. Es kann also ohne weitere Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehende Wasserfassung bzw. die Leitungen oder Teile davon im Eigentum der Beschwerdeführer oder im Miteigentum der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei stehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen könnten daher Rechte der Beschwerdeführer verletzen. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Abweisung des Antrages auf Überlassung der Anlage gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 als unzureichend begründet. Es trifft zwar zu, dass eine solche Anlagenüberlassung nur dann möglich ist, wenn sie keinen Vermögensentzug darstellt. Stünde aber die Anlage oder Teile davon im Eigentum oder Miteigentum der Beschwerdeführer, dann stellte die der mitbeteiligten Partei aufgetragenen Beseitigung von Teilen der Anlage keinen Vermögensentzug der mitbeteiligten Partei dar. Die belangte Behörde belastete Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus den obgenannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser, soweit er die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und den Abspruch über den Antrag nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.“

 

7.           Die Berufung der Bf gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
21. Juni 2013 gilt nunmehr als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden hat.

 

8.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am
11. September 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Im Zuge der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die Akte der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten. Die Sach- und Rechtsfragen wurden mit den Verfahrensparteien umfassend erörtert und ein umfassendes Fragerecht eingeräumt.

 

9.           Nachdem der Verhandlungsleiter die beabsichtigte Entscheidung vorläufig zur Diskussion gestellt hatte, stellten die Bf folgenden Beweisantrag: „Zum Beweis dafür, dass die Anlagenteile in Miteigentum der Beschwerdeführer stehen, wird die zeugenschaftliche Einvernahme des R S, x, x, weiters des Zeugen Mag. N T, x, x, beantragt. Beide Zeugen werden zum Beweis dafür geführt, dass die Anlagen in Abstimmung aller Berechtigten und auf deren Kosten ausgeführt wurden und sich daher zivilrechtlich im Eigentum der Dienstbarkeitsberechtigten befinden. Weiters wird zum selben Beweisthema namhaft gemacht DI J H, x, x.“  Die mP sprach sich gegen die beantragte Beweisaufnahme aus und erwiderte: „Sämtliche Anlagenteile wurden in der Absicht errichtet, dass diese auf Dauer auf den betreffenden Grundstücken der mitbeteiligten Partei verbleiben. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 297 ABGB folgt das Eigentum an diesen Anlagenteilen dem Eigentum am jeweiligen Grundstück. Allfällige Kostenbeteiligungen sind daher für die Klärung bzw. für die Feststellung der Eigentumsverhältnisse nicht relevant.“ Die Bf bestritten die Ausführungen des
Dr. H mit dem Argument: „Die Anlagen wurden im Einvernehmen der Berechtigten errichtet, mit dem Willen, dass nur dieselben verfügungsbefugt sind.“ Im Übrigen wurden keine Beweisanträge gestellt bzw. aufrechterhalten. Daraufhin verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme, gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten, und holte nach der mündlichen Verhandlung die Stellungnahme des Herrn Dr. P, auf dessen Grundstücken Anlagenteile verbleiben werden, ein.

 

10.        Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf folgender Sachverhalt fest:

 

11.        Die für die Beschwerdeführer maßgeblichen Wasserleitungen befinden sich auf dem Grundstück Nr. x (M), den Wegparzellen Nr. x, x (P), daran anschließend gehen die Wasserleitungen direkt in die Grundstücke der Berechtigten über. Die neue Überlaufleitung verläuft über die Grundstücke der mP Nr. x und x und das im Eigentum des Herrn
Dr. P stehende Grundstück Nr. x. Die für den Wasserbezug der Beschwerdeführer zu Gunsten der Grundstücke Nr. x, x und x erforderlichen Anlagenteile können aus technischer Sicht von den übrigen Anlagenteilen getrennt werden. Abgesehen von der unmittelbaren Quellfassung gibt es keine gemeinsam genutzten Anlagenteile, da es einen Verteiler gibt, an dem die jeweiligen Wasserleitungen auf die Grundstücke der Berechtigten verlaufen. Bei einer Einschränkung der gegenständlichen Wasserversorgungs­anlage auf die für den Wasserbezug der Beschwerdeführer erforderlichen Wassermenge ergeben sich für Dritte aus der zusätzlich zur Verfügung stehenden Wassermenge keine negativen Auswirkungen. Es entspricht an und für sich lediglich dem Zustand, dass kein Wasser genutzt wird, wie es ja im jetzigen Zustand auch ohne weiteres schon vorkommt. Nur weil die Anlage nur mehr von drei Grundstücken benutzt bzw. Wasser für 3 Grundstücke bezogen wird, ergeben sich aus der eingeschränkten Wassernutzung für Dritte keine negativen Auswirkungen. Aus technischer Sicht ist eine Ergänzung des Spruchabschnittes II. des bekämpften Bescheides um die Wortfolge „Diese Anordnungen gelten nicht für die Anlagenteile, die für den Wasserbezug der Beschwerdeführer erforderlich sind“ ohne weiteres möglich und stellt eine dem Stand der Technik entsprechende Lösung dar (Ausführungen mP sowie Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserversorgung Tonbandprotokoll, Seiten 3, 4 und 5). Dr. P äußerte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2014 keine Einwände gegen den Verbleib der bezeichneten Anlagenteile auf seinen Grundstücken.

 

12.        Bezüglich aller für den Wasserbezug der Beschwerdeführer erforderlichen Anlagenteile besteht ein zivilrechtlicher Titel (Vorbringen mP Tonbandprotokoll, Seite 2).

 

13.        Sämtliche Anlagenteile wurden in der Absicht errichtet, dass diese auf Dauer auf den betreffenden Grundstücken der mP verbleiben (Vorbringen mP Tonbandprotokoll, Seite 6).

 

14.        Beweise und Beweiswürdigung:

 

15.        Zur Randnummer (RN) 2. bis 9.: RN 2. beschreibt den unstrittigen Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens. RN 3. bis 9. beschränken sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des Parteivorbringens.

 

16.        Zu RN 11.: Die Verfahrensparteien erklärten in der mündlichen Verhandlung, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasser­bautechnik für sie nachvollziehbar sind. Befund und Gutachten werden daher den Feststellungen zugrunde gelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde auch die in der Eingabe der mP vom 5. Mai 2010 beschriebene neue Überlaufleitung erörtert. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte Herrn
Dr. P das Tonbandprotokoll, woraufhin dieser mitteilte, es sei für ihn weitgehend ohne Bedeutung, dass die Leitungen der Bf erhalten bleiben. Er äußerte keine Einwände gegen den Verbleib der bezeichneten Anlagenteile. Auf die weiteren Ausführungen des Herrn Dr. P wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen (siehe RN 26.). 

 

17.        Zu RN 12.:  Zugunsten der Grundstücke der Bf besteht eine verbücherte Dienstbarkeit auf Grundlage eines Vertrages vom 12. Jänner 1932. Die mP stellte in der Verhandlung klar, dass bezüglich aller im der Bewilligung vom
16. Oktober 2008 zugrunde liegenden Grundstücksverzeichnis angeführten Grund­eigentümer und Grundparzellen ein zivilrechtlicher Titel besteht. Die Feststellung RN 12. stützt sich auf das unbestrittene Vorbringen der mP.

 

18.        Zu RN 13.: Die mP brachte in der mündlichen Verhandlung vor, sämtliche Anlagenteile seien in der Absicht errichtet worden, dass diese auf Dauer auf den betreffenden Grundstücken der mP verbleiben. Die Bf behaupten nicht, dass das auf Grundlage des Vertrages vom 12. Jänner 1932 bestehende Wasserbezugs­recht befristet wäre. Die lange Dauer des Wasserbezuges bestätigt die Annahme der mP. Ob - wie die Bf vorbringen - die Anlagen in Abstimmung bzw. Einver­nehmen aller Berechtigten auf deren Kosten errichtet wurden, steht dazu in keinem Widerspruch, weshalb von den beantragten Zeugeneinvernahmen (siehe RN 9.) Abstand zu nehmen war.  Die Feststellung RN 13. stützt sich auf das - von den Bf nicht substantiiert bestrittene - Vorbringen der mP, das im Einklang mit dem vorliegenden zivilrechtlichen Titel steht.

 


 

19.        Rechtliche Beurteilung:

 

20.        Die Berufung gegen den Bescheid vom 21. Juni 2013 gilt nunmehr als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, über die das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zu entscheiden hat.

 

21.        Wie schon erwähnt, bestand kein Anlass, die von den Bf beantragten Zeugen einzuvernehmen, da der relevante Sachverhalt bereits auf Grundlage der vorhandenen Beweismittel festgestellt werden konnte. Abgesehen von den Zeugeneinvernahmen (vgl. RN 9.) wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt bzw. aufrechterhalten.

 

22.        Soweit die Bf vorbringen, (auch) die übrigen Berechtigten seien durch den bekämpften Bescheid beschwert, ist festzuhalten, dass der Verwaltungs­gerichtshof nur Spruchabschnitt I. des Berufungsbescheides des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich behoben hat, und zwar nur soweit er die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und den Ausspruch gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 betrifft. Verfahrensgegenstand des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich ist ausschließlich die Berufung der Bf, die dabei nur eigene Rechte, nicht aber die Rechte Dritter geltend machen können (vgl. Art. 132 Abs. 1 Z 1
B-VG).

 

23.        § 297 ABGB lautet wie folgt: Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Brannt­weinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z.B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.“

 

24.        Nach der Literatur werden für die Dauer bestimmte Bauwerke unselbständige Bestandteile der Liegenschaft, d.h. bestimmungsgemäß ständig Verbundenes soll nicht selbständiger Vermögensgegenstand sein, weil die Liegenschaft sonst auf Dauer unverwendbar wäre. Diese Regel ist zwingend; auf das Verhältnis von Boden- u Gebäudewert kommt es nicht an (superficies solo cedit). Sonderrechte am Bauwerk sind grundsätzlich nicht möglich (vgl. Spielbüchler in Rummel3, § 297 Rz 3). Die gegenständliche Anlage war für die Dauer bestimmt (siehe RN 13.). An den Anlagenteilen besteht somit kein Miteigentum der Beschwerdeführer; die Anlagenteile sind vielmehr unselb­ständiger Bestandteil der Liegenschaft der mP. Soweit sich die Anlagenteile auf Grundstücken der mP befinden, stehen sie in deren Alleineigentum. Mangels Miteigentum der Bf würde die Überlassung gegen den ausdrücklich erklärten Willen der mP (vgl. Tonbandprotokoll, Seite 2) einen Vermögensentzug darstellen und kommt gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. April 2014 folglich nicht in Betracht.

 

25.        Ungeachtet dessen, würde das dingliche Wasserbezugsrecht der Bf durch die letztmaligen Vorkehrungen verletzt, weshalb entsprechend den Fest­stellungen RN 11. spruchgemäß zu entscheiden war.

 

26.        Dr. P äußerte sich in seiner mit Email vom 30. September 2014 übermittelten Stellungnahme auch zum in der Verhandlung des Landesverwal­tungsgerichtes Oberösterreich diskutierten Anschluss an die Ortswasserleitung. Darauf ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen, da der Anschluss an die Ortswasserleitung ein nicht verfahrensgegenständliches wasserrechtliches Einreichprojekt betrifft. Weiters merkte Herr Dr. P an, dass im Falle des weiteren Wasserbezuges der übrigen Berechtigten und einer Erneuerung der Zuleitung wünschenswert wäre, dass dies mit einer Leitung (einmalige Kreuzung seiner Parzelle) und Verteilung aus einem gemeinsamen Sammler seeseitig seiner Straßenparzelle vorzuziehen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass weder der Wasserbezug der übrigen Berechtigten noch die Erneuerung der Zuleitung Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.

 

27.        Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Wäre eine Anlage nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig, dann ist gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 Bewilligungspflicht nicht gegeben, wenn eine solche Berührung nicht vorliegt oder durch einen gültigen Privatrechtstitel ausgeschlossen ist (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 9 Rz 7, VwGH vom 22. Jänner 1985,
GZ: 82/07/0093, stRsp). Das gilt insbesondere für einen im Geltungsbereich des Reichswassergesetzes 1869 begründeten Wasserbezug.
Auf Grund ihres grundbücherlich sichergestellten Wasserbezugsrechtes haben die Bf gegenüber der mP einen Rechtsanspruch auf Wasserbezug im vertraglich festgelegten Umfang. Infolge des Privatrechtstitels (RN 12.) wäre entsprechend dem Vorbringen der Bf gemäß § 9 Abs. 2 WRG grundsätzlich von einer bewilli­gungsfreien Wassernutzung auszugehen.

 

28.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

29.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine einzel­fall­bezogene Frage der Beweiswürdigung betreffend den Wasserbezug der Bf aus der näher beschriebenen Quellfassung der mP.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 25. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0030-6