LVwG-550335/13/Wg/AK

Linz, 10.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von G und J E, x, x, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Eferding vom 21. Juli 2014, GZ: Ge20-34-15-2013 und N10-71-4-2014, betreffend Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am
6. November 2014 (mitbeteiligte Partei: E M GmbH),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1.           Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) die gewerbebehördliche Geneh­migung zur Einleitung von Oberflächenwässern aus dem auf den Grundstücken Nr. x und x geplanten Betriebsareal sowie aus Teilflächen der Grund­stücke Nr. x und x über ein Rückhaltebecken auf den Grundstücken Nr. x und x, alle KG G, in den P.

 

2.           In der Nähe der geplanten Betriebsflächen befindet sich das Wohngebäude und Grundstück der Beschwerdeführer (Bf) Nr. x, KG P.

 

3.           Die belangte Behörde führte über den Antrag der mP am 10. Juli 2014 eine mündliche Verhandlung durch. Die Bf erhoben Einwendungen. Der Amtssachver­ständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten.

 

4.           Auf Grund des Verhandlungsergebnisses erließ die belangte Behörde in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 21. Juli 2014, GZ: Ge20-34-15-2013 und N10-71-4-2014, gemäß § 356b Abs. 1 lit. 3 Gewerbeordnung (GewO) iVm § 32 Abs. 2 lit. a des Wasserrechtsgesetzes (WRG) die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Einleitung von Oberflächenwässern unter näher genannten Nebenbestimmungen. Begründend führte die belangte Behörde zu den Einwen­dungen der Bf aus, eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers und des P als auch eine quantitative Beeinträchtigung des P bzw. Verschärfung des Hochwasserabflusses sei durch die geordnete Ableitung der Niederschlagswässer nicht gegeben.

 

5.           Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf beantragen darin, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

6.           Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Akt zur Entscheidung vor, wobei sie einen Widerspruch iSd § 28 Abs. 3 VwGVG erklärte.

 

7.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am
6. November 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschienen eine Vertreterin der belangten Behörde, Vertreter der mP sowie die Bf. Die Bf hielten fest: „Zusammengefasst geht es uns darum, dass wir befürchten, dass durch die infolge des geplanten Projektes abgeleiteten bzw. anfallenden Oberflächenwässer mehr Oberflächenwässer abgeleitet werden, der Vorfluter dadurch mehr belastet wird und in weiterer Folge mehr Wasser auch zu unserer Liegenschaft kommt. Es bestehen jetzt schon massive Probleme vor Ort. Im Ergebnis befürchten wir, dass mehr Wasser auf unsere Liegenschaft abfließt und außerdem ist festzuhalten, dass wir auf unserer Liegenschaft über einen bewilligungsfreien Hausbrunnen verfügen. Dieser bewilligungsfreie Hausbrunnen bzw. das daraus bezogene Wasser wird unserer Ansicht nach beeinträchtigt bzw. befürchten wir, dass dieses beeinträchtigt wird.“

 

8.           Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass der vorgelegte Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der Akt des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete Befund und Gutachten. Es wurde den Verfahrensparteien ein umfas­sendes Fragerecht eingeräumt. Nachdem der Verhandlungsleiter die Verfahrens­parteien auf Grundlage der vorhandenen Beweismittel vorläufig über die beabsichtigte Entscheidung in Kenntnis gesetzt und befragt hatte, ob sie einen Privatgutachter beauftragen wollen, teilten die Bf mit, sie könnten dies nicht beantworten, da dies von unterschiedlichen Faktoren abhängen würde. Die Verfahrensparteien hielten fest, dass an den Amtssachverständigen keine weiteren Fragen gerichtet werden. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme.

 

9.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt fest:

 

9.1.      Das Grundstück der Bf Nr. x, KG P, ist an die öffentliche Wasser-versorgungsanlage der Marktgemeinde P angeschlossen. Auf diesem Grundstück befindet sich ein bewilligungsfreier Hausbrunnen. Das Grundstück der Bf befindet sich außerhalb des Abfluss­bereiches 30-jährlicher Hochwässer des P (Vorbringen der Bf Tonbandprotokoll, Seiten 2 und 3, Befund und Gutachten des Amtssachver­ständigen für Wasserbautechnik Tonbandprotokoll, Seite 3).

 

9.2.      Die mP beantragt mit dem verfahrensgegenständlichen Einreichprojekt die gewerbebehördliche Genehmigung für die Beseitigung der anfallenden Nieder­schlagswässer aus den Dach- und Vorplatzflächen über ein Regenrück­haltebecken auf den Grundstücken Nr. x und x, KG G, Marktgemeinde P, über einen Ableitungskanal in den P. Es wurde hierzu vom Technischen Büro S aus St. A ein Projekt ausgearbeitet, welches aus einem technischen Bericht mit hydraulischer Berechnung, einem Einzugsgebietsflächenplan, einem Längenschnitt sowie einem Detailplan für das Regenrückhaltebecken und die Wiesenmulde besteht. Auf den gegenständlichen Flächen ist die Herstellung einer Halle sowie zwei Flugdach­hallen und befestigter Vorplätze vorgesehen. Insgesamt gesehen werden 1,865 ha befestigte Flächen über Regenwasserkanäle entwässert und fließen in ein Rückhaltebecken. Die Fahr- und Verkehrsflächen im östlichen Bereich in einem Ausmaß von 0,311 ha werden über ein Sickerbecken vorgereinigt und fließen letztendlich über eine Drainage wieder zum Rückhaltebecken. Auf Grund der topographischen Lage entwässert eine südwestlich gelegene Fläche, welche landwirtschaftlich genutzt wird, Richtung Betriebsbaufläche, sodass diese Wässer ebenfalls gesammelt werden müssen. In weitere Folge werden diese Wässer dann in das Rückhaltebecken eingeleitet. Zur Sammlung dieser Wässer ist im südlichen Bereich des Betriebsareals die Herstellung einer abgestuften Mulde zur Entwässerung des Hinterlandes geplant. Auf Grund der topographischen Lage ist es nicht möglich, dass die Einzugsgebietsfläche H3 zum Rückhaltebecken geleitet wird, sodass hier die Mulde Richtung Westen abgeleitet wird und letztendlich zur Tiefenlinie im Gelände gelangt. In den Projektunterlagen ist dargestellt, dass diese Mulde in die Tiefenlinie direkt ausgeleitet wird. Zum Schutz vor schädlichen Erosionen soll hier keine Direktableitung erfolgen, sondern eine entsprechende Verteilermulde hergestellt werden. Auf Grund dieser Entwässerungsfläche ergibt sich ein 1-jährlicher natürlicher Abfluss von rund 17 l/s und ein 100-jährlicher natürlicher Abfluss von 56 l/s. Durch die Herstellung einer 10 m breiten Verteilermulde mit einem horizontalen Überlauf kann gewährleistet werden, dass die Wässer breitflächig Richtung Tiefenlinie abfließen und keine Erosionen entstehen. Bei der Ausgestaltung dieser Verteilermulde ist darauf zu achten, dass der nördliche Überlauf der Schwelle horizontal hergestellt wird und einen Abstand von mindestens 5 m von der Tiefenlinie erhält, damit zwischen der Über­laufschwelle der Tiefenlinie eine zusätzliche Wiesenfläche ausgeführt werden kann, damit noch eine zusätzliche Verteilung und Bremswirkung für das abfließende Wasser entsteht. Auf Grund der bereits oben beschriebenen Wassermengen ist davon auszugehen, dass die Überfallhöhe bei der Schwelle bei 100-jährlichen Niederschlagsereignissen maximal 3 cm beträgt.  Bei der Bemessung und Dimensionierung der Entwässerungsanlage wurde darauf geachtet, dass die Abflussmenge nicht mehr als der 1-jährliche natürliche Grünlandabfluss beträgt. Dieser wurde mit 41 l/s ermittelt. Zur Herstellung der Retentionsanlage ist es erforderlich, ein Becken mit einer Tiefe von rund 3 m in das Gelände einzuschneiden. Das Becken selbst ist mit einem Volumen von 1.335 m³ geplant und auf Grund der hydraulischen Untersuchung ist sicher­gestellt, dass bei 100-jährlichen Niederschlagsereignissen die Wässer noch entsprechend gedrosselt werden. Auf Grund dieser Ermittlung ergibt sich bei einem 3-stündigen Regenereignis ein erforderliches Volumen von 1.323 m³. Bei einem 1-jährlichen Regenereignis ist ein Volumen von 212 m³ erforderlich.  Zur qualitativen Behandlung der Vorplatzwässer ist ein Versickerungsbecken mit einem Volumen von 95 m³ vorgesehen. Dieses Versickerungsbecken wurde auf ein 5-jährliches Regenereignis ausgelegt und weist einen Überlauf in das Retentionsbecken auf. Das Versickerungsbecken selbst wird so ausgeführt, dass unter der Humusschicht eine Drainage hergestellt wird und der Drainageablauf ebenfalls in das Retentionsbecken erfolgt. Bei diesem Retentionsbecken wird ein kombinierter Zu- und Ablauf hergestellt und eine Drosselstrecke mittels Rohr regelt den Zu- und Ablauf. Bei einer hydraulischen Überlastung des Beckens ist ein Notüberlauf im östlichen Bereich vorgesehen. Dieser Notüberlauf würde derzeit die Wässer auch auf Fremdgrundstück ableiten, wobei im Projekt auch die Option dargestellt ist, dass durch entsprechende Geländegestaltung eine Ableitung zum Schacht R2 erfolgen kann. Durch diese Ableitung bleibt auch bei sehr seltenen Regenereignissen gewährleistet, dass keine Wässer auf Fremd­grundstücke abgeleitet werden können. Um dies zu gewährleisten, ist der Schacht R2 als Einlaufschacht auszuführen. Im Zuge der Verhandlung am
10. Juli 2014 wurde eine Projektmodifizierung entsprechend der beschriebenen Option beantragt. Als Sicherheit soll anstelle des geplanten Ableitungskanals
DN 500 eine Rohrdimension DN 600 zur Ausführung gelangen. Das Gewässer des P ist im gegenständlichen Bereich als Trapezgerinne reguliert worden und die Leistungsfähigkeit dieses Gewässers wurde im Zusammenhang mit einer hydraulischen Berechnung zur Erreichung eines Hochwasserschutzes im A ermittelt. Diese Ermittlung hat ergeben, dass die Leistungsfähigkeit etwa bei 7-9 m³ liegen dürfte. Bei größeren Abflüssen kommt es zu breit­flächigen Überflutungen, wobei hier der gesamte Talboden auf einer Breite von etwa 100-120 m überflutet wird. Gemäß der durchgeführten hydraulischen Berech­nung wurde für den Ortsbereich von P eine Hochwas­sermenge bei
30-jährlichen Ereignissen von 27 m³/s und bei 100-jährlichen Ereignissen von 33 m³/s verwendet. Diese Wassermengen stellen Mengen dar, die etwa das
3-4fache der bordvollen Abflusskapazität des P darstellen. Im Oberlauf des P werden derzeit Projektüberlegungen angestellt, um die Hochwassersituation insgesamt gesehen zu verbessern. Im Bereich des G und des P werden derzeit 2 Rückhalte­becken geplant. Die vorgesehene Ableitungsmenge von 41 l/s stellt im Hinblick auf die Abflusskapazität des P von 7-9 m³/s eine vernachlässigbare Größe dar, die wahrscheinlich im Rahmen der Rechenungenauigkeit nicht zu Veränderungen führt. Unter der Annahme, dass die Bordvollkapazität des P etwa bei 9,0 m³/s liegt, ergibt die Zuleitungsmenge von 41 l/s eine Wasserspiegelanhebung von 0,5 cm (Berechnung nach Strickler unter Berück­sichtigung einer Geschwindigkeit von 0,7 m/s). Bei größeren Wasserführungen im Gewässer des P stellt sich eine Überflutungsbreite von bis zu
100 m ein, sodass hier eine Anhebung des Wasserspiegels nicht mehr nachgewiesen werden kann. Der bordvolle Wasserspiegel weist eine Breite von 10-11 m auf. Die bordvolle Kapazität liegt deutlich unter dem 10-jährlichen Hochwasserereignis, welches im gegenständlichen Bereich rund 20,0 m³/s beträgt. Festzuhalten ist dazu noch, dass diese Ableitung derzeit auf Grund der natürlichen Verhältnisse weiter unten und somit flussabwärts erfolgen würde. Die Drosselung des Ablaufes erfolgt jedoch bis zum 100-jährlichen Hochwasser­ereignis, sodass insgesamt gesehen eine leichte Verbesserung bei 10-, 30- und 100-jährlichen Regenereignissen eintreten wird. Durch die Ableitung der Wässer werden künftighin Flächen im Ausmaß von rund 4 ha nicht mehr zum nördlich gelegenen Bahndurchlass gelangen und an anderer Stelle abgeleitet. Dieser Bahndurchlass führt bisher bereits bei auftretenden Starkregenereignissen zu Problemen, da abwärts liegende Liegenschaften und Gärten überflutet werden können
(Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Seiten 3 und 4 der Niederschrift vom 10. Juli 2014).

 

9.3.      Durch die geplanten Entwässerungsanlagen kann gewährleistet werden, dass die anfallenden Niederschlagswässer ordnungsgemäß gesammelt und retentiert werden und gedrosselt in den Vorfluter zur Ableitung gelangen. Die im Bereich der Betriebsanlage zufließenden Hangwässer werden ebenfalls entsprechend über Mulden gesammelt und in ein Retentionsbecken eingeleitet, sodass hier auch ein entsprechender Schlammrückhalt gegeben ist und keine Verschärfung des Hochwasserabflusses eintreten wird. Für den gegenständlichen Bereich bestehen derzeit bereits für die Niederschlagswassersituation sehr ungünstige Verhältnisse und ein sich nördlich des Betriebsareals befindlicher Bahndurchlass wurde immer wieder sehr stark beansprucht und im weiteren Verlauf sind immer wieder Überflutungen festgestellt worden. Durch die geplanten Anlagenteile werden nun rund 3-4 ha nicht mehr zu diesem Bahndurchlass entwässern, sondern über entsprechende Entwässerungsanlagen und Ableitungen direkt zum P geleitet, sodass für den Bereich des Bahndurchlasses eine geringfügige Entlastung zu erwarten ist. Wie bereits oben ausgeführt, stellt sich durch die Zuleitung von 41 l/s bei bordvollem Abfluss eine Erhöhung des Wasserspiegels von 0,5 cm ein. Bei weniger häufig auftretenden Hochwasserereignissen beträgt die Überflutungsbreite bis zu 100 m und bei derartigen Ereignissen ist diese zugeleitete Wassermenge hydraulisch nicht mehr nachweisbar, da sie innerhalb der Rechenungenauigkeit liegen dürfte. Festzuhalten ist dazu noch, dass auf Grund der natürlichen Gegebenheiten der Zufluss zum P rund 500 m weiter unten erfolgen würde und durch die Drosselung des Abflusses im Retentionsbecken wird sich für diesen Bereich eine geringfügige Verringerung der Abflussmenge ergeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies bereits bei 1-jährlichen Niederschlagsereignissen erfolgt und diese Reduktion bei 100-jährlichen Niederschlagsereignissen rund 250-300 l/s beträgt, sodass für diesen Bereich eine geringfügige Reduktion des Wasserspiegels zu erwarten ist, welche sich auf Grund des geringen Gefälles im P auch auf die Oberlieger durch leichte Absenkung des Wasserspiegels auswirken dürfte.  Nach dem heutigen „Stand der Technik“ bedürfen Oberflächenwässer aus Park- und Verkehrsflächen vor Einleitung in den P und somit in das Oberflächengewässer einer Vorreinigung, da straßen­spezifische Inhaltsstoffe wie

- Kohlenwasserstoffverbindungen aus Tropfverlusten,

- Schwermetallverbindungen wie Cadmium, Blei, Zink, usw. durch Verbrennungsrückstände, Reifenabrieb, Kupplungen, Bremsbeläge usw.

- und diverse andere organische und anorganische Verbindungen

die Qualität des Oberflächenwassers zu beeinträchtigen vermögen. Nach dem heutigen „Stand der Technik“ ist bekannt, dass ein aktiver und begrünter Bodenkörper (Humusschicht) in der Mächtigkeit ab 30 cm in der Lage ist, die oben zitierten Inhaltsstoffe durch Filterung, Sedimentation, Ad- und Absorption und mikrobakteriellen Prozessen so weit vorzureinigen, dass durch eine Versickerung und Einleitung keine nachhaltige Einwirkung auf die Oberflächen­wasserqualität zu erwarten ist. Grundsätzlich sind Retentionsanlagen so zu dimensionieren, dass in einem Gewässer keine nachteiligen Auswirkungen entstehen. Entsprechend dem Stand der Technik ist als Mindestvorgabe ein Retentionsvolumen auf ein 5-jährliches Regenereignis auszulegen, wobei in den letzten Jahren darauf geachtet wurde, dass nach Möglichkeit auch 30-jährliche Ereignisse retentiert werden. Für den gegenständlichen Bereich wurde bereits im Zuge des Widmungsverfahrens darauf hingewiesen, dass es sich hier um einen sehr sensiblen Bereich handelt und daher wurde als Bemessungsvorgabe ein 100-jährliches Niederschlagsereignis vorgegeben (Gutachten des Amtssach­ver­stän­digen für Wasserbautechnik, Seiten 8 und 9 der Niederschrift vom
10. Juli 2014).

 

9.4.      Aus wasserbautechnischer und hydrologischer Sicht bestehen gegen die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die retentierte und gedrosselte Ableitung von Oberflächen­wässern über begrünte Rasenmulden in den P unter den vorge­schriebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen keine  Einwände (Gutach­ten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Seite 9 der Nieder­schrift vom
10. Juli 2014).

 

9.5.      Die in der Beschwerde thematisierten Auflagepunkte 2., 4., 5. und 22. des bekämpften Bescheides stützen sich auf das Gutachten des Amtssach­verständigen für Wasserbautechnik und entsprechen dem Stand der Technik:

2.      Für die Ableitung der Niederschlagwässer aus dem Einzugsgebiet H3 ist im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. x, KG G, in einem Abstand von mindestens 5 m von der Tiefenlinie eine 10 m breite horizontale Verteilermulde herzustellen, um die zugleiteten Wässer wieder breitflächig zu verteilen.

4.      Die Wässer aus dem Notüberlauf des Rückhaltebeckens sind durch entsprechende Geländegestaltung wie Mulden und Dämme in den Ableitungskanal beim Schacht R2 einzuleiten. Diese Anlagenteile sind auf die maximal zu erwartende Menge abzustimmen.

5.      Das Retentionsbecken ist, soweit dies nicht ohnehin bereits auf Grund der Untergrundverhältnisse natürlich gegeben ist, abzudichten, sodass keine Wässer in den Untergrund gelangen können. Dadurch bleibt sicher­gestellt, dass keine Wässer zum Grundstück Nr. x unterirdisch zufließen können.

22.   Bei den Bauarbeiten dürfen keine wasser- und organismengefährdenden Stoffe in das Gewässer gelangen, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auf die Gefährlichkeit von Schmier- und Antriebstoffen von Baumaschinen sowie von Zementmilch auf den Fischbestand und andere Gewässerorganismen hingewiesen wird.

 

9.6.      Zum in der Beschwerde behaupteten negativen Summationseffekt und zum eingewendeten Eingriff in den natürlichen Abfluss des Oberflächenwassers wird festgestellt: Ein negativer Summationseffekt zum Nachteil des Grundstückes der Bf ist infolge der Verbesserung der Abflusssituation von Oberflächenwässern durch das geplante Rückhaltebecken keinesfalls zu befürchten. Es war bereits Vorgabe für die Planung, dass es bezüglich der abgeleiteten Oberflächenwässer aus dem gesamten Einzugsgebiet, welches sich nicht nur aus den verfahrens­gegenständlichen Betriebsflächen zusammensetzt, zu einer Verbesserung kommen muss. Das Projekt setzt diese Vorgaben um. Bis zum 100-jährlichen Regenereignis kommt es zu einer Verbesserung der Abflusssituation von Oberflächenwässern, die im gesamten Einzugsgebiet des Projektes anfallen. Ein Summationseffekt mit anderen Maßnahmen ist daher nicht zu befürchten (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Ton­band­protokoll, Seite 3).

9.7.      Zur in der Beschwerde thematisierten und bereits oben beschriebenen Projektänderung ist festzustellen: Durch die in der Beschwerde thematisierte Projektänderung bezüglich Erhöhung Durchmesser Ableitungskanal von DN 500 auf DN 600 und Einbindung des Notüberlaufes in den Ableitungskanal wurde der ursprünglich vorgesehene Notüberlauf so geändert, dass er keinesfalls in Richtung der Liegenschaft der Ehegatten E geht. Insoweit ist keine Beein­trächtigung des Grundstückes der Bf zu befürchten (Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Tonbandprotokoll, Seite 6).

 

9.8.      Zur behaupteten Einwirkung auf das Grundwasser wird festgestellt: Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Projekt zur Ableitung von Ober­flächenwässern in den P, die Versickerung dient nicht zur unmittelbaren Entsorgung der Oberflächenwässer in das Grundwasser, sondern dient der Vorrei­nigung, um die so vorgereinigten Wässer dann in den P ableiten zu können. Aus diesem Grund und wie schon bereits beschrieben, entspricht das vorliegende Projekt dem Stand der Technik (Befund und Gutachten des Amts­sach­verständigen für Wasserbautechnik Tonbandprotokoll, Seite 6).

 

10.        Beweiswürdigung:

 

10.1.   Zu 1. bis 8.: Einleitend werden die unstrittige Ausgangssituation, Verfahrensablauf und Parteivorbringen wiedergegeben.

 

10.2.   Zu 9.1. bis 9.8.: In der Sache selbst stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 teilten die Bf der belangten Behörde mit, dass mit dem Projekt massiv in den natürlichen Abfluss des Oberflächenwassers eingegriffen werde. Über die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf das Grundwasser in quantitativer und qualitativer Hinsicht würden nachvollziehbare Grundlagen und Angaben fehlen. Auf Seite 7 der Niederschrift vom 10. Juli 2014 wurde folgende Stellungnahme der Bf protokolliert: „Unsere Stellungnahme vom 8. Juli 2014 halten wir grundsätzlich in vollem Umfang aufrecht. Speziell die geologischen und hydrologischen Aussagen vom Projektanten und Amtssachverständigen werden grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, da uns durch die Verhandlungsleiterin in Aussicht gestellt wurde, dass jeder Punkt einzeln abgehandelt wird, möchten wir auf die schriftliche Ausfertigung warten. Zum Absatz 2 unserer Stellungnahme möchten wir noch konkretisierend angeben, dass es sich bei der darin angegebenen Betriebsbrücke um jene der Fa. S handelt. Die geringen Kompensations­maßnahmen beziehen sich auf die unserer Meinung sehr gering dimensionierten Rückhaltebecken der Fa. E im Zuge des Zufahrtsweges ‚x‘.“ In der Beschwerde wurde zunächst auf raumordnungsrechtliche Belange verwiesen und ein „Gesamtkonzept“ betreffend die Niederschlagswasserverhältnisse gefor­dert. Des Weiteren brachten die Bf vor, die mP habe im Jahr 2000 eine Bewilligung für die Errichtung einer Halle erhalten und die im Projekt vorgese­henen Maßnahmen nicht umgesetzt. Auf diese Argumente ist im Rahmen rechtlicher Beurteilung einzugehen. Weiters brachten die Bf in der Beschwerde vor: „Im Befund des Amtssachverständigen ist unter anderem auf Seite 4 im
4. Absatz beschrieben, dass im Oberlauf des P derzeit Projekt­überlegungen angestellt werden, um die Hochwassersituation des P und des Gallhammerbaches insgesamt zu verbessern .... Aus der Verhand­lungsschrift vom 10. Juli 2014 kann entnommen werden, dass es mehrere Projektabänderungen gegeben hat. Dies betrifft zum Beispiel die Erhöhung des Durchmessers des Ableitungskanals von DN 500 auf DN 600. Weiters soll der Notüberlauf in den Ableitungskanal eingebunden werden. Es soll auch eine rund 10 m breite Verteilermulde ausgeführt werden. Zu diesen vorgenannten Abände­rungen gibt es keinerlei Projektergänzungen, in welchen diese Ände­rungen dargestellt und eingehend und qualifiziert beschrieben werden. Es wurde die Vorlage solcher Ergänzungen von der Behörde auch nicht aufgetragen. In der Verhandlungsschrift vom 10. Juli 2014 wird vom wasserbautechnischen Amts­sachverständigen darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Bereich bereits im Widmungsverfahren unter anderem die Bemessungsvorgabe eines
100-jährlichen Niederschlagsereignisses vorgegeben ist. Dazu dürfen wird nochmals ausdrücklich hinweisen, dass für die gesamte geplante Widmungsfläche und nicht nur für Teilflächen ein genehmigtes Gesamtkonzept für die Ober­flächen­wasserentsorgung vorliegen muss. Zu den Auflagepunkten 2., 4. und 5. wird angemerkt, dass eine detaillierte Beschreibung und Darstellung der zu setzenden Maßnahmen, wie z.B. ‚entsprechende Geländegestaltung‘, ‚maximal zu erwartende Menge‘, ‚abzudichten, sodass keine Wässer in den Untergrund gelangen können‘ fehlen. Zum letzten Punkt ist auch offen, welches Material einzusetzen ist, wie die Dichtheitsprüfung (Art der Prüfung, Methode, Dauer, Intervalle etc.) durchzuführen ist. Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen konnten keinerlei Hinweise auf eine Störfallvorsorge gefunden werden. Gerade bei großen Betrieben ist eine solche im Hinblick auf den qualitativen Gewässerschutz notwendig. Beim Auflagepunkt 22. wird darauf hingewiesen, dass dieser Auflagepunkt nicht nur für Oberflächenwässer, sondern auch für das Grundwasser gilt. Vor der Behördenvertreterin wurde uns im Zuge der Verhandlung zugesagt, dass unsere der Behörde schriftlich mit Datum
8. Juli 2014 mitgeteilten Anliegen, vom wasserbautechnischen Amtssach­verständigen eingehend behandelt werden. Leider wurden dem Amtssach­verständigen keine Beweisthemen zu unseren Fragen gestellt und daher wurden diese Fragen, wenn überhaupt, dann nur marginal beantwortet. Hinsichtlich der damit zusammenhängenden Fragen betreffend die Auswirkung der geplanten Maßnahmen ist dies aber unumgänglich. Im Projekt, erstellt von Herrn Ing. K S, ist unter Punkt 6.1. ‚Einzugsgebiet Regenrückhaltebecken‘ der Abflussbeiwert mit 0,15 angegeben. Dieser Wert gilt, wie in der einschlägigen Literatur dokumentiert, für Wiesenflächen. Die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung erfolgt als Feld. Es wurde derzeit Mais und Getreide angebaut. Daraus ergibt sich, dass der angenommene Abflussbeiwert zu gering angenommen wurde und daher die Berechnungsergebnisse in diesem Bereich nicht stimmen. Weiters wird angemerkt, dass eine Besichtigung der Einzugsgrenzen zeigte, dass die Längsausdehnung in Richtung Westen etwas größer ist. Zum Durchlass etwa im Bereich der Parzelle x, KG G, wird angemerkt, dass hier eine qualifizierte Klärung des tatsächlichen Bestandes, des Zustandes und der hydraulischen Leistungsmöglichkeit fehlt. Daher sind auch nachvollziehbare Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf diesen Bereich nicht möglich. Mit der Verlegung des Ableitungskanals einschließlich Notüberlauf nach oberhalb der Lilo-Brücke ist zu erwarten, dass die Unterlieger zusätzlich belastet werden. Vom Amtssachverständigen wird angeführt, dass bei größeren Wasserführungen im Gewässer des P eine Überflutungsbreite von bis zu 100 m auftritt. Die Frage des damit bewirkten Rückstaus in den Ableitungskanal samt Notüberlauf und dessen Auswirkungen wurde nicht behandelt. Vom Amtssachverständigen wurde auf bisher bereits auftretende Probleme bei Starkregenereignissen hingewiesen. Dies können wir bestätigen. Zu berücksichtigen ist aus unserer Sicht, dass laufend Maßnahmen wie Versiegelungen des Bodens, Aufschüttungen etc. gesetzt werden, welche zu diesem Zustand geführt haben und die Schäden immer größer werden. Die Aussage des Amtssachverständigen, das man nichts merkt, stimmt aus unserer Sicht so nicht. Eine Berücksichtigung der Summenwirkung ist bei der fachlichen Bewertung offensichtlich nicht erfolgt. Es wurden bereits so viele negative Maßnahmen gesetzt, dass das Maß der Geringfügigkeit überschritten wurde. Es gibt leider eine große Anzahl von Beispielen, wo gewidmete Flächen in Hanglagen gebaut wurden und wo durch Starkregenereignisse massive materielle und finanzielle Schäden verursacht wurden.“
In der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich konkretisierten die Bf, dass sie die Verletzung ihres Grundeigentums und des Wasserbezugsrechtes an ihrem Haus­brunnen einwenden.

 

10.3.   Bezüglich der Frage, ob sich die Abflusssituation von Oberflächenwässern zum Nachteil des Grundstückes der Ehegatten E verschlechtert, dem eingewendeten Summationseffekt und Einwirkung auf das Grundwasser, fand eine umfassende Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
6. November 2014 statt.  Im Detail ist hier auf folgende Ausführungen laut Tonbandprotokoll zu verweisen: „Sohin erstattet Herr Ing. W W folgenden Befund und das Gutachten: ‚Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich meine Ausführungen in Befund und Gutachten laut Niederschrift vom 10. Juli 2014 aufrechterhalte, gebe ich an, dass ich diese aufrechterhalte. Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, gebe ich an, dass, wie im vorliegenden Projekt angegeben, es bis zum 100-jährlichen Regenereignis infolge des geplanten Rückhaltebeckens infolge mit gedrosselter Ableitung zu einer Verbesserung der Abflusssituation von Oberflächenwässern kommt.‘ Die Beschwerdeführer halten dazu Folgendes fest: ‚Wenn nun ausgeführt wird, dass es infolge des geplanten Rückhaltebeckens zu einer Verbesserung der Abfluss­situation von Oberflächenwässern kommen soll, geben wir an, dass sich im hier maßgeblichen Bereich andere bauliche Maßnahmen befinden, die in die Gesamtbetrachtung nicht einbezogen worden sind. Der Ist-Zustand ist für uns nicht tragbar, es kann daher nicht sein, dass hier eine weitere Maßnahme gesetzt wird.‘ Sohin erstattet der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ergänzend wie folgt Befund und Gutachten: ‚Vom Verhandlungsleiter befragt, ob es hier zu einem negativen Summationseffekt für die Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen kann, gebe ich an, dass ein solcher negativer Summationseffekt infolge der Verbesserung der Abflusssituation von Oberflächenwässern durch das geplante Rückhaltebecken keinesfalls zu befürchten ist. Es war hier bereits Vorgabe für die Planung, dass es bezüglich der abgeleiteten Oberflächenwässer aus dem gesamten Einzugsgebiet, welches sich ja nicht nur aus den verfahrensgegenständlichen Betriebsflächen zusammensetzt, zu einer Verbesse­rung kommen muss. Das Projekt setzt eben diese Vorgaben um. Wie schon erwähnt, kommt es bis zum 100-jährlichen Regenereignis zu einer Verbesserung der Abflusssituation von Oberflächenwässern, die im gesamten Einzugsgebiet des Projektes anfallen. Ein Summationseffekt mit anderen Maßnahmen ist daher nicht zu befürchten.‘ Der Verhandlungsleiter befragt die Beschwerdeführer, ob sie im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Summationseffekt noch Fragen an den Amtssachverständigen richten wollen. Die Beschwerdeführer halten dazu Folgendes fest: ‚Wir werden insoweit zur Kenntnis nehmen müssen, dass vom Amtssachverständigen infolge der geplanten Projekteinreichung eine Verschlech­terung der bestehenden Situation nicht anzunehmen ist und wir gehen davon aus, dass wir die bestehende Ist-Situation offenbar zur Kenntnis nehmen müssen.‘ Der Amtssachverständige ergänzt sein Gutachten wie folgt: ‚Festzu­halten ist, dass die Liegenschaft der Ehegatten E laut einer dem Amts­sachverständigendienst vorliegenden hydraulischen Berechnung und Varianten­untersuchung P vom Dezember 2011, welche ich nunmehr dem Verhandlungsleiter vorlege, nicht im 30-jährlichen Abflussbereich des Prambaches liegt.‘ Dies wird von den Ehegatten E auch nicht bestritten. Der Amtssachverständige ergänzt Befund und Gutachten wie folgt: ‚Von den Beschwerdeführern angesprochen auf den von Herrn Ing. K S unter Punkt 6.1. ‚Einzugsgebiet Regenrückhaltebecken‘ angegebenen Abfluss­beiwert von 0,15, gebe ich an, dass bei der Ableitungsmenge aus dem Regenrückhaltebecken ein solcher Abflussbeiwert angesetzt wurde. Würde man einen höheren Abflussbeiwert für die Ableitungsmenge ansetzen, würde eben mehr Wasser abfließen, was für die Unterlieger grundsätzlich schlechter wäre. Mit dem Abflussbeiwert von 0,15 werden die Unterlieger nicht schlechter gestellt. Von den Beschwerdeführern ergänzend befragt, ob die infolge dieses Abfluss­beiwertes im Projekt enthaltene Berechnung nicht unzutreffend ist, gebe ich an, dass es sich beim Abstellen auf diesen Abflussbeiwert um den Stand der Technik handelt. Es ist nach den vorgegebenen Berechnungsmodalitäten darauf abzu­stellen, dass es bis zu einem 100-jährlichen Regenereignis infolge des geplanten Rückhaltebeckens zu einer Verbesserung der Abflusssituation von Oberflächen­wässern kommt. Sollte hier faktisch in der Natur mehr Wasser abfließen, wäre dessen ungeachtet jedenfalls auch der Stand der Technik erfüllt, da hier jedenfalls eine Retention bis zum 30-jährlichen Regenereignis bzw. jedenfalls auch darüber hinaus anzunehmen ist.  Festzuhalten ist, dass das im projekt­gegen­ständlichen Einzugsgebiet abfließende Oberflächenwasser ja nicht direkt auf die Liegenschaft der Ehegatten E abfließt, sondern bis zum Bahnkörper bzw. der dort befindlichen Böschung abfließt und in weiterer Folge durch diese Böschung bzw. den Bahnkörper sickert und in weiterer Folge erst auf das Grundstück der Ehegatten E gelangt. Ein Großteil dieser im Einzugsgebiet anfallenden Flächen bzw. der dort anfallenden Oberflächenwässer wird durch das gegenständliche Projekt erfasst und gelangt durch die dem Stand der Technik entsprechende vorgesehene Ableitung und das Regenrückhaltebecken nicht mehr zu diesem Bahnkörper bzw. kann nicht mehr durch diesen Bahnkörper durch­sickern und auf das Grundstück der Ehegatten E gelangen.‘ Die Beschwerde­führer halten dazu Folgendes fest: ‚Festzuhalten ist, dass die weiter unter­liegenden Grundstückseigentümer durch eigene Maßnahmen Vorkehrungen für den Hochwasserfall getroffen haben, im Konkreten handelt es sich um Mauern, die errichtet wurden. Diese Betonmauern führen dazu, dass ein Rückstau entsteht, der auch unsere Liegenschaft betrifft.‘ Die Beschwerdeführer halten Folgendes fest: ‚Wir beantragen, an den Amtssachverständigen die Frage zu stellen, ob bzw. wie groß das Rückhaltebecken gestaltet sein müsste, um dem tatsächlich vorhandenen Abflussbeiwert zu entsprechen.‘ Der Amtssachver­ständige erstattet dazu wie folgt Befund und Gutachten: ‚Um den natürlichen Abflussverhältnissen zu entsprechen, muss bei der Projekterstellung der Abfluss­beiwert, der bezüglich der in das Rückhaltebecken eingeleiteten Flächen ange­setzt wird, auch bei der Ableitung bzw. gedrosselten Ableitung angesetzt werden. Würde man einen Abflussbeiwert von 0,2 beispielsweise ansetzen, müsste man auch bei der gedrosselten Ableitung einen Abflussbeiwert von 0,2 ansetzen. Damit würde sich - entsprechend den natürlichen Abflussverhältnissen - ein höherer Ableitungswert ergeben. Im Sinne der Unterlieger und zur Verbesserung der Situation wurde hier ein Abflussbeiwert von 0,15 angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine dem Stand der Technik entsprechende Berechnungsmodalität, die bei der Projekterstellung so zu berücksichtigen ist.‘ Die Beschwerdeführer halten dazu Folgendes fest: ‚Für uns ist das nicht einsichtig, wieso hier nicht die tatsächlich, bezüglich der im Einzugsgebiet anzusetzenden Abflussbeiwerte auch diese im Projekt entsprechend und bei der Planung des Regenrückhaltebeckens angesetzt werden.‘ Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hält erör­ternd in Befund und Gutachten wie folgt fest: ‚Festzuhalten ist, dass durch das vorliegende wasserrechtliche Einreichprojekt bezüglich der Entsorgung von Oberflächenwässern, der dort beschriebenen Projektmodalitäten in jeder Hinsicht der Stand der Technik, wie er bei der Entsorgung von Oberflächenwässern vorgesehen ist, eingehalten wird.‘ Die Beschwerdeführer halten dazu Folgendes fest: ‚Wir beantragen die Frage an den Amtssachverständigen zu richten: Wurden bei der Befundung und Begutachtung die Abstandseinhaltung, die Abstandssonden und der Abstand zum Grundwasser entsprechend berücksich­tigt?‘ Der Amtssachverständige hält dazu Folgendes fest: ‚Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Projekt zur Ableitung von Oberflächenwässern in den P, die Versickerung dient nicht zur unmittelbaren Entsorgung der Oberflächenwässer in das Grundwasser, sondern dient der Vorreinigung, um die so vorgereinigten Wässer dann auch in den P ableiten zu können. Aus diesem Grund und wie schon bereits beschrieben, entspricht das vorliegende Projekt dem Stand der Technik. Auf die Ausführungen in der Niederschrift der belangten Behörde vom Juli 2014 und die eben gemachten Ausführungen wird verwiesen.‘ Die Beschwerdeführer halten dazu Folgendes fest: ‚Mit der Versickerung sind wir in dieser Form nicht einverstanden.‘ Der Verhandlungsleiter richtet im Zusammenhang mit den in der Beschwerde thematisierten Projekt­änderungen im Zuge der Verhandlung folgende Frage an den Amtssachver­ständigen. Der Amtssachverständige führt dazu aus: ‚Zur in der Beschwerde thematisierten Projektänderung bezüglich Erhöhung Durchmesser Ableitungs­kanal von DN 500 auf DN 600 und Einbindung des Notüberlaufes in den Ableitungskanal angesprochen bzw. befragt, gebe ich an, dass durch diese Projektänderung der Notüberlauf so geändert wurde, dass er keinesfalls in Richtung der Liegenschaft der Ehegatten E geht und insoweit keine Beeinträchtigung des Grundstückes der Ehegatten E zu befürchten ist.‘“ Die Verfahrensparteien hielten im Anschluss fest, dass an den Amtssachverständigen keine weiteren Fragen gerichtet werden. Der Amtssachverständige hat sich in Befund und Gutachten umfassend und schlüssig zum Einreichprojekt geäußert. Die Bf sind dessen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen­getreten. Befund und Gutachten des Amtssachverständigen wird daher den Fest­stellungen zu Grunde gelegt.

 

11.        Rechtliche Beurteilung:

 

11.1.   Für eine weitere amtswegige Beweisaufnahme bestand kein Anlass, da der relevante Sachverhalt bereits auf Grund der vorhandenen Beweismittel festge­stellt werden konnte.

 

11.2.   Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetz­lichen Bestimmungen:

 

§ 356b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

 

(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungs­vorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebs­anlagen­änderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitan­wen­dung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959,
BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1.     Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2.     Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3.     Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4.     Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Ver­sickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5.     Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen
(§ 32b WRG 1959);

6.     Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissions­begren­zungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem Wasserwirtschaft­lichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungs­gericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungs­gericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

 

§ 12 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) lauten:

 

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs­befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

11.3.   Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwen­dungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grund­eigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Rechte. Eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Ferner kommt im Fall der Notwendigkeit einer wasser­rechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Verletzung des Grund­eigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würde als zuvor (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007, GZ: 2006/07/0015 u.va).

 

11.4.   In den schriftlichen Eingaben der Bf wurden Auswirkungen auf das Grundwasser und die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern vorgebracht.  Von einem Hausbrunnen war bislang nicht die Rede. Die Bf wenden - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich klarstellten - als subjektives Recht ihr Grundeigentum bzw. das daraus folgende Recht auf bewilligungsfreie Nutzung ihres Hausbrunnens ein (siehe 7.). Zugunsten der unvertretenen Bf geht das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich davon aus, dass diese Einwendungen bereits im Verfahren der belangten Behörde erhoben wurden.

 

11.5.   Soweit sich die Beschwerde auf widmungsrechtliche Vorschriften bezieht, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil durch diese Umstände subjektive Rechte der Nachbarn nicht berührt werden (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2001,
GZ: 98/04/0181, VwGH vom 23. April 1991, GZ: 90/04/0274 u.va, stRsp). Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Forderung nach einem „Gesamtkonzept“, zumal sich das Bewilligungsverfahren auf das eingereichte Projekt zu beschränken hat (vgl. VwGH vom 24. Februar 2006,
GZ: 2003/04/0177). Das Vorbringen, bei einem anderen Vorhaben habe die mP lediglich eine Mulde mit rund 100 m umgesetzt und es stelle sich die Frage, ob dies auch bei Umsetzung des gegenständliches Projektes so sein werde, ist nicht weiter relevant, weil kein Zusammenhang mit der gegenständlichen Bewilligung besteht (vgl. dazu auch die Gegenäußerung der mP vom 12. September 2014).

 

11.6.   Zum Einwand, ihr Grundeigentum werde beeinträchtigt: Durch das Projekt kommt es zu einer Verbesserung der Abflusssituation (siehe 9.6.). Der Notüberlauf geht nicht in Richtung des Grundstückes der Bf, weshalb weder größere Nachteile im Hochwasserfall bzw. bei Regenereignissen noch ein „negativer Summationseffekt“ zu befürchten sind (siehe 9.7., vgl. VwGH vom
15. September 2005, GZ: 2005/07/0080). Die Vorgaben der Auflagepunkte 2., 4., 5. und 22. entsprechen dem Stand der Technik (siehe 9.5.). Es ist aus­geschlossen, dass die Bf dadurch in ihren Rechten verletzt werden. Das Vorbringen betreffend die Abflussbeiwerte berührt eine Frage der Beweis­würdigung und vermag den Bf nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie wie schon erwähnt dem Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen­getreten sind (siehe 10.3.). Zur in der Beschwerde erwähnten „Störfallvorsorge“ ist festzuhalten, dass sich die Genehmigung nur auf das beantragte Projekt bezieht. Die vorgeschriebenen Auflagen entsprechen dem Stand der Technik. Die mP verwies in ihrer Gegenäußerung vom
12. September 2014 auf die Auflagepunkte 8., 9., 11., 12., 14., 15., 16., 17., 22., 23. und 25. Es gelten zudem die Bestimmungen über die „allgemeine Sorge für die Reinhaltung“ iSd § 31 WRG.  Für weitergehende Vorschreibungen besteht kein Anlass (siehe 9.4. und 9.5.).

 

11.7.   Zum Einwand, ihr Hausbrunnen werde beeinträchtigt: Die Liegenschaft der Bf ist an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen, weshalb sie eine Beeinträchtigung ihres bewilligungsfreien Hausbrunnens nicht wirksam einwenden können (vgl. VwGH vom 17. Februar 1987, GZ: 86/07/0111). Im Übrigen wird durch das eingereichte Projekt nicht auf das Grundwasser eingewirkt, zumal die Oberflächenwässer in den P abgeleitet werden (siehe 9.8.). Eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Hausbrunnens ist damit nicht anzunehmen. 

 

11.8.   Der bekämpfte Bescheid ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Bf sind unbegründet. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

12.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes geklärt. Im Übrigen handelt es sich um die einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung der Auswirkungen des von der mP eingereichten Projektes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl