LVwG-600417/8/PY/HK/JW

Linz, 28.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Mag. M S, S, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Juni 2014, GZ. VerkR96-23638-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 24 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
11. Juni 2014, VerkR96-23638-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 iVm §§ 4 Abs.2 und 10 Abs.1 KFG sowie § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4c KDV eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (EFS 10 Stunden) zu Faktum 1 sowie eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 14 Stunden) zu Faktum 2 verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

 

1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs-und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers durchgehend gesprungen war.

 

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug Schnee- und Matschreifen und nicht diesen Eigenschaften entsprechende Reifen am Fahrzeug an den Rädern einer Achse montiert waren, obwohl dies verboten ist. Position und Art der Reifen: An der 1. Achse links war ein Sommerreifen und rechts ein Winterreifenmontiert. An der 2. Achse waren Winterreifen montiert.

Tatort: Gemeinde Gaspoltshofen, Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Schwanenstadt, Nr. 135 bei km 17.800.

Tatzeit: 29.08.2013, 10:40 Uhr.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die angelastete Verwaltungsübertretung für die Behörde zweifelsfrei erwiesen ist, da sowohl die Amtshandlung im Beisein eines Sachverständigen des Amtes der
Oö. Landesregierung erfolgte, als auch die weitere Stellungnahme durch einen zweiten Sachverständigen der Abteilung Verkehr erging. Die Behörde könne den Argumenten des Beschuldigten über die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht folgen, zumal von ihm sogar zugegeben wurde, dass es sich um eine Mischbereifung gehandelt hat und die Windschutzscheibe eindeutig erkennbar, sowohl im Sichtbereich A als auch im Sichtbereich B, gesprungen war. Des Weiteren – und vom Beschuldigten unbestritten – habe dieser Schaden schon längere Zeit bestanden, weshalb sich der Beschuldigte bewusst mit dieser Beschädigung auf öffentliche Straßen begeben habe.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass mangels Angaben durch den Beschuldigten von einem monatlichen geschätzten Einkommen von 1.800 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen wird und weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet wurden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014. In dieser bringt der Bf in Ergänzung seiner bereits vor der belangten Behörde getätigten Aussagen zusammengefasst vor, dass § 10 Abs.1 KFG voraussetzt, dass Windschutzscheiben auch bei Bruch soweit Sicht zu lassen haben, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden könne, was bei der gegenständlichen Windschutzscheibe der Fall gewesen sei. Zur unter Spruchpunkt 2 angeführten Bereifung wird im Ergebnis vorgebracht, dass § 7 Abs.1 KFG bestimmt, dass Kraftfahrzeuge mit Reifen versehen sein müssen, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, was im vorliegenden Fall ebenfalls gegeben war.

 

Der Bf beantragt daher die Einholung bzw. Ergänzung des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Windschutzscheibe seines PKW trotz des Bruches soweit Sicht gelassen hatte, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden konnte und der PKW trotz der ungleichen Achsbereifung verkehrs- und betriebssicher war. Des Weiteren führt er aus, dass er auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, ihm jedoch zum einzuholenden Gutachten rechtliches Gehör einzuräumen sei.

 

Abschließend bringt der Bf zur verhängten Strafhöhe vor, dass hinsichtlich der Bereifung jedenfalls eine Anwendung des § 22 VStG in Frage käme und er über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro sowie einer Sorgepflicht verfügt, was durch die der Beschwerden Urkunden unter Beweis gestellt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht vor. Dieses ist zur Entscheidung gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Des Weiteren wurde zum Tatvorwurf 1 ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das dazu erstellte Gutachten vom
18. September 2014 wurde im Rahmen des Parteiengehörs dem Bf übermittelt, der dazu mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 eine Stellungnahme abgab. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich Faktum 2 konnte entfallen, da vom Bf nicht bestritten wurde, dass an der ersten Achse des von ihm zum Tatzeitpunkt gelenkten Fahrzeug links ein Sommerreifen und rechts ein Winterreifen und an der zweiten Achse Winterreifen montiert waren. Da dieser Umstand somit unbestritten ist war er im Hinblick auf die diesbezüglich ausdrücklich normierten technischen Anforderungen an die Bereifung einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, zumal dieses Sachverhaltsmerkmal eine Rechtsfrage darstellt, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 29. August 2013, 10:40 Uhr das Fahrzeug mit dem polizeilichen  Kennzeichen: X in der Gemeinde Gaspoltshofen, Landesstraße Freiland, Richtung S. Im Zuge einer technischen Verkehrskontrolle wurde dabei festgestellt, dass die Windschutzscheibe im unteren Sichtbereich des Lenkers durchgehend gesprungen war und das Fahrzeug mit drei Stück Winterreifen sowie links vorne einem Sommerreifen ausgestattet war.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Bf nicht bestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG, BGBl. 267/1967 idgF (KFG 1967) darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst im Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.2 1. Satz KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 

Gemäß § 10 Abs.1 KFG 1967 müssen Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben von Kraftfahrzeugen aus einem unveränderlichen, vollkommen durchsichtigen Stoff bestehen. Sie dürfen Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen und müssen bei Bruch soweit Sicht lassen, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden kann.

 

Gemäß § 7 Abs.1 erster Satz KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benutzung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.

 

Gemäß § 4 Abs.4c erster Satz der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), BGBl. Nr. 399/1967 idgF darf ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter Reifen nicht zusammen mit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den Rändern einer Achse angebracht sein. 

 

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 – 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 – 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.

 

5.2.1. Vom Bf wird nicht bestritten, dass das von ihm am 29.8.2013 in der Gemeinde Gaspoltshofen gelenkte Fahrzeug eine Windschutzscheibe aufwies, die im unteren Bereich des Lenkers durchgehend gesprungen war. Bereits anlässlich der verkehrstechnischen Überprüfung vor Ort wurde vom verkehrstechnischen Gutachter festgehalten, dass es sich dabei um einen schweren technischen Mangel des Fahrzeuges handelt. Im dazu ergänzend von der belangten Behörde eingeholten verkehrstechnischen Gutachten vom 15. April 2014 wird erneut ausgeführt, dass es sich um eine ältere Beschädigung gehandelt hat, die für den Lenker vor Antritt der Fahrt erkennbar war und eine im Sichtbereich des Fahrers durchgehend gesprungene Windschutzscheibe als schwerer Mangel zu beurteilen ist.

 

Ergänzend dazu wurde vom Landesverwaltungsgericht ein verkehrstechnisches Amtssachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob durch die gegenständliche Beschädigung der Windschutzscheibe die Verkehrs- und Betriebssicherheit des vom Bf zum Tatzeitpunkt gelenkten Fahrzeuges gegeben war. In seiner Stellungnahme vom 18. September 2014 führt dazu der verkehrstechnische Amtssachverständige in den hier wesentlichen Teilen aus, dass bei Gegenlicht, Sonne und Regen eine derartige Beschädigung im Sichtbereich des Lenkers Verzerrungen, Spiegelungen und Blendungen verursacht. Ergänzend wird festgehalten, dass Risse im Sichtbereich des Lenkers dessen Auge stören, was zu schnellerer Ermüdung führt. Bei höheren Geschwindigkeiten, speziell auf der Autobahn, könnte die Scheibe bersten. Auch wenn die Resttragfähigkeit der zweiten Scheibe noch gegeben war, so könne doch bei großem Winddruck nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Scheibe bricht.

 

Für das Landesverwaltungsgericht wird mit diesem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass – entgegen den Beschwerdeausführungen – die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile, nämlich die Windschutzscheibe, nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach. Wenn der Bf ausführt, es sei gutachterlich nicht festgestellt worden, dass ihm die Windschutzscheibe seines PKW`s trotz des Bruches soweit Sicht gelassen hätte, dass das Fahrzeug bis zum Anhalten sicher gelenkt werden konnte, so übersieht er, dass Windschutzscheiben auch so ausgestattet sein müssen, dass sie Gegenstände nicht verzerrt erscheinen lassen. Der Bf ist den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, wonach es sich um einen schweren Mangel am von ihm verwendeten Fahrzeug gehandelt hat, weder auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, noch konnte er die Ausführungen des Sachverständigen entkräften, wonach der gegenständliche Mangel zu Verzerrungen, Spiegelungen und Blendungen bei Gegenlicht, Sonne und Regen führen kann. Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0295 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Vorschrift des § 10 Abs.1 KFG 1967 zu entnehmen ist, dass eine Strafbarkeit des Lenkers vorliegt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe das „sichere Lenken“ – sei es, weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist – unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (d.h. die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr, vgl. dazu E 29. Juni 1994, 93/03/0266) nicht gewährleistet ist.

 

Der objektive Tatbestand der zu Faktum 1 dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.2.2. Vom Bf wird ebenfalls nicht bestritten, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug bei der Kontrolle eine Mischbereifung in der Form aufwies, dass an der vorderen Achse links ein Sommerreifen, im Übrigen jedoch Winterreifen am Fahrzeug montiert waren. Wenn der Bf dazu in seiner Beschwerde ausführt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens könne festgestellt werden, dass der PKW trotz der ungleichen Achsbereifung verkehrs- und betriebssicher war, so verkennt er, dass die festgestellte Bereifung bereits den Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 widerspricht. Durch die KDV sind die meisten im KFG 1967 enthaltenen technischen und rechtlichen Bestimmungen konkretisiert. Aufgrund der im § 4 Abs.4c KDV festgelegten Normierung ist daher die Frage, ob das Kraftfahrzeug trotz dieser Mischbereifung verkehrs- und betriebssicher war, keinem Sachverständigenbeweis mehr zugänglich. Diese somit anzuwendende Bestimmung der KDV hinsichtlich der Bereifung von Kraftfahrzeugen kann zudem nicht als gesetzwidrig erkannt werden. Der Umstand, dass sich das Fahrverhalten eines Kraftfahrzeuges mit Mischbereifung genauso ändert wie die Abriebeigenschaften der Reifen, der Brems- und Anhalteweg sowie die Stabilität des Fahrzeuges insbesondere beim Kurvenfahren oder bei Aquaplaning, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

 

Da sich somit der Bf, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugte, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Bereifung entspricht, sondern er auf dem von ihm gelenkten Fahrzeug eine Mischbereifung aus drei Winterreifen sowie einem Sommerreifen verwendete, ist der objektive Tatbestand der ihm in
Spruchpunkt 2 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ebenfalls als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bf mit seinem Beschwerdevorbringen jedoch nicht gelungen. Vielmehr bestreitet er nicht, dass der Sprung im Sichtbereich der Windschutzscheibe bereits seit längerer Zeit bestanden hat. Auch hinsichtlich der in Faktum 2 ihm zur Last gelegten Mischbereifung erstattet er kein Vorbringen, dass Zweifel an seinem Verschulden erkennen lässt, da alleine der Umstand, das Fahrzeug sollte demnächst verkauft werden, die von ihm bei der Fahrt gewählte Ausstattung nicht rechtfertigt.

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind ihm daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zu den verhängten Strafhöhen ist festzuhalten, dass von der belangten Behörde über den Bf Geldstrafen in Höhe von nur 1 % bzw. 1,4 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe verhängt wurden. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vom Bf bekanntgegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse erscheint daher eine weitere Herabsetzung dieser Strafen weder aus spezial-, noch aus generalpräventiven Gründen als angemessen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Bf der Aussage des technischen Sachverständigen, wonach der Sprung im Sichtbereich der Windschutzscheibe bereits seit längerer Zeit bestanden hat nicht entgegengetreten ist. Auch der von ihm im Einspruch vorgebrachte Umstand, er hatte vor, das von ihm gelenkte Fahrzeug spätestens im Herbst d.J. zu veräußern, kann nicht als Rechtfertigung für das mit schweren Mängeln behaftete Fahrzeug gesehen werden. Hinzu kommt, dass beim Bf auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht vorliegt und zudem ein reumütiges Verhalten des Täters nicht erkennbar ist. Eine (offenbar vom Bf in seiner Beschwerde unter fälschlicher Zitierung des § 22 VStG geforderte) außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG scheidet schon aus dem Grund aus, dass – abgesehen vom mangelnden Vorliegen einer der beiden in dieser Bestimmung angeführten Merkmale, nämlich einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen oder einem Jugendlichen als Beschuldigten – die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift keine Mindeststrafe vorsieht (vgl. VwGH 22.10.1990, 90/19/0468). Auch ein Vorgehen nach § 45 Abs.1 Z4 VStG scheidet aus, da von einem geringfügigen Verschulden des Bf nicht auszugehen ist, zumal sein tatbildmäßiges Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0066).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

III.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny