LVwG-600534/2/KOF/CG

Linz, 28.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Mag. T M,
geb. X, L, L gegen das Straferkenntnis
der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05. September 2014, GZ: VStV/ 914300275938/2014, wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen  Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
14 Euro zu leisten.

 

 

III.    

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kennz. L-....., auf Verlangen der Behörde Landespolizeidirektion Oberösterreich, Nietzschestraße 33, 4021 Linz binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 18.06.2014 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 01.05.2014 um 14:05 Uhr, in Linz, Waldeggstraße 18, Richtung stadtauswärts, gelenkt hat, da Sie zwei mögliche Lenker angegeben haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 103 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro             falls diese uneinbringlich ist,                                 Gemäß

               Ersatzfreiheitsstrafe von

           70                                             14 Stunden                     § 134 Abs.1 KFG                                                           

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens aber € 10,--

(Je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,- angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .............. € 80.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 29. September 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei der Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.

 

 

 

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221;  vom 11.09.2013, 2011/02/0072

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177;  vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123;  vom 19.03.2014, 2013/09/0167  uva.

vgl auch VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017

zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.

         

Diese „Belehrung“ wurde in der Rechtsmittelbelehrung des behördlichen Straferkenntnisses vorgenommen:  "Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.“

 

Die oa. Rechtsprechung ist (auch) auf § 44 VwGVG anzuwenden;

VwGH vom 31.07.2014, Ra 2014/02/0011

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·         im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde  und

·         der Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde

nicht beantragt hat.

 

Der Bf wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
18. Juni 2014, GZ: VStV/914300275938/2014 zur Lenkererhebung – auszugsweise – wie folgt aufgefordert:

„Sie werden als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen L-..... gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 01.05.2014 um 14.05 Uhr in Linz, Waldeggstraße 18, Richtung stadtauswärts das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Kann der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann.

Diese trifft dann die Auskunftspflicht.“

 

Der Bf hat dies wie folgt beantwortet:

„Ich habe das KFZ am 01.05.2014 von 13.45 bis 14.15 Uhr von 4040 Linz, Leonfeldnerstraße 2 nach 4050 Traun, Infracenter überwiegend selbst gelenkt.

Ich hatte allerdings nicht aufschiebbare Telefongespräche und bat ich in dieser Zeit meinen (mitfahrenden) Sohn D. M., Adresse, geb. am ….. in dieser Zeit das Fahrzeug zu lenken.“

 

Aufgrund dieser vom Bf erteilten Lenkerauskunft kommen betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt (01.05.2014 um 14.05 Uhr) sowohl der Bf selbst, als auch dessen Sohn als Lenker des verfahrensgegenständlichen KFZ in Frage.

 

 

Die Verletzung der Auskunftspflicht liegt vor, wenn

-    auf Grund der Auskunft verschiedene Personen als Lenker in Frage kommen

-    der Zulassungsbesitzer neben der Angabe des Lenkers auch die Möglichkeit offen lässt, sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben

-    der Zulassungsbesitzer der Behörde mitteilt, zu der in Frage kommenden Zeit habe er oder sein Sohn das Kraftfahrzeug benützt;

siehe die in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E119, E124 und E127 zu § 103 KFG (Seite 738 f) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Die erteilte Lenkerauskunft darf nicht unklar sein bzw.

hat der Zulassungsbesitzer eine eindeutige Lenkerauskunft zu erteilen;

VwGH vom 12.12.2001, 2001/03/0137.

 

Aus der vom Bf erteilten Beantwortung der Lenkerauskunft ergibt sich nicht – wie dies nach § 103 Abs.2 KFG erforderlich ist – jene einzelne Person, welche das Fahrzeug gelenkt hat;

VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0115 mit Vorjudikatur.

 

Betreffend die Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass die verhängte Geldstrafe (70 Euro) lediglich 1,4 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG (= 5.000 Euro) beträgt und somit als sehr milde zu bezeichnen ist.

 

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

 

II.           

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

 

III.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.  

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler