LVwG-600568/2/Sch/Bb/MSt

Linz, 10.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der M.H., geb. x, S, P., gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 23. Oktober 2014, GZ VerkR96-18910-2014, betreffend Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung gemäß § 49 Abs. 1 und 3 VStG,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 49 Abs. 1 VStG und 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Oktober 2014, GZ VerkR96-18910-2014, wurde der Einspruch der M.H. (der nunmehrigen Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf) vom 22. August 2014 gegen die Strafverfügung der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 6. Juni 2014, GZ VerkR96-18910-2014, gemäß § 49 Abs. 1 und 3  VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Den Bescheid begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Straf­verfügung – wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich sei – am   11. Juni 2014 übernommen worden sei. Die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bestimmte Rechtsmittelfrist habe damit mit Ablauf des 25. Juni 2014 geendet, während der Einspruch erst am 28. August 2014 bei der Behörde eingelangt sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 27. Oktober 2014 – wurde von der Bf frist­gerecht die am 28. Oktober 2014 der Post zur Beförderung über­gebene Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Lenker an eine unbekannte Adresse verzogen sei und sie Mühe gehabt hätte, ihn zu erreichen. Nachdem sie ihn erreicht habe, habe er anfangs bestritten, das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Mittlerweile sei dieser jedoch geständig und habe versichert, der Lenker gewesen zu sein.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 3. November 2014, GZ VerkR96-18910-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Ent­scheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Verhandlung nicht beantragt hat. Darüber hinaus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze aus der Aktenlage.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Bf wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom    6. Juni 2014, GZ VerkR96-18910-2014, die Begehung von Verwaltungs­übertretungen nach 1) § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2d StVO und 2) § 26 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO am 7. März 2014 um 09.50 Uhr in der Gemeinde Enns, auf der L 571, Strkm 0,416, in Fahrtrichtung Kronstorf, vorgeworfen und über sie Geldstrafen in Höhe von 1) 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und 2) 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein­brief) am 11. Juni 2014 an der Wohnadresse (Abgabestelle) der Bf zugestellt.

 

Der gegen diese Strafverfügung von der Bf erhobene Einspruch vom 22. August 2014 wurde am 28. August 2014 – und somit offensichtlich verspätet - per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Zum nachweislich erfolgten Verspätungsvorhalt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2014, GZ VerkR96-18910-2014, hat sich die Bf nicht geäußert und die ihr eingeräumte Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen.  

 

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Straf­verfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

I.5.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 6. Juni 2014, VerkR96-18910-2014, wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis am 11. Juni 2014 zugestellt.

 

An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Nach der Beweislage sind keinerlei Anhaltspunkte für Zustellmängel ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Die Bf ließ die ihr nachweislich eingeräumte Gelegenheit, sich zur Verspätung zu äußern, ungenützt und bestritt nicht, dass ihr die Strafverfügung rechtsgültig zugestellt wurde. Der Zustellnachweis als öffentliche Urkunde erbringt daher den vollen Beweis, dass der Zustellvorgang vorschriftsmäßig erfolgt ist.

 

Die Strafverfügung gilt daher mit 11. Juni 2014 als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen und endete sohin gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG mit Ablauf des 25. Juni 2014 (Mittwoch, kein Feiertag). Der Einspruch daher spätestens am 25. Juni 2014 zur Post gegeben oder in anderer Weise bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen wurde in der Rechtsmittel­belehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Tatsächlich wurde der mit 22. August 2014 datierte Einspruch jedoch erst am 28. August 2014 per Telefax eingebracht. Der Einspruch erweist sich sohin als verspätet und dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde als rechtmäßig.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die in Rede stehende Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist. Es war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich demnach verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bf einzugehen.

 

Die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf Fristeinhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (z. B. VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n