LVwG-650213/2/Sch/Bb/MSt

Linz, 27.10.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des P H, geb. X, L, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, J, L, vom 14. August 2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. Juli 2014, GZ FE-1442/2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B und weitere Anordnungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene behördliche Bescheid behoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Juli 2014, GZ FE-1442/2014, wurde P H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für das Ausmaß der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 12. Juli 2014 bis einschließlich 12. Jänner 2015, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Überdies wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und aufgefordert, seinen Führerschein, sofern er nicht bereits abgegeben wurde, unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Linz wegen der Vergehen nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, an welches die Behörde gebunden sei, nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenker sei Lenkberechtigung zu entziehen bzw. das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, sei davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangt werde. Aufgrund seines Verhaltens bzw. der Vielzahl an Körperverletzungen sei ein amtsärztliches Gutachten vorzuschreiben gewesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Beschwerde vom 14. August 2014, welche aufgrund der glaubhaft nachgewiesenen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitraum der Zustellung des behördlichen Bescheides als fristgerecht erhoben gilt.

 

Begründend wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die Behörde bereits mit vorangegangenem Bescheid vom 13. September 2013 den Führerschein für die Dauer von neun Monaten entzogen und in diesem Bescheid sein Vorleben als erschwerend berücksichtigt habe. Es sei sohin sein Vorleben doppelt berücksichtigt wurden, sodass sich in Summe eine Führerscheinentzugsdauer von 15 Monaten errechne. Selbst unter Berücksichtigung, dass im vorgehenden Führerscheinentzugsverfahren das Urteil des Landesgerichtes Linz zu GZ 27 Hv 113/13 i vom 23. September 2013 nicht bekannt war, wäre auch zum damaligen Zeitpunkt ein über neun Monate hinausgehender Entzug nicht gerechtfertigt gewesen, zumal zwischen den Urteilen bzw. den Tatzeiten ein relativ kurzer Zeitraum bestehe.

 

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liege nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, welches in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stehe. In sämtlichen angeführten einschlägigen Vorstrafen liege kein ausreichender Bezug zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten vor.

 

Hinsichtlich der Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG wurde angemerkt, dass sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sämtliche Gründe die zum Führerscheinentzug zu GZ FE-1169/2013 geführt hätten, nunmehr erneut herangezogen worden seien, ergebe, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer Notwendigkeit gemäß § 8 FSG ausgegangen worden sei. Aus diesem Grund sei es im nunmehrigen Verfahren nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer einzigen neuerlichen Verurteilung die Notwendigkeit zur Vorlage eines Gutachtens vorliege.

 

Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 FSG wurde des Weiteren ausgeführt, dass kein rücksichtsloses Verhalten des Beschwerdeführers vorliege, welches die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr gefährden werde, zumal sämtliche Verurteilungen ohne jeglichen Bezug zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten begangen worden seien.

 

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit eines Inhaltes aufzuheben, in eventu aufgrund der Unverhältnismäßigkeit die Führerscheinentzugsdauer auf die Mindestdauer zu verkürzen.

 

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 25. August 2014, GZ FE-1442/2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers (vgl. VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) und der Tatsache, dass bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene verwaltungsbehördliche Bescheid aufzuheben ist, unterbleiben.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der am X geborene Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. September 2013, GZ 27 Hv 113/13i, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in vier Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Das strafgerichtliche Urteil ist seit 27. September 2013 rechtskräftig.

 

Grund für diese Verurteilung war, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2013 in L Personen teils schwer am Körper verletzte, indem er einer Person

1) einen Faustschlag gegen das linke Auge versetzte, was eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch der Augensohlenplatte links und einen Bruch des Augenhöhlenbodens links - verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit - zur Folge hatte,

2) ein Glas auf den Kopf warf, wodurch diese eine Kopfprellung und eine Rissquetschwunde links am Kopf erlitt,

3) mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Kopfprellung und eine Prellung der rechten Schulter erlitt,

4) einen Faustschlag ins Gesicht und einen Kopfstoß auf die Nase versetzte, wodurch diese einen geschlossenen Nasenbeinbruch erlitt und

5) zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch diese eine Kopfprellung erlitt.

 

Am 4. Oktober 2013 langte bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom Landesgericht Linz eine (mit Rechtskraftbestätigung versehene) Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Begehung der genannten strafbaren Handlungen am 4. Mai 2013 nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB ein. Eine gekürzte Urteilsausfertigung ging der belangten Behörde über Anforderung am 25. Oktober 2013 zu. Dieses Urteil war  letzlich Anlass für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheides vom 7. Juli 2014.

 

Laut Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. September 2013, GZ FE-1169/2013, die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Grund für diese führerscheinrechtliche Maßnahme war das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. Mai 2013, GZ 20 Hv 28/13p-9, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB in zwei Fällen und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB (Tatzeit: 15. Februar 2013) mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bestraft wurde.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

§ 7 Abs. 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

§ 24 Abs. 4 FSG lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

 

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

I.5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände und Tatsachen zu berücksichtigen hat. Ausgenommen davon sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (z. B. VwGH 22. März 2002, 2001/11/0342 uva.).

 

Erlangt die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens dar (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22. März 2002).

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 9 FSG gilt die Begehung von  in dieser Bestimmung genannten strafbaren Handlungen, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straftaten. Es kommt also im gegebenen Zusammenhang darauf an, wann die strafbaren Handlungen begangen wurden, nicht aber wann der Betreffende verurteilt oder wann diese Verurteilung rechtskräftig wurde (VwGH 7. Oktober 1997, 96/11/0348).

 

Die strafbaren Handlungen, welche die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid als bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs. 3 Z 9 FSG angesehen hat, hat der Beschwerdeführer am 4. Mai 2013, und somit bereits vor der Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides vom 13. September 2013, GZ FE-1169/2013, begangen, sodass sich daher der nunmehr angefochtene Bescheid vom 7. Juli 2014 vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur als rechtswidrig erweist. Der im Bescheid erwähnte und hervorgehobene Umstand, dass die strafbaren Handlungen im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 13. September 2013 noch nicht bekannt waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Eine neuerliche Entziehung der Lenkerberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Erlassung des vorangegangen, in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nämlich nicht zulässig. Vielmehr kommt, wenn einzelne Umstände der Behörde nicht bekannt waren, unter den Voraussetzungen des § 69 AVG allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Betracht.

 

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n